VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-03-08, 1 E 2525/05

1 E 2525/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer08.03.2006

Regest

Unternehmensberatung; Unzuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2525/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-08

Aktenzeichen: 1 E 2525/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0308.1E2525.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Unternehmensberatung; Unzuverlässigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 08.06.2003 einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung in Form der allgemeinen Beratung. Unter Ziff. 2.3 des Formblattantrages gab die Klägerin als Beratungsunternehmen an: D. und gab weiter an, dass die Beratung durch Herrn H. durchgeführt worden sei. Dem Formblattantrag beigefügt war eine Abschlussrechnung die als Aussteller in der Kopfzeile den D. Unternehmensberatung ausweist und in der Fußzeile die Bezeichnung: D., Lizenznehmer A. & L. H.. Der Beratungsbericht vom 09.06.2003 und die ergänzende Darstellung zum Beratungsbericht vom 31.10.2003 weisen ebenfalls die Kopfzeile D., Unternehmensberatung und die Fußzeile D., Lizenznehmer A. & L. H. auf. Unterschrieben sind die Dokumente von Herrn H. mit dem Zusatz D..

2 Mit Bescheid vom 05.05.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Im Rahmen einer intensiven Prüfung habe die Beklagte festgestellt, dass das von der Klägerin beauftragte Beratungsunternehmen D. in Zusammenhang mit dem Beratungsförderprogramm unrichtige Angaben abgegeben bzw. ermöglicht habe, um die Gewährung und Auszahlung nicht berechtigter Zuwendungen zu erreichen. Solche Berater könnten nicht mehr als zuverlässig angesehen werden, mit der Folge, dass dessen Beratungsleistungen nach Ziff. 4.1 der Richtlinien nicht gefördert werden könnten. Unabhängig davon entspreche der Beratungsbericht trotz der Nachdokumentation nicht den Anforderungen gemäß Ziff. 4.3 und 4.3.1 der Richtlinien.

3 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 04.06.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.07.2005 zurückgewiesen wurde. Dem Zuschussantrag stehe Ziff. 4.1 der Richtlinien entgegen. Dem beauftragten Beratungsunternehmen D. fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Dies sei der Beratungsfirma am 20.02.2003 mitgeteilt worden. Dass das Beratungsunternehmen D. für die Klägerin tätig geworden sei ergebe sich aus den Angaben der Klägerin unter Ziff. .3 des Antrages sowie aus sämtlichen vorgelegten Rechnungen, sämtlichem Schriftverkehr sowie den Beratungsberichten. Da der Berater H. im Rahmen der Beratung als Berater für das Beratungsunternehmen D. tätig geworden sei, müsse sich die Klägerin auch die Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens entgegenhalten lassen. Ungeachtet dessen stehe der Bezuschussung Ziff. 2.4 der Richtlinien entgegen. Die Beratung sei nicht wettbewerbs- und vertriebsneutral erfolgt. Dies folge zum einen bereits aus der Lizenzvereinbarung zwischen dem D. und dem Berater H.. Gemäß dieser Lizenzvereinbarung habe der Berater vom D. gezielt dessen Produkte zur Verfügung gestellt bekommen. Hinzu komme, dass der Berater in dem Angebot zu Beratungsleistungen vom 05.02.2003 auch Werbe- und Kundengewinnungsmaßnahmen im Wert von 14.482,- € angeboten habe.

4 Die Klägerin hat unter dem 04.08.2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Gewährung des Zuschusses weiterverfolgt. Sie trägt vor, Ziff. 4.1 der Richtlinie stehe der Gewährung des Zuschusses nicht entgegen. Unstreitig werfe die Beklagte dem Berater H. als Person keine Unzuverlässigkeit vor. Die Klägerin müsse sich auch die angebliche Unzuverlässigkeit der Gesellschaft D. nicht zurechnen lassen. Es fehle an einer entsprechenden Zurechnungsnorm. Im Übrigen werde bestritten, dass die Gesellschaft D. unzuverlässig sei. Außerdem sei der Berater H. nicht als Mitarbeiter oder in sonstiger Weise als D. aufgetreten. Herr H. sei als selbständiger eigenverantwortlicher Berater aufgetreten. Zwischen dem Berater und der Gesellschaft D. bestehe lediglich ein Lizenzvertrag in dessen Rahmen der selbständige Berater H. die bewährten Beratungskonzepte des D.s für sich nutzen könne. Im Übrigen führe er seine Beratertätigkeit frei und eigenverantwortlich aus. Dies zeigten auch die Unterlagen aus denen sich eindeutig ergebe, dass nicht der Deutsche Fitnessring sondern der Berater H. als Anbieter und Vertragspartner der Klägerin aufgetreten sei. Auch liege kein Verstoß gegen Ziff. 2.4.2 der Richtlinie vor. Der Lizenzvertrag den die Beklagte insoweit heranziehe regele nur das Verhältnis zwischen der Gesellschaft D. und dem Berater. Diesem sei es gestattet für seine geschäftlichen Zwecke, für seine Werbung und für seine Informationen die Angebote des D.es zu nutzen. Für das Verhältnis zwischen Klägerin und dem Berater H. sei dieser Lizenzvertrag völlig ohne Belang. Auch daraus, dass in dem von der Klägerin herausgegebenen Flyer zum Tag der offenen Tür das Logo des D.es aufgeführt worden sei, lasse sich nichts anderes entnehmen. Der Flyer sei von der Klägerin und dem Berater gemeinsam entworfen worden und die Herstellung sei von der Klägerin in einer Druckerei in Auftrag gegeben worden. Die Nichteinhaltung der Wettbewerbs- und Vertriebsneutralität könne auch nicht auf Ziff. 5 des Angebots des Beraters vom 05.02.2003 gestützt werden. Die dort aufgeführten Werbe- und Kundengewinnungsmaßnahmen seien von dem Berater nicht angeboten worden. In dem Angebot seien lediglich die zu veranschlagenden Kosten für solche Maßnahmen aufgeführt worden. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweise, dass der Berater das Label Deltha Fitness angeboten habe und damit gegen Nr. 2.4.2 der Richtlinie verstoßen habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn dieses Label sei unentgeltlich angeboten worden. Nr. 2.4.2 der Richtlinie erfasse jedoch nur entgeltliche Nebengeschäfte.

5 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 08.06.2003 auf Zahlung des Bundeszuschusses gemäß der Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.09.2001 stattzugeben.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Die Erklärung der Unzuverlässigkeit des D.es erstrecke sich auch auf das Beratungsunternehmen H.. Unerheblich sei, dass das Beratungsunternehmen H. nicht zum D. gehöre, sondern aufgrund einer Lizenz tätig geworden sei. Denn im Zuschussantrag sei der Deutsche Fitnessring als Beratungsunternehmen benannt und damit erklärt worden, dass für diesen und nicht als selbständiger Berater beraten wurde. Zudem ergebe sich aus dem später eingereichten Lizenzvertrag, dass der Deutsche Fitnessring weitgehend auf die Tätigkeit des Lizenznehmers Einfluss gehabt habe. Der aufgrund einer solchen Vereinbarung tätige Berater sei derartig in das Beratungsunternehmen D. eingebunden, dass er de facto nicht als unabhängiger selbständiger Berater angesehen werden könne. Er müsse sich daher zurechnen lassen, wenn der Deutsche Fitnessring für unzuverlässig erklärt werde. Abgesehen davon, seien im Rahmend der Beratung auch Waren und Dienstleistungen angeboten worden. Dies ergebe sich aus dem Angebotsschreiben vom 05.02.2003. In diesem Schreiben seien Beratungsleistungen und andere Leistungen angeboten worden. Zudem sei die Marke des D.es Delta Fitness, unter der die Klägerin jetzt verfüge, angeboten worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dieses Angebot angenommen.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Über die Klage kann auch der Vorsitzende entscheiden, da die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen hat. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr beantragten Zuschusses zu einer Unternehmensberatung nach näherer Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.09.2001 (BAnz. S. 20, 313) in der geänderten Fassung vom 15.04.2002 (BAnz. S. 88, 93) und 11.03.2003 (BAnz. S. 51, 45).

10 Nach Ziff. 1.3 der Richtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die im Haushaltsgesetz vorgesehene Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58, 46; HessVGH, Urt. v. 25.10.1995 - 8 UE 1279/94).Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzend des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzten. Für die Ermessensausübung der Behörde sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse sicherstellen sollen. Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1996 - 11 C 5.95; HessVGH, Urt. v. 10.09.1992 - 8 UE 1326/98). Maßgeblich ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.

11 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den begehrten Zuschuss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Gewährung des Zuschusses steht Ziff. 4.1 der Richtlinie entgegen, wonach Beratungen nur gefördert werden können, die von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeit, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen und deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist. Vorliegend scheitert die Bewilligung der beantragten Zuwendung daran, dass das Beratungsunternehmen D. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens ergibt sich aus den im Schreiben der Beklagten vom 20.02.2003 an den D. genannten Gründen. Danach hat die Beklagte im Rahmen einer Intensivprüfung festgestellt, dass in allen überprüften Verfahren die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß der Richtlinien nicht erfüllt waren, weil der Deutsche Fitnessring regelmäßig auf der Basis eines Vertrages arbeitete, der eine Dauerberatungstätigkeit zum Inhalt hatte. Danach zahlten die beratenen Fitnesszentren als Mitglied des D.s im Abbuchverfahren einen Monatsbetrag und wurden dafür regelmäßig betreut und beraten. Die monatlichen Beiträge wurden für die Antragstellung für mehrere Monate zusammengefasst und als Beratungskosten im Antrag deklariert. Die den jeweiligen Anträgen beigefügten Beratungskostenrechnungen bzw. Barzahlungsquittungen waren Scheinbelege und wurden nur zum Zwecke der Antragstellung im Bezuschussungsverfahren erstellt. Dieser Sachverhalt wird von der Klägerin nicht substantiiert bestritten und ist im Übrigen auf Grund einer Vielzahl von Fällen, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig waren, gerichtsbekannt.

12 Die Unzuverlässigkeit des D.es muss sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Sie selbst hat in dem Formblattantrag angegeben, dass der Beratungsauftrag folgendem Berater/Beratungsunternehmen erteilt habe: "D. A. & L. H.". Die vorgelegte Rechnung sowie der vorgelegte Beratungsbericht nebst Ergänzung sind erstellt unter der Bezeichnung D., Unternehmensberatung, wobei dies in der Fußzeile dadurch präzisiert wird, dass es heißt "D., Lizenznehmer A. & L. H.". Hierdurch wird zwar deutlich, dass die Unternehmensberatung von dem Lizenznehmer H. der D. Unternehmensberatung durchgeführt wurde, doch kann dies nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beratung der Klägerin die Nutzung des Unternehmenskonzeptes eines unzuverlässigen Beratungsunternehmens zugrunde liegt. Ein Lizenz bzw. ein Knowhow-Vertrag, wie er dem Verhältnis zwischen dem D. und dem Lizenznehmer H. zugrunde liegt, ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Lizenznehmer die Nutzung der Marke bzw. eines gewerblichen Schutzrechtes und des jeweiligen Unternehmenskonzeptes erlaubt wird. Wenn die Beklagte in Auslegung von Ziff. 4.1 auch solche Beratungen nicht fördert, die zwar nicht von einem nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügenden Beratungsunternehmen selbst, sondern von einem Lizenznehmer dieses unzuverlässigen Beratungsunternehmens durchgeführt werden, kann dies bei Beachtung der Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit solcher Entscheidungen nicht beanstandet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Förderprogrammen wie bei der Förderung der Unternehmensberatung um Massenverfahren handelt, in denen sich die Beklagte auf die Erklärungen der jeweiligen Antragsteller verlassen können muss, weil es ihr aufgrund der Vielzahl der Antragsverfahren nicht möglich ist, in jedem Einzelfall eingehende eigene Ermittlungen im Hinblick auf die Richtigkeit der jeweiligen Angaben anzustellen. Dem gemäß ist die Beklagte auf die Durchführung von Stichproben beschränkt. Stellt sich dann aber heraus, dass ein Beratungsunternehmen, in einer Vielzahl von Fällen falsche Angaben macht bzw. solche Angaben ermöglicht, kann die Beklagte ein solches Unternehmen insgesamt als unzuverlässig einstufen und Anträge aus Gründen der Verwaltungsökonomie grundsätzlich ablehnen, weil die dann erforderlichen Einzelfallprüfungen eine Verwaltungskapazität erfordern würde, die außer Verhältnis stünde und eine schnelle Durchführung eines Massenverfahrens unmöglich machen würde. Aus den genannten Gründen der Verwaltungsökonomie kann es auch nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte Anträge für einen Zuschuss unter Berufung auf Ziff. 4.1 bereits dann ablehnt, wenn aus dem jeweiligen Antrag ersichtlich ist, dass der Beratungsauftrag durch ein unzuverlässiges Beratungsunternehmen durchgeführt wurde, ohne dass die Beklagte im Einzelfall zu überprüfen hat, in welchem rechtlichen Verhältnis der jeweilige Berater, der die Beratung konkret durchführt zudem unzuverlässigen Beratungsunternehmen steht. Insofern besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Unterschied zwischen dem Fall, in dem der konkret tätige Berater als Beschäftigter des unzuverlässigen Beratungsunternehmens tätig wird zu dem Fall, indem ein rechtlich selbständiger Unternehmensberater als Lizenznehmer des unzuverlässigen Beratungsunternehmens tätig wird. Der Lizenznehmer nutzt - wie auch aus dem vorliegenden Lizenzvertrag deutlich wird - das Geschäftskonzept des unzuverlässigen Beratungsunternehmens, so dass die Beklagte diesen Fall im Hinblick auf das verfolgte gleiche Geschäftskonzept gleich den Fall behandeln kann, in dem die Beratung aufgrund des gleichen Geschäftskonzeptes durch eigene Kräfte des unzuverlässigen Beratungsunternehmens erfolgt. Dies gilt um so mehr, als für die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Lizenznehmers unter dem Namen des unzuverlässigen Beratungsunternehmens die rechtlichen Bindungen zwischen dem unzuverlässigen Beratungsunternehmen und dem jeweiligen Berater nicht ohne weiteres erkennbar sind.

13 Hinzu kommt vorliegend, dass vorliegend der Bewilligung des Zuschusses auch Ziff. 2.4 der Richtlinie entgegensteht, wonach von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden. Vorliegend ergibt sich aus dem Angebot des D.es vom 05.02.2003, dass Beratungsleistungen und andere Leistungen angeboten werden. Unter Ziff. 2 des Angebotes wird unter anderem im Namen des D.es unter dem Label "Delta Fitness" eine Marke zur Verfügung gestellt und der Klägerin werden fertige Layouts zur Deltha Fitnessangeboten. Hierdurch wird deutlich, dass nicht lediglich eine Beratungsleistung, sondern weitere Leistungen des D.es angeboten werden sollen und die Klägerin offenbar an den D. gebunden werden sollte.

14 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

16 Die Berufung wird nicht zugelassen.

17 Beschluss

18 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,- € festgesetzt

19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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