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1 E 3078/05•VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-03-06, 1 E 3078/05
1 E 3078/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer06.03.2006
Umtausch von Eurobanknoten
Entscheidungsdatum: 2006-03-06
Aktenzeichen: 1 E 3078/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0306.1E3078.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Umtausch von Eurobanknoten
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger beantragte am 22.07.2005 über die Filiale A. bei der Beklagten die Erstattung einer beschädigten Banknote im Wert von 20,- €. Ausweislich eines Aktenvermerkes der Filiale A. konnte der Kläger über den Verbleib der anderen Banknotenhälfte zunächst keine Auskunft geben und meldete sich eine Stunde später telefonisch mit der Bemerkung, er wisse jetzt wo und wie die andere Hälfte abgeblieben sei und wolle per Fax eine Erklärung abgeben. Mit Bescheid vom 16.08.2005 lehnte die Beklagte die Ersatzleistung ab, da die eingereichte beschädigte Banknote zu 20,- € nicht größer als die Hälfte einer vollständigen Note sei. In solchen Fällen müsse die Beklagte nach Art. 3 des Beschlusses des EZB-Rates vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Eurobanknoten (EZB/2003/4, AblEG Nr. L 78/16 vom 25.03.2003) nur Ersatz leisten, wenn die Vernichtung des Restes der Note nachgewiesen sei.
2 Der Kläger hat am 19.09.2005 Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt. Er trägt vor, er habe die Hälfte der streitbefangenen Banknote über 20,- € bei der Filiale A. vorgelegt und erklärt, dass die andere Hälfte der Banknote verloren gegangen sei. Der Erstattungsantrag sei von der Mitarbeiterin der Filiale A. nur unvollständig aufgenommen worden. Er enthalte keine Schilderung zum Vorgang der Vernichtung des Teiles der Banknote. Nachdem er dies bemerkt habe, habe er sich sofort mit der Filiale A. in Verbindung gesetzt und dies beanstandet. Gleichzeitig habe er erklärt, dass er die Angaben nachreichen werde. Wegen einer Reise und einer Erkrankung habe er jedoch die Unterlagen nicht alsbald einreichen können. Die Banknote sei im Juni 2005 in seinem Besitz gewesen. Sie sei unbeabsichtigt zerrissen worden. Die fehlende Hälfte der Banknote sei in der Brusttasche eines Oberhemdes gewesen, welches in Unkenntnis dieses Tatbestandes von der Ehefrau des Klägers in einer elektrischen Waschmaschine mitgewaschen worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe dies erst nach Beendigung des Waschvorganges bemerkt und den verbleibenden Rest des mitgewaschenen Geldscheines anschließend in den Hausmüll geworfen und damit vernichtet. Damit sei die Vernichtung des Restes der Note ausreichend nachgewiesen. Ferner legte der Kläger eine eigene eidesstattliche Versicherung über diesen Sachverhalt vor.
3 Der Kläger beantragt,
4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2005 zu verpflichten, ihm für die vorgelegte beschädigte Banknote Ersatz im Gesamtwert von 20,- € zu leisten.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 20,- € fehle es an einer Grundlage. Allenfalls könne der Kläger gemäß Art. 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Eurobanknoten Umtausch, der sich wie der bei ihm befindlichen beschädigten Euro-Banknote in Höhe von 20,- € gegen eine unbeschädigte Banknote verlangen.
8 Nach Art. 3 Abs. 1 b des genannten EZB-Beschlusses komme ein Umtausch der beschädigten Banknote die 50% oder weniger als 50% sei nur in Betracht, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringe, dass die fehlenden Teile vernichtet worden seien. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen. Seinerzeit bei Antragstellung in der Filiale A. habe der Kläger keine Angaben zum Verbleib des restlichen Notenteiles machen können. Erst eine Stunde später nach Stellung des Erstattungsantrages habe er sich telefonisch gemeldet und erklärt, er wisse jetzt wo die andere Hälfte der Banknote abgeblieben sei und wolle eine entsprechende Erklärung bis zum 26.07.2005 per Fax übermitteln. Nach dem der Kläger diesen Termin nicht eingehalten habe und auch keine Fristverlängerung beantragt habe, sei der Antrag von der Filiale A. zur Bearbeitung bei der Beklagten weitergereicht worden. An den Nachweis der Vernichtung der fehlenden Teile einer zu 50% oder weniger als 50% vorgelegten Banknote seien strenge Anforderungen zu stellen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstelle und der fehlende Banknotenteil in den Hausmüll geworfen worden sei, sei damit die Vernichtung nicht nachgewiesen. Werde ein Notenteil in den Hausmüll geworfen, resultiere daraus nicht zwingend seine Vernichtung. Es sei vielmehr denkbar und sogar praktisch vorstellbar, dass eine dritte Person (z.B. Mitarbeiter eines Papierrecyclingsunternehmens) diesen Notenteil finde „und ihn, da größer als die Hälfte der Ursprungsnote mit Erfolg zur Erstattung einreiche.“ Erstaunlicherweise habe der Kläger weder dargetan, wie es zum Zerreißen der betreffenden Banknote gekommen sei, noch warum der fehlende Teil in der Brusttasche seines Oberhemdes verblieben sei, während er den anderen (kleineren Teil) behalten und zur Erstattung habe vorlegen können. Soweit der Kläger darauf verweise, dass der größere Teil der betreffenden Banknote bereits durch einen Waschvorgang vernichtet worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar, weil Banknoten aufgrund ihrer Qualität einen Waschvorgang in einer elektrischen Waschmaschine jedenfalls so unbeschadet überstehen würden, dass sie nach wie vor als Banknoten identifizierbar seien bzw. nicht vernichtet seien (Beweis Sachverständigengutachten).
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
10 Über die Klage kann der Vorsitzende im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VWGO).
11 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid er Beklagten vom 16.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
12 Mögliche Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erstattung für die von ihm vorgelegte Banknote im Wert von 20,- € kann nur Art. 3 Abs. 1 b des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Eurobanknoten (EZB/2003/4) (Abl Nr. L 78/16 vom 25.03.2003) sein. Danach tauschen die nationalen Zentralbanken schadhafte und beschädigte echte Euro-Banken die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, auf Antrag unter weiteren in Abs. 2 genannten Voraussetzungen um, wenn 50% oder weniger einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Unstreitig hat der Kläger vorliegend 50% oder weniger als 50% einer Banknote vorgelegt. Den Nachweis, dass die fehlenden Teile der Banknote vernichtet wurden hat der Kläger nicht erbracht.
13 Ausgehend von dem vom Kläger in der Klageschrift geschilderten Sachverhalt ist bereits eine Vernichtung des fehlenden Teiles der Banknote nicht dargetan. Denn wenn die Ehefrau des Klägers den in der Tasche eines Herrenoberhemdes verbliebenen fehlenden Teil der Banknote nach dem Waschen des Hemdes in einer Waschmaschine aus der Tasche entnommen und in den Hausmüll geworfen hat, ist damit eine Vernichtung nicht dargelegt. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass der bloße Umstand, dass ein Banknotenteil in einem Herrenhemd verblieben ist und mit diesem gemeinsam in einer Waschmaschine gewaschen wurde und anschließend über den Hausmüll entsorgt wurde, nicht zwingend die Vernichtung des fehlenden Banknotenteiles belegt. Denn es erscheint durchaus denkbar, dass der fehlende Banknotenteil, der 50% oder mehr einer Banknote beträgt, von Dritten im Hausmüll aufgefunden wird und bei der Beklagten zur Erstattung vorgelegt wird. Da das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt werden kann, bedurfte es des angebotenen Beweises durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers nicht. Da der Kläger selbst nicht vorträgt, dass der Geldschein bereits nach dem Waschvorgang vernichtet war, bedurfte es auch nicht der von der Beklagten angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass ein einmaliges Waschen einer Banknote nicht zu deren Vernichtung führt.
14 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Br. 11, 711 ZPO.
16 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
17 Die Berufung ist nur zuzulassen,
18 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
19 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
20 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
21 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
22 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1-334117 Kassel einzureichen.
23 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann er auch von - kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Abgabenangelegenheiten kann der Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In den Angelegenheiten, die ein Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet.
24 Beschluss
25 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20,- € festgesetzt.
26 Gründe
27 Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitigen Betrag.
28 Rechtsmittelbelehrung
29 Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Mainschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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