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5 E 6247/04•VG Frankfurt 5. Kammer, 2006-02-06, 5 E 6247/04
5 E 6247/04Verwaltungsgericht / 5. Kammer06.02.2006
1. Kammerbeiträge sind auch von einer Gesellschaft zu entrichten, die nur ihr eigenes Vermögen verwaltet, aber zur Gewerbesteuer veranlagt wird. 2. Unerheblich ist, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird.
Entscheidungsdatum: 2006-02-06
Aktenzeichen: 5 E 6247/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0206.5E6247.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 IHKG, § 3 IHKG
Kammerbeiträge sind auch von einer Gesellschaft zu entrichten, die nur ihr eigenes Vermögen verwaltet, aber zur Gewerbesteuer veranlagt wird.
Unerheblich ist, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft. Alleiniger Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung und Vermietung des Grundbesitzes der Gesellschaft. Die Klägerin hat ihren Sitz in Eschborn, im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Die Klägerin darf nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit Grundstücken bzw. Immobilien handeln. Allein der eingeschränkte Erwerb von Grundstücken, deren Bebauung und anschließende Vermietung ist Gesellschaftszweck. Die Klägerin wird grundsätzlich zur Gewerbesteuer veranlagt, zahlt aber keine Gewerbesteuer. Sie ist im Handelsregister eingetragen und erzielt Einnahmen aus der Vermietung des eigenen Grundbesitzes. Damit wird sie zwangsläufig als Gewerbebetrieb klassifiziert und ist verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Sie nimmt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz in Anspruch. Mit Beitragsbescheid vom 31.03.2004 nahm die Beklagte die Klägerin auf Kammerbeiträge aus dem Jahr 2001 in Höhe von 214,74 € und im Rahmen der vorläufigen Veranlagung aus dem Jahr 2003 in Höhe von 215,- € sowie offenen Beträgen aus früheren Bescheiden in Höhe von 214,74 € in Anspruch. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 21.10.2004 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin sei Mitglied der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und als solche beitragspflichtig. Es komme nur darauf an, dass sie zur Gewerbesteuer veranlagt werde, nicht darauf, ob sie tatsächlich auch Gewerbesteuer zahle. Hiergegen hat die Klägerin am 26.11.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie sei nicht beitragspflichtig, weil sie ausschließlich ihr eigenes Vermögen verwalte und deshalb nicht IHK-zugehörig sei.
2 Sie beantragt,
3 den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 aufzuheben, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
4 Die Beklagte beantragt,
5 die Klage abzuweisen.
6 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
7 Die Entscheidung kann durch die Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Beitragsbescheid vom 31.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Sie hat die Klägerin zurecht zu Kammerbeiträgen herangezogen, § 3 IHKG.Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als Gewerbesteuerveranlagte, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat, zur Industrie- und Handelskammer gehört, wie dies § 2 Abs. 1 IHKG vorsieht. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, nicht darauf, ob die Klägerin tatsächlich Gewerbesteuer zahlt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 19.01.2005, NVwZ 2005 Seite 700 ff.). Die Klägerin erfüllt alle genannten Kriterien: Sie ist im Handelsregister eingetragen, hat einen Sitz im Kammerbezirk und wird zur Gewerbesteuer veranlagt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht über eigene Geschäftsräume oder eigene Mitarbeiter verfügt. Entscheidend ist, dass die Klägerin ihren Sitz in Eschborn hat und dort gewerblich tätig ist. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragssatzung der Beklagten, ist aber hier nicht angegriffen. Anlass, an der zutreffenden Höhe der Beiträge zu zweifeln, bestehen nicht.Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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