VG Frankfurt 3. Kammer, 2006-01-18, 3 FM 34/06.S

3 FM 34/06.SVerwaltungsgericht / 3. Kammer18.01.2006

Regest

Dass das Gericht seine beabsichtigte Entscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gebührs nicht zu begründen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 FM 34/06.S — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-18

Aktenzeichen: 3 FM 34/06.S

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0118.3FM34.06.S.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 152a VwGO, § 161 Abs 2 VwGO

Leitsatz

Dass das Gericht seine beabsichtigte Entscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gebührs nicht zu begründen.

Tenor

Die Rüge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

1 I. Die Antragstellerin hatte ursprünglich am 17.10.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Humanmedizin - 1. Fachsemester - gegen die Antragsgegnerin gestellt (3 FM 4515/05.W(1)). Am 10. November 2005 erklärte die Antragstellerin im Hinblick darauf, dass sie zwischenzeitlich einen Teilstudienplatz an der Universität M. erhalten hatte, den Rechtsstreit für erledigt.

2 Zugleich wurde beantragt, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung wurde insoweit vorgetragen, dass es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen entspreche, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Kapazitätsberechnung rechtswidrig gewesen sei und der Antragstellerin die - wider Erwarten - noch erfolgte Zuteilung eines Studienplatzes in regulären Verfahren innerhalb der festgesetzten Kapazitäten kostenmäßig nicht vorgehalten werden dürfe. Insoweit bezog sich die Antragstellerin auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des VG Berlin vom 01.02.2002. In der Folge erklärte auch die Antragsgegnerin die Hauptsache für erledigt und beantragte ihrerseits, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

3 Mit Beschluss vom 28.11.2005 wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.

4 Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.01.1990 - NVwZ-RR 1990, 348) ausgeführt, dass im Falle des in seinen Erfolgsaussichten offenen Rechtsstreites die Kostenlast regelmäßig den Studienbewerber treffe, durch dessen anderweitige Zulassung sich der Rechtsstreit erledigt habe.

5 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden, am 23. Dezember 2005 eingelegten Anhörungsrüge.

6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass zu rügen sei, dass das erkennende Gericht ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin diese die vollen Verfahrenskosten auferlegt habe. Wäre nämlich vor der Einstellung des Verfahrens ein Hinweis des erkennenden Gerichts erfolgt, dass der von Antragstellerseite zitierten Kostenrechtsprechung des VG Berlin nicht gefolgt werden solle, so hätte die Antragstellerin entweder im Wege einer Kosteneinigung mit der Antragsgegnerin durch Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung oder durch Antragsrücknahme von der Möglichkeit der Kostenregelung in GKG-VV 5211 profitieren und die anfallenden Gerichtskosten auf 1/3 reduzieren können.

7 Die Antragstellerin beantragt,

8 das Verfahren gemäß § 152 a Abs. 1 VwGO fortzuführen,

9 den Beschluss der 3. Kammer vom 28.11.2005 aufzuheben und den Rechtsstreit aufgrund der hiermit namens der Antragstellerin nochmals - unter Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung - abgegebenen Erledigungserklärung bzw. einer - hilfsweise - erklärten Antragsrücknahme einzustellen und der Antragstellerin erneut die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert.

11 II. Die Rüge im Sinne des § 152 a VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

12 Die Antragstellerin hat nicht dargelegt - wie dies § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt -dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hier vorliegen, dass das Gericht also den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.1993 - BVerfGE 89, 28 (35) m. w. N.) konkretisiert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs das Rechtsstaatsprinzip in gerichtlichen Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloß Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Die Beteiligten müssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt wird, vor Erlass der Entscheidung äußern dürfen (vgl. a. a. O.). Eine auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhende Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.1981 - NVwZ 1982, 560 f). Davon kann im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch die Antragstellerin setzte sich im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 04.11.2005, mit dem der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, mit dem Umstand auseinander, ob ihr die anderweitige Zulassung zum Studium der Humanmedizin kostenmäßig im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung vorgehalten werden dürfe oder nicht.Dass das Gericht insoweit unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der anderweitigen Zulassung der Antragstellerin zum Studium andere rechtliche Folgerungen zog als von der Antragstellerin angeregt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung schon vor der Entscheidungsfindung festzulegen und zur Erörterung zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht a. a. O. S. 561; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.11.1986 - BVerfGE 74, 1 (5) ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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