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12 G 4783/05, 12 G 4783/05 (1)•VG Frankfurt 12. Kammer, 2005-12-19, 12 G 4783/05, 12 G 4783/05 (1)
12 G 4783/05, 12 G 4783/05 (1)Verwaltungsgericht / Chamber 1219.12.2005
Eine Vollstreckung droht noch nicht i. S. v. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Abgabenschuldner lediglich an die Zahlung erinnert worden ist.
Entscheidungsdatum: 2005-12-19
Aktenzeichen: 12 G 4783/05, 12 G 4783/05 (1)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1219.12G4783.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Vollstreckung droht noch nicht i. S. v. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Abgabenschuldner lediglich an die Zahlung erinnert worden ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.033,33 Euro.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Anforderung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Gutenbergstraße in Höhe von 9.100,00 Euro (Az.: II/23/Ho23-07-001-006) vom 13.10.2005 anzuordnen,
3 ist unzulässig.
4 Gem. § 80 Abs. 6 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages bei Gericht vorliegen muss (Hess. VGH, DVBl 1994, 805). Denn § 80 Abs. 6 VwGO verfolgt den Zweck, die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin zwar Widerspruch erhoben, nicht aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt. Der Antragstellerin war es auch zumutbar, sich bei der Antragsgegnerin um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu bemühen und deren Entscheidung abzuwarten, bevor sie gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt. Denn eine Vollstreckung des Beitragsbescheides drohte nicht (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO). Aus den beigezogenen Akten der Antragsgegnerin ergibt sich weder, dass Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt noch konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden waren. Der von der Antragstellerin vorgelegten Zahlungserinnerung ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Im übrigen datiert sie vom 28.11.2005. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages am 10.11.2005 war die Antragstellerin damit noch nicht einmal an die Zahlung erinnert worden, weshalb keinerlei Veranlassung für einen gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag bestand.
5 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, da sie unterliegt.
6 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 GKG.
7 Das Gericht legt einen Drittel der angeforderten Vorausleistung zu Grunde.
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