VG Frankfurt 3. Kammer, 2005-12-06, 3 G 4967/05.A

3 G 4967/05.AVerwaltungsgericht / 3. Kammer06.12.2005

Regest

1. Volljährigen afghanischen Männern ist eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. 2. Epilepsie ist in Kabul behandelbar

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 G 4967/05.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-06

Aktenzeichen: 3 G 4967/05.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1206.3G4967.05.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 7 AufenthG, § 60a Abs 1 AufenthG, § 51 VwVfG, § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG, § 71 AsylVfG

Leitsatz

  1. Volljährigen afghanischen Männern ist eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar.

  2. Epilepsie ist in Kabul behandelbar

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

1 Der Antrag ist zulässig. Er ist unter dem Blickwinkel statthaft, dass im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin veranlasst werden soll, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zurückzunehmen bzw. zu unterlassen und zwar unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen und deshalb die Ausländerbehörde den Vollzug der Abschiebung vorläufig unterlassen soll.

2 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

3 Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, der über § 71 Abs. 4 AsylVfG bei vom Bundesamt als unbeachtlich behandelten Folgeanträgen Anwendung findet, nur in Betracht, wenn keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.03.1999 - InfAuslR 1999, 256 (259) ). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

4 Ein weiteres Asylverfahren ist nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nur dann durchzuführen, wenn sich die der früheren Ablehnung des Asylantrags zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylsuchenden geändert hat (§ 51 Abs: 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei muss der Folgeantragsteller eine veränderte Sachlage schlüssig, substantiiert und bezogen auf seine individuelle Situation glaubhaft darlegen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1987 - NVwZ 1988, 258 ). Beweismittel müssen, wie sich aus dem Gesetz ergibt, vorliegen und dürfen nicht lediglich erwartet werden; sie müssen außerdem geeignet sein, die Richtigkeit gerade der für die Entscheidung im Erstverfahren maßgeblichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Folgeantrag ist unzulässig, wenn der Asylsuchende den Grund, auf den er den Wunsch nach einem weiteren Asylverfahren stützt, durch grobes Verschulden in früheren Verfahren nicht geltend gemacht hat, etwa durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Asylsuchende von dem Grund Kenntnis erlangte (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens müssen bereits bei der Folgeantragstellung substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, sofern sie nicht aktenkundig oder offensichtlich sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.1989 - NVwZ 1990, 359 ).

5 Diesen Erfordernissen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 21.10.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt sind. Darauf wird in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Der Antragsteller hat auch nichts substantiiert vorgetragen, was im Blick auf Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG die Durchführung eines neuen Verfahrens rechtfertigen könnte.

6 Auch die Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung zur Nichtfeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Erstbescheid vom 30.06.2003 bzw. für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor, soweit es die allgemeinen Gefahren für die dem Antragsteller angesonnene Rückkehr nach Afghanistan in den Raum Kabul betrifft. Der seinerzeitige Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2003 beschäftigt sich ausführlich unter Verwertung des vorliegenden Erkenntnismaterials mit der aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden können, aber die Lage nicht derart schlecht sei, dass der Antragsteller bei Rückkehr - wie erforderlich - einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre (S. 7-9 des Bescheides). Auch die nunmehr vorgetragenen Gesichtspunkte geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung für die Person des Antragstellers. Sicherlich werden dabei Risiken für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan beschrieben. Qualitativ entscheidend haben sich die Verhältnisse indessen nicht geändert. Insbesondere gehört der Antragsteller als alleinstehender volljähriger Mann nicht zu den als besonders schutzbedürftig anzusehenden Personengruppen. Auch soweit er für den Fall der Rückkehr von allgemeinen Gefahren betroffen sein könnte, obliegt es zunächst allein dem Ermessen der Exekutive im Rahmen einer Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, diese Gefahren zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dass die insoweit nunmehr maßgebende Erlasslage (Erlass des Hess. Ministerium des Innern und für Sport vom 27.07.2005), die eine vorrangige Rückkehr dieses Personenkreises vorsieht, den von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen nicht genügen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn die dafür - gegenüber dem Erstverfahren abweichend - erforderliche Feststellung, wonach eine Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, wird auch durch neue Erkenntnisse nicht getragen. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel der Behauptung des Antragstellers, er könne bei einer Rückkehr nicht auf vorhandene Familienstrukturen zurückgreifen. Dies hat bei einem volljährigen jungen Mann gegenüber anderen Personengruppen - wie etwa Kindern, Alten, alleinstehenden Frauen - ohnehin nicht denselben Stellenwert.

7 Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 17.11.2005 darauf hinweist, dass er an epileptischen Anfällen leide und mit Antiepileptika nervenärztlich behandelt werde, vermag dies gleichfalls ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu begründen. Ausweislich des Berichts der Deutschen Botschaft vom 25.07.2004 und des Gutachtens des UNHCR vom 16. März 2005 ist Epilepsie zumindest in Kabul behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich.

8 Dass hier die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft schon nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG ein Wiederaufgreifen unterlassen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

9 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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