VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-12-06, 1 E 1735/05

1 E 1735/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer06.12.2005

Regest

Wer bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen eine Beschwerde gegen ein unter deren Aufsicht stehendes Institut anbringt und in diesem Zusammenhang persönlich zu der Behörde reist, um dort sein Begehren mündlich vorzutragen oder zu erläutern, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1735/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-06

Aktenzeichen: 1 E 1735/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1206.1E1735.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Wer bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen eine Beschwerde gegen ein unter deren Aufsicht stehendes Institut anbringt und in diesem Zusammenhang persönlich zu der Behörde reist, um dort sein Begehren mündlich vorzutragen oder zu erläutern, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um Aufwendungsersatz für Reiseauslagen des Klägers für einen Besuch bei der Beklagten am 13.06.2003.

2 Der Kläger und seine Ehefrau haben sich seit 1998 mit diversen Beschwerden über Kreditinstitute an die Beklagte gewandt. Insgesamt existieren bei der Beklagten 16 Vorgänge mit Beschwerden, wobei häufig mehrere Beschwerden gegen das gleiche Institut in einem Vorgang zusammengefasst sind.

3 Im Rahmen eines Telefongespräches des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten Dr. N. über die vom Kläger erhobenen Beschwerden wurde vereinbart, die alten und neuen Beschwerden des Klägers in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und die vom Kläger erstellten Unterlagen durchzusehen.

4 Auf Vorschlag des Klägers wurde dann für den 13.06.2003 ein Gesprächstermin vereinbart, den die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2003 bestätigte.

5 Das Gespräch fand wie vereinbart statt und dauerte ca. 3 Stunden. An dem Gespräch nahmen 3 Mitarbeiter der Beklagten teil. Gegenstand des Gespräches war das Verhalten der Kreditinstitute, gegen die der Kläger Beschwerde eingereicht hat. Außerdem zogen die Vertreter der Beklagten einige Kopien von den vom Kläger vorgelegten Unterlagen.

6 Nach dem Gespräch bat der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2003 um Reisekostenersatz in Höhe von 270,37 €. Der bedankte sich in dem Schreiben für die Einladung vom 02.05. und brachte den üblichen Aufwendungsersatz zur Abrechnung und zwar eine Tagespauschale für mehr als 8 Stunden in Höhe von 21.37 € sowie Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt mit eigenem Pkw 830 km x 0,3 Cent entsprechen 249,- €.

7 Nach dem die Beklagte nicht bereit war, den Aufwendungsersatz zu zahlen, erwirkte der Kläger beim Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheid über 317,94,- € nebst 8 % Zinsen aus einem Betrag von 270,37 € für die Zeit vom 15.07.2003 bis 13.07.2004.

8 Auf den Widerspruch der Beklagten verwies das Amtsgericht München, dass sich im Hinblick auf den beschrittenen Rechtsweg für unzuständig erklärte, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt.

9 Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, nach dem in der Vergangenheit verschiedene leitende Mitarbeiter der Beklagten Interesse daran gezeigt hätten, ihn kennenzulernen, habe er im Frühjahr 2003 die Einladung der Beklagten angenommen. Zweck des Gespräches sei gewesen, dass die Beklagte in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Informationen von ihm habe haben wollen. Er habe keinerlei Eigeninteressen mit dem Besuch auf Einladung der Beklagten nach Frankfurt verfolgt. Die Fahrt nach Frankfurt sei allein im Interesse der Beklagten erfolgt. Dies ergebe sich schon aus der Aufgabenstellung der Beklagten und deren strikte Weigerung auch nur kleinste Informationen an Betroffene herauszugeben. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen stehe ihm nach allgemeinen Grundsätzen des Auftrags- oder Bereicherungsrechtes zu. Allein der Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten aus dem von ihm zum Termin mitgebrachten rund 20 Akten nach der mehrstündigen Besprechung mehrere Dutzend Seiten Kopien gefertigt hätten, sei der Kostenersatz wert, denn um die entsprechenden Informationen zu erhalten, hätten die 3 Mitarbeiter eine Dienstreise nach München unternehmen müssen. Um diese Informationen und die Kosten einer Dienstreise nach München sei die Beklagte bereichert.

10 Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 270,37 € nebst 8% Zinsen seit dem 15.07.2003 aus dem Gegenstandswert zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der Klageforderung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Ein Auftrag sei zwischen den Beteiligten weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Der Kläger habe bei dem geführten Gespräch mit den Unterlagen seine Beschwerden substantiiert. Diese Substantiierung sei kein Geschäft gewesen, welches die Beklagte ihm übertragen hätte. Auch hätten die Beteiligten keine Verpflichtung des Klägers zur Auskunft vereinbart. Überdies habe der Gesprächstermin nicht allein im Interesse der Beklagten und ihrer Mitarbeiter gestanden. In Wahrheit habe der Kläger bei dem fraglichen Gespräch allein zur Wahrung seiner eigenen Interessen gehandelt. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, seine eigenen Interessen als Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren vorzubringen, namentlich durch Substantiierung seiner Beschwerdeverfahren. Die Erhebung und Begründung einer Beschwerde sei eine eigene Angelegenheit des Beschwerdeführers, die dieser im eigenen Interesse wahrnehme. Kosten und Aufwendungen die er im Zusammenhang mit der Erhebung und Darlegung seiner Beschwerde habe, habe er selbst zu tragen. Der Gesprächstermin sei aus objektiver Sicht eine eigene Angelegenheit des Klägers. Auch subjektiv habe der Kläger im eigenen Interesse gehandelt und nicht fremdnützig zu Gunsten der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Gesprächstermins sei es dem Kläger darum gegangen, sein Beschwerdeverfahren zu verfolgen und durch Substantiierung der Beschwerdevorwürfe zu betreiben. Bei Beschwerdeverfahren gegenüber Kreditinstituten untersuche die Beklagte das Vorliegen von Pflichtwidrigkeiten, durch die der Beschwerdeführer verletzt sein könne. Gegebenenfalls ahndet sie die Verstöße. Außerdem übernehme die Beklagte eine Vermittlerrolle zwischen Beschwerdeführer und Kreditinstituten. Auch aus Bereicherungsrecht könne der Kläger die Klageforderung nicht herleiten. Ein Vermögensvorteil der Beklagten sei nicht gegeben. Die Beklagte habe durch die Informationen und Unterlagen des Beklagten keine eigenen Ermittlungen und Dienstreisen erspart. Die Information des Klägers seien für die Bearbeitung seiner Beschwerden nicht unerlässlich gewesen. Die Beklagte hätte ohne die Auskunft des Klägers keine zusätzlichen Ermittlungen vorgenommen. Zudem könne die Beklagte durch Auskunfts- und Vorlageersuchen praktisch kostenneutral Auskünfte einholen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15 Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz ist nicht ersichtlich.

16 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus § 26 Abs. 3 S. 2 VwVfG noch aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen in analoger Anwendung der Vorschriften des BGB's herleiten.

17 Nach § 26 Abs. 3 S. 2 VwVfG erhalten Zeugen und Sachverständige auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung, sofern sie von der Behörde als Zeugen oder Sachverständigen herangezogen werden. Die Gewährung der Entschädigung scheitert vorliegend schon daran, dass der Kläger von der Beklagten nicht förmlich als Zeuge herangezogen wurde.

18 Ungeachtet dessen steht einem Entschädigungsanspruch des Klägers aber auch entgegen, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit einigen von ihm eingereichten Beschwerden gegen die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten entstanden sind und dem Kläger als Veranlasser der Beschwerde eine ähnliche Stellung wie der eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren i.S.v. § 13 VwVfG zukommt. Für den Beteiligten ist anerkannt, dass dieser keine Entschädigung verlangen kann, auch wenn ihm Verdienstausfall oder sonstige Kosten entstanden sind (vgl. hierzu, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 26 Rn. 49). Rechtsgrund für die gesetzliche Regelung die eine Entschädigungspflicht nur für Zeugen und Sachverständige, nicht aber für Beteiligte kennt ist, dass der Beteiligte eigene Interessen wahrnimmt und es ihm daher grundsätzlich zuzumuten ist, dabei entstehende Kosen selbst zu tragen. So wie es an einer gesetzlichen Grundlage für die Überbürdung der einem Beteiligten im förmlichen Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten zählt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Überwälzung der Auslagen eines Beschwerdeführers. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, die Beschwerde eines Kunden über die Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts auch außerhalb formaler Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren zur Kenntnis zu nehmen und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nehmen kann, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse Ermittlungen gegen Kreditinstitute aufzunehmen und sich dabei die im Rahmen der Beschwerde gewonnenen Erkenntnisse zu Nutze macht. Auch soweit die Bundesanstalt im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung Informationen einholt und Gespräche führt, kommt eine Kostenüberbürdung nach den einschlägigen Vorschriften nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen.

19 Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aber auch nicht aus den von ihm herangezogenen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Im Hinblick auf die Regelung des § 26 Abs. 3 VwVfG ist schon fraglich, ob die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen des Auftrages, der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung überhaupt Anwendung finden. Es spricht einiges dafür, dass § 26 Abs. 3 S. 2 VwVfG als Lex spezialis mögliche Entschädigungsansprüche von Beteiligten und Petenten abschließend regelt. Aber selbst dann, wenn man von der Anwendbarkeit der vom Kläger herangezogenen Vorschriften des BGB ausgeht, ist ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch aus § 670 i.V.m. § 662 BGB. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Aus der bloßen Vereinbarung eines Gesprächstermins kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagt dem Kläger auch Aufwendungsersatz leisten wollte. Ein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der GOA kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger objektiv kein fremdes Geschäft betrieben hat. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert daran, dass die Beklagte keinen Vermögensvorteil erlangt hat, insbesondere auch keine Aufwendungen erspart hat. Denn die Beklagte hätte weitere Ermittlungen etwa durch Anhörung des Klägers nicht angestellt, sondern allenfalls von ihren Rechten aus 44 c KWG unmittelbar gegenüber dem Kreditinstitut Gebrauch gemacht.

20 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21 Beschluss

22 Der Wert des Streitgegenstandes wird 270,37 € festgesetzt.

23 Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitigen Betrag.

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