VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-12-05, 9 E 2321/05

9 E 2321/05Verwaltungsgericht / Chamber 905.12.2005

Regest

Überzahlung; Kennenmüssen; Sorgfaltspflichten

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 2321/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-05

Aktenzeichen: 9 E 2321/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1205.9E2321.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 BBesG, § 818 Abs 3 BGB, § 819 Abs 1 BGB

Leitsatz

Überzahlung; Kennenmüssen; Sorgfaltspflichten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Für den Zeitraum vom 01. August 2002 bis zum 31. Juli 2007 wurde ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 4/5 der regulären Dienstzeit bewilligt, wobei der Kläger bis zum 31. Juli 2006 vollbeschäftigt ist und in der Zeit vom 01. August 2006 bis 31. Juli 2007 das sog. Sabbatjahr in Anspruch nehmen, also in dieser Zeit vom Unterricht freigestellt sein wird. Während des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung stehen ihm 4/5 der Dienstbezüge zu.

2 Für die Monate August, September und Oktober 2002 wurden dem Kläger entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung Dienstbezüge i. H. v. 4/5 der regulären Dienstbezüge gezahlt. Infolge einer unrichtigen Dienstantrittsmeldung des zuständigen Staatlichen Schulamts, aus der sich ergab, dass der Kläger seit dem 01. August 2002 angeblich in vollem Umfang Dienst leistete, zahlte die Hessische Bezügestelle an den Kläger mit den Besoldungsbezügen für den Monat November 2002 rückwirkend auch noch die Differenzbeträge zu den vollen Bezügen für die Monate August bis Oktober 2002. In der Folgezeit - bis zum April 2005 wurden dem Kläger Dienstbezüge jeweils in voller Höhe gezahlt. Insgesamt kam es infolgedessen zu einer Überzahlung i. H. v. 28.965,49 €.

3 Die Hessische Bezügestelle teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. April 2005 ihre Absicht mit, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Der Kläger machte geltend, er habe das Geld ausgegeben und von der Überzahlung auch nichts gewusst, die Bezüge vielmehr im Rahmen seiner üblichen Lebenshaltungsausgaben verwendet. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 forderte die Hessische Bezügestelle vom Kläger die überzahlten Bezüge zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe die Berechnungsgrundlagen, aufgrund derer ihm Bezüge gewährt worden seien, anhand der ihm übersandten Bezügemitteilungen überprüfen können und müssen; dieser Prüfpflicht sei er nicht in zumutbaren Maß nachgekommen. Im Übrigen wurde auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen.

4 Der Kläger erhob am 06. Juni 2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2005, zugestellt am 23. Juni 2005, zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid weist die Hessische Bezügestelle insbesondere darauf hin, dass der Kläger im Rahmen der Bezügemitteilung für den Monat November 2002 umfassend auch über die rückwirkende Nachzahlung der Dienstbezüge für die vorangegangenen Monte informiert worden sei. Dem Kläger wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt. Der Kläger hat am 20. Juli 2005 Klage erhoben, die er unter Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren begründet. Im einzelnen legt er erstmals auch dar, in welcher Weise er die überzahlten Dienstbezüge ausgegeben haben will. Im Übrigen macht er geltend, er habe aufgrund der auch sonst jeweils unterschiedlichen Höhe der Bezügezahlungen die Überzahlung nicht erkennen können.

5 Der Kläger beantragt

6 den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 25. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15. Juni 2005 aufzuheben.

7 Das beklagte Land beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Zur Begründung beruft es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Im Hinblick auf die Angaben in den jeweiligen Bezügemitteilungen, die dem Kläger übersandt worden seien, habe der Kläger unschwer erkennen können, dass ihm in dem fraglichen Zeitraum die vollen Dienstbezüge ausgezahlt wurden. Aus diesem Grund könne er sich nicht auf Entreicherung berufen. Durch Beschluss vom 24. Oktober 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Landes wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt und den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

12 Zu Recht hat die Hessische Bezügestelle die ihrem Betrag nach nicht streitige Überzahlung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung dieses Anspruchs kann zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da diese Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, der Einzelrichter ihnen vielmehr folgen kann (§ 117 Abs. 5 VwGO).

13 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die überzahlten Bezüge mittlerweile für über den Rahmen der normalen Lebensführung hinausgehende Ausgaben verbraucht zu haben. Der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich mögliche Einwand, er sei nicht mehr bereichert, ist ihm im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB und § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verwehrt, da der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen so offensichtlich war, dass der Kläger diesen Mangel hätte erkennen müssen. Insoweit folgt der Einzelrichter auch der rechtlichen Einschätzung des beklagten Landes, der Kläger sei seiner Pflicht, die ihm übersandten Besoldungsmitteilungen nachzuprüfen, nicht hinreichend nachgekommen.

14 Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass es in der Vergangenheit und auch sonst immer wieder zu Bezügezahlungen in unterschiedlicher Höhe gekommen sei bzw. komme. Daraus folgt nicht, dass er auch bei der ihm zumutbaren Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten, die ihm im Rahmen seines Beamtenverhältnisses obliegen, anhand der Gehaltsmitteilungen die Überzahlung nicht hatte erkennen können. Denn einerseits ergibt sich aus der Gehaltsmitteilung für November 2002 ausdrücklich, dass zusammen mit den Bezügen für diesen Monat rückwirkend ergänzende Bezüge für die Monate August, September und Oktober 2002 an den Kläger gezahlt wurden. Der Gehaltsmitteilung war nämlich eine "Erläuterung ... zur Darstellung der Rückrechenergebnisse für 11.2002" beigefügt, die ausweist, dass an den Kläger für die fraglichen Monate rückwirkend Ergänzungszahlungen geleistet wurden (Bl. 8/9 d. Verwaltungsvorgangs). Andererseits waren in den Gehaltsmitteilungen für die Monate August, September und Oktober 2002 jeweils Felder ausgefüllt, aus denen sich hinreichend deutlich und für jedermann - also auch den Kläger - erkennbar ergab, dass er Bezüge nur für eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 4/5 erhielt, während in der Gehaltsmitteilung für den Monat November 2002 wie auch in den nachfolgenden Mitteilungen diese Felder nicht ausgefüllt waren. Daraus konnte sich - ebenfalls für jedermann erkennbar - nur die Schlussfolgerung aufdrängen, dass die gezahlten Bezüge denjenigen für eine Vollbeschäftigung entsprachen. Im Hinblick darauf ist es dem Kläger verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe von der Überzahlung nichts gewusst und habe sie auch nicht erkennen können. Aufgrund der Angaben in den ihm übersandten Gehaltsmitteilungen war für ihn vielmehr eindeutig erkennbar, dass es sich bei den Bezügezahlungen jedenfalls insoweit um eine Überzahlung handelte, als diese für Dienstzeiten über einen Umfang von 4/5 der regulären Dienstzeit hinaus gewährt wurden. Dem Kläger hätte dies bei einer Prüfung seiner Gehaltsmitteilungen, zu der er rechtlich verpflichtet ist, auffallen müssen; aufgrund der Prüfung hätten sich ihm ohne weiteres zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezügezahlung aufgedrängt, selbst wenn die Prüfung für ihn noch nicht zu dem - für einen Beamten der Laufbahn des Klägers eigentlich naheliegenden - Schluss geführt hätte, dass ihm Zahlungen in dieser Höhe nicht zustanden. Etwaige Unklarheiten hätte der Kläger mit der dafür zuständigen Stelle seines Dienstherrn klären müssen. Dies alles hat er offenkundig nicht getan, so dass er jedenfalls gegen die ihm obliegende Prüfpflicht verstoßen hat mit der Folge, dass er nach § 819 BGB, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der verschärften Haftung unterliegt und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

15 Auf die Frage, ob die Angaben des Klägers zur Verwendung der überzahlten Beträge nachvollziehbar sind und auch im Rechtssinn den Wegfall der Bereicherung begründen können, kommt es nach alledem nicht mehr an.

16 Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Das beklagte Land hat über die Billigkeit der Rückforderung entschieden und den Anforderungen an die gebotene Billigkeitsentscheidung hier schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass es dem Kläger die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt hat. Da der Kläger sich zu seiner wirtschaftlichen Situation nicht einmal im Ansatz geäußert hat, ist auch die Höhe der Raten derzeit nicht zu beanstanden; sie kann zudem je nach der wirtschaftlichen Lage des Klägers auch in Zukunft noch angepasst werden.

17 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19 Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist nicht ersichtlich.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.