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22 K 1809/05 (V)•VG Frankfurt 22. Kammer, 2005-12-05, 22 K 1809/05 (V)
22 K 1809/05 (V)Verwaltungsgericht / Chamber 2205.12.2005
Software; Mitbestimmung; Personalrat; Überwachung; technische Einrichtung
Entscheidungsdatum: 2005-12-05
Aktenzeichen: 22 K 1809/05 (V)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1205.22K1809.05V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Software; Mitbestimmung; Personalrat; Überwachung; technische Einrichtung
Es wird festgestellt, dass der vom Beteiligten beabsichtigte Testlauf des EDV-gestützten Leistungs- und Abrechnungsprogramms mit dem Arbeitstitel "Saarbrücker Modell" der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt.
1 I
Der Antragsteller beansprucht die Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG an der testweisen Einführung eines EDV gestützten Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramms, das in der Dienststelle den Arbeitstitel "Saarbrücker Modell" trägt.
2 Beim Beteiligten wird die EDV-gestützte Personalbuchführung derzeit über die örtliche Personaldatenverarbeitung (ÖPDV) vorgenommen. Dort werden für jeden Kalendertag die Dienstleistungen und Ausfälle sowie Mehr- und Minderleistungen der zum Personalbestand der Dienststelle zählenden Beschäftigten erfasst und deren Arbeitszeiten monatlich abgerechnet. Grundlage dieser Personalbuchführung sind die jeweiligen Dienstpläne. Abweichungen der tatsächlichen Dienstplanleistungen und Dienstplanarbeiten werden anhand manueller Erfassungsbögen in die ÖPDV eingegeben. Der Beteiligten beabsichtigt nun, diesen manuellen Erfassungsschritt der Personaldaten, die in die ÖPDV eingegeben werden, EDV-gestützt durch das sog. "Saarbrücker Modell" zu erledigen. Dafür soll eine auf dem Programm Excel beruhende Software verwendet werden. Dieses Programm soll eine Ergebnisliste mit den relevanten Daten des entsprechenden Dienstplans liefern. Zusätzlich soll die Liste den Produktivitätsfaktor des Dienstplans ausweisen (Gegenüberstellung von Arbeitszeit nach Dienstdauervorschrift und Manteltarifvertrag). Arbeitsunterbrechungen mit der prozentualen Anrechnung auf die Arbeitszeit und die Lage der Arbeitsschutzpause werden in einer neuen Anlage zur Ergebnisliste dargestellt. Der Ausdruck aus dem "Saarbrücker Modell" versetzt den Bucher der ÖPDV in die Lage, die wesentlichen von der ÖPDV zur Verarbeitung geforderten Angaben in die Dienstplandatei einzugeben. Deren Funktion bleibt im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Die vom "Saarbrücker Modell" zur Verfügung gestellten Unterlagen erleichtern die Eingabe in die ÖPDV. Das "Saarbrücker Modell" erhebt Daten zu den Mehr- und Minderleistungsständen, der Krankenliste, der Urlaubsliste, den Einstieg in den jeweiligen Dienstplan und VAF-Vorgaben. Der Antragsteller sieht im "Saarbrücker Modell" eine technische Einrichtung, die dazu geeignet ist, das Verhalten und die Leistung der vom Programm erfasst beschäftigten zu überwachen. Das weder schreib- noch datengeschützte Excel-Programm erfasse, verarbeite und werte personenbezogene Daten der Beschäftigten sowie Verhaltens- und Leistungsdaten aus. Die behördliche Datenschutzbeauftragte habe die Auffassung vertreten, dass mit Hilfe dieses Programms keine personenbezogenen und datengeschützten Leistungserfassungen verarbeitet bzw. in das ÖPDV-Abrechnungssystem übertragen werden dürften. Auch sei der behördlichen Datenschutzbeauftragten eine endgültige Systembeschreibung nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden.
3 Der Antragsteller beantragt,
4 festzustellen, dass der vom Beteiligten beabsichtigte Testlauf des EDV-gestützten Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramms mit dem Arbeitstitel "Saarbrücker Modell" der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt.
5 Der Beteiligte beantragt,
6 den Antrag abzuweisen.
7 Er vertritt die Auffassung, eine Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten sei durch das "Saarbrücker Modell" unmöglich, schon weil der Speicherungszeitraum für die eingegebenen Daten bei einem Monat liege. Anschließend würden diese Daten gelöscht, da sie dann in die ÖPDV übertragen worden seien. Das Modell sei für die Darstellung von Betriebsabläufen bestimmt, nämlich zur Leistungsabrechnung mit den Gesellschaften, bei denen die Beschäftigten eingesetzt seien und zur Verarbeitung von eingabefertigen Leistungsdaten in die Personaldatenerfassungsstelle der Dienststelle. Es diene der Vereinfachung der Personalkostenabrechnung. Irgendwelche Überwachungszwecke würden mit dem Programm nicht verfolgt. Im Übrigen verfüge die Dienststelle über andere Programme, mit deren Hilfe sie wesentlich effizienter relevante Personaldaten erheben könne, um Beschäftige auf ihr Verhalten und ihre Leistung hin zu überwachen. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
8 II
Der zulässige Feststellungsantrag hat Erfolg, da dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG an der testweisen Einführung des "Saarbrücker Modells" zusteht.
9 Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes steht zunächst nicht entgegen, dass der Beteiligte die Software nur zu einem Testlauf in der Dienststelle für die Dauer von 3 Monaten einsetzen will. Das BPersVG enthält keine Beschränkung der Mitbestimmung auf dauerhafte und endgültig wirkende Maßnahmen. Auch die probeweise Einführung von technischen Einrichtungen i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt der Mitbestimmung, da bereits in diesem Stadium das Schutzbedürfnis der Beschäftigten hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte nicht anders zu beurteilen ist, als bei einer endgültigen Einführung.
10 Für den Tatbestand selbst kommt es maßgeblich darauf an, ob das Softwareprogramm dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigen der Dienststelle zu überwachen. Auf die subjektive Zielrichtung der Maßnahme seitens der Dienststellenleitung kommt es dagegen nicht an. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt, da sowohl das BVerwG wie auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgehen, dass bereits die Eignung einer Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ausreicht, um den Mitbestimmungstatbestand auszulösen. Die Begrenzung der objektiv bestehenden bzw. entstehenden Überwachungsmöglichkeiten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist gerade Aufgabe dieser Beteiligung und erfüllt den Zweck des Mitbestimmungstatbestandes.
11 Hier ist offensichtlich, dass das "Saarbrücker Modell" Leistungsdaten der Beschäftigen erfassen soll. Insbesondere gilt dies für die Frage, wann Dienst zu verrichten ist, wie viel Dienst tatsächlich geleistet wurde, welche krankheitsbedingten oder sonstigen Ausfälle zu verzeichnen sind. Damit wird das Leistungsverhalten der Beschäftigten im Rahmen des "Saarbrücker Modells" erfasst. Dabei ist es für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes unschädlich, dass die relevanten Daten manuell erhoben und erst in das Programm eingegeben werden. Anschließend stehen sie jedoch im Programm zumindest für die Dauer eines Monats zur elektronischen Auswertung zur Verfügung. So wird ein Monatssaldo für Urlaub errechnet. Ferner erfolgt die Fortschreibung der Arbeitszeitkonten. Damit stellt das Programm eine mögliche eigenständige Erkenntnisquelle hinsichtlich des Verhaltens der Beschäftigen und ihrer erbrachten dienstlichen Leistungen dar. Ob und in welchem Ausmaß diese Erkenntnisquelle tatsächlich für Überwachungszwecke genutzt werden soll, ist eine Frage, die im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens geklärt werden muss. Geklärt werden muss aber im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens auch, welche Zugangsberechtigungen insoweit für diese relevanten Personaldaten im Programm selbst angelegt sind, wie Zugangsberechtigungen verteilt werden. Auch dies ist eine Frage des Persönlichkeitsschutzes im Hinblick auf die Ausgestaltung der technischen Einrichtung, hier in der Form der Ausgestaltung einer Software. Ob dabei der Kreis der Berechtigten ähnlich weit oder eng gezogen wird wie bei anderen in der Dienststelle bereits eingesetzten Personaldatenverarbeitungssystemen, ist eine Frage, die ggf. im Mitbestimmungsverfahren zu klären ist. Insoweit besitzt die Dienststelle im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten zunächst kein einseitiges Bestimmungsrecht, sondern muss sich der kontrollierenden Mitbeurteilung des Personalrats unterwerfen. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Personalvertretung entgegen dem Wortlaut des § 69 BPersVG insoweit über kein volles Mitbestimmungsrecht verfügt. Durch die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1995 ist geklärt, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nur in der Form eines eingeschränkten Mitbestimmungsrechts vergleichbar den Mitbestimmungstatbeständen in § 76 Abs. 1 BPersVG ausgeübt werden kann, so dass die Einigungsstelle im Streitfalle lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aussprechen kann.
12 Damit begegnet die relativ weite Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes in § 75 Abs. 3 Nr.17 BPersVG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die alleinige Verantwortung der Dienststellenleitung zur Organisation der Betriebsabläufe.
13 Unerheblich ist, dass die Daten im "Saarbrücker Modell" nach Ablauf eines Monats gelöscht werden sollen. Allein aus diesem Umstand folgt nicht, dass damit die Eignung zur Überwachung von Leistung und Verhalten der Beschäftigten schlechthin ausgeschlossen ist. Denkbar ist z. B., dass andere Personaldatenverarbeitungssysteme in der Dienststelle ausfallen, sodass kurzfristig auf die Auswertungsmöglichkeiten zurückgegriffen wird, die das "Saarbrücker Modell" für einen kurzfristigen Zeitraum bietet. Ebenso ist es möglich, dass über zu weit gefasste Zugangsberechtigungen Personen Zugang zu solchen Personaldaten erhalten, die vernünftiger Weise im Hinblick auf einen richtig verstandenen Persönlichkeitsschutz dazu keinen Zugang erhalten sollten. Für diese Frage kommt es nicht darauf an, wie lang der Zeitraum ist, für den die jeweiligen Daten erhoben wurden.
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