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9 E 184/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-12-01, 9 E 184/05
9 E 184/05Verwaltungsgericht / Chamber 901.12.2005
Entscheidungsdatum: 2005-12-01
Aktenzeichen: 9 E 184/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1201.9E184.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 BBG, § 44 BBG, § 72 Abs 1 BPersVG, § 78 Abs 1 Nr 5 BPersVG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1 Der am 13.07.1946 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in Ruhestand, die von der Beklagten wegen Dienstunfähigkeit des Klägers verfügt wurde.
2 Der Kläger trat am 23.09.1976 als Arbeiter in den Dienst der früheren Deutschen Bundespost. Mit Wirkung zum 01.04.1984 wurde er als Postoberschaffner in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 29.04.1996 wurde er zum Postbetriebsassistenten ernannt. Seit 1978 war er zunächst im Paketeingang und Paketabgang eingesetzt. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die etwa 1987 festgestellt wurden und sich in der Folgezeit immer stärker auswirkten, wurde er Anfang der 90er Jahre in den Innendienst bei der Nachschlagstelle eingesetzt, die später als Zentrale-Anschriften-Clearingstelle fungierte. Diese Stelle wurde mit Wirkung zum 01.04.2003 verkleinert. Der Kläger wurde aufgrund eines Sozialplans im Überhang beim Zustellstützpunkt mit Leitung 3370 in D 92 eingesetzt. Im Wesentlichen wurde der Kläger dort mit Prüftätigkeiten, die an sich Aufgabe der Stellenleitung sind, sowie mit Kuvertiertätigkeiten befasst. Die Kuvertiertätigkeiten werden seit November 2003 maschinell erledigt. Die wesentlichen Prüftätigkeiten sind ebenfalls ersatzlos entfallen.
3 In der Niederlassung Brief D befinden sich insgesamt 3043 Arbeitsposten des einfachen Dienstes, von denen 2033 in der Zustellung angesiedelt sind. 217 Arbeitsposten befinden sich im Ladedienst, in der Postfachverteilung und in der Sortierung. Im Innen- und Ladedienst müssen ständig Lasten über 10 kg gehoben und getragen werden. In der Postfachverteilung wird ständig stehend und gehend in Frühschicht gearbeitet. In der Briefsortierung wird ständig sitzend in Frühschicht gearbeitet. 90 weitere Arbeitsposten sind im Fahr- und Ladedienst vorhanden. In der stationären Briefbearbeitung sind 636 Arbeitsposten in den Bereichen Sortierung, Kommissionierung, Umschlag und Infopostbearbeitung vorhanden, ferner 49 Arbeitsposten für die Unterstützung der Abteilungsleitung und als Aufsichten. Im Bereich Kommissionierung, Umschlag und Infopostbearbeitung müssen Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung bis zu 15 kg in der Stunde häufiger als 12-mal verrichtet werden, bei ständigem Stehen und Gehen. Die Tätigkeiten in der Aufsicht fallen in der Früh-, Spät- und Nachtschicht an. Die 18 Arbeitsposten im Service-Adress-Management sind bereits mit leistungsgeminderten bzw. schwerbehinderten Personen besetzt, die aufgrund ihres Restleistungsvermögens nicht an anderer Stelle eingesetzt werden können.
4 Seit 1998 häuften sich krankheitsbedingte Ausfälle des Klägers. Zwischen dem 01.12.2001 und dem 31.01.2004 betrug seine krankheitsbedingte Ausfallzeit 396 Kalendertage.
5 Am 04.06.2003 (Bl. 65 d. A.) veranlasste die Niederlassung Brief D unter Bezug auf § 42 Abs. 1 BBG eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers. Das Gutachten des betriebsärztlichen Dienstes vom 12.06.2003 (Bl. 66 f. d. A.) kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei unter Beachtung der im Leistungsbild näher genannten Einsatzeinschränkungen weiterhin einsetzbar. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen.
6 Daraufhin veranlasste die Niederlassung Brief D am 23.01.2004 eine Nachuntersuchung des Klägers (Bl. 68 d. A.). Das ärztliche Gutachten des betriebsärztlichen Dienstes vom 10.02.2004 (Bl. 69 f. d. A.) kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei aufgrund seiner orthopädischen, psychischen und konstitutionellen Probleme in den Kernbereichen des einfachen Postdienstes (z. B. Zustellung, Fahrdienst, Verladedienst) nicht einsetzbar. Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nur in den Bereichen, in denen relativ leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung gefordert werde. Die bislang vom Kläger ausgeübte Tätigkeit gehöre noch zu den zumutbaren Tätigkeiten und könne aus arbeitsmedizinischer Sicht auch weiterhin vollschichtig ausgeführt werden. Ein Einsatz in der Zustellung sei auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit nicht möglich. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes nicht zu erwarten.
7 Die Niederlassung Brief D veranlasste daraufhin bei anderen Betriebseinheiten der Deutschen Post AG im regionalen Umfeld eine Prüfung, ob ein leidensgerechter Einsatz des Klägers dort möglich sei. Eine entsprechende Einsatzmöglichkeit wurde jedoch nicht gefunden. Die Vorgesetzten des Klägers beschrieben seine letzte Tätigkeit dahin, dass er in der Eingangsprüfung der Postzustellungsaufträge eingesetzt werde und zudem die Prüfung der abgehenden Sendungen für das Nachsendezentrum vorzunehmen habe. Der Zeitbedarf für diese Tätigkeiten betrage 2 Stunden pro Tag.
8 Mit Schreiben vom 25.02.1004 (Bl. 52 f. d. A.) unterrichtete der Leiter der Niederlassung Brief D der Deutschen Post AG den Kläger von der Absicht, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, da eine weitere Beschäftigung im Tätigkeitsbereich des bisherigen Amts unmöglich sei und auch eine Überführung in die Teildienstfähigkeit ausscheide. Das Schreiben wurde dem Kläger am 26.02.2005 zustellt.
9 Am 15.032004 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Einwände gegen seine Zurruhesetzung und beantragte die Mitwirkung des Betriebsrats (Bl. 54 f. d. A.). Die Beklagte sei zu einer behindertengerechten Einrichtung eines Arbeitsplatzes für den Kläger verpflichtet. Ihm könnten auch andere Tätigkeiten als die bislang ausgeübten zugewiesen werden.
10 Der Leiter der Niederlassung Brief D teilte dem Kläger daraufhin unter dem 08.04.2004 (Bl. 56 f. d. A.) mit, der Kläger sei nur vorübergehend im Innendienst eingesetzt worden, und zwar als Überhangkraft, wobei der Zeitbedarf für seine Tätigkeiten bei täglich 2 Stunden liege. Ein vollschichtiger Einsatz auf solchen Arbeitsplätzen könne nur vorübergehender Art sein.
11 Mit Schreiben vom 12.03.2004 unterrichtete die Niederlassung Brief D die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung von der Absicht, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und wies auf seine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 hin. Die Schwerbehindertenvertretung äußerte sich nicht.
12 Am 08.04.2004 unterrichtete die Niederlassung Brief D das beim Landeswohlfahrtsverband Hessen bestehende Integrationsamt von der Absicht, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 12.05.2004 erhob das Integrationsamt Einwände gegen die Zurruhesetzungsabsicht. Der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, sodass lediglich eine Teildienstunfähigkeit gegeben sei. Am 15.04.2004 unterrichtete die Niederlassung Brief D den bei ihm bestehenden Betriebsrat über den Zurruhesetzungsvorgang und legte den dazu entstandenen Vorgang vor. Der Betriebsrat machte am 07.05.2004 geltend, aufgrund des Leistungsbildes des betriebsärztlichen Gutachtens sei eine Weiterbeschäftigung mit den bisher verrichteten Tätigkeiten möglich. Am 17.05.2004 wurde der Betriebsrat von der Niederlassung Brief schriftlich darüber unterrichtet, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht möglich sei, weil der Zeitbedarf für die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten bei maximal 2 Stunden täglich liege. Ein vollschichtiger Einsatz des Klägers mit diesen Aufgaben könne daher nur vorübergehender Art sein. In anderen Organisationseinheiten der Deutschen Post AG gebe es keinen für den Kläger geeigneten Arbeitsplatz, noch könne ein solcher Arbeitsplatz geschaffen werden. Deshalb werde an der Absicht der Zurruhesetzung festgehalten.
13 Am 19.05.2005 widersprach der Betriebsrat der Absicht der Niederlassung Brief D, die Zurruhesetzung des Klägers weiter zu betreiben, und beantragte die Entscheidung des Arbeitsdirektors. Nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat entschied der Arbeitsdirektor im Vorstand der Deutschen Post AG am 19.07.2005, das Verfahren der Zurruhesetzung des Klägers fortzuführen.
14 Mit Schreiben vom 22.07.2004 unterrichtete der Vorstand der Deutschen Post AG die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation von der Absicht, den Kläger in Ruhestand zu versetzen. Die Bundesanstalt teilte durch Schreiben vom 27.07.2004 mit, nach Prüfung der Rechtmäßigkeit entsprechend § 16 BAPostG keine Einwände zu erheben.
15 Mit Bescheid vom 28.07.2004 (Bl. 12 f. d. A.) verfügte der Leiter der Niederlassung Brief D die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.07.2004 zugestellt.
16 Am 27.08.2004 erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 60 f. d. A.) und machte geltend, eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Er sei laut betriebsärztlichem Gutachten nach wie vor in der Lage, die bisher verrichteten Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Er habe nicht nur 2 Stunden am Tag, sondern vollschichtig Dienst geleistet. Zudem müsse eine anderweitige Verwendung auch bei Bundesbehörden geprüft werden. Die Niederlassung Brief D fragte daraufhin bei verschiedenen Bundesbehörden im Rhein-Main-Gebiet an, ob dort ein leidensgerechter Einsatz des Klägers möglich sei. Die angefragten Behörden verneinten dies durchweg.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 (Bl. 62 f. d. A.) wies der Leiter der Niederlassung Brief D den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.12.2004 zugestellt.
18 Am Montag, dem 17.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dauernde Dienstunfähigkeit sei nicht gegeben. So sei er noch im Oktober 2004 aufgefordert worden, sich für das Call-Center der Deutschen Post AG in D zu bewerben. Seine daraufhin erfolgte Bewerbung sei jedoch unberücksichtigt geblieben. Dass er für eine entsprechende Tätigkeit nicht geeignet sei, werde bestritten. Im Übrigen hätte man ihn für die entsprechende Tätigkeit qualifizieren müssen. Zwar sei er zwischen dem 01.12.2001 und 31.01.2004 insgesamt an 396 Kalendertagen wegen Krankheit ausgefallen. Dazu sei jedoch anzumerken, dass er im Dezember 2001 einen Bandscheibenvorfall erlitten habe und allein aus diesem Grunde bis zum Juli 2002 erkrankt gewesen sei. Schließlich bescheinige ihm das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Janis vom 04.07.2005 (Bl. 95 d. A.), dass er im Rahmen seiner Behinderung für mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig sei.
19 Die von ihm zuletzt wahrgenommenen Tätigkeiten seien nicht entfallen, sondern auf andere Kräfte verlagert worden. Diese Tätigkeiten erforderten auch einen vollschichtigen Einsatz, was die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, der Zeuge C, und der Zeuge A bestätigen könnten; der Zeuge A habe die dienstlichen Tätigkeiten zusammen mit dem Kläger versehen. Ferner könne der Zeuge B, Vorsitzender des Betriebsrats, bestätigen, dass die vom Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeiten nicht weggefallen seien, sondern lediglich auf andere Kräfte verlagert worden seien. Im Übrigen sei der Kläger während seiner gesamten Laufbahn noch nie in der Zustellung tätig gewesen.
20 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Leiters der Niederlassung Brief D der Deutschen Post AG vom 28.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 aufzuheben.
21 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
22 Die Beklagte verweist darauf, der Kläger sei schon bei seinem letzten Einsatz nur als Überhangkraft eingesetzt worden, um Zeit zu gewinnen, eine andere Einsatzmöglichkeit für ihn zu finden, was jedoch auch im Hinblick auf die Personalfluktuation nicht möglich gewesen sei. Teile seiner früheren Tätigkeiten seien inzwischen ersatzlos weggefallen, anderen Dienstposten zugeordnet worden oder gar nicht von ihm zu erledigen gewesen. Die ihm zuletzt zugewiesenen Aufgaben hätten bei weitem kein volles oder auch nur ein halbes Pensum ausgemacht. Auch der Zeuge A sei nur als Überhangkraft eingesetzt worden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, auf Dauer mit Hilfstätigkeiten beschäftigt zu werden. Auch müsse das Restleistungsvermögen ausreichen, um die Regelaufgaben des einfachen Dienstes wahrzunehmen. Dies sei beim Kläger jedoch gerade nicht der Fall. Die weit überwiegende Mehrzahl der vorhandenen Arbeitsposten könne der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht wahrnehmen. In der Aufsicht könne er aufgrund seines Leistungsbildes nicht eingesetzt werden, zumal diese Tätigkeiten in der Früh-, Spät- und Nachtschicht zu verrichten seien. Ein Einsatz in der Briefverteilung scheide aus, da dort eine wechselnde Arbeitshaltung nicht gewährleistet werden könne, wobei Letzteres unstreitig ist. Zudem könne der Kläger taktgebundene Arbeiten an Maschinen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht verrichten.
23 Was die Anforderungen im Call-Center angehe, seien diese nicht zu unterschätzen. Man müsse wendig sein, um die Vielzahl der anstehenden Probleme bearbeiten zu können. Ferner müsse man wendig und sprachsicher auf Argumente von Kunden auch unter Nutzung der unternehmensinternen Sprachregelungen eingehen können und psychisch belastbar sein, um auftretende Aggressionen kundenfreundlich ableiten zu können. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht.
24 Ein Band Personalakten der Beklagten, betreffend den Kläger, und ein Band Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
25 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26 Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.
28 Der Leiter der Niederlassung Brief D war aufgrund des § 1 Abs. 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG vom 21.07.2003 (BGBl. I S. 1545) für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig, da er auch den Ausgangsbescheid erlassen hatte. Der Kläger hatte vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung Gelegenheit, sich zur entsprechenden Absicht der Beklagten, hier vertreten durch die Niederlassung Brief D der Deutschen Post AG, zu äußern. Die Maßgaben des § 44 Abs. 1, 2 S. 1, 2 BBG wurden beachtet, wie das Schreiben an den Kläger vom 25.02.2004 zeigt. Zudem wurde der Entschluss, dem Kläger die Absicht der Versetzung in den Ruhestand mitzuteilen, erst nach der Einholung eines betriebsärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers gefasst.
29 Die Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers ist auch unter Beachtung des § 44 Abs. 2 S. 3 BBG erfolgt. An die Stelle der dort genannten obersten Dienstbehörde tritt nach § 16 S. 1 Bundesanstalt Post-Gesetz (BAPostG) die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. Sie hat die nach dieser Bestimmung erforderliche Rechtmäßigkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und keine Einwände erhoben. Der Betriebsrat hat an der Absicht der Zurruhesetzung ordnungsgemäß mitgewirkt. Er ist auf Antrag des Klägers (§ 78 Abs. 2 S. 2 BPersVG, § 29 Abs. 5 PostPersRG) durch Unterrichtung über die geplante Maßnahme unterrichtet worden, wie dies nach § 72 Abs. 1 BPersVG i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, § 29 Abs. 5 PostPersRG erforderlich ist. Die Unterrichtung erfolgt durch Überlassung des bis dahin entstandenen Aktenvorgangs, also einschließlich der über den Kläger eingeholten ärztlichen Gutachten. Informationsmängel hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht. Die Einwände des Betriebsrats wurden schriftlich von der Leitung der Niederlassung Brief zurückgewiesen (§ 72 Abs. 3 BPersVG). Die daraufhin vom Betriebsrat beantragte Entscheidung des Arbeitsdirektors als dem zuständigen Vorstandsmitglied der Deutschen Post AG ist entsprechend § 29 Abs. 6 PostPersRG ordnungsgemäß ergangen, und zwar vor der Umsetzung der Absicht, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Die Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt worden, hat jedoch keine Stellung genommen. Die früher gebotene Beteiligung des Integrationsamtes ist von der Deutschen Post AG ebenfalls noch durchgeführt worden, obwohl die entsprechende Vorschrift des § 128 Abs. 2 SGB IX mit Ablauf des 30.04.2004 außer Kraft getreten ist.
30 In der Sache sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG ist zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstfähig ist und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 42 Abs. 1 S. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen war. Dienstunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd außerstande ist. Maßstab der Dienstpflichten ist das dem Kläger zuletzt übertragene Amt im konkret-funktionellen Sinne, hier also der Tätigkeitsbereich eines Beamten im einfachen Dienst mit Einsatz im Bereich der Postdienste bei der Niederlassung Brief D. Das betriebsärztliche Gutachten vom 10.02.2004 kommt nachvollziehbar und rechtlich bedenkenfrei zu dem Ergebnis, dass der Kläger die üblichen Tätigkeiten eines Postbetriebsassistenten in den Kernbereichen des einfachen Postdienstes nicht mehr erfüllen kann und auch für die Zukunft nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Zu diesen Tätigkeiten rechnen sämtliche von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.09.2005 aufgeführten und eingangs im Tatbestand dargestellten Tätigkeiten von Arbeitsposten in der Niederlassung Brief mit Ausnahme der Tätigkeiten im Service-Adress-Management. Die dort zu erledigenden Tätigkeiten sind jedoch für die Anforderungen des einfachen Postdienstes nicht prägend, sondern bereits auf Leistungseinschränkungen zugeschnitten.
31 Das Gutachten geht zwar davon aus, dass der Kläger die von ihm zuletzt wahrgenommenen Tätigkeiten auch weiter vollschichtig ausüben könne. Diese Tätigkeiten allein können jedoch keinen laufbahn- und amtsgerechten Einsatz des Klägers gewährleisten. Sie stellen nur einen geringfügigen Ausschnitt aus den Tätigkeitsfeldern des gesamten einfachen Postdienstes dar. Die dort heute zu erledigenden, im Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2005 (Bl. 120) beschriebenen, eingangs des Tatbestandes wiedergegebenen Tätigkeiten vermag der Kläger nach den überzeugenden Feststellungen des ärztlichen Gutachtens vom 10.02.2004 nicht auszuführen. Dies war auch der Grund, ihn lediglich mit Sonderaufgaben zu betrauen, um ihn überhaupt zu beschäftigen und nicht ohne jede Beschäftigung sein zu lassen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der vom Kläger zuletzt zu erledigenden Aufgaben mit etwa 2 Stunden täglich angegeben wird. Zwar hat der Kläger die entsprechenden Aufgaben vollschichtig in dem Sinne wahrgenommen, dass er während eines vollen Arbeitstages diese Aufgaben erledigt hat. Daraus folgt aber nicht, dass damit die Anforderungen an einen entsprechenden Arbeitsplatz feststünden. Es ist grundsätzlich Sache der Deutschen Post AG, Inhalt und Umfang der Anforderungen an ihr Personal festzulegen und dabei innerhalb eines vertretbaren Rahmens auch das Maß der Arbeitszeit zu bestimmen, innerhalb derer bestimmte Aufgaben erfolgreich zu erledigen sind. Der Kläger muss derartige Organisationsentscheidungen hinnehmen. Für eine insoweit fehlerhafte Ermessensausübung durch die Deutsche Post AG bestehen keine Anhaltspunkte.
32 Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX ergebenden Verpflichtungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers führen nämlich dazu, dass er die körperlichen und psychischen Anforderungen des einfachen Postdienstes in sämtlichen Kernbereichen der Niederlassung Brief D nicht mehr erfüllen kann, wie die Arbeitspostenbeschreibungen der Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2005 (Bl. 120 d. A.) belegen, denen der Kläger nicht widersprochen hat und die eingangs des Tatbestands dargestellt sind.
33 Der Kläger kann nichts daraus herleiten, dass er längere Zeit mit den Aufgaben einer Überhangkraft beschäftigt wurde, um nicht beschäftigungslos zu sein. Ein Anspruch auf die Fortsetzung dieser nicht laufbahn- und amtsangemessenen Tätigkeit besteht nicht. Der Dienstherr, hier die Deutsche Post AG, darf vielmehr verlangen, dass alle wesentlichen Aufgaben des konkret-funktionellen Amtes vom Beamten wahrgenommen werden können. Ist das aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft ausgeschlossen, besteht Dienstunfähigkeit. Aus diesen Gründen kommt es auf die vom Kläger vorgelegten Beweisangebote nicht an. Weder sein Arbeitskollege, noch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten noch der Betriebsratsvorsitzende sind befugt, die hier maßgebenden Organisationsentscheidungen zur Art der geforderten Arbeitsaufgaben oder zu ihrem zeitlichen Ausmaß zu treffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der bislang vom Kläger erledigten Aufgaben weggefallen oder auf andere Dienststellen verlagert worden ist, was den Umfang der noch verbliebenen Aufgaben deutlich eingeschränkt hat.
34 Die Dienstunfähigkeit des Klägers wird durch das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Janis vom 04.07.2005 nicht in Frage gestellt. Maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. das Datum, unter dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Danach eintretende Veränderungen des Gesundheitszustandes eines Beamten können nicht dazu führen, die bei Erlass des Widerspruchsbescheides bestehende Dienstunfähigkeit nachträglich entfallen zu lassen. Insoweit kann der Kläger lediglich eine Reaktivierung nach § 45 Abs. 2 BBG verlangen. Darüber ist jedoch im Verfahren der Anfechtung einer Zurruhesetzung nicht zu befinden, sodass dahinstehen kann, ob allein aus der ärztlichen Behauptung einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit der Schluss gezogen werden kann, der Kläger habe seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. Eine nähere Begründung lässt sich der Aussage von Dr. Janis nämlich nicht entnehmen.
35 Eine Überführung des Klägers in die Teildienstfähigkeit hat die Deutsche Post AG zu Recht abgelehnt, weil die nach § 42a Abs. 1 BBG insoweit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger ist nämlich auch nicht für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Lage, die laufbahn- und amtstypischen Aufgaben eines Beamten im einfachen Postdienst wahrzunehmen. Bereits das betriebsärztliche Gutachten hat dies entsprechend beurteilt. Beanstandungen sind dagegen nicht erheben. Zwar hat das Integrationsamt insoweit eine andere Beurteilung angestellt, dabei jedoch offenbar nicht ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit beachtet. Sie kann nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen einer zumindest hälftigen Arbeitszeit die Aufgaben des konkret-funktionellen Amtes noch wahrgenommen werden können. Genau daran fehlt es, da die vom Kläger zuletzt versehenen Überhangaufgaben insgesamt nur eine Arbeitszeit von etwa 2 Stunden täglich abdecken können, die nicht zu beanstandenden organisatorischen Anforderungen der Deutschen Post AG zugrunde gelegt. Die Deutsche Post AG hat zu Recht auch keine Möglichkeit gesehen, den Kläger im Rahmen von § 42 Abs. 3 BBG weiterzubeschäftigen. Zwar hat sie vor Erlass des Erstbescheides insoweit keine vollständige Prüfung anderweitiger Einsatzmöglichkeiten des Klägers vorgenommen, da sie nur im eigenen Unternehmensbereich nach personengerechten Einsatzmöglichkeiten gesucht hat. Dieser Mangel ist jedoch durch eingehende Nachfragen bei Bundesbehörden im Rhein-Main-Gebiet während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Eine Beschäftigungsmöglichkeit, die den Leistungseinschränkungen des Klägers Rechnung tragen würde, konnte nicht gefunden werden.
36 Die Verwendung des Klägers im Call-Center der Deutschen Post AG hat das Unternehmen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die dazu im gerichtlichen Verfahren abgegebene Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Anforderungen für eine solche Tätigkeit liegt im organisatorischen Ermessen des Unternehmens, dessen Ausübung die Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen haben, da es ihre individuelle Rechtssphäre nicht berührt. Die Beurteilung, der Kläger erfülle die entsprechenden Anforderungen nicht, ist nachvollziehbar. Insbesondere gilt dies für die Nichterfüllung der psychischen Voraussetzungen. Das betriebsärztliche Gutachten vom 10.02.2004 kommt zu dem Ergebnis, dass auch psychisch bedingte Leistungseinschränkungen bestehen. Der Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales D vom 24.10.2003 (Bl. 49 f. d. A.) kommt bei der Feststellung des Grades der Behinderung des Klägers unter anderem zu der Feststellung, dass beim Kläger auch eine Depression vorliegt.
37 Die Deutsche Post AG hat zutreffend auch anderweitige Einsatzmöglichkeiten in der Niederlassung Brief in D ausgeschlossen. Für den Kläger käme allenfalls ein Arbeitsposten im Service-Adress-Management in Betracht. Alle dort verfügbaren 18 Arbeitsposten sind jedoch bereits besetzt, stehen also für eine Beschäftigung des Klägers nicht zur Verfügung.
38 Schließlich ist zu beachten, dass die Entscheidungen nach § 42 Abs. 3 S. 1, 4 BBG im Ermessen des Dienstherrn stehen. Es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, dass von den dort angesprochenen Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Hier hat das Unternehmen in nicht zu beanstandender Weise Änderungen ihrer Organisation ausgeschlossen. Auch durfte es sich dafür entscheiden, bereits für leistungsgeminderte Beschäftigte eingerichtete Arbeitsplätze nicht zugunsten des Klägers freizumachen. Derartiges kann der Kläger nicht verlangen. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).
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