VG Frankfurt 7. Kammer, 2005-11-30, 7 E 6113/03.A

7 E 6113/03.AVerwaltungsgericht / Chamber 730.11.2005

Regest

Eine auf religiöser Selbstverpflichtung beruhende öffentlich Missionstätigkeit für die Zeugen Jehovas im Iran und die zu gewärtigenden und hieran anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates können zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 A Nr. 2 GFK führen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 7. Kammer — 7 E 6113/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-30

Aktenzeichen: 7 E 6113/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1130.7E6113.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art 16a Abs 1 GG

Leitsatz

Eine auf religiöser Selbstverpflichtung beruhende öffentlich Missionstätigkeit für die Zeugen Jehovas im Iran und die zu gewärtigenden und hieran anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates können zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 A Nr. 2 GFK führen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Iran vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die am 19.11.1961 in Teheran (Iran) geborene Klägerin zu 1. ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 30.11.2000 gemeinsam mit ihren am 10.12.1984 und 4.6.1991 in Teheran geborenen Kindern, den Klägern zu 2. und 3., über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5.12.2000 beantragten sie Asyl. Die Klägerin zu 1. begründete den Asylantrag im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 7.12.2000 bzw. 20.12.2000 im wesentlichen damit, dass sie wegen ihrer Aktivitäten für die Volksmudjaheddin im Iran der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Etwa Mitte September 2000 sei ihre Wohnung in Teheran durchsucht worden. Dort hätte sie zwei regimekritische Videokassetten aufbewahrt, die vermutlich im Rahmen der Durchsuchung gefunden worden seien. Sie selbst hätte zu diesem Zeitpunkt bereits Teheran verlassen, da sich zuvor eine Freundin, die sich gleichfalls regimekritisch engagiert hatte, nicht mehr - wie verabredet - gemeldet hatte. Sie sei daher davon ausgegangen, dass diese verhaftet worden war.

2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 9.10.2003 ab und stellte gleichzeitig fest, dass sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung in den Iran angedroht.

3 Daraufhin haben die Kläger am 17.10.2003 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie sich zunächst auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. Darüber hinaus machen sie geltend, im Verlauf ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu den Zeugen Jehovas übergewechselt und in umfangreichen Maße missionarisch tätig zu sein. Die Klägerin zu 1. trägt ergänzend vor, dass ihr Ehemann sie vor etwa acht bis neun Monaten schriftlich gegenüber Revolutionsführer Khameni als Mudjahed und inzwischen auch zum Christentum Konvertierte denunziert habe. Nach Auskunft ihres Ehemannes habe er hierauf auch eine Antwort aus dem Iran erhalten, mit der er aufgefordert worden sei, die Kläger in den Iran zurück zu schicken. Dort würden sie dann bestraft werden.

4 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2005 sind die Kläger zu 1. und 2. zu ihren Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zugleich haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie mit dieser eine Anerkennung als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG begehrten. Der Kläger beantragen,

5 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9.10.2003 aufzuheben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Iran vorliegen, hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG bezogen auf den Iran vorliegen.

6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8 Soweit die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 VwGO deklaratorisch einzustellen.

9 Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig und auch begründet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Klage der Kläger erfüllen diese die Voraussetzungen, um ein Verbot der Abschiebung i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG bezogen auf den Iran festzustellen.

10 Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin zu 1. wegen der von ihr behaupteten politischen Aktivitäten im Iran vor ihrer Ausreise Vorfluchtgründe für sich geltend machen kann. Jedenfalls hat sie gemeinsam mit den Klägern zu 2. und 3. wegen ihres Übertritts zu den Zeugen Jehovas begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Iran zum jetzigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person diese Voraussetzungen erfüllt, der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde zu legen. Dies gebietet im Übrigen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304/12, sog. Qualifikationsrichtlinie). Die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention hat ebenso wie die Vorgaben, die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben, zur Folge, dass als Prüfungsmaßstab maßgeblich darauf abzustellen ist, ob eine asylsuchende Person eine "wohlbegründete Furcht" vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubhaft machen und diese daher auf eine Rückkehr nach dort nicht verwiesen werden kann. Entscheidungserheblich ist damit anders als beim Begriff der politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG und auch anders als nach der überkommenen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG nicht länger eine Art objektiver Beurteilung der Verfolgungsgefahr durch einen Dritten, sondern die subjektive Einschätzung einer schutzsuchenden Person, die freilich dahingehend zu prüfen ist, ob objektive Anhaltspunkte die Stichhaltigkeit einer drohenden Verfolgung stützen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 37 ff.).

11 Aufgrund des Vorbringens der Klägerin zu. 1 im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt und aufgrund des Ergebnisses der ausführlichen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht steht zu dessen sicherer Überzeugung fest, dass die Kläger wegen ihres glaubhaft gemachten Übertritts zu den Zeugen Jehovas für den Fall einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor Verfolgung durch ihr Heimatland haben. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Religionswechsel für sich bereits geeignet wäre, die Voraussetzungen für den Flüchtlingsschutz nach Art. 1 A Nr. 2 GFK i.V. mit § 60 Abs. 1 AufenthG auszulösen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob allein eine missionarische Tätigkeit zur Verbreitung des Glaubens der Zeugen Jehovas in Deutschland als exilpolitische Aktivität diese Rechtsfolge auslösen würde. Entscheidend kommt es nämlich darauf an, ob die Kläger aufgrund ihres religiösen Selbstverständnisses für den Fall einer Rückkehr in den Iran es als für sich persönlich zwingend verpflichtend ansehen würden, auch dort in der Öffentlichkeit missionarisch tätig zu sein, um Andere zum Übertritt zum Glauben der Zeugen Jehovas zu bewegen. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. haben im Rahmen ihrer ausführlichen Anhörung durch das erkennende Gericht überzeugend dargelegt, dass sie einen Großteil ihrer Freizeit mit dem Missionieren verbringen und dass es das Fundament ihrer religiösen Überzeugung ist, zu missionieren. Dies gelte auch für die Klägerin zu 3. Daher geht das Gericht davon aus. dass die Kläger auch im Iran entsprechend tätig werden würden und daher begründete Furcht davor haben, wegen solcher Betätigungen in Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates, aber auch von Privaten, einbezogen zu werden.

12 Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, sich auf religiöse Handlungen im privaten Bereich zu beschränken (so genanntes forum internum). Flüchtling i.S. des Art. 1 A Nr. 2 GFK ist nämlich gerade derjenige, der wegen der Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit, etwa durch öffentliche Zeremonien oder öffentliches Missionieren, in Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder auch privater Akteure einbezogen wird. Hiervon geht auch die bereits oben erwähnte so genannte Qualifikationsrichtlinie der EU vom 29.4.2004 aus. Zu dem Verfolgungsgrund "Religion" heißt es in Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) der Richtlinie:

13 "Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen ( Herv. durch das Gericht) Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind." Auch dies ist zumindest bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffes im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG interpretatorisch mit zu berücksichtigen.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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