projekte
3 FM 4835/05.W•VG Frankfurt 3. Kammer, 2005-11-29, 3 FM 4835/05.W
3 FM 4835/05.WVerwaltungsgericht / 3. Kammer29.11.2005
Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, sind an die Frist des § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Vergabeordnung Hessen gebunden.
Entscheidungsdatum: 2005-11-29
Aktenzeichen: 3 FM 4835/05.W
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1129.3FM4835.05.W.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 S 1 VergabeVO HE, § 22 VergabeVO HE
Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, sind an die Frist des § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Vergabeordnung Hessen gebunden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung außerhalb - hilfsweise auch innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl begehrt, hat keinen Erfolg.
2 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Medizin zum Wintersemester 2005/2006 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zu haben.
3 Nach § 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 352) sind Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Oktober -, hier also bis zum 15. Oktober 2005 - zu stellen.
4 Diese Frist konnte der vom 09.11.2005 datierende Zulassungsantrag des Antragstellers nicht wahren.
5 Die Vorschriften der Vergabeverordnung Hessen finden im vorliegenden Fall Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 Vergabeverordnung Hessen regeln die Vorschriften dieser Verordnung die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in den Studiengängen, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind. In der hier anzuwendenden Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 08. Juli 2005 (GVBl. S. 533) sind für den Studiengang Medizin bei der Antragsgegnerin Zulassungszahlen festgesetzt worden.
6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Vergabeverordnung ZVS vom 18.05.2005 (GVBl. I S. 367) auf außerkapazitäre Anträge keine Anwendung (mehr). Denn nach § 1 Vergabeverordnung ZVS vergibt die Zentralstelle die Studienplätze des 1. Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge - zu denen Medizin gehört -, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden.Bereits der Vergleich des Anwendungsbereichs der beiden Vergabeverordnungen belegt, dass auch bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen - wie Medizin - die Vergabeverordnung Hessen zur Anwendung kommt, "soweit die Studienplätze von den Hochschulen vergeben werden". Diese Voraussetzung ist für die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens (§ 9 S. 1 Vergabeverordnung ZVS) begehrte Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität im vorliegenden Verfahren gegeben. Die subsidiäre Anwendbarkeit der Vergabeverordnung Hessen ergibt sich auch aus § 10 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS, der für das Auswahlverfahren der Hochschulen die Regelungen der Vergabeverordnung Hessen für anwendbar erklärt, soweit in der Vergabeverordnung ZVS nichts anderes bestimmt ist.
7 Deshalb findet bei der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze die Vergabeverordnung Hessen Anwendung.
8 Insoweit ist mit dem Erlass der beiden Vergabeverordnungen vom 18.05.2005 eine Rechtsänderung verbunden. Denn die Vergabeverordnung Hessen a. F. (vom 07.06.2001 - GVBl. I S. 292) enthielt in § 1 Abs. 1 einen Vorbehalt zu Gunsten der Verteilung von Studienplätzen durch die ZVS, den die Neufassung nunmehr nicht mehr enthält. Einen solchen Vorbehalt - gewissermaßen mit umgekehrten Vorzeichen - enthält nunmehr - wie dargelegt - die Vergabeverordnung ZVS zu Gunsten der Hochschulen, während dies in der Vergabeverordnung ZVS a. F. (vom 17.08.2000 - GVBl I. S. 421) fehlte.
9 Entgegen der Meinung des Antragstellers durften in § 22 Vergabeverordnung Hessen auch die Fristen für außerkapazitäre Anträge in Studiengängen geregelt werden, die in das Verfahren der ZVS einbezogen sind. Die Ermächtigung hierzu findet sich in § 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13.06.2000 (GVBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 302). Danach erlässt der Minister für Wissenschaft und Kunst die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des Staatsvertrages. Nach Art. 16 Abs. 1 Ziff. 6 des Staatsvertrages wird durch Rechtsverordnungen bestimmt der Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben.
10 Dem ist der Verordnungsgeber in den §§ 21, 22 der Vergabeverordnung Hessen nachgekommen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 16 Abs. 1 Ziff. 6 des Staatsvertrages erfasst nicht nur die Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazitäten, sondern auch eventuell außerhalb der festgesetzten Kapazitäten vorhandene Studienplätze. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, die ohne Differenzierung "aus anderen Gründen freigebliebene Plätze" nennt. Dieser weite Wortlaut erfasst daher Studienplätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazitäten (vgl. insoweit zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag a. F.: Hess. VGH, Beschluss vom 03. August 2005 - 8 CN 1325/05.S S. 3).
11 Es ist auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, dass derjenige, der die Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen, auf den § 22 Vergabeverordnung Hessen verweist, versäumt, von der Vergabe etwa vorhandener Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen ist. Denn die fristgerechte Bewerbung stellt eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigene Bemühung erfüllbare Zulassungsvoraussetzung dar, zu deren Rechtfertigung es ausreicht, dass sie auf angemessene Weise einen wichtigen Gemeinwohlbelang schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.1969 - BVerfGE 25, 236 (247) m. w. N.). Dies ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts der Fall. Die Fristen in§ 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen haben erkennbar den Zweck, bereits zu Beginn des maßgeblichen Semesters eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren abschließen kann und gegebenenfalls den Kreis derjenigen überschauen kann, die Einwendungen gegen die Berechnung der Kapazität erheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - GVBl 1988, 406; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.09.1991 - NVwZ-RR 1992, 247 (248)). Mit dem Gemeinwohlinteresse an einem geordneten Studienbetrieb wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es kein Bewerbungsende gäbe und fortlaufend geprüft werden müsste, ob im Rahmen einer - gegebenenfalls im Berechnungszeitraum ständig zu aktualisierenden - Kapazitätsberechnung noch freie Studienplätze für Studienanfänger verfügbar sind (vgl. Hess. VGH - a. a. O. S. 4; VG Bremen, Beschluss vom 04. Dezember 2003 - Juris-Rechtsprechung).
12 Dem hilfsweise geäußerten Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl steht entgegen, dass sein Antrag vom 9.11.2005 die Frist des § 21 Abs. 1 S. 1 Vergabeverordnung Hessen nicht wahrte.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 GKG.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.