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10 E 3082/05•VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-11-17, 10 E 3082/05
10 E 3082/05Verwaltungsgericht / Chamber 1017.11.2005
Hat das Verwaltungsgericht auf eine Anfechtungsklage hin die Klage abgewiesen und ist dieses Urteil rechtskräftig geworden, so steht einer Nichtigkeits-Feststellungsklage die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) des Verwaltungsakts entgegen.
Entscheidungsdatum: 2005-11-17
Aktenzeichen: 10 E 3082/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1117.10E3082.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 121 VwGO, § 118 AO, § 125 AO
Hat das Verwaltungsgericht auf eine Anfechtungsklage hin die Klage abgewiesen und ist dieses Urteil rechtskräftig geworden, so steht einer Nichtigkeits-Feststellungsklage die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) des Verwaltungsakts entgegen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Der Beklagte zog die "A. Betrieb GmbH", D. Straße 11, H. mit Steuerbescheid vom 13.11.1998 zur Gaststättenerlaubnissteuer heran. Er stützte den Bescheid darauf, dass die zuständige Konzessionsbehörde die Erlaubnis für die Betriebe Schankwirtschaft "Zum C." E.straße 61, H. und für den Beherbergungsbetrieb Hotel B., J. 1, H. erteilt habe. Er setzte den Steuerbetrag auf 97.782,65 DM fest, von dem abzüglich einer Vorauszahlung noch 96.28265 DM zu zahlen seien. Dieser Bescheid wurde unter der bereits angegebenen Anschrift durch Niederlegung am 18.11.1998 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch vom 23.11.1998, der bevollmächtigte Steuerberater gab an, "namens und im Auftrag" der B. Elektronic-Spiele und Gaststätten- und Hotel-Betriebs GmbH H. zu handeln. Zur Begründung führte er an, dass der steuerbare Umsatz der der Erlaubnissteuer zugrunde zu legen sei, unzutreffend berechnet worden ist und teilte die von ihm für richtig gehaltenen Umsatzzahlen mit.
2 Den Widerspruch wies der Kreisausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2000 als unbegründet zurück. Wegen der Ausführungen zur Bemessungsgrundlage wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. In dem Widerspruchsbescheid war als Widerspruchsführerin die "B. Gaststätten-Betriebs GmbH, D. Straße 11, H." angegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem bevollmächtigten Steuerberater am 25.01.2000 zugestellt. Ein Eilverfahren mit dem Ziel die "Vollziehung aus dem Bescheid über Gaststättenerlaubnissteuer vom 13.11.1998 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Widerspruch erhobene Klage ohne Sicherheitsleistung auszusetzen", lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.06.2002 (10 G 767/00) ab. Die Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Steuerbescheides vom 13.11.1998, die die "Firma B. Elektronic-Spiele und Hotel- und Gaststätten- Betriebs GmbH" erhoben hatte, wies das Gericht mit Urteil vom 27.08.2002 (10 E 768/00) ab. Es hielt die Klage für zulässig, aber nicht begründet, weil die Bemessungsgrundlagen von der Behörde rechtmäßig und zutreffend festgesetzt worden seien. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.06.2003 (5 UZ 2909/02) statt. Als auf eine entsprechende Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichtshofs von dem zwischenzeitlich neuen Bevollmächtigten keine Reaktion erfolgte, stellte der Gerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2004 fest, dass die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.08.2002 als zurückgenommen gilt. Er stellte das Berufungsverfahren ein.
3 Zweieinhalb Jahre später meldete sich mit Fax vom 15.04.2005 der frühere bevollmächtigte Steuerberater bei dem Beklagten und stellte im Auftrag seiner Mandantschaft, der "B. Elektronic-Spiele GmbH", den Antrag", für den Bescheid über Gaststättenerlaubnissteuer vom 13.11.1998" die Nichtigkeit festzustellen, die zu Unrecht gezahlten Steuern zu erstatten, die Erstattungsbeträge zu verzinsen und für alle derzeit fälligen übrigen Steuerschulden die Stundung auszusprechen.
4 Zur Begründung führte er aus, dass seine Mandantin unter der Bezeichnung "B. Elektronic-Spiele GmbH" firmiere und schon von je her ihren Firmensitz im J. 1 in H. gehabt habe. Der Bescheid vom 13.11.1998 sei aber an eine steuerpflichtige "A. Betrieb GmbH", in der D. Straße 1 in H. gerichtet gewesen. Hierbei handelte es sich nicht um eine lediglich falsche Schreibweise, es gebe vielmehr nahezu keine Übereinstimmung. Der Bescheid sei im Übrigen an einen Herrn H. K. gerichtet, ohne dass näher bestimmt wäre, in welcher Eigenschaft der Bescheid an diesen adressiert sei. In der D. Straße sei keine Geschäftsanschrift seiner Mandantin. Der Bescheid sei daher an einen nicht existenten Schuldner adressiert und deshalb nichtig. Ein nichtiger Steuerbescheid entfalte keine Rechtskraft, deshalb seien die gezahlten Steuerbeträge zu erstatten. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 27.08.2002, ein nichtiger Bescheid könne auch nicht durch ein Rechtsbehelfsverfahren oder Klageverfahren in einen rechtmäßigen Bescheid umgedeutet werden ("Nichtig bleibt nichtig!").
5 Mit Bescheid vom 28.07.2005 führte die Behörde aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 27.08.2002 rechtskräftig geworden sei. Es sei allgemeine Rechtsauffassung, dass ein Gericht keine falschen oder nichtigen Bescheide bestandskräftig werden lasse. Die Sach- und Rechtslage sei vom Gericht abschließend erörtert und durch ein rechtskräftiges Urteil zum Abschluss gebracht worden. Die Behörde halte die Angelegenheit für erledigt.
6 Mit Schriftsatz vom 15.09.2005, bei Gericht am 19.09.2005 eingegangen, hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben und sich auf § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Sie will die Nichtigkeit des Steuerbescheides vom 13.11.1998 erreichen. Da der Beklagte aus dem Bescheid vollstrecken wolle, ergebe sich auch ein berechtigtes Interesse an der Klage. Der genannte Bescheid sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO. Dieser sei jedoch entsprechend § 125 AO nichtig, wie er an einen besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. Ein besonders schwerwiegender Mangel stelle dabei die nicht hinreichende Bestimmtheit des Steuerschuldners dar. Die Firma der Klägerin laute seit Gründung im Jahre 1990 unverändert "B. Elektronic-Spiele GmbH", die Geschäftsanschrift sei ebenso unverändert J. 1, H.. Der Steuerbescheid laute jedoch auf die Firma "A. Betrieb GmbH". Die Anschrift sei die Privatanschrift des damaligen Geschäftsführers, D. Straße 11, H.. Darüber hinaus fehle jeder Hinweis darauf, in welcher Eigenschaft der Adressat, der frühere Geschäftsführer diesen Bescheid erhalten solle. Bei der Bezeichnung "A. Betrieb GmbH", handele es sich keineswegs nur um einen einfachen Tippfehler, der Fehler sei vielmehr offenkundig. Der Beklagte habe nicht nur die Bearbeitung des Nichtigkeitsfeststellungsantrages verweigert, sondern auch die Erteilung eines "klagefähigen" Ablehnungsbescheides mit ordentlicher Rechtsbehelfsbelehrung. Da insofern der Rechtsweg verwehrt worden sei, verbleibe als einziges Rechtsmittel die Feststellungsklage.
7 Die Klägerin führt zur Begründung der Klage weiter aus, dass die Beschwer darin begründet sei, dass bei der Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen schwerwiegendem Mangel aus diesem Verwaltungsakt keine Leistung verlangt werden könne, weil der Verwaltungsakt als nicht existent zu behandeln sei.
8 Die Klägerin stellt den Antrag,
die Nichtigkeit des Steuerbescheides vom 13.11.1998 des Main-Kinzig-Kreises über die Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer festzustellen.
9 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Der bezeichnete Steuerbescheid sei bereits Gegenstand des Verfahrens 10 E 768/00 gewesen. Die Klage sei abgewiesen worden, die Berufung gelte als zurückgenommen, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes sei auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof einen nichtigen Bescheid bestätigten. Es fehle auch an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage. Die Behördenakten des Beklagten (Bl. 1-103) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt 10 E 768/00 (Bl. 1-194) haben zur Entscheidung vorgelegen.
11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.
12 Die Kammer hat das Verfahren auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 02.11.2005).
13 Die Klage ist unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem die frühere Anfechtungsklage der Klägerin des vorliegenden Verfahrens abgewiesen wurde, entgegensteht (§ 121 VwGO), so dass der angegriffene Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
14 Mit dem rechtskräftigen Urteil hatte das Gericht eine Entscheidung in der Sache getroffen, es hat den angegriffenen Steuerbescheid überprüft und ihn als rechtsfehlerfrei angesehen. Das beinhaltet - entgegen den Vorstellungen der Klägerin - auch die Feststellung, dass es sich nicht um einen nichtigen Bescheid gehandelt hat. Denn hätte sich der Bescheid als nichtig erwiesen, hätte das Gericht nicht in eine sachliche Überprüfung eintreten dürfen. Insoweit hat das Gericht auch über die Nichtigkeit entschieden.
15 Damit ist rechtskräftig entschieden, dass der Bescheid nicht nichtig ist.
16 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO geboten.
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