VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-11-15, 9 G 2320/05

9 G 2320/05Verwaltungsgericht / Chamber 915.11.2005

Regest

Anforderungsprofil: Auswahl; Leistungsprinzip

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 2320/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-15

Aktenzeichen: 9 G 2320/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1115.9G2320.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 134 Verf HE, § 8 Abs 1 BG HE, § 8 GleichstG HE, § 10 Abs 1 S 1 GleichstG HE

Leitsatz

Anforderungsprofil: Auswahl; Leistungsprinzip

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.358,45 € festgesetzt.

Gründe

1 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

2 Das Begehren des Antragstellers ist auf die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung der Stelle eines Direktors einer Gesamtschule als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe (Besoldungsgruppe A 16 BBO) gerichtet. Diese Stelle war zuletzt ausgeschrieben im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums im Jahr 2005 Seite 69/76). Das Begehren ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und genügt aller Voraussicht nach den Anforderungen des Leistungsprinzips (§ 8 Abs. 1 S. 1 HBG, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG).

3 Dem Antragsteller steht allerdings ein Anordnungsgrund zur Seite, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragsteller droht, die einen späteren Erfolg der Bewerbung in einer für den Antragsteller unzumutbaren Weise gefährdet. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladene mit den Aufgaben der Schulleiterin zu beauftragen, was der Beigeladenen einen erheblichen Vorsprung einräumen wird, sollte es zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine fehlerhafte Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers zu einer Wiederholung des Auswahlverfahrens kommen. Diesen Nachteil muss der Antragsteller nicht hinnehmen, da es für ihn insoweit unzumutbar ist, ausschließlich auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, gerichtet auf die Neubescheidung seiner Bewerbung, verwiesen zu werden, zumal nach erfolgreicher Bewährung der Beigeladenen in der Funktionsstelle (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG) ihre Beförderung zu erwarten ist, die zum endgültigen Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen würde.

4 Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist der Antragsteller aller Voraussicht nach in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung der Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Auswahlverfahrens. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Eilverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach.

5 Verfahrensfehler sind nicht festzustellen. Die Stelle ist entsprechend § 8 Abs. 1 S. 1 HGlG, § 89 Abs. 1 S. 2 HSchG öffentlich ausgeschrieben worden, wie die Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministerium Heft 2 im Jahr 2005 auf Seite 69 und 76 zeigt. Dabei wurde auch das allgemein für Funktionsstellen geltende Anforderungsprofil bekannt gegeben. Das schulspezifische Anforderungsprofil wurde zwar entgegen § 8 Abs. 1 S. 2 HGlG nicht vollständig mit abgedruckt. Dem Antragsteller waren die entsprechenden Anforderungen jedoch bekannt, sodass ihm insoweit kein Nachteil entstanden sein kann.

6 Die Frauenbeauftragte ist entsprechend § 18 Abs. 1 HGlG an der Auswahlentscheidung beteiligt worden, auch an den vorbereitenden Schritten wie dem Überprüfungsverfahren. Sie ist mit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners einverstanden.

7 Die Auswahlentscheidung ist von der Ministerin selbst getroffen worden, und zwar auf der Grundlage sämtlicher Bewerbungsunterlagen, Personalakten, aktueller dienstlicher Beurteilungen und des Protokolls des Überprüfungsverfahrens. Sie wurde in ihren Grundzügen auch schriftlich festgehalten, um die spätere Überprüfung zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Dokumentation des schulfachlichen Überprüfungsverfahrens. Hier besteht entgegen der womöglich vom Antragsteller vertretenen Auffassung keine Notwendigkeit, ein Wortprotokoll zu führen. Es genügt nach der Rechtsprechung der Kammer wie des HessVGH, den Inhalt und Verlauf des Überprüfungsverfahrens in ihren wesentlichen Punkten schriftlich festzuhalten. Auch ist die Niederschrift zum Überprüfungsverfahren zeitnah erfolgt.

8 Die Auswahlentscheidung selbst orientiert sich hinreichend am stellenspezifischen Anforderungsprofil, da die Qualifikationen des Antragstellers und der Beigeladenen gerade im Hinblick auf diese Merkmale miteinander verglichen werden. Die dazu angestellten Erwägungen sind hinreichend nachvollziehbar und weisen keine rechtlichen Fehler auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Einstufung der Qualifikationen von Antragsteller und Beigeladener gerichtlich nur sehr eingeschränkt einer Kontrolle unterzogen werden können, schon, weil die Gerichte weder die Aufgabe noch die Befugnis haben, sich an die Stelle der personalentscheidenden Behörde und der ihr zuarbeitenden Beschäftigten zu begeben.

9 Die Auswahlentscheidung stuft die Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller vor allem deshalb als besser geeignet ein, weil ihre Leitungs- und Konfliktfähigkeit höher eingeschätzt wird. Insoweit beziehen sich die Auswahlerwägungen zwar nicht auf das schulspezifische Anforderungsprofil, wohl aber auf die allgemeinen Anforderungen für Funktionsstellen, wie sie im Amtsblatt auf Seite 69 veröffentlicht sind. Die dazu angestellten und für den Antragsteller ungünstigen Erwägungen sind nachvollziehbar, weil sie sich einerseits auf die Ergänzung seiner dienstlichen Beurteilung durch das Staatliche Schulamt und andererseits auf die Auswertung des Überprüfungsverfahrens stützen können.

10 Der Antragsteller kann insoweit nicht geltend machen, ein Nachtrag zu der von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem früheren Schulleiter, erstellten dienstlichen Beurteilung sei unzulässig. Das Staatliche Schulamt hat aus seiner Kenntnis des Antragstellers und im Hinblick auf die mit ihm in der Tätigkeit als amtierender Schulleiter gemachten Erfahrungen Schlüsse gezogen, die im Nachtrag zur dienstlichen Beurteilung festgehalten wurden. Dies ist statthaft und ggf. gerade dann geboten, wenn die dienstliche Beurteilung dazu keine Stellung nimmt oder mangels konkreter Erfahrung nehmen kann.

11 Die Dokumentation des Überprüfungsverfahrens ist hinreichend genau und ihrerseits geeignet, die im ministeriellen Auswahlbericht getroffenen Bewertungen nachvollziehbar zu machen. Die dem Antragsteller angelasteten Unzulänglichkeiten sind geeignet, die daraus gezogenen Bewertungsabschläge hinsichtlich seiner Leitungs- und Konfliktfähigkeit zu tragen.

12 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aus der längerjährigen positiven Erfahrung mit der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Schulleiterin entsprechende Schlussfolgerungen zieht und insoweit den Begriff Laufbahnvorsprung verwendet. Damit wird nicht etwa auf ein Beförderungsdienstalter, sondern auf die erfolgreiche Wahrnehmung einer Leitungsfunktion abgestellt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Benachteiligung von Frauen im Hinblick auf die Verwendung dieses Merkmals sind nicht ersichtlich, da hier die Beigeladene begünstigt wird und nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller aufgrund einer Wahrnehmung von Familienpflichten insoweit einen Nachteil im beruflichen Werdegang erlitten hätte.

13 Der Antragsteller kann aus rechtlicher Sicht nicht verlangen, dass seinen Leistungen beim Aufbau und der Leitung der gymnasialen Oberstufe ein höhere Gewicht zuerkannt wird. Der Antragsgegner kann geltend machen, er bewerte die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben einer Schulleiterin durch die Beigeladene insoweit höher, schon weil in dieser Funktion stets die abschließende Verantwortung allein wahrzunehmen war, während der Antragsteller in seiner herausgehobenen Funktion diese Letztverantwortung auch nach außen hin nicht zu tragen hatte. Auch ergibt sich aus den Leistungen des Antragstellers in einer solchen zweitrangigen Leitungsfunktion keineswegs notwendig, dass er auch für eine erstrangige Leitungsfunktion in gleicher Weise qualifiziert wäre. Die Auswahlentscheidung hebt aber gerade entscheidend auf die Befähigung der Bewerber und der Bewerberin für die spezifischen Anforderungen einer Schulleitung ab. Insoweit kann den in anderen Funktionen erbrachten Leistungen nur bedingt eine Aussage- und Prognosewert für eine in wesentlichen Punkten andere Funktionsstelle zukommen.

14 Das Auswahlverfahren leidet auch an keiner unzulässigen Vorabfestlegung zugunsten der Beigeladenen oder zulasten des Antragstellers, jedenfalls ist dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Wenn das Staatliche Schulamt dem Antragsteller geraten haben sollte, auf seine Bewerbung zu verzichten, hat es damit im Hinblick auf den von ihm verfassten Nachtrag zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nur seiner Fürsorgepflicht genügt, ihn vor einer "Niederlage" im Auswahlverfahren bewahren zu wollten. Im Übrigen wurde der Antragsteller ebenso wie die Beigeladene in das Auswahlverfahren in gleichberechtigter Weise einbezogen. Dass dem Staatssekretär die Bewerbung des Antragstellers in einer frühen Phase des Verfahrens nicht vorgelegen haben sollte, ist insoweit ohne Bedeutung, zumal nicht er, sondern die Ministerin selbst die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen hat.

15 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, entspricht es auch der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit ihre außergerichtlichen Kosten festzustellen und sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen.

16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 5 S. 2 GKG. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des HessVGH in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung der Kammer hält diese an ihrer dieser früheren Auffassung nicht mehr fest, auch im Interesse des Rechtsfriedens. Damit bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Für das Eilverfahren ist dieser Wert auf 3/8 zu vermindern.

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