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9 J 3312/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-10-27, 9 J 3312/05
9 J 3312/05Verwaltungsgericht / Chamber 927.10.2005
Entscheidungsdatum: 2005-10-27
Aktenzeichen: 9 J 3312/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1027.9J3312.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.
1 Die nach § 151 VwGO statthafte Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2005, zugestellt am 26. September 2005, ist statthaft und auch zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da den Erinnerungsführern und den sie im Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenden Anwälte keine höheren Erstattungsansprüche gegen das beklagte Bundeseisenbahnvermögen oder die Beigeladene zustehen.
2 Die Absetzungen der Urkundsbeamtin von den unter dem 07. März 2005 verfassten Kostenfestsetzungsanträgen des anwaltlichen Bevollmächtigten der Erinnerungsführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in vollem Umfang gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für die Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht vorliegen. Der die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretende Rechtsanwalt ist lediglich in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber i. S. d. § 6 Abs.1 S. 1 BRAGO tätig geworden. Der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit war aber nicht derselbe, da jeder der Kläger ein eigenes Recht auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zur Anordnung der Beigeladenen geltend gemacht hatte. Für jeden der Kläger war im Hinblick auf sein statusrechtliches Amt individuell darüber zu entscheiden, ob ihm ein Abwehrrecht gegen die Maßnahme der Beigeladenen zur Ausführung von Grobreinigungsarbeiten zustand. Es lagen mehrere individuell geltend zu machende selbstständige Rechtspositionen der Kläger vor, die in keiner Hinsicht miteinander verbunden waren, außer dem Umstand, dass sie sich gemeinsam gegen eine Maßnahme der Beigeladenen richteten, von der sie annahmen, dass sie sie in gleicher Weise betreffen würde. Daraus folgt aber nicht, dass auch die Abwehrrechte der Kläger untereinander rechtlich verbunden gewesen wären, was jedoch Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO identisch ist. Diese Voraussetzung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, da die Erhöhung, die nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Betracht kommt, nach demjenigen Betrag berechnet wird, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Eine solche gemeinschaftliche Beteiligung lag hier nicht vor.
3 Da die Erinnerung ohne Erfolg bleibt, haben die Erinnerungsführer und Kläger gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
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