VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-08-16, 1 E 1350/05

1 E 1350/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer16.08.2005

Regest

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist notwendig, wenn dem Widerspruch wegen eines Vorbringens abgeholfen wurde, das der Widerspruchsführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, ohne dass in dem dieses Verfahren abschließenden ablehnenden Bescheides darauf eingegangen worden ist. In einem solchen Fall ist auch dem verständigen Bürger nicht ersichtlich, dass die bloße Wiederholung dieses Vorbringens im Widerspruchsverfahren erfolgreich sein wird.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1350/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-16

Aktenzeichen: 1 E 1350/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0816.1E1350.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 162 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 2 VwVfG

Leitsatz

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist notwendig, wenn dem Widerspruch wegen eines Vorbringens abgeholfen wurde, das der Widerspruchsführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, ohne dass in dem dieses Verfahren abschließenden ablehnenden Bescheides darauf eingegangen worden ist. In einem solchen Fall ist auch dem verständigen Bürger nicht ersichtlich, dass die bloße Wiederholung dieses Vorbringens im Widerspruchsverfahren erfolgreich sein wird.

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in dem Widerspruchsverfahren mit dem Aktenzeichen 412/10159925 die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin stellte am 06.10.2003 über die zuständige Leitstelle bei der Beklagten einen Antrag für einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung. Die Leitstelle kam insbesondere aufgrund der Angabe des Gesellschaftszwecks der Klägerin, wie er im Handelsregister formuliert ist, zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht förderfähig sei, weil sie selbst Unternehmensberatungen durchführe und daher einer diesbezüglichen Hilfe zur Selbsthilfe nicht bedürfe. Hierzu gab sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Darauf teilte der für die Klägerin tätig gewesene Unternehmensberater mit, die Klägerin organisiere nur Seminare und Workshops zur Beratung der ihr angeschlossenen Unternehmen, führe diese aber nicht selbst durch. Die beratende Tätigkeit werde von Spezialisten durchgeführt, die sie nur vermittle.

2 Mit Bescheid vom 21.06.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Zuwendung ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Klägerin ausweislich des aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Handelsregister ersichtlichen Gesellschaftszwecks selbst beratend tätig sei und deshalb keiner Hilfe zur Selbsthilfe bedürfe.

3 Darauf ließ die Klägerin durch einen Rechtsanwalt Widerspruch erheben. Der Rechtsanwalt begründete den Widerspruch damit, dass die Klägerin nicht selbst Beratungen vornehme, sondern diese nur vermittle. Sie habe selbst gar nicht das qualifizierte Personal, um Beratungen selbst vorzunehmen. Darauf half die Beklagte dem Widerspruch mit Zuwendungsbescheid vom 01.09.2004 ab und bewilligte eine Zuwendung in Höhe von 1.400,-- EUR. In dem Widerspruchsbescheid wird auf die vorgetragenen "Argumente bzw. nachgereichten Unterlagen" Bezug genommen.

4 Mit Schreiben vom 09.09.2004 ließ die Klägerin darauf beantragen, die notwendigen Aufwendungen, nämlich die Anwaltsgebühr, in Höhe von 145,00 EUR zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2004 ab, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. Es sei nicht um Rechtsfragen gegangen, sondern nur "um Erklärungen". Daher sei es der Klägerin zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 zurück. Am 25.04.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

5 Sie trägt vor, es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Eine qualifizierte Stellungnahme sei von Rechtsfragen abhängig gewesen, insbesondere von der Überprüfung des Gesellschaftsvertrages. Die Gesichtspunkte, die letztlich zur Abhilfe geführt hätten, habe die Klägerin bereits im Bewilligungsverfahren vorgetragen. Nachdem sie gleichwohl einen ablehnenden Bescheid erhalten hätte, sei es geboten gewesen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

6 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte beruft sich zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

9 Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Dem Gericht lag ein Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die dem Wortlaut nach erhobene Feststellungsklage ist entsprechend umzudeuten, weil allein dies dem klägerischen Begehren entspricht.

11 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die durch Verwaltungsakt vorzunehmende Feststellung der Beklagten (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Maßgeblich sind insoweit die selben Grundsätze, die die Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entwickelt hat. Danach ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, wobei Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Bürgers nicht überschätzt werden dürfen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren (BVerwGE 55, 299; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 80 Rn 45 m.w.N.).

12 Nach diesen Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten etwa dann nicht notwendig, wenn der Bürger aus den Gründen des ablehnenden Bescheides entnehmen kann, dass sein Antrag nur deshalb abgelehnt worden ist, weil er es versäumt hat, bestimmte Unterlagen vorzulegen. In einem solchen Falle weiß der Bürger auch ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, wie er dem Widerspruch zum Erfolg verhelfen kann. Eine solche Situation war im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hatte bereits im Vorverfahren die Umstände vorgetragen, die letztlich zur Abhilfe geführt haben. Aus ihrer Sicht konnte sie deshalb nicht davon ausgehen, dass allein die Wiederholung dieses Vortrages einschließlich weiterer Erläuterungen dem Widerspruch zum Erfolg verhelfen würde. Dies war ihr schon deshalb nicht möglich, weil in den Gründen des ablehnenden Bescheides mit keinem Wort auf ihr Vorbringen eingegangen worden ist, so dass die Klägerin einerseits den Eindruck gewinnen konnte, dass dieses Vorbringen unerheblich ist, andererseits aber keine Vorstellung gewinnen konnte, was im Widerspruchsverfahren vorgetragen werden muss. Ihr konnte deshalb nicht zugemutet werden, auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu verzichten.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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