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1 E 3924/04•VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-07-26, 1 E 3924/04
1 E 3924/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer26.07.2005
Entscheidungsdatum: 2005-07-26
Aktenzeichen: 1 E 3924/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0726.1E3924.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 28.05.2003 einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung. Als Art der Tätigkeit bzw. der geplanten selbständigen Existenz gab die Klägerin an: Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen. Beantragt wurde der Zuschuss für eine allgemeine Beratung. Die in Rechnung gestellten Beratungskosten gab die Klägerin mit 4362,18 € an. Mit Schreiben vom 16.09.2004 wies die zuständige Leitstelle auf zahlreiche Gesichtspunkte hin, die einer positiven Entscheidung des Antrages entgegenstehen. Nachdem die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme nicht abgegeben hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 02.03.2004 ab. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 05.04.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.07.2004 zurückgewiesen wurde. Der Antrag der Klägerin könne nicht entsprochen werden. Zur Überprüfung des Antrages habe die Klägerin dem Bundesamt notwendige Auskünfte zu erteilen. Hierbei handele es sich um eine Auflage, die die Klägerin nicht erfüllt habe. Aus diesem Grunde sei es der Beklagten nicht möglich, den Förderzweck und die Erfüllung der Richtlinienvoraussetzungen des Antrages der Klägerin in ausreichendem Umfang zu überprüfen.
2 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.08.2004 Klage erhoben, mit der sie Bewilligung des beantragten Zuschusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus, bei der Klägerin handele es sich um eine Holdinggesellschaft, die aus einer Vorrats-GmbH gegründet worden sei und zwar aufgrund der Beratung durch die Steuerberatungsgesellschaft .... Hintergrund der Beratung sei folgender Sachverhalt gewesen: Die sogenannte W.-Gruppe, die aus 2 Firmen bestanden habe, sei notleidend geworden und es habe sich die Frage gestellt, ob durch den Zuerwerb eines Mitarbeiters, nämlich der ... GmbH eine Sanierung erreicht werden könne. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt noch eine Vorratsgesellschaft des Herrn W. gewesen, der die W.-Gruppe beherrscht habe. Herr W. habe die Steuerberatungsgesellschaft ... beauftragt, zu untersuchen, ob es wirtschaftlich sinnvoll sei, den Mitbewerber HD zu erwerben. Über diese Fragestellung habe Herr W. einen gesonderten Auftrag erteilt, der nicht Gegenstand des Zuschussantrages sei. Die Steuerberatungsgesellschaft ... sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sinnvoll sei, dass die bisherige Vorratsgesellschaft, die Klägerin, die Geschäftsanteile der HD einerseits und der W.-Gruppe andererseits, die dann zur H. P. GmbH zusammengefasst worden seien, zu erwerben und sodann durch die Klägerin der HD GmbH und der H. P. GmbH die Geschäftsführer zu stellen und mit beiden Gesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Dies sei deshalb sinnvoll erschienen, weil die HD GmbH Gewinne gemacht habe und hohe Steuern habe zahlen müssen, während die H. P. GmbH Verluste erwirtschaftet habe, welche bei der Zusammenfassung der Geschäftsanteile bei der Klägerin gegeneinander hätten verrechnet werden können. Ferner hätten die HD GmbH und die H. P. GmbH die Produktion untereinander so aufteilen sollen, dass jede dieser Gesellschaften in dem Bereich tätig sein sollte, in welchem sie erfolgreich im Markt habe bestehen können. Mit Ausnahme der Feststellung, ob der Kaufpreis für die HD GmbH angemessen sei, hätten die anderen Fragestellungen allein die Interessenlage der Klägerin betroffen. Eine weitere Aufgabe der Klägerin sei es, die Geschäftsfelder der HD GmbH und der H. P. GmbH so gegeneinander abzugrenzen, dass sie sich ergänzten und nicht etwa in Konkurrenz zueinander träfen. Endziel dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Schritte habe es sein sollen, dass die Klägerin langfristig in die Lage versetzt würde, durch die von ihr ergriffenen Maßnahmen Arbeitsplätze und ihre eigenen Gewinne zu sichern. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt habe und deshalb nicht antragsberechtigt gewesen sei, weil die Tätigkeit lediglich in der Verwaltung von Geschäftsanteilen bestanden habe und nicht in einer fortgesetzten, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit bestehe. Vielmehr steuere die Klägerin die beiden von ihr beherrschten Gesellschaften, in dem sie ihnen die Geschäftsführerstelle, die Geschäftspolitik vorschreibe, die gesamte kaufmännische Abwicklung übernehme und auch für jede der beiden Gesellschaften die kaufmännischen Entscheidungen hinsichtlich Personal und Anlageneinsatz durchführe. Der Umstand, dass im Jahr 2001 kein Gewinn erwirtschaftet worden sie, berechtige nicht zu der Annahme, dass die Klägerin nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, sondern erkläre sich damit, dass die Klägerin erst Ende 2002 ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb naturgemäß im Jahre 2001 noch keine Gewinne habe erwirtschaften können. Die Beratungskosten seien in vollem Umfang beglichen worden. Auch habe die Steuerberatungsgesellschaft ... einen Beratungsbericht erstellt, den die Klägerin an die Leitstelle geschickt habe, wo er jedoch verloren gegangen sei. Aus dem nochmals vorgelegten Beratungsbericht ergebe sich eine Beratungsleistung für die Klägerin einerseits und die H.P. andererseits.
3 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 1.500,- € zu zahlen.
4 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5 Zwar sei die Zahlung der Beratungskosten nunmehr mit der Vorlage des Kontoauszuges richtliniengemäß nachgewiesen. Die übrigen Gründe, die einer Förderung entgegenstünden, bestünden aber weiter. Auch nach dem jetzt eingereichten Beratungsbericht liege keine förderfähige allgemeine Beratung der Klägerin vor. Der im Bericht wiedergegebene Beratungsauftrag betreffe, was die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises angehe, in erster Linie die HD GmbH und nicht die Klägerin. Die weiteren Ausführungen zum Erwerb der HD GmbH durch die Klägerin beträfen die ganze Gruppe und zwar die Klägerin, die HD GmbH und die H. P. GmbH. Für jede dieser Firmen sei bei der Beklagten ein Zuschussantrag gestellt worden. Die Beratungen der HD GmbH sowie der H. P. GmbH beträfen im Wesentlichen die selbe Frage wie bei der Klägerin, nämlich die Konsolidierung der Unternehmensgruppe W.. Die Beratungen stünden in engem thematischen oder zumindest hinsichtlich der Kläger und der HD GmbH auch in engem zeitlichem Zusammenhang und seien daher nicht förderfähig. Nachdem die Klägerin die Klagen der HD GmbH und der H. P. GmbH zurückgenommen hatte, ergänzte die Beklagte ihre Klageabweisungsbegründung daher, dass der Zuschuss an die Klägerin bereits deshalb nicht bewilligt werden könne, weil die Klägerin nicht antragsberechtigt sei. Sie sei nicht, wie nach Nr. 3.1.1 der Richtlinien erforderlich, ein rechtlich selbständiges Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Nach der Angabe unter Ziff. 1.4 des Zuschussantrages habe die Klägerin im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung 2001, keinen Umsatz erzielt. Laut Ziff. 2.1 auf S. 4 des mit Schriftsatz vom 28.09.2004 nachgereichten Beratungsberichtes handele es sich bei der Klägerin seit 2001 zudem um eine reine Vorratsgesellschaft, die keine eigenen Aktivitäten aufweise. Ein Gewerbe setze aber eine auf Gewinn gerichtete fortgesetzte und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit voraus. Außerdem ergäben die eingereichten Berichtsunterlagen keine konzeptionelle allgemeine Beratung nach Nr. 4.3.1 der Richtlinien, sondern überwiegend eine gemäß Nr. 2.4.4 nicht förderfähige gutachterliche Stellungnahme wieder. Gutachterliche Stellungnahmen entsprächen nach Inhalt, Zweck und Wirkung nicht den Anforderungen an eine konzeptionelle Beratung. Zu den gutachterlichen Stellungnahmen gehörten Firmenwertgutachten als Grundlage für die Übernahme einer Firma. Die vorliegenden Berichtsunterlagen gäben eine überwiegende gutachterliche Stellungnahme zum Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der Klägerin wieder. Nach den Ausführungen auf S. 3 unter Punkt 1 a sei die Überprüfung, ob der angebotene Kaufpreis für 100 % der Gesellschaftsanteile an der HD GmbH angemessen sei, Beratungsgegenstand. Der andere Beratungsgegenstand, die Strukturierung der Klägerin als Holdinggesellschaft durch Erwerb der Gesellschaftsanteile an der HD GmbH und der H. P. GmbH stehe damit in unmittelbarem Zusammenhang. Denn dies sei für die Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von grundlegender Bedeutung.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Verfahren 1 E 4598/04 (2) und 1 E 4595/94 (1) Bezug genommen.
7 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.07.2004 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr beantragten Zuschusses zu einer Unternehmensberatung nach näherer Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.09.2001 (BAnz. S. 20313) in der geänderten Fassung vom 15.04.2002 (BAnz. S. 8893) - im Folgenden "Richtlinien" genannt.
8 Nach Ziff. 1.3 der Richtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58, 46; HessVGH, Urt. v. 25.10.1995 - 8 UE 1279/94).
9 Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzten. Für die Ermessensausübung der Behörde sind die genannten Richtlinien zugrundezulegen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse sicherstellen sollen. Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1996 - 11 C 5.95; HessVGH, Urt. v. 10.09.1992 - 8 UE 1326/98). Maßgeblich ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
10 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den begehrten Zuschuss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die Klägerin war bereits nicht antragsberechtigt. Nach Ziff. 3.1.1 sind antragsberechtigt bei allgemeinen Beratungen: Rechtlich selbständige Unternehmen aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die in der Bundesrepublik Deutschland Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung haben und im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung eine bestimmte maßgebliche Umsatzgrenze nicht überschritten haben. Diese Richtlinienbestimmung versteht die Beklagte dahin, dass antragsberechtigt nur ist, wer im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung gewerblich tätig war. Diese Auslegung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zuwendungszweck ist nach Ziff. 1.1 der Richtlinie die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher Unternehmen nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Gegenstand der Förderung sind nach Ziff. 2.1.1 Beratungen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen. Wenn die Beklagte daraus geschlossen hat, dass die Gewährung der Zuwendung für eine allgemeine Beratung eine gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens in dem maßgeblichen Jahr voraussetzt, hat die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Für Unternehmen, die noch nicht gewerblich tätig sind kommt allein die Gewährung einer Existenzgründungsberatung in Betracht, die hier aber nicht vorliegt. Da die Klägerin unstreitig im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung im Jahr 2001 keinen Umsatz hatte und es sich bei der Klägerin seit 2001 lediglich um eine sogenannte Vorratsgesellschaft handelt, die keine eigenen gewerblichen Aktivitäten entwickelt hatte, hat die Beklagte das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit, was Voraussetzung für eine Förderung ist, zu Recht verneint. Auch der von der Klägerin zur Erklärung der fehlenden Umsätze der Klägerin angeführte Umstand, dass die Klägerin erst Ende 2002 ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb naturgemäß im Jahre 2001 noch keine Gewinne habe erwirtschaften können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch diese Umstände wird die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beratung am 03.07.2002 hatte die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Dem gemäß konnte der Zuwendungszweck nämlich die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen in Gestalt des klägerischen Unternehmens mangels gewerblicher Tätigkeit der Klägerin nicht greifen.
11 Ungeachtet dessen hat die Beklagte die Gewährung der Zuwendung aber auch zu Recht unter Hinweis auf Ziff. 4.3.1 der Richtlinien abgelehnt. Nach der zitierten Richtlinienbestimmung muss bei allgemeinen Beratungen der Beratungsbericht auf der Grundlage des Beratungsauftrages eine Analyse der Situation des beratenden Unternehmens und der im einzelnen ermittelten Schwachstellen konkrete Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis enthalten. Nach Ziff. 2.4.4 sind hingegen von der Förderung ausgeschlossen Beratungen, die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Beratungsbericht der ... Steuerberatungsgesellschaft eher den Charakter einer gutachterlichen Stellungnahme als einer konzeptionellen Beratung entspricht. Denn im Vordergrund des Beratungsberichtes stand die Frage nach der Angemessenheit des Kaufpreises für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der H. D. GmbH. Die zweite untersuchte Frage nach der Umstrukturierung der Gruppe nach erfolgtem Erwerb der H. D. GmbH steht mit der Frage nach der ökonomischen Sinnhaftigkeit des Erwerbs der Gesellschafteranteile an der HD GmbH in unmittelbarem Zusammenhang und stellt sich letztlich als Teil einer nicht förderfähigen gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der Sinnhaftigkeit des Erwerbs der HD GmbH und einer Umstrukturierung der Firmengruppe dar.
12 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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