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9 E 1375/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-07-21, 9 E 1375/05
9 E 1375/05Verwaltungsgericht / Chamber 921.07.2005
1. § 16 Abs. 1 S. 2 Pflichtstundenverordnung macht in Hessen den Umfang der Altersermäßigung für Lehrkräfte von ihrem Umfang im Unterrichtseinsatz, nicht vom Umfang ihrer Dienstaufgaben insgesamt abhängig. 2. Vom Unterrichtseinsatz müssen Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl zur Wiederherstellung der Gesundheit oder für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds vorweg abgezogen werden. Nur wenn nach diesem Abzug der Unterrichtseinsatz noch über 75% der altersentsprechenden regelmäßigen Pflichtstundenzahl entspricht, steht der Lehrkraft ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang einer vollen Pflichtstunde zu. 3. Der Vorwegabzug von Pflichtstundenermäßigungen wegen personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten bei der Bemessung der Altersermäßigung verstößt weder nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 107 BPersVG, § 64 Abs. 1 HPVG.
Entscheidungsdatum: 2005-07-21
Aktenzeichen: 9 E 1375/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0721.9E1375.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 85 BG HE, § 107 BPersVG, § 64 Abs 1 PersVG HE, § 93 Abs 1 PersVG HE, § 16 PflStdV HE 1976
§ 16 Abs. 1 S. 2 Pflichtstundenverordnung macht in Hessen den Umfang der Altersermäßigung für Lehrkräfte von ihrem Umfang im Unterrichtseinsatz, nicht vom Umfang ihrer Dienstaufgaben insgesamt abhängig.
Vom Unterrichtseinsatz müssen Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl zur Wiederherstellung der Gesundheit oder für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds vorweg abgezogen werden. Nur wenn nach diesem Abzug der Unterrichtseinsatz noch über 75% der altersentsprechenden regelmäßigen Pflichtstundenzahl entspricht, steht der Lehrkraft ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang einer vollen Pflichtstunde zu.
Der Vorwegabzug von Pflichtstundenermäßigungen wegen personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten bei der Bemessung der Altersermäßigung verstößt weder nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 107 BPersVG, § 64 Abs. 1 HPVG.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der am 25. Dezember 1946 Kläger wendet sich gegen Festsetzung seiner Altersermäßigung im Unterrichtseinsatz auf 0,5 Pflichtstunden je Woche und begehrt deren Heraufsetzung auf eine volle Pflichtstunde.
2 Seit dem 1. August 2000 erhält der vollzeitbeschäftigte Kläger für seine Tätigkeit im Schulpersonalrat eine Ermäßigung seiner Pflichtstunden um eine Pflichtstunde. Seit dem 19. April 2004 erhält er - zunächst befristet auf das Ende des Schuljahres 2004/05 - eine Pflichtstundenermäßigung von sechs Pflichtstunden je Woche zur Wiederherstellung seiner durch eine Blutkrankheit angegriffenen Gesundheit. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 setzte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main die Altersermäßigung für den Kläger ab dem Schuljahr 2004/05 auf eine volle Pflichtstunde je Woche fest. Mit Verfügung vom 10. November 2004 wurde die Ermäßigung halbiert, da der Kläger nach Abzug aller Ermäßigungen nur eine Unterrichtsstundenzahl von weniger als 75% der vollen Pflichtstundenzahl von 24,5 Pflichtstunden habe (Bl. 5. d. A.) und deshalb keine Altersermäßigung im Umfang einer vollen Pflichtstunde beanspruchen könne.
3 Dagegen erhob der Kläger am 25. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, die Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl aufgrund seiner Personalratstätigkeit dürfe nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die zur Genesung aus medizinischen Gründen ausgesprochene Pflichtstundenermäßigung.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 wies das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 7-9 d. A.). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29. März 2005 zugestellt.
5 Am 25. April 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Auslegung des § 16 Pflichtstundenverordnung müsse das in § 107 BPersVG, § 64 Abs. 1 HPVG geregelte Verbot beachten, dass Personalratsmitglieder nicht wegen ihres Amtes benachteiligt werden dürften.
6 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 10. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Altersermäßigung von einer Pflichtstunden je Woche ab dem 1. August 2004 zu gewähren.
7 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist darauf, § 16 Pflichtstundenverordnung stelle ausschließlich auf die tatsächliche Unterrichtstätigkeit, nicht auf den Umfang sonstiger dienstlicher Verpflichtungen ab.
9 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge und ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
10 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
11 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf eine Altersermäßigung seiner wöchentlichen Pflichtstunden um mehr als 0,5 Pflichtstunden je Woche in der Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 zusteht. Das Klagebegehren ist in diesem Sinne auszulegen, da die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl zur Genesung nach Maßgabe des § 18 Pflichtstundenverordnung auf das Ende Schuljahres 2004/05 befristet ist. Ob und in welchem Ausmaß sie erneut gewährt wird, hat zwar Einfluss auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersermäßigung. Derzeit kann jedoch mangels neuerer Entscheidung über eine mögliche weitere Pflichtstundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers nur auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts entschieden werden. Dies schränkt zugleich den Streitgegenstand entsprechend ein.
12 Nach § 16 Pflichtstundenverordnung richtet sich der Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung zunächst danach, ob eine Lehrkraft mit mehr als der Hälfte der ihrem regelmäßigen Unterrichtseinsatz nach § 1 der VO entsprechenden Zahl von Pflichtstunden im Unterricht tätig ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, sodass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Altersermäßigung zusteht. Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich danach, ob er mit mehr als drei Vierteln eine Unterrichtstätigkeit wahrnimmt. Nur dann beträgt die Ermäßigung nämlich, wie vom Kläger beansprucht, eine volle Pflichtstunden je Woche. Andernfalls ist die Ermäßigung auf eine halbe Pflichtstunde begrenzt.
13 Beide Regelungen in § 16 S. 1, 2 Pflichtstundenverordnung stellen eindeutig auf den Unterrichtseinsatz, nicht auf den Umfang der dienstlichen Pflichten insgesamt einschließlich nicht unterrichtsbezogener Aufgaben ab. Daraus ergibt sich, dass die Altersermäßigung keine altersabhängige generelle Verminderung der Arbeitszeit, ausgedrückt in Pflichtstunden je Woche, darstellt, sondern darauf zielt, den Einsatz einer älteren Lehrkraft im Unterricht, d. h. hinsichtlich dieser Art von dienstlichen Aufgaben einzuschränken. Dem liegt offenkundig die Erwägung zugrunde, dass gerade diese Art des dienstlichen Einsatzes mit besonderen gesundheitlichen Beanspruchungen einhergeht. Dem Ausgleich, der Verminderung gerade dieser Art von Belastungen dient § 16 Pflichtstundenverordnung.
14 Deshalb stellt es keine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Lehrkräften dar, den Umfang seiner Altersermäßigung ausschließlich nach dem Umfang seines unterrichtlichen Einsatzes zu bemessen. Da er beim Kläger nur 17,5 Wochenstunden beträgt und damit unter 75% der vollen Pflichtstundenzahl von 24,5 liegt, hat das beklagte Land dem Kläger zu Recht nur eine Altersermäßigung von 0,5 Pflichtstunden je Woche gewährt.
15 § 64 Abs. 1 HPVG, § 107 BPersVG gebieten keine andere Entscheidung. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrats stellt keine Unterrichtstätigkeit dar, sondern eine völlige andere Art dienstähnlicher Tätigkeit. Sie ist für den hier interessierenden Zusammenhang durchaus der Tätigkeit von Schulleitern oder anderen Funktionsstelleninhabern vergleichbar, deren Einsatz im Unterricht durch Deputatsanrechnungen erheblich unter dem Grenzwert von drei Vierteln liegt. Folglich können auch diese Lehrkräfte keine oder jedenfalls keine volle Altersermäßigung erhalten. Im Vergleich mit diesem Personenkreis wird der Kläger als Personalratsmitglied nicht benachteiligt. Vielmehr realisiert sich auch hier der spezifische Zweck der Altersermäßigung, den konkreten Einsatz im Unterricht ab einem bestimmten Lebensalter zu reduzieren, nicht aber die dienstliche Beanspruchung insgesamt herabzusetzen. Dies ist Gegenstand der Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 Pflichtstundenverordnung. Diese Ermäßigung wurde hier bereits dadurch berücksichtigt, dass für den Kläger von einer Pflichtstundenzahl von 24,5 Wochenstunden anstelle von 25 Wochenstunden für jüngere Lehrkräfte an Gymnasien ausgegangen wird.
16 Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.
17 Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Auslegung des § 16 Pflichtstundenverordnung im Hinblick auf womöglich zu berücksichtigende personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbote noch nicht geklärt ist.
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