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1 E 65/05•VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-06-16, 1 E 65/05
1 E 65/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer16.06.2005
Entscheidungsdatum: 2005-06-16
Aktenzeichen: 1 E 65/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0616.1E65.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet .
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kautionsverfallbescheides über 97.704,08 Euro.
2 Die Klägerin ist eine Warenhandelsgesellschaft, die Lebensmittelprodukte importiert. Sie erhielt aufgrund ihres Antrages vom 10.07.2003 von der Beklagten am 29.07.2003 eine Lizenz zur Einfuhr von 320.000,00 Kilogramm Käse und Quark des KN-Codes ... aus Bulgarien im Rahmen des Kontingents Nr. ... der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Art. 5. Die Einfuhrlizenz war bis zum 25.12.2003 gültig. Zur Sicherstellung der Einfuhrverpflichtung hinterlegte die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 112.000,00 Euro.
3 Am 22.12.2003 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Gültigkeit der Lizenz um 6 Monate. Sie begründete dies damit, dass wegen des außerordentlich heißen Sommers 2003 in Bulgarien die Milchproduktion drastisch abgesunken sei und die Klägerin daher die erforderliche Menge nicht habe importieren können. Zur Bestätigung legte die Klägerin ein Schreiben des bulgarischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten vor, wonach die Käseproduktion in Bulgarien wegen der Wetterbedingungen im Sommer nicht die geplante Menge habe erreichen können. Infolge dieser außergewöhnlichen Umstände hätten viele bulgarische Käseproduzenten ihre Lieferverpflichtungen nach Deutschland nicht oder nur teilweise erfüllen können. In einem weiteren Schreiben der Association of Dairy Processors in Bulgaria wird ebenfalls bestätigt, dass die Käseproduktion in Bulgarien im Jahr 2003 wetterbedingt nicht habe die geplanten Zahlen erreichen können. Des Weiteren legte die Klägerin eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer Sofia vor, wonach sich die Naturbedingungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 negativ auf den Mengenertrag der Milchproduktion ausgewirkt habe.
4 Mit Schreiben vom 13.01.2004, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung eines Falles von höherer Gewalt und Verlängerung der Gültigkeitsdauer ab. Ein Fall höherer Gewalt sei zu verneinen. Hohe Temperaturen in den Sommermonaten seien zeitlich und regional typisch für das Balkangebiet und damit nicht unvorhersehbar. Ein Zusammenhang zwischen den hohen Temperaturen und einer dadurch verminderten Milchproduktion könne nicht nachvollzogen werden. Mit Liefer- oder Abnahmeausfällen aus den verschiedensten Gründen müsse grundsätzlich gerechnet werden. Im übrigen hätten andere Lizenznehmer ihre Einfuhrverpflichtung innerhalb der Gültigkeit ihrer Lizenz erfüllen können. Mit Schreiben vom 04.05.2004, bei der Beklagten eingegangen am 05.05.2004, legte die Klägerin die Originallizenz vor, aus der sich lediglich eine zollamtliche Abschreibungsmenge in Höhe von 29.230 Kilogramm Quark und Käse ergibt.
5 Mit Bescheid vom 13.05.2004 stellte die Beklagte fest, dass von der Pflichtmenge 304.000 Kilogramm lediglich 29.230 Kilogramm nachgewiesen seien und sich daher eine Fehlmenge in Höhe von 274.770 Kilogramm ergebe. Bei einem Sicherheitsbetrag in Höhe von 0,35 Euro pro Kilogramm erklärte die Beklagte die gestellte Sicherheit in Höhe von 96.169,50 Euro für verfallen. Von dem auf die eingeführte Menge in Höhe von 29.230 Kilogramm entfallenden Sicherheitsbetrag in Höhe von 10.230,50 Euro erklärte die Beklagte 15% entsprechend 1.534,58 Euro ebenfalls wegen der verspäteten Nachweiserbringung für verfallen, so dass sich insgesamt ein Verfallbetrag in Höhe von 97.704,08 Euro ergibt.
6 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 09.06.2004 Widerspruch ein. Sie vertritt die Auffassung, es sei ein Fall höherer Gewalt gegeben, so dass die Klägerin als Lizenznehmerin von ihrer Einfuhrverpflichtung befreit gewesen sei. Die Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung beruhe auf Umständen, nämlich den hohen Temperaturen und die hierdurch entstandene unzureichende Futterversorgung der Milch produzierenden Tiere auf die die Klägerin als Importeurin keinen Einfluss gehabt habe. Die Witterungslage habe dazu geführt, dass im Jahre 2003 eine ausreichende Milch- und Käseproduktion in Bulgarien nicht gewährleistet gewesen sei. Der Klägerin sei es trotz aller Bemühungen nicht gelungen, andere Vertragspartner zur Lieferung von Käse und Quark in Bulgarien zu finden, um ihre Verpflichtungen aus der Lizenz zu erfüllen.
7 Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.12.2004 zurückgewiesen. Die Sicherheit sei bezüglich der eingeführten Menge in Höhe von 29.230 Kilogramm in Höhe von 1.534,58 Euro für verfallen zu erklären, da die Klägerin die Originallizenz nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die Bundesanstalt zurückgereicht habe. Dies folge aus Art. 35 Abs. 4 a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
8 Soweit eine Pflichtmenge von 274.770 Kilogramm nicht eingeführt worden sei, sei die Kaution für verfallen zu erklären, da die Klägerin die in der Lizenz angegebenen Mengen des bezeichneten Erzeugnisses nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingeführt habe. Ein Fall höherer Gewalt sei zu verneinen. Es fehle bereits an objektiv nachvollziehbaren außergewöhnlichen Umständen, die die Einfuhr verhindert hätten. Es möge zwar sein, dass im Sommer 2003 außergewöhnliche Temperaturen geherrscht hätten, wodurch die Milchproduktion in Bulgarien drastisch zurückgegangen sei. Gleichwohl sei in dieser Zeit Milch für den heimischen Verbrauch als auch für den Export produziert und auch verkauft worden. Lediglich der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, entsprechende Mengen an Milcherzeugnissen aufzukaufen, um ihrer Verpflichtung aus der Lizenz nachzukommen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass im zweiten Halbjahr 2003 von der Beklagten 6 Lizenzen mit einer Gesamtmenge von 730.000 Kilogramm für Käse und Quark aus Bulgarien erteilt worden seien. Der Anteil der Klägerin hieran habe 44% betragen. Während die anderen Lizenznehmer ihre Mengen zumindest 99,8% hätten einführen können, habe die Ausnutzung der Klägerin bei nur 9,13% gelegen. Es habe sich folglich ausschließlich um ein Lieferproblem der Klägerin gehandelt, dies ergebe sich im übrigen auch aus dem Vortrag der Klägerin, in dem ausgeführt werde, dass Ware die von einer bulgarischen Partnerfirma zur Verfügung gestellt worden sei, durch mangelnde Kühlung verdorben gewesen sei, Qualitätsprobleme bestanden hätten bzw. die Firma nicht habe liefern können. Derartige Leistungsstörungen seien weder anormal noch unvorhersehbar. Es sei Sache des Lizenzinhabers sich durch entsprechende Vertragsklauseln und den Abschluss von Versicherungen gegenüber dem Risiko solcher Leistungsstörungen abzusichern.
9 Die Klägerin hat am 07.01.2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Aufhebung des Kautionsverfallbescheides weiter verfolgt. Die Klägerin hält den Kautionsverfallbescheid für rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Kautionsverfallbescheides nicht gegeben seien. Vielmehr hätte nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aus Gründen höherer Gewalt die Verpflichtung der Klägerin zur Einfuhr aus der Lizenz für erloschen erklärt werden müssen. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, als sie von ihrer Partnerfirma erfahren habe, dass diese wegen der klimatischen Verhältnisse keine Ware liefern könne, habe sie sich sofort darum bemüht, von anderen Herstellern Ware zu erhalten. Sämtliche Firmen mit denen die Klägerin Kontakt aufgenommen habe, seien nicht lieferfähig gewesen und hätten die Klägerin nicht in die Lage versetzen können, die Pflichtmenge einzuführen. Ursache für die Lieferprobleme seien die hohen Temperaturen in Bulgarien im Sommer 2003 gewesen, die eine Dürre und eine nur geringe Milchproduktion zur Folge gehabt habe. Diese ungewöhnlichen Temperaturschwankungen seien für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen. Auf diese Umstände hätte sie auch nicht einwirken können.
10 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2004 und den Kautionsverfallbescheid vom 29.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2004 aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
14 Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
15 Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2004 und der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom 29.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.12.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
16 Soweit die Beklagte die Kaution hinsichtlich der tatsächlich eingeführten Menge von 29.230 kg in Höhe von 1.534,58 Euro für verfallen erklärt hat, ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Kautionsverfallbescheides aus § 35 Abs. 4 c i. V. m. § 35 Abs. 4 a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 09.06.2000 (ABl Nr. L 152 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 der Kommission vom 07.10.2004 ABl Nr. L 311 Seite 17). Nach § 35 Abs. 4 a der Verordnung 1291/2000 ist der Nachweis der Verwendung der Lizenz gem. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a und b außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO sieht für den Fall des Nachweises der Erfüllung einer Hauptpflicht bei Einfuhr vor, dass das Exemplar Nr. 1 der Lizenz vorzulegen ist, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken versehen ist. Die Klägerin hat die Originallizenz, die lediglich eine Abschreibungsmenge in Höhe von 29.230 kg Quark und Käse aufweist bei der Beklagten erst am 05.05.2004 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 35 Abs. 4 a vorgelegt. Denn die Originallizenz lief bis zum 25.12.2003, so dass die zwei-Monats-Frist bereits am 25.02.2004 abgelaufen war. Gründe für die verspätete Vorlage der Originallizenz hat die Klägerin nicht vorgebracht. Dem gemäß war nach Art. 35 Abs. 4 a VO 15 % des auf die eingeführte Menge entfallenden Kautionsbetrages einzubehalten.
17 Rechtsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid im Hinblick auf die von der Klägerin nicht eingeführten Pflichtmenge in Höhe von 274.770 kg ist § 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung sind die in der Lizenz angegebenen Mengen des bezeichneten Erzeugnisses innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz einzuführen. Die Freistellung der Lizenz hängt nach § 32 Abs. 1 a i. V. m. Art. 33 Abs. 1 a der Verordnung vom Nachweis der in Art. 24 genannten Zollförmlichkeiten ab (Abschreibung der bestätigten Einfuhren auf der Lizenz und Bestätigung durch die zuständige Zolldienststelle).
18 Nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000 verfällt die Kaution vorbehaltlich der Art. 40, 41 und 49 bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr. Unstreitig hat die Klägerin die Verpflichtung zur Einfuhr im Hinblick auf eine Pflichtmenge von 274.770 kg nicht erfüllt.
19 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Fall höherer Gewalt im Sinne der Verordnung vor, der eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz nach Art. 40 Abs. 1 oder die Erklärung des Erlöschens der Verpflichtung zur Einfuhr nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1291/2000 gerechtfertigt hätte.
20 Unter höherer Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis zu verstehen, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 18.03.1993, EuZW 1993 Seite 447 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
21 Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Die Klägerin hat ihre Hauptpflicht, nämlich die Einfuhr des in der Lizenz bezeichneten Erzeugnisses nicht erfüllt. Unmittelbare Ursache für die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr war nach den Angaben der Klägerin, dass ihre Partnerfirma in Bulgarien nämlich die Firma P. GmbH in ... (Bulgarien) nicht in der Lage war, die kontraktierten Mengen an Käse zu liefern. Derartige Leistungsstörungen im Verhältnis zum Warenlieferanten sind weder anormal noch unvorhersehbar, sondern gehören zu den üblichen geschäftlichen Risiken im Rahmen von Handelsgeschäften (vgl. auch EuGH, Urteil v. 27.10.1987, RIW 1988 Seite 660). Es ist Sache des Lizenzinhabers sich durch entsprechende Vertragsklauseln und dem Abschluss von Versicherungen gegen das Risiko eventuell auftretender Leistungsstörungen abzudecken.
22 Mittelbare Ursache dafür, dass die Klägerin ihre Einfuhrverpflichtung nicht erfüllen konnte, war dass es ihrer Vertragsfirma P. GmbH - wie sich aus ihrem Schreiben an die Klägerin ohne Datum (Blatt 13 der Akte) ergibt, trotz guter Organisation bei der Herstellung von Käse für die Export Schwierigkeiten beim Ankauf und Transport von Milch aus anderen Regionen in einer Entfernung von bis zu 200 km gehabt hat. Auch dieser Umstand, dass eine Handelsfirma nicht in der Lage ist, die von ihr vertraglich zur Lieferung zugesagte Menge, ihrerseits zu beschaffen gehört zu den Leistungsstörungen, die weder anormal noch unvorhersehbar sind, sondern zu den üblichen geschäftlichen Risiken im Rahmen von Handelsgeschäften gehören.
23 Aber auch soweit die Klägerin geltend macht, ihr Vertragspartner in Bulgarien sei wegen der Trockenheit und der hohen Temperaturen in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 in Bulgarien und der hierdurch verursachten geringeren Milchproduktion nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Mengen an Milch aufzukaufen, ist ein Fall höherer Gewalt ebenfalls nicht nachgewiesen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht zwar zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass in Folge der Wetterbedingungen in Bulgarien in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 die Milchproduktion in Bulgarien niedriger ausgefallen ist als üblich. Gleichwohl ist die Milchproduktion in Bulgarien nicht gänzlich ausgefallen, was dadurch belegt wird, dass es anderen Einführern und Lizenznehmern im zweiten Halbjahr 2003 gelungen ist, die von ihnen kontrahierten Mengen von 410.000 kg Käse und Quark zu 99,8 % eingeführt haben. Dies legt den Schluss nahe, dass es spezifische Gründe in der Partnerfirma der Klägerin in Bulgarien gab, die es dieser unmöglich gemacht hat, die kontrahierten Mengen zu liefern. Die hierfür von der Klägerin gegebene Begründung, dass andere Lizenznehmer nur erheblich kleinere Mengen kontrahiert hätten und es diesen Firmen daher leichter gewesen sei, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, überzeugt nicht. Denn wenn die Milchproduktion in Bulgarien wegen der Witterungsverhältnisse im zweiten Halbjahr 2003 tatsächlich landesweit dramatisch zurückgegangen wäre, hätte es nahe gelegen, dass auch die anderen bulgarischen Exportfirmen ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen können. Über die spezifischen Ursachen in der Person der bulgarischen Partnerfirma der Klägerin lässt sich - da die Klägerin insoweit keine konkreten Angaben gemacht hat, nur spekulieren. Zum einen mag es sein, dass sich die bulgarische Partnerfirma über ihre Ankaufsmöglichkeiten verschätzt hat und eine zu hohe Menge kontrahiert hat. Zum anderen mag es sein, dass die bulgarische Partnerfirma, die die Klägerin zum ersten Mal beliefert hat - bei knapper werdenden Milchmengen andere Vertragspartner vorrangig beliefert hat und etwa im Interesse der Versorgung des bulgarischen Marktes gegenüber der Klägerin vertragsbrüchig geworden ist. Die bloße Erklärung der Partnerfirma, dass es ihr wegen der Witterungsverhältnisse im zweiten Halbjahr 2003 nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Mengen an Milch aufzukaufen allein vermag daher den Nachweis des Vorliegens eines Falles der höheren Gewalt noch nicht zu erbringen. Da bereits nicht ausreichend belegt ist, dass die Nichterfüllung des Vertrages durch die bulgarische Partnerfirma ausschließlich auf den Witterungsbedingungen beruht, konnte das Gericht davon absehen, aufzuklären, ob im Sommer 2003 in Bulgarien tatsächlich ungewöhnliche und unvorhersehbare Witterungsverhältnisse geherrscht haben.
24 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen scheitert die Annahme eines Falles höherer Gewalt auch daran, dass die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung der Klägerin nicht durch ein Ereignis unmöglich gemacht wurde, das so ungewöhnlich ist, dass - wer umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt, seinen Eintritt als unwahrscheinlich ansehen musste (Urteil des EuGH v. 11.07.1968 Slg 1968 Seite 563, 575). Vor dem Hintergrund der Klimaschwankungen in Europa in den letzten Jahren ist es nicht ungewöhnlich, dass es zu extremen Wetterverhältnissen kommt. Derartige extreme Wetterverhältnisse muss ein sorgfältiger Kaufmann in seine Überlegungen einbeziehen. Und er musste auch damit rechnen, dass er dann, wenn er umfangreiche Einfuhrverpflichtungen eingeht, sein Risiko im Falle von extremen Witterungsverhältnissen steigt. Vor diesem Hintergrund hätte ein umsichtiger Kaufmann in seinen Überlegungen auch eingestellt, dass die Milchproduktion wetterabhängig ist und auch die Möglichkeit eines wetterbedingten Einbruchs der Milchproduktion besteht - zumal das Streit befangene Geschäft das erste direkte Geschäft mit dem bulgarischen Vertragspartner war - zunächst nur kleinere Mengen kontrahiert.
25 Derartige Leistungsstörungen muss der Wirtschaftsteilnehmer bei Eingehung der Einfuhrverpflichtungen in seine Überlegungen einstellen. Da der Wirtschaftsteilnehmer den Umfang seiner Einfuhrverpflichtungen selbst bestimmt, liegt in der Tragung dieses Risikos für den Ausfall der Einfuhren auch keine Überbürdung eines unangemessen Risikos.
26 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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