projekte
9 G 667/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-05-06, 9 G 667/05
9 G 667/05Verwaltungsgericht / Chamber 906.05.2005
Entscheidungsdatum: 2005-05-06
Aktenzeichen: 9 G 667/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0506.9G667.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines mit Schreiben vom 28.02.2005 erhobenen Widerspruchs gegen seine mit Bescheid der P. vom 07.02.2005 verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wiederherzustellen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann das Begehren jedoch keinen Erfolg haben, da die Sofortvollzugsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Widerspruchsverfahren wie auch in einem nachfolgenden Klageverfahren ungünstig sind und die hier gebotene Interessenabwägung auf dieser Grundlage zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 07.02.2005 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die P. hat das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auf Erwägungen gestützt, die erkennen lassen, dass sich die Behörde des Umstands bewusst war, mit ihrer Anordnung vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassungsverfügung abzuweichen. Die Erwägung, im Hinblick auf die derzeitige Personalsituation und zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege sei es dringend erforderlich, die zur Verfügung stehenden Stellen des gehobenen Justizdienstes unverzüglich mit uneingeschränkt geeigneten Kräften besetzen zu können, und das Interesse an einer Vermeidung von rechtsgrundlosen Zahlungen von Dienstbezügen im Hinblick auf zu erwartende Schwierigkeiten bei einer Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge sind geeignet, die Sofortvollzugsanordnung auch in der Sache zu tragen. Jedenfalls handelt es sich dabei um Gründe, die deutlich über die Begründung der Entlassungsverfügung selbst hinausgehen. Mehr ist zur Wahrung der formellen Erfordernisse des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht erforderlich.
3 In der Sache begegnet die in der Hauptsache angefochtene Entlassungsverfügung rechtlichen Bedenken nicht. Der Antragsgegner durfte den Antragsteller im Hinblick auf § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG wegen mangelnder Bewährung mit Ablauf des 31.03.2005 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
4 Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde von der P. als sachlich zuständiger Behörde entlassen (§ 44 S. 1 HBG i. V. m. § 12 Abs. 1 HBG, § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22.01.1991 (GVBl. I S. 25), § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18.07.2002 (GVBl. I S. 402, 403), geändert durch Verordnung vom 16.06.2004 (GVBl. I S. 229)). Der Antragsteller wurde zu der beabsichtigten Entlassung auch ordnungsgemäß angehört (§ 42 Abs. 5 HBG). Die Entlassungsverfügung ist darüber hinaus ordnungsgemäß am 08.02.2005 und damit rechtzeitig vor dem aus dem § 42 Abs. 3 HBG sich ergebenden Entlassungstermin am 31.03.2005 zugestellt worden. Die im Hinblick auf die bisherige Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe maßgebende Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres ist gewahrt. Vorangegangen waren die Beteiligung der zuständigen Frauenbeauftragten und des zuständigen Personalrats, die der Maßnahme jeweils zustimmten.
5 Auch in der Sache erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Entlassung zutreffend auf dem Gesichtspunkt der mangelnden Bewährung des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Probe gestützt. Die in der Entlassungsverfügung dargelegten Gründe, die den Antragsgegner zu dieser Einschätzung bewogen haben, sind geeignet, diese Einschätzung zu tragen. Das Recht des Antragsgegners, den Antragsteller zu entlassen, war auch nicht im Hinblick auf die zweifache Verlängerung der Probezeit um jeweils 1 Jahr, insgesamt 2 Jahre, verwirkt. Denn der Antragsgegner hatte den Antragsteller jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Bewährungsprobezeit davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich nicht bewährt habe und deswegen seine Entlassung beabsichtigt sei.
6 Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung ist Folge des Leistungsprinzips. Nach diesem hergebrachten, im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2 GG) ausdrücklich bestätigten und im öffentlichen Interesse zu beachtenden Grundsatz sollen nur in jeder Hinsicht geeignete Personen Beamte werden, wobei sich die Bewährung auf die gesamte für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Eignung einschließlich Befähigung und fachlicher Leistung beziehen muss. Bei der Wertung, ob ein Beamter sich in diesem Sinne bewährt hat, kann sich die zuständige Dienstbehörde auf dienstliche Beurteilungen oder Berichte anderer Dienst- oder Fachvorgesetzter stützen. Über die Feststellung der Eignung bestimmt der Dienstherr weitgehend nach eigenem Ermessen, wobei lediglich Zweck und Grenzen des Ermessens beamtenrechtlich näher umrissen sind als etwa durch die allgemeine Vorschrift des § 8 Abs. 1 HBG. Der Dienstherr bestimmt auch im Rahmen des sachgerecht Vertretbaren, welche konkreten Anforderungen an Leistungen zu stellen sind und welche Persönlichkeitseigenschaften er für erforderlich oder schädlich erachtet. Er hat im Einzelfall die unterschiedlichen Gesichtspunkte einschließlich ihrer jeweiligen Gewichtung nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen abzuwägen, die durch eigenständige gerichtliche Beurteilung oder etwa Beurteilungen des Betroffenen selbst nicht ersetzt werden können (zu alledem von Roetteken in HBR IV, § 42 HBG Rdnr. 33 a. E., Rdnr. 37). Die Einschätzung, dass ein Beamter sich nicht bewährt habe, setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Dienstherr zu der Überzeugung kommt, der Beamte sei völlig ungeeignet. Vielmehr braucht der Dienstherr lediglich in vertretbarer Weise die Überzeugung gewonnen zu haben, dass der Beamte nach seinem Verhalten oder seinen Leistungen für eine Anstellung nicht in Betracht kommt, weil er den vom Dienstherrn in zulässiger Weise gestellten Anforderungen in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht in ausreichendem Maß genügt. Solche Zweifel schließen nämlich die für die Anstellung, d. h. für die Ernennung auf Lebenszeit, erforderliche positive Feststellung der Bewährung aus und begründen damit zugleich die Nichtbewährung.
7 Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner hier hinreichend Rechnung getragen. Der Antragsgegner ist in der Beurteilung der persönlichen Eignung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat aus ihm vertretbare Schlüsse gezogen. Insbesondere hat er keine unzulässigen Anforderungen an die Person des Antragstellers unter Missachtung des Zwecks der Erprobung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HBG gestellt.
8 Sachliche Grundlage der Entlassungsverfügung sind die in den jeweils für den Antragsteller eingeholten dienstlichen Beurteilungen durch den A. zum Ausdruck kommenden Einschätzungen, dass sich der Antragsteller in seiner Probezeit als Rechtspflegeranwärter insgesamt nicht bewährt habe, dies insbesondere deshalb, weil aufgrund seiner Arbeitsweise regelmäßig hohe Rückstände in seinem Dezernat aufgelaufen seien, was den Schluss zulasse, dass der Antragsteller trotz seiner durchaus vorhandenen Fachkenntnisse aufgrund seiner großen Unsicherheit sowie seiner umständlichen und nicht immer planvollen Arbeitsweise, die er durch seine Anwesenheit bis in die späten Abendstunden sowie an den Wochenenden zu kompensieren versucht habe, nicht in der Lage sei, sein Arbeitspensum in angemessener Zeit zu bewältigen. Diese Einschätzung zieht sich durch sämtliche für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen während der Probezeit, die in der Personalakte dokumentiert sind. Darüber hinaus stützt der Antragsgegner die Entlassung auch auf den Umstand, dass der Antragsteller zwar Gelegenheit erhalten habe, sich in verschiedenen Sachgebieten zu bewähren, und dass er dabei im Vergleich zu den übrigen Rechtspflegerdezernaten innerhalb der Abteilung .... jeweils das kleinste Dezernat innegehabt habe, trotzdem indes nicht in der Lage gewesen sei, sein Arbeitspensum zeitgerecht zu erfüllen; vielmehr seien jeweils erhebliche Rückstände aufgetreten, die laufend von Kolleginnen und Kollegen hätten aufgearbeitet werden müssen, und zwar in einem Umfang, der nicht mehr als vertretbar anzusehen gewesen sei. Zuletzt habe der Antragsteller ein Dezernat mit einer Belastung von 0,5656 Pensen bearbeitet, das er - als Vollzeitarbeitskraft - am Ende der verlängerten Probezeit zwar bewältigt habe; es habe jedoch weiterhin nicht als vertretbar angesehen werden können, ihm ein volles Dezernat zu übertragen. Aus alledem folgt, dass die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich fachlich nicht bewährt, angesichts des Verlaufs der zweimal verlängerten Probezeit und der dabei vom Antragsteller erbrachten Leistungen rechtlich nicht beanstandet werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten kann insoweit im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da die Kammer diesen Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
9 Das Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Einschätzung zu rechtfertigen. Dies gilt schon deswegen, weil er die wesentlichen tatsächlichen Umstände, die der Antragsgegner seiner Entlassungsverfügung zugrunde gelegt hat, im Ergebnis letztlich nicht in Abrede stellt. Dass der Antragsgegner seinen - des Antragstellers - Wünschen und Vorstellungen im Hinblick auf die Übertragung eines anderen Dezernats nicht vollumfänglich nachgekommen ist, wie der Antragsteller ebenfalls rügt, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Antragsgegner war nicht gehalten, dem Antragsteller ein anderes Einsatzgebiet zu übertragen, um eine Bewährung in der Probezeit zu ermöglichen, zumal der Antragsteller durchaus in wechselnden Rechtspflegerdezernaten tätig war. Unabhängig davon bestand allerdings nach dem insoweit hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners auch gar keine Möglichkeit, den Antragsteller anderweitig einzusetzen. Eine sachwidrige Benachteiligung des Antragstellers im Hinblick auf dessen fachlichen Einsatz kann jedenfalls nach keiner denkbaren Betrachtungsweise hier auch nur im Ansatz festgestellt werden. Folglich durfte der Antragsgegner seine Erkenntnisse über die Bewährung des Antragstellers auf der Grundlage der Beurteilung von dessen Leistungen in den ihm übertragenen Sachgebieten bzw. Dezernaten gewinnen.
10 Eine andere rechtliche Einschätzung lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen psychischen Erkrankung rechtfertigen. In einem Beamtenverhältnis auf Probe muss der Umstand, dass der Antragsteller an einer derartigen Krankheit leidet, nicht dazu führen, dass der Antragsgegner etwa gehalten wäre, im Hinblick auf die Erkrankung entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine nochmalige Verlängerung der Probezeit auch nur in Betracht zu ziehen. Vielmehr konnte hier der Antragsgegner zu Recht davon ausgehen, dass eine kurzfristige Besserung nicht erreicht werden konnte und auch die zweimalige Verlängerung der Probezeit nicht zu einer solchen Verbesserung des Leistungsbilds des Antragstellers geführt hatte, dass eine positive Einschätzung über seine Bewährung hätte getroffen werden können. Dem Umstand, dass die Nichtbewährung des Antragstellers womöglich auch auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen ist, konnte angesichts dessen eine maßgebende Bedeutung zu Gunsten des Antragstellers nicht zukommen.
11 Weitere Ermessenserwägungen im Anschluss an die Feststellung und sachliche Begründung der Nichtbewährung des Antragstellers waren nicht geboten, da es unter der Voraussetzung, dass der Dienstherr in zulässiger Weise zu der Einschätzung der Nichtbewährung gelangt ist, besonderer Ausführungen zu weiterem Ermessensgebrauch nicht mehr bedarf. Die Verhältnismäßigkeit ist hier schon deswegen gewahrt, da eine Alternative zur Entlassung angesichts der zweimaligen fruchtlosen Verlängerung der Probezeit nicht ersichtlich ist. Eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Probe ist nicht möglich, da die maximale Bewährungsprobezeit ausgeschöpft wurde (§ 3 Abs. 6 S. 1 HLVO). Der Antragsteller ist über die Höchstdauer der Probezeitverlängerung auch unterrichtet worden, sodass auch insoweit ein Irrtum nicht auftreten konnte.
12 Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, dem Antragsgegner im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht aufzugeben, dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Bezüge - womöglich auch nur teilweise - weiterzuzahlen, um ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den angemessenen und notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der für die Durchführung des Gerichtsverfahrens erforderlichen Beträge zu belassen. Zwar gebietet die Fürsorgepflicht, den Beamten vor einem Verlust seiner Lebensgrundlage zu schützen. Insoweit wird jedoch der Antragsteller zunächst einmal den Versuch zu unternehmen haben, sich für den Fall der Fortführung des Hauptsacheverfahrens eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu suchen und auf diese Weise selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Nur wenn dies wider Erwarten scheitern sollte, kann womöglich zukünftig eine Abänderung dieser Entscheidung in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Entlassungsverfügung in Betracht kommen. Darüber ist derzeit jedoch nicht zu entscheiden, da der Antragsteller insoweit nichts vorgebracht hat, was darauf schließen lassen könnte, dass er auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden oder auch sonst nichts zu seinem Lebensunterhalt beitragen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller seinerseits vorgebracht hat, eine Gefährdung eines womöglich künftig entstehenden Rückzahlungsanspruchs wegen zuviel gezahlter Besoldung sei hier nicht zu befürchten, da er insoweit seine lastenfreie Eigentumswohnung wirtschaftlich verwerten könne. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass dies in gleicher Weise auch für die Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers gilt.
13 Als unterliegenden Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG ist nicht geboten, da § 53 Abs. 3 GKG auf diese Regelung nicht verweist und die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG auf Status ändernde Entscheidungen bezogen ist, die vorliegende Entscheidung im Eilverfahren aber keine Status ändernde Regelung zum Inhalt hat.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.