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21 BG 5727/04(V)•VG Frankfurt 21. Kammer, 2005-04-26, 21 BG 5727/04(V)
21 BG 5727/04(V)Verwaltungsgericht / Chamber 2126.04.2005
1. Die berufsrechtliche Ahndung außerberuflichen Fehlverhaltens nach strafrechtlicher Ahndung erfordert einen berufsrechtlichen Überhang. 2. Das unberechtigte Führen des Doktorgrades im privaten Schriftverkehr erfordert unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine berufsrechtliche Sanktion, wenn keinerlei Zusammenhang zur Berufsausübung besteht. 3. § 27 Abs. 6 der Berufsordnung erfasst nur den beruflichen Tätigkeitsbereich; zwischen "Ankündigung" und "Führen" ist zu unterscheiden.
Entscheidungsdatum: 2005-04-26
Aktenzeichen: 21 BG 5727/04(V)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0426.21BG5727.04V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 27 Abs 6 ÄBerufsO HE, § 22 HeilBerG HE, § 21 Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO), § 27 Abs. 6 Berufsordnung für dieÄrztinnen und Ärzte in Hessen (BO)
Die berufsrechtliche Ahndung außerberuflichen Fehlverhaltens nach strafrechtlicher Ahndung erfordert einen berufsrechtlichen Überhang.
Das unberechtigte Führen des Doktorgrades im privaten Schriftverkehr erfordert unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine berufsrechtliche Sanktion, wenn keinerlei Zusammenhang zur Berufsausübung besteht.
§ 27 Abs. 6 der Berufsordnung erfasst nur den beruflichen Tätigkeitsbereich; zwischen "Ankündigung" und "Führen" ist zu unterscheiden.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Berufsvergehens freigesprochen.
Die baren Auslagen des Verfahrens fallen der Kammer zur Last.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
1 I.
Der Beschuldigte - geboren am 04.07.1943 in Kiel - legte die ärztliche Prüfung am 19.02.1976 in X-Stadt ab. Nach der Medizinalassistentenzeit erhielt er die Approbation am 13.07.1977. Am 02.01.1995 sprach ihm die Landesärztekammer Hessen die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aus.
2 Er übt seit 01.03.1980 eine Einzelpraxis als niedergelassener Arzt, derzeit in 60435 X-Stadt, An den Drei Steinen 3, aus. Die Kassenzulassung besitzt er seit dem 04.12.1979.
3 In einem Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht U-Stadt wurde der Beschuldigte durch Beschluss vom 04.10.2001 verpflichtet, an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße 58, die B Dienstleistungsgesellschaft für Wertanlagen mbH, 2.765,49 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ferner wurde ein gegen ihn ergangener Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U-Stadt vom 31.05.2001 in Höhe von 4.298,68 DM nebst Zinsen aufrechterhalten.
4 Gegen diesen Beschluss legte der Arzt sofortige Beschwerde ein. I n dem Schreiben vom 05.11.2001 bezeichnete er sich als "DR.MED.WINFRIED L." und unterzeichnete mit "Dr. W. L.". Darauf wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.12.2001 anberaumt. Am 03.12.2001 ging bei dem Landgericht U-Stadt ein in Wahrheit von dem Beschuldigten gefertigter Schriftsatz per Fax ein, welcher die Überschrift eines angeblichen Anwaltsbüros "Massing, Richter, L. u. Partner, Rechtsanwälte" trug und mit dem Namenszug für RA K. Völker unterzeichnet war. In dem Schriftsatz wurde die Vertagung des Termins wegen schwerer Erkrankung "des Mandanten Dr. L." erbeten.
5 Der Vorsitzende der zuständigen Kammer lehnte das Verlegungsgesuch ab, weil das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nicht angeordnet und auch keine Beweisaufnahme angesetzt sei. Über die Beschwerde wurde am 31.01.2002 entschieden
6 Bei der Zustellung des Beschlusses stellte sich heraus, dass das im Schriftsatz vom 03.12.2001 angegebene Anwaltsbüro unter der Anschrift "Y-Straße 3a" in X-Stadt nicht existierte. Die Praxisanschrift des Beschuldigten lautet: "Y-Straße 3a". Die Faxleiste des angeblichen Anwaltsschreiben stimmte mit der Faxleiste des Faxgerätes des Beschuldigten überein.
7 Mit Datum vom 12.03.2003 erging gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl des Amtsgerichts U-Stadt. Dort wurde er im Hinblick auf das am 03.12.2001 beim Landgericht U-Stadt eingegangene und von ihm verfassten und unterschriebenen Telefaxschreiben mit dem Briefkopf "Massing, Richter, L. und Partner, Rechtsanwälte", welches mit der Unterschrift "RA K. Völker" unterzeichnet war und mit welchem Namen des "Mandanten Dr. L." eine Terminsverlegung beantragt worden war, wegen unbefugter Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt sowie Herstellung und Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen gem. §§ 132 a Abs. 1 Nr. 2, 267 Abs. 1, 52 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro - ersatzweise Freiheitsstrafe - (insgesamt 600,00 Euro) verurteilt. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig.
8 Gegenüber der Landesärztekammer Hessen ließ sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 27.11.2003 zunächst wie folgt ein:
"In Sachen Staatsanwaltschaft U-Stadt ist mir noch nicht einmal rechtliches Gehör gewährt worden und ein Fehlverhalten meinerseits kann ich hier ebenfalls nicht erkennen.
In dieser Angelegenheit bin ich der Betrogene! Irgendwelchen materiellen oder immateriellen Schaden hat außer mir hier niemand genommen.
In dieser Angelegenheit wird versucht, das Verfahren wieder aufzunehmen, ggf., wenn nicht mehr anders möglich, über den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, da ich mich hier im wahrsten Sinn des Wortes als von der Staatsanwaltschaft U-Stadt über den Tisch gezogen fühle. Weder habe ich mich als Rechtsanwalt bezeichnet noch irgendwelche sonstigen unzulässigen Dinge unternommen.
Irgendwelche standesrechtlichen Überhänge kann ich hier ebenfalls nicht erkennen. Zu einer detaillierten Stellungnahme bin ich gerne bereit, jedoch muss ich Sie hierzu nochmals um Übersendung der o. g. Anschreiben bitten."
9 Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ließ sich der Beschuldigte wie folgt ein:
"Nach Erwerb einer Eigentumswohnung in U-Stadt hatte ich erheblichen Ärger mit dem Mieter und der für die Wohnung zuständigen Hausverwaltung.
Ich glaubte, die Angelegenheit ohne Anwalt regeln zu können, bis es dann doch zu einem Prozess vor dem Landgericht U-Stadt kam.
Zu dem vorgesehenen Termin konnte ich aus gesundheitlichen und auch aus terminlichen Gründen nicht erscheinen.
Ich fragte aus diesem Grund einen mir bekannten Rechtsbeistand um Rat, den ich wohl besser nicht befolgt hätte.
Da ich auch zeitlich unter Druck stand und ein telefonischer Kontakt kurzfristig nicht mehr rechtzeitig herzustellen war, schickte ich eine Telefaxnachricht mit dem Briefkopf einer nicht existierenden Anwaltskanzlei, in dem mein Name aber nicht erwähnt war, zum Landgericht in U-Stadt mit der Bitte um Terminverschiebung. Lange Zeit danach kam ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U-Stadt über eine Geldstrafe in Höhe von rund 600 Euro.
Eine Anhörung meiner Person ist in dieser Sache nicht erfolgt. Da ich auch nicht wusste, dass ein Verfahren gegen mich läuft, hatte ich auch nicht die Möglichkeit, mich mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu verteidigen.
Ich habe niemand jemals in irgendeiner Weise materiell geschädigt und halte den Strafbefehl daher auch der Sache nach als auch in der Höhe der Geldstrafe für nicht gerechtfertigt. Wenn in dieser Angelegenheit jemand materiell geschädigt wurde, dann bin ich es. Hier allerdings ist interessanterweise die Staatsanwaltschaft U-Stadt nicht aktiv geworden. Einen berufsrechtlichen Überhang kann ich hier keinesfalls erkennen.
Leider habe ich es in der Hektik des Praxisalltags versäumt, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, so dass dieser rechtskräftig wurde. Es wird jedoch, wenn eine andere Möglichkeit tatsächlich nicht mehr bestehen sollte, Beschwerde beim Petititionsausschuss des Deutschen Bundestagestages eingelegt, damit die Angelegenheit noch einmal aufgerollt werden kann."
10 Mit der am 25.10.2004 beim erkennenden Berufsgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wirft die Landesärztekammer Hessen dem Beschuldigten vor, seine ärztlichen Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er in der Zeit von Oktober 2001 bis Juni 2002 in X-Stadt und U-Stadt sich dem Landgericht U-Stadt gegenüber als "Dr. med." bezeichnete und in einem von ihm gefertigten Fax-Schreiben vom 03.12.2001 unter der Überschrift des in Wahrheit nicht existierenden Anwaltsbüros "Massing, Richter, L. und Partner" als Rechtsanwalt K. Völker bezeichnete. Dadurch verstieß er gegen das Gebot, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, hier: sich nicht als Angehöriger eines anderen freien Berufes auszugeben, und gegen das Verbot, einen akademischen Grad unberechtigt zu führen, verstoßen zu haben;
11 Berufsvergehen nach §§ 22 Heilberufsgesetz
12 Der Beschuldigte hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert und ist auch in der Hauptverhandlung nicht erschienen.
13 II.
Der vorliegende Sachverhalt steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Inhalts der von der Landesärztekammer Hessen vorgelegten Ermittlungsakte sowie der vorliegenden Gerichtsakte und der Einlassung der Beschuldigten, soweit ihr zu folgen war, fest.
14 III.
Der Beschuldigte war von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten freizusprechen, weil das Gericht auf der Grundlage des feststehenden Sachverhaltes, wie er sich in der Hauptverhandlung dargestellt hat, zu der Auffassung gelangt ist, dass die feststehenden und vom Beschuldigten auch im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumten Verstöße gegen geltendes Recht nicht im berufsgerichtlichen Verfahren zu ahnden sind.
15 Der Vorwurf, sich in einem von ihm gefertigten Fax - Schreiben vom 03.12.2001 unter der Überschrift des in Wahrheit nicht existierenden Anwaltsbüros "Massing, Richter, L. und Partner" als Rechtsanwalt K. Völker bezeichnet zu haben, wurde bereits strafrechtlich geahndet (Strafbefehl des Amtsgerichts U-Stadt vom 12.03.2003). Ein berufsrechtlicher Überhang, welcher daneben auch eine disziplinarische Ahndung im berufsgerichtlichen Verfahren erforderlich machte, ist vorliegend nicht erkennbar. Zum einen hat er sich nicht "in personam" als Rechtsanwalt bezeichnet, sondern einen Namen frei erfunden, dem er die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zuordnete und mit diesem Namen unterschrieben. Mithin hat er nicht als Person Winfried L. oder auch als Arzt Winfried L. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu Unrecht geführt, sondern ein Fantasiegebilde geschaffen und dem Amtsgericht U-Stadt gegenüber die schriftliche Lüge geäußert, dass ein solcher Rechtsanwalt existiere und Terminsverlegung beantrage.
16 Zum anderen ist die vorbezeichnete Handlung/Tat nicht im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit erfolgt. Der Prozess, in welchem er diese Handlung ausführte, betraf seine private Eigentumswohnung - unter anderem rückständiges Hausgeld - in U-Stadt, ein Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist auch ansatzweise nicht erkennbar.
17 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint seine Tat, wie sie im Strafbefehl des Amtsgerichts U-Stadt bezeichnet und gewürdigt ist, mit der dort ausgesprochenen Sanktion hinreichend geahndet.
18 Der Vorwurf, sich gegenüber dem Landgericht U-Stadt in mehreren Schreiben als "Dr. med." bezeichnet zu haben, obwohl ihm dieser akademische Grad nicht verliehen ist, fällt tatbestandlich nicht unter § 27 Abs. 6 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO).
19 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach darf ein Arzt in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte medizinische akademische Grade und ärztliche Titel ankündigen, sofern sie ihm zustehen. Im Umkehrschluss ist dieser Vorschrift zu entnehmen, dass eine Ankündigung nicht erfolgen darf, wenn der entsprechende akademische Grad oder ärztliche Titel dem betreffenden Arzt nicht verliehen ist. So ist es hier vorliegend. Allerdings ist lediglich die Handlung des "Ankündigens" in dieser Vorschrift erfasst.
20 Der Begriff des "Ankündigens" wird in der vorbezeichneten Berufsordnung für die Abgabe von Mitteilungen im Zusammenhang mit der Praxisführung und Berufsausübung gegenüber Patienten und der sonstigen Öffentlichkeit, soweit ein Zusammenhang zur Berufsausübung besteht, verwendet. So findet er sich bereits in der Berufsordnung vom 01.11.1990 im Zusammenhang mit dem Begriff der Werbung und Anpreisung. Gemäß § 21 jener Berufsordnung darf ein Arzt nicht für sich oder andere Ärzte werben oder eine Werbung durch andere dulden. Weiter heißt es : "Dies gilt auch für Ärzte, deren Person oder Tätigkeit in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen anpreisend herausgestellt wird." Ferner wird er verwendet in § 27 der Berufsordnung von 1990 für die Ankündigung von Sprechstunden und in § 29 heißt es: "Für die Ankündigung auf Briefbogen, Rezeptvordrucken und Stempeln gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß." Entsprechende Regelungen finden sich in der Berufsordnung von 1994 (§ 34 für die Ankündigung von Sprechstunden auf Praxisschildern und § 36 für Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen Schriftverkehr).
21 In der Berufsordnung vom 25.04.1998 ist der Begriff der "Ankündigung" wiederum verwandt in § 27 Abs. 2 (Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken u.a.). Ferner wird er verwandt für die Ankündigungen von Sprechstunden auf Praxisschildern (Abschnitt D Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 5 im Zusammenhang mit der Ankündigung bestimmter Hinweise auf den Praxisschildern so wie in Abs. 6 ebenfalls im Zusammenhang mit Ankündigungen auf Praxisschildern). Auch das Verbot bestimmter Ankündigungen in Abschnitt D Nr. 2 Abs. 12 der Berufsordnung von 1998 betrifft, wie Abs. 14 der Regelung zeigt, Angaben auf Praxisschildern. Aus Abs. 14, welcher die Regelungen "für Form und Anbringung der Praxisschilder" enthält, folgt im Umkehrschluss, dass die Regelungen in den davor stehenden Absätzen Regelungen für den Inhalt der Angaben auf Praxisschildern enthalten.
22 Dementsprechend ist auch in der Berufsordnung vom 03.12.2003 (geltende Berufsordnung) der Begriff "Ankündigung" im Zusammenhang mit Angaben auf einem Praxisschild verwendet. In dem Abschnitt IV (berufliches Verhalten) unter Ziffer 1 (Berufsausübung) bestimmt § 17 Abs. 4, dass die Niederlassung in eigener Praxis durch ein Praxisschild kenntlich zu machen sei, dass bestimmte Angaben enthalten muss. Weiter heißt es: "Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen." Auch § 22 a betrifft die "Ankündigung von Kooperationen" regelt die Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften auf Praxisschildern. Auch § 27 Abs. 6 BO steht im Abschnitt IV "Berufliches Verhalten", unter Abschnitt II "Berufliche Kommunikation". Daraus ist abzuleiten, dass hier der Begriff "Ankündigung" im hergebrachten Sinne verwendet wird. So regelt § 27 nach seiner Überschrift die "Erlaubte Information und berufswidrige Werbung". Nach Abs. 4 der Vorschrift kann ein Arzt bestimmte Informationen ankündigen, was in der Sprache der Berufsordnung, wie dargestellt, Angaben auf Praxisschildern und Briefköpfen und ähnlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes betrifft. Soweit in Abs. 7 der Vorschrift das "Führen" der Bezeichnung "Professor" geregelt ist, wird deutlich, dass hier ein erhöhter Schutz dieser Berufsbezeichnung angestrebt wird, in dem nicht nur die Ankündigung dieser Berufsbezeichnung geregelt und damit die "falsche" Ankündigung untersagt wird, sondern generell die Führung dieser Bezeichnung unter Schutz gestellt ist.
23 Darüber hinaus ist bei historischer und systematischer Auslegung des Begriffes "Führen" in § 27 Abs. 6 BO davon auszugehen, dass hier die Verwendung akademischer Grade im Rahmen des beruflichen Verhaltens - wie die Überschrift über Abschnitt IV der Berufsordnung aufzeigt - und speziell im Rahmen der beruflichen Kommunikation geregelt wird. Dies gilt im Übrigen auch für das Führen der Bezeichnung "Professor", welches ebenfalls nur im Rahmen der beruflichen Kommunikation und der Berufsausübung von der Regelung erfasst ist.
24 Da vorliegend zwar objektiv ein Verstoß gegen § 132 a Abs. 1 Ziffer 1 StGB vorliegt, dieser aber bisher mangels Anzeige an die Staatsanwaltschaft strafrechtlich nicht sanktioniert wurde, wäre vorliegend die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme auf der Grundlage des § 22 HeilbG als Ahnung außerberuflichen Verhaltens zwar grundsätzlich möglich.
25 Bei der Ahndung außerberuflicher Verstöße gegen die Rechtsordnung durch Kammerangehörige im Rahmen der Berufsgerichtsbarkeit ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
26 Im Hinblick darauf, dass vorliegend, wie oben unter Abschnitt 1 ausgeführt, kein Zusammenhang der Verwendung des Doktorgrades mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten bestand, nicht einmal ein räumlicher Zusammenhang dergestalt, dass der Titel am Ort der Praxisausübung privat verwendet wurde, hält das Gericht jedoch die Verhängung einer berufsrechtlichen Sanktion für unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter der Erwägung, dass nach Erlass eines entsprechenden Strafbefehls oder einer sonstigen strafrechtlichen Sanktion vorliegend aus den selben Gründen, wie oben unter Abschnitt 1 ausgeführt, ein berufsrechtlicher
27 Überhang nicht zu erkennen ist. Die Einhaltung der allgemeinen Rechtsvorschriften, welche für jeden Bürger gelten - keiner darf unberechtigt den akademischen Grad eines Doktors führen - ist durch die Möglichkeit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft hinreichend gewährleistet.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1, 5 S. 3 HeilbG. Gemäß § 78 Abs. 5 S. 2 HeilbG war keine Gebühr zu erheben.
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