VG Frankfurt 7. Kammer, 2005-04-22, 7 E 7357/03

7 E 7357/03Verwaltungsgericht / Chamber 722.04.2005

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 7. Kammer — 7 E 7357/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-22

Aktenzeichen: 7 E 7357/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0422.7E7357.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Hauptforderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin möchte von dem Beklagten Aufwendungen für von ihr an Frau E. erbrachte Leistungen nach dem BSHG erstattet haben.

2 Frau E. verzog am 18.06.1998 von Schlüchtern nach Stuttgart. Am 06.07.1998 beantragte sie bei der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihr auch ab diesem Zeitpunkt bewilligt wurde. In dem Antrag heißt es u.a.:" zuletzt beschäftigt als Kellnerin in (...) Schlüchtern", "Ehemann: (...) Asylantragsteller (...)", "Arbeitslosenmeldung 02.07.1998", "keine Ansprüche AlG/Alhi" und "Ansprüche ans AA habe ich nicht (Ehefrau)".

3 Mit Schreiben vom 21.07.1998 teilte die Klägerin den Umzug und die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen dem Beklagten mit, beantragte, die Kosten nach § 107 BSHG zu erstatten und bat, die Kostenerstattungspflicht anzuerkennen. Frau E. habe den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Die Hilfegewährung sei innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel notwendig geworden.

4 Mit Schreiben vom 02.03.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er gebe dem Kostenerstattungsbegehren insoweit statt, als die Leistungen dem BSHG entsprächen. Die Verpflichtung des Beklagen beginne mit dem 06.07.1998 und ende spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Aufenthaltswechsel, somit zum 17.06.2000.

5 Mit Schreiben vom 19.07.2001 an den Beklagten machte die Klägerin einen Ersatzanspruch i.H.v. DM 13.800,19 für den Zeitraum 06.07.1998 bis 30.11.1999 geltend. Aus den dem Schreiben beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die von der Klägerin an Frau E. erbrachten Leistungen für die Monate Juli und August 1998 vom Arbeitsamt erstattet worden sind. Für September ist danach eine teilweise Erstattung durch das Arbeitsamt erfolgt.

6 Daraufhin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2001 die Erstattung des geforderten Betrags ab. Eine Verpflichtung zur Erstattung entfalle, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren gewesen sei. Es seien keine Sozialhilfeaufwendungen für den Zeitraum 06.07.1998 bis 31.08.1998 entstanden.

7 In der Folgezeit erinnerte die Klägerin mehrfach an die Erfüllung des Erstattungsanspruchs. Die Hilfegewährung werde durch die nachträgliche Erstattung eines anderen Sozialleistungsträgers nicht unterbrochen. Der Beklagte lehnte eine Zahlung des geforderten Betrags unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 10.08.2001 ab. Es komme nicht darauf an, ob die Hilfe gewährt worden sei oder nicht, sondern lediglich darauf, ob k e i n e Hilfe zu gewähren gewesen sei. Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG habe im fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen. Der Zwei-Monatszeitraum beginne mit dem Zuzug am 18.06.1998 und ende am 17.08.1998.

8 Die Klägerin teilte dem Beklagten darauf mit Schreiben vom 16.04.2003 mit, selbst wenn man der Rechtsmeinung des Beklagten folge, bestehe ein Erstattungsanspruch. Denn die Zwei-Monatsfrist beginne erst ab dem 06.07.1998 zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hilfebedarf entstanden. Ab dem 01.09.1998 habe die Klägerin jedoch keine Erstattung ihrer Aufwendungen mehr durch das Arbeitsamt erhalten. Sollte daher bis 20.05.2003 kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, sehe sich die Klägerin gezwungen, Klage zu erheben. Der Beklagte bat um Einräumung einer Frist zur nochmaligen Prüfung bis zum 25.08.2003. Eine Zahlung erfolgte nicht.

9 Am 16.12.2003 wurde die vorliegende Klage erhoben.

10 Zur Begründung wird vorgetragen, es würden nur noch Forderungen für das Jahr 1999 geltend gemacht, da die Erstattungsansprüche für im Jahr 1998 erbrachte Leistungen verjährt seien.

11 Die Formulierung in § 107 Abs. 2 S. 2 BSHG, wonach die Verpflichtung zur Erstattung entfällt, "wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war", sei so zu verstehen, dass nachträgliche Erstattungen anderer Sozialleistungsträger unschädlich seien. Die Hilfebedürftigkeit werde dadurch nicht rückwirkend beseitigt, auch wenn bei rechtzeitiger Leistung Dritter Sozialhilfeleistungen nicht erforderlich gewesen wären. Die Hilfe zum Lebensunterhalt werde dadurch nicht zu einer dem Gesetz nicht entsprechenden Leistung. Zumindest aber habe der Beklagte die Zwei-Monatsfrist nicht richtig berechnet. Ab dem 01.09.1998 habe wieder ein ungedeckter Sozialhilfeaufwand vorgelegen.

12 Für den Zeitraum 01.01.1999 bis 30.11.1999 ergäbe sich ein Erstattungsanspruch i.H.v. DM 8.176,65 (Euro 4.180,66). Hierzu wird eine Aufstellung vorgelegt. Ferner stünden der Klägerin Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.

13 Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, Sozialhilfeaufwendungen für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.11.1999 i.H.v. DM 8.176,65 (Euro 4.180,66) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

14 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15 Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG sei Hilfebedürftigkeit innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel. Frau E. habe in der hier maßgeblichen Zeit vom 18.06.1998 bis 18.07.1998 objektiv nicht der Sozialhilfe bedurft, da sie einen Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes für die Monate Juli und August gehabt habe. Die Zwei-Monatsfrist nach § 107 Abs. 2 BSHG habe am 18.08.1998 geendet. Auch in diesem Zeitraum sei die Hilfe objektiv nicht erforderlich gewesen.

16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

17 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die bei gezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18 Die Kammer entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

19 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen Sozialleistungsträger wird nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch einfache Erklärung gegenüber dem Erstattungspflichtigen geltend gemacht. Beide Träger stehen sich gleich geordnet und nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Über das Erstattungsbegehren der Klägerin hat der Beklagte dementsprechend auch nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Die Kammer hat daher den Antrag der Klägerin so ausgelegt, dass diese die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 8.176,65 (Euro 4.180,66) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt.

20 Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage ist gegeben, denn die Klägerin hat den Beklagten mehrmals vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Die hier geltend gemachten Aufwendungen wurden auch nicht durch andere Leistungen - etwa des Arbeitsamtes - ausgeglichen.

21 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Erstattungsanspruch für an Frau E. im Zeitraum 01.01.1999 bis 30.11.1999 erbrachte Leistungen.

22 Zwar hat der Beklagte der Klägerin unter dem 02.03.1999 mitgeteilt, er gebe dem Kostenerstattungsbegehren insoweit statt, als die Leistungen dem BSHG entsprächen. Dass dies so ist, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan.

23 Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war.

24 Frau E. ist am 18.06.1998 in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin verzogen. Sie hat am 06.07.1998 dort Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt und ab diesem Zeitpunkt auch erhalten. Später stellte sich dann heraus, dass Frau E. für die Monate Juli und August 1998 Leistungsansprüche gegen das Arbeitsamt hatte, die ihren Lebensunterhalt gedeckt hätten. Dementsprechend hat das Arbeitsamt der Klägerin die erbrachten Leistungen für Juli und August voll erstattet.

25 Wie sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 107 BSHG, unberechtigte Kostenverschiebungen zwischen Trägern der Sozialhilfe zu vermeiden, ergibt, ist "Hilfebedarf" nach Abs. 1 dieser Vorschrift ein sozialhilferechtlicher Bedarf. Ein Hilfebedarf in diesem Sinne setzt die objektiv bestehende Notlage einer Person voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.03.2003 - 12 A 11749/02 -, ZFSH/SGB 2003, 286). Liegt also innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel des Hilfeempfängers objektiv dessen Hilfebedarf vor, greift § 107 Abs. 1 BSHG ein und begründet eine Kostenerstattungspflicht des zuvor zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers.

26 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Es besteht also der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.

27 Das bedeutet angesichts der Aufgabe der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben auch da zu ermöglichen, wo andere soziale Sicherungssysteme nicht greifen, allerdings, dass der Hilfesuchende nur auf Leistungen anderer Träger verwiesen werden darf, die "bereit stehen", wobei es allerdings genügt, dass Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage ausreichen (VG Magdeburg, Entsch. v. 22.06.2001 - 6 A 493/99 MD -, ZFSH/SGB 2001, 594 (595)).

28 Hieraus folgt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht besteht, soweit der Hilfesuchende die Verfolgung an sich realisierbarer Ansprüche ablehnt, obwohl ihm ein solches Verhalten zumutbar ist (VG Magdeburg a.a.O.). Der angegangene Sozialhilfeträger hat jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ansprüche des Hilfesuchenden an einen anderen Leistungsträger bestehen, die auch rechtzeitig realisierbar sind, darauf hinzuwirken, dass diese Ansprüche geklärt und ggf. geltend gemacht werden, ehe er selbst leistet. Andernfalls kann nicht von einem sozialhilferechtlichen Bedarf ausgegangen werden.

29 Im vorliegenden Fall hat Frau E. in ihrem Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt angegeben, dass sie zuletzt als Kellnerin beschäftigt gewesen sei und sich am 02.07.1998 arbeitslos gemeldet habe. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ihr Leistungen des Arbeitsamtes zustehen könnten, war somit gegeben. Zwar heißt es im Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt dann weiter, sei habe keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und schließlich: "Ansprüche ans Arbeitsamt habe ich nicht...". Die Klägerin durfte diese Angaben aber nicht ungeprüft zugrunde legen.

30 Dass die Klägerin weiter ermittelt bzw. Frau E. zur Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt angehalten hätte, ohne dass mit einer zeitnahen Realisierung der Ansprüche hätte gerechnet werden können, wurde nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs - in diesem Fall das Eintreten eines objektiven Hilfebedarfs innerhalb eines Monats nach Zuzug des Hilfesuchenden - muss aber der erstattungsberechtigte Träger darlegen und beweisen. Dies gilt übrigens auch für den Zeitraum vom 18.06. bis zum 05.07.1998. Daran fehlt es hier jedoch.

31 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG vorliegen, mithin ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten überhaupt entstanden ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob eine solche Verpflichtung nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift wieder entfallen wäre.

32 Mangels Bestehens eines Erstattungsanspruchs entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.

33 Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.709 S. 1 und 2 ZPO.

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