VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-04-14, 9 E 6612/04

9 E 6612/04Verwaltungsgericht / Chamber 914.04.2005

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 6612/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-14

Aktenzeichen: 9 E 6612/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0414.9E6612.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73 BBG, § 9 BBesG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach er für die Zeit zwischen dem 2. November 2001 und dem 14. November 2001 seine Bezüge verloren hat.

2 Während dieses Zeitraums hatte der Kläger keinen Dienst versehen, sondern befand sich auf einer Urlaubsreise, die er bereits am 31.Oktober 2001 unmittelbar nach Dienstschluss durch einen Flug nach Thailand angetreten hatte. Lediglich für den 1. November 2001 hatte er nachträglich die Genehmigung erhalten, Erholungsurlaub zu nehmen. Für die weiteren Tage war seinem am 12. Oktober 2001 der zuständigen Dienstgruppenleiterin vorgelegten Urlaubsantrag vom 7. September 2001 nicht entsprochen worden. Vielmehr war der Kläger ausdrücklich auf eine Urlaubssperre hingewiesen worden, die zuvor für den als Urlaub in Aussicht genommenen Zeitraum ab dem 5. November 2001 angeordnet worden war, um den Personalbedarf für die vom Bundesministerium des Innern wegen eines erwarteten Castortransports verfügte Alarmstufe 1 zu decken. Die Dienstgruppenleiterin des Klägers teilte ihm 12. und 19. Oktober 2001 mündlich mit, sein Urlaubsantrag werde nicht befürwortet. Dem schloss sich der Leiter der Inspektion IV beim Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main am 19. Oktober 2001 an und legte den Urlaubsantrag der Dienststellenleitung am 24. Oktober 2001 vor. Diese entschied sich am 29. Oktober 2001 für die Ablehnung des klägerischen Urlaubsantrags und legte die Angelegenheit dem Personalrat vor. Dieser stimmte der Ablehnung des Urlaubsantrags in seiner Sitzung am 2. November 2001 zu.

3 Gegen den Kläger wurde unter dem 16. Juli 2001 durch Disziplinarverfügung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € verhängt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 12. Oktober 2002 zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wurde durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid des VG Wiesbaden vom 7. Mai 2004 (25 BK 231/02) zurückgewiesen.

4 Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 unterrichtete das Grenzschutzpräsidium Mitte den Kläger von der Absicht, gestützt auf § 9 BBesG für den Zeitraum vom 2. November 2001 bis einschließlich 14. November 2001 den Verlust der Bezüge des Klägers festzustellen, und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Der Kläger wandte durch seinen Bevollmächtigten ein, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der bereits am 7. September 2001 gestellten Urlaubsantrag erst mit Anschreiben vom 24. Oktober 2001 der Amtsleitung vorgelegt worden sei, sodass eine zeitgerechte Entscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Das sei auch vom VG Wiesbaden gerügt worden. Würde man nun den Verlust der Bezüge feststellen, so hätte dies zur Konsequenz, dass sich im Nachhinein Resturlaubsansprüche für das Jahr 2001 ergäben. Andernfalls würde der Kläger doppelt bestraft. Auch sei bei der Anhörung vor Erlass der Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebracht worden, mit der Verhängung der Geldbuße habe es Bewenden.

5 Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte das Grenzschutzpräsidium Mitte fest, der Kläger habe für Zeit vom 2. November 2001 bis einschließlich 14. November 2001 seine Bezüge verloren, weil er ohne die erforderliche Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sein. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. Oktober 2001 zugestellt. Den am 1. November 2001 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Grenzschutzpräsidium Mitte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 zurück.

6 Mit seiner am 8. Dezember 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Bescheide zum Verlust der Bezüge aufheben zu lassen. In die Urlaubskarte für das Jahr 2002 sei kein Resturlaub für den Kläger eingetragen worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass ihm auch kein solcher Urlaub mehr zustehe, der im Jahr 2001 genommene Urlaub also als genehmigt anzusehen sei. Auch habe das VG Wiesbaden ausdrücklich angeregt, den seinerzeit genommenen Urlaub nachträglich zu genehmigen.

7 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 20.09.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie vertritt die Auffassung, die Urlaubsgewährung für das Jahr 2001 könne kein Streitgegenstand sein. Letztlich sei der für dieses Jahr dem Kläger zustehende Resturlaub inzwischen verfallen. Im Übrigen sei aufgrund der Feststellungen des VG Wiesbaden unstreitig, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum ohne Genehmigung und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, was kraft Gesetzes die Rechtsfolge des § 9 BBesG auslöse.

10 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 25 BK 2315/05 haben vorgelegen. Auf Ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide zu Recht feststellen, dass der Kläger aufgrund schuldhaften Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 2. November 2001 bis einschließlich 14. November 2001 nach § 9 S. 1 BBesG den Anspruch auf seine Bezüge verloren hat.

13 Die Wirkung des Bezügeverlustes tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, sofern - wie hier von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung des VG Wiesbaden zutreffend festgestellt - der Beamte ohne die nach § 73 Abs. 1 S. 1 BBG erforderliche Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist und dieses Fernbleiben auch schuldhaft erfolgt ist. Unstreitig war dem Kläger - nachträglich - lediglich für den 1. November 2001 Erholungsurlaub genehmigt worden. Dagegen hat er weder vor Antritt der Urlaubsreise noch danach eine Genehmigung von seinem Dienstvorgesetzten erhalten, auch für die Zeit vom 2. November 2001 bis einschließlich 14. November 2001 dem Dienst fernbleiben zu dürfen. Dies konnte der Kläger auch erkennen, sodass er schuldhaft gehandelt hat, wie bereits das VG Wiesbaden festgestellt hat.

14 Die in § 9 S. 3 BBesG vorgeschriebene Entscheidung hat lediglich die Aufgabe, den bereits kraft Gesetzes als Folge des ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst eingetretenen Bezügeverlust festzustellen. Darüber hinaus gehende Erwägungen sind weder geboten noch zulässig. Insbesondere kommt es für die gesetzesgebundene Feststellung nicht darauf an, ob und welche Ansprüche dem Kläger aus anderen Gründen womöglich gegen seinen Dienstherrn zustehen. Aufgabe der Feststellungsentscheidung nach § 9 S. 3 BBesG ist es lediglich, die formellen Voraussetzungen für die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung von Bezügen für den jeweils maßgebenden Zeitraum zu schaffen und damit die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs aus § 12 BBesG zu ermöglichen. Dessen Geltendmachung unterliegt dann zwar Billigkeitserwägungen (§ 12 Abs. 3 BBesG), die sich allerdings nur auf die Rückabwicklung der eingetretenen Überzahlung, nicht auf den Eintritt der rechtsgrundlosen Überzahlung beziehen. Derartiges ist hier kein Gegenstand der angefochtenen Verfügungen, da diese sich auf die Feststellungsentscheidung nach § 9 BBesG beschränken und keine Regelung zur Geltendmachung oder Durchsetzung der eingetretenen Überzahlung von Bezügen enthalten.

15 Was den möglichen Verfall des Resturlaubsanspruchs für das Jahr 2001 angeht, so sind die Urlaubsansprüche für dieses Jahr und ihre Erfüllung weder Gegenstand der angefochtenen Bescheide noch sonst - nach vorausgegangenem Vorverfahren - Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Der Kläger hätte nach der Einleitung der disziplinarischen Ermittlungen gegen ihn im Sommer 2002 entscheiden müssen, ob und welche Schritte er zur Wahrung seiner ggf. noch bestehenden Urlaubsansprüche für das Jahr 2001 unternimmt. Dass er in dieser Hinsicht - nach hier erkennbarer Sachlage - nichts unternommen hat, hat mit der Anwendung des § 9 BBesG nichts zu tun. Das Gleiche gilt für die nach wie vor fehlende nachträgliche Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst. Solange sie nicht vorliegt oder nicht zumindest eine rechtskräftige Verpflichtung zu ihrer Erteilung besteht, ist vom Fehlen der nach § 73 Abs. 1 S. 1 BBG nötigen Genehmigung auszugehen. Damit kann offen bleiben, ob dem Kläger insoweit überhaupt ein Recht auf nachträgliche Genehmigung seines Urlaubs zusteht.

16 Die Festsetzung der disziplinarischen Geldbuße wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ist eine Folge des vom Kläger begangenen Dienstvergehens (§ 77 BBG) und hindert die Anwendung des § 9 BBesG in keiner Weise. Dies ergibt sich indirekt auch aus § 73 Abs. 2 BBG. Danach hindert der Bezügeverlust nach § 9 BBesG eine disziplinarische Ahndung des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst nicht. Umgekehrt kann die disziplinarische Ahndung eines entsprechenden Dienstvergehens die rein deklaratorische Feststellung nach Maßgabe des § 9 BBesG nicht hindern. Der Bezügeverlust ist Ausdruck des Umstandes, dass die Besoldung für Beamte ungeachtet ihres Alimentationscharakters in gewissem Umfang auch eine Gegenleistung für die volle Dienstbereitschaft des Beamten und seine tatsächlich geleisteten Dienste darstellt, auch wenn insoweit kein dem Arbeits- oder Schuldrecht vergleichbares synallagmatisches Band zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wer als Beamter ungenehmigt und schuldhaft keinen Dienst leistet, soll keinen Anspruch auf die auch mit Rücksicht auf die Dienstleistung zu gewährende Besoldung haben.

17 Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

19 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).

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