VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-03-17, 1 E 686/04

1 E 686/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer17.03.2005

Regest

1. Der Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsunternehmens ist im Sinne des § 33 Abs. 1 KWG nicht zuverlässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene sich künftig auf eine Art und Weise verhalten wird, die den Schutzzweck des Kreditwesengesetzes beeinträchtigt. 2. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass der Betroffene in der Vergangenheit wiederholt Monatsausweise (§ 25 KWG) und mit einem Prüfvermerk versehene Jahresabschlüsse (§ 26 KWG) nicht vorgelegt hat, seiner Pflicht zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses an die Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nicht nachgekommen ist und keine Beiträge entrichtet hat, und wenn er im Internet in irreführender Weise für sein Unternehmen wirbt.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 686/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-17

Aktenzeichen: 1 E 686/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0317.1E686.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsunternehmens ist im Sinne des § 33 Abs. 1 KWG nicht zuverlässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene sich künftig auf eine Art und Weise verhalten wird, die den Schutzzweck des Kreditwesengesetzes beeinträchtigt.

  2. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass der Betroffene in der Vergangenheit wiederholt Monatsausweise (§ 25 KWG) und mit einem Prüfvermerk versehene Jahresabschlüsse (§ 26 KWG) nicht vorgelegt hat, seiner Pflicht zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses an die Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nicht nachgekommen ist und keine Beiträge entrichtet hat, und wenn er im Internet in irreführender Weise für sein Unternehmen wirbt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Verschiedene Finanzdienstleistungen, u.a. auch die Finanzportfolioverwaltung waren bis zum Inkrafttreten der 6. Novelle zum KWG am 01.01.1998 nicht erlaubnispflichtig. Erst diese Novelle führte die Erlaubnispflicht u.a. für Portfolioverwaltung ein (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG). Für Unternehmen, die schon vor dem 01.01.1998 solche Geschäfte betrieben, regelte § 64e Abs. 2 KWG eine Erlaubnisfiktion, wenn sie bis zum 01.04.1998 ihre bisherige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzusetzen, anzeigen. Das Bundesaufsichtsamt hatte die angezeigten Erlaubnisgegenstände zu bestätigen.

2 Die Klägerin machte durch ihren Geschäftsführer Herrn B. eine entsprechende Anzeige am 30.03.1998 für sämtliche Finanzdienstleistungen, die das Gesetz überhaupt unter Erlaubnisvorbehalt stellt. Teilweise nahm sie später diese Anzeige wieder zurück.

3 Mit Bescheid vom 05.02.1999 stellte das Bundesaufsichtsamt auf der Grundlage des § 4 KWG fest, dass eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 KWG nicht als nach § 64e Abs. 2 KWG erlaubt gilt. Der dagegen erhobene Widerspruch führte zu einem Widerspruchsbescheid vom 13.04.2000, mit dem unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen festgestellt wurde, dass die Klägerin die Erlaubnis nach § 64e Abs. 2 KWG zum Betreiben der Finanzportfolioverwaltung besitze. Nur in diesem Bereich sei die Klägerin am Stichtag tätig gewesen, was sie durch Vorlage eines Vermögensverwaltungsvertrages vom 2.1.1997 nachgewiesen habe. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob die Klägerin Klage vor dem VG Berlin, die später zurückgenommen wurde.

4 Mit Bescheid vom 12.2.2001 nahm das Bundesaufsichtsamt die als erteilt geltende Erlaubnis zur Erbringung von Finanzportfolioverwaltung zurück und ordnete den Sofortvollzug an (BA II, 31), weil die Klägerin ihrer Verpflichtung nach § 64e Abs. 2 Satz 4 KWG nicht nachgekommen war. Danach hat das Institut innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Erlaubnisfiktion dem Bundesaufsichtsamt und der Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 KWG entspricht, also alle Angaben, die normalerweise in einem Erlaubnisantrag zu machen sind. Gegen die Rücknahme der Erlaubnis hat die Klägerin Klage beim VG Köln erhoben, die später zurückgenommen worden ist.

5 Die Klägerin stellte bei der Beklagten unter dem 02.10.2002 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlagenvermittlung ohne Befugnis zur Verschaffung von Besitz oder Eigentum an Kundengeldern und Kundenwertpapieren nach § 32 KWG. Als Geschäftsleiter war Herr B. vorgesehen. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von Herrn B. und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehalten. Mit Bescheid vom 26.08.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab und setzte für diesen Bescheid eine Gebühr von 1.000,-- EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 zurück. Zugleich setzte sie darin für die Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR fest.

6 Beide Bescheide sind damit begründet, dass Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Geschäftsführer und auch der Gesellschafter B. nicht zuverlässig sei. Die Erlaubnis sei daher zu versagen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt die Beklagte dabei auf folgende Tatsachen: Die Klägerin sei im Zeitraum zwischen dem 01.01.1998 und dem 12.02.2001 (Aufhebung der Erlaubnis) zum Erbringen von Finanzportfolioverwaltung berechtigt gewesen. In dieser Zeit habe sie der Beklagten entgegen §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 KWG, § 36 WpHG weder Jahresabschlüsse, noch Prüfungsberichte und Monatsausweise vorgelegt. Sie habe auch entgegen § 28 Abs. 1 KWG und § 36 WpHG keine Anzeige über ihren Abschlussprüfer vorgelegt. Sie habe ferner in dieser Zeit ihre Pflichten gemäß §§ 8 und 9 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) nicht erfüllt, indem sie auch gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierunternehmen (EdW) keine Jahresberichte und Prüfungsberichte vorgelegt habe, so dass die Höhe des Beitrags nicht habe berechnet werden können. Die festgesetzten Mindestbeiträge seien nicht gezahlt worden. Da Herr B. in dieser Zeit Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei, sei er hierfür verantwortlich gewesen. Die Bescheide sind weiterhin darauf gestützt, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt, für den Herr B. ebenfalls verantwortlich sei, den Eindruck erwecke, dass sie befugt sei, Emissionsgeschäfte und Finanzportfolioverwaltung zu betreiben, denn sie erkläre, diese Tätigkeiten angemeldet zu haben. Dies wecke bei den Nutzern die Vorstellung, dass damit auch die Erlaubnis erteilt sei. Die Werbung sei mithin irreführend und unseriös. Die Versagung der Erlaubnis führe nicht zu einem Berufsverbot auf Lebenszeit für die Klägerin, da sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis dadurch schaffen könne, dass sie eine andere Person mit der Geschäftsführung betraut und Herr B. seine bedeutende Beteiligung an der Klägerin aufgibt. Auf ein etwaiges Berufsverbot für Herrn B. komme es nicht an, weil dieser nicht Adressat der Bescheide sei.

7 Am 16.02.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.

8 Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und sie einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis habe. Die von der Beklagten geltend gemachten Tatsachen seien zwar zutreffend, aber nicht ausreichend, um daraus die Unzuverlässigkeit des Herrn B. abzuleiten und deshalb die Erlaubnis zu verweigern. Die Klägerin sei ein unterdurchschnittlich kleines Finanzdienstleistungsinstitut mit einem Jahresumsatz von weniger als EUR 100.000,00. Sie biete Finanzdienstleistungen an, ohne Vermögenswerte entgegenzunehmen. Diese Umstände seien bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers und des Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass die Verstöße keinerlei Auswirkungen gehabt hätten. Insbesondere seien keinerlei anvertraute Vermögenswerte veruntreut worden. Es sei kein materieller Schaden entstanden. Auch Gefährdungen von Vermögenswerten seien nicht eingetreten. Die geforderten Handlungen seien zumindest teilweise nachgeholt worden. Die nach § 25 Abs. 1 KWG abzugebenden Meldungen wären überdies ohnehin überwiegend Negativmeldungen gewesen, so dass es sich auch insoweit um die Versäumnis einer bloßen Förmlichkeit gehandelt habe. Es sei auch nicht zulässig, die fehlende Mitteilung der Jahresabschlüsse doppelt als Verstoß zu bewerten, indem man sie als Verstoß gegen das KWG und als Verstoß gegen das ESAEG ansehe. Die aufgezeigte Anzahl an ordnungsrechtlichen Verstößen sei auch quantitativ nicht ausreichend für die Annahme der Unzuverlässigkeit. Der berufliche Werdegang des Herrn B. und sein überobligatorisches Engagement und die überobligatorische Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Es sei jedoch in Rechnung zu stellen, dass Herr B. seit 1972 stets in leitender Stellung bei namhaften Unternehmen der deutschen Wirtschaft beschäftigt gewesen sei und sich bei der Industrie- und Handelskammer für die Belange des Gemeinwohls ehrenamtlich engagiere. Angesichts dessen wögen die bloß ordnungsrechtlichen Verstöße Herrn B. leicht. Die Verfehlungen der Vergangenheit ließen auch keine zureichende Zukunftsprognose zu. Herr B. habe sich außer den von der Beklagten angeführten Verstößen nichts mehr zuschulden kommen lassen.

9 Es sei Herrn B. auch nicht vorzuwerfen, dass er den Rechtspflichten nicht nachgekommen sei, die mit einer Vermögensverwaltung verbunden sei. Er habe nämlich Vermögensverwaltung im weitesten Sinne in der Vergangenheit nicht angeboten und habe sie auch nie anbieten wollen. Die diesbezüglichen Meldungen seien rein vorsorglich erfolgt, ohne dass sich Herr B. der rechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen sei. Als er bemerkt habe, dass er diesen Rechtspflichten nicht gewachsen gewesen sei, habe er noch im Jahre 1998 jegliche Geschäftstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung aufgegeben. Es sei nicht zulässig, die Klägerin jetzt auch noch aus dem Geschäftsbereich zu verdrängen, den sie allein beherrsche, nämlich die Anlagenvermittlung. In diesem Bereich habe sie sich nichts zuschulden kommen lassen.

10 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zur Erbringung der Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a) S. 2 Nr. 1 KWG zu erteilen;

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a) S. 2 Nr. 1 KWG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte räumt ein, dass die Beurteilung der Zuverlässigkeit je nach Geschäftsart und Größe des Instituts unterschiedlich zu beurteilen sei. An ein Finanzdienstleistungsinstitut, das keine Vermögenswerte entgegennehmen darf, seien weniger strenge Maßstäbe anzulegen. Das führe dazu, dass sich die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht auf die Frage beziehen könne, ob es dem Geschäftsführer an der notwendigen Sorgfalt im Umgang mit fremdem Vermögen mangele. Solche Erwägungen habe sie, die Beklagte, aber auch nicht angestellt. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Herrn B. beruhten vielmehr allein auf den in den Bescheiden angeführten Tatsachen. Unzuverlässigkeit sei anzunehmen bei laufenden bzw. häufig wiederholten Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere solcher des KWG. Die in §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 KWG festgelegten Pflichten dienten der Insolvenzüberwachung der Institute. Dazu müsse die Beklagte Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der Finanzdienstleister haben. Die Monatsausweise und Jahresabschluss- und Prüfungsunterlagen seien wesentlicher Bestandteil dieser Überwachung. Es handele sich dabei um eine wesentliche Aufgabe der Beklagten im Interesse der Gläubiger der Institute und zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzsektor allgemein. Es handele sich also nicht um lediglich untergeordnete Pflichten, deren Verletzung leicht wöge. Vielmehr sei die Beklagte aufgrund der Pflichtverletzungen des Herrn B. nicht in der Lage gewesen, die Solvenz der Klägerin zu beurteilen. Die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse gegenüber der EdW habe zudem dazu geführt, dass der Jahresbeitrag der Klägerin nach dem ESAEG nicht habe festgesetzt werden können. Das sei eine weitere Pflichtverletzung, mit der ein wichtiges gesetzliches Ziel nicht erreicht werden konnte. Es handele sich insoweit um die Verletzung zweier verschiedener Pflichten, die der Klägerin beide vorgeworfen werden müssten. Die Verfehlungen des Herrn B. könnten auch nicht durch seien beruflichen Werdegang oder sein ehrenamtliches Engagement kompensiert werden. Ersteres sei nur zur Beurteilung der fachlichen Eignung von Interesse. Diese werde jedoch seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Letzteres sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ohne Bedeutung. Der Umstand, dass die Klägerin, vertreten durch Herrn B. ausweislich der Klagebegründung noch immer der Meinung sei, dass die Verstöße des Herrn B. leicht wögen, zeige zudem, dass dieser seinen gesetzlichen Pflichten weiterhin wenig Bedeutung zumesse. Das bestätige die Prognose seiner künftigen Unzuverlässigkeit. Es sei auch festzustellen, dass die Klägerin mit keinem Wort auf die zur Stützung der Unzuverlässigkeit geltend gemachten Internetauftritt eingehe. Erneute Abfragen der Internetseite am 13.05.2004 und am 12.08.2004 hätten gezeigt, dass der Auftritt zwar überarbeitet worden sei, aber noch immer an zwei Stellen Vermögensverwaltung als Geschäftsfeld und Dienstleistung der Klägerin genannt sei, obwohl sie nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Portfolioverwaltung sei. An anderer Stelle erwecke die Klägerin weiterhin den Eindruck, sie sei zur erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung berechtigt. Diese irreführende und unseriöse Werbung bestätige weiterhin den Eindruck der Unzuverlässigkeit des Herrn B..

13 Die Behauptung, die Klägerin habe nie Vermögensverwaltung angeboten, stehe nicht nur im Widerspruch der gleichzeitigen Einlassung, sie habe diese Tätigkeit im Jahre 1998 eingestellt, sondern sei auch dadurch widerlegt, dass die Klägerin selbst der Beklagten nachgewiesen habe, vor dem und bis zum 01.01.1998 Finanzportfolioverwaltung erbracht zu haben, weshalb das damals zuständige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen durch Bescheid festgestellt habe, dass die Erlaubnis zum Erbringen solcher Leistungen gemäß § 64e Abs. 2 KWG i.V.m. § 32 KWG als erteilt galt. Gegen die Aufhebung dieser Erlaubnis wegen Nicht-Einreichung der Ergänzungsanzeige habe die Klägerin zudem ein Widerspruchs- und Klageverfahren betrieben, das sie erst im Januar 2004 mit der Erklärung beendet habe, in diesem Bereich nicht mehr tätig zu sein. Im Übrigen seien für die Anlagenvermittlung exakt die gleichen Pflichten einzuhalten wie für die Finanzportfolioverwaltung.

14 Das Gericht hat 8 Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Anlagenvermittlung. Dieser Anspruch scheitert daran, dass Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschäftsleiter der Klägerin unzuverlässig ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Da dies zur Versagung der Erlaubnis ausreicht, kann dahingestellt bleiben, ob es auch Tatsachen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an der Klägerin unzuverlässig ist.

16 Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Beklagten. Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist auch die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagenvermittlung) eine Finanzdienstleistung, die somit erlaubnispflichtig ist.

17 Nach § 33 Abs. 1 KWG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn (Nr. 2) Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen - das ist der Geschäftsleiter - nicht zuverlässig ist.

18 Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Betreffende nach seiner gesamten Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit ordnungsgemäß betreiben wird. Dabei ist auf die Besonderheiten der Geschäfte eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts und die besondere Vertrauensempfindlichkeit dieser Brache abzustellen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler: Kreditwesengesetz 2. Aufl. 2004 § 33 Rn 31). Die Frage der Zuverlässigkeit ist eine Prognosebeurteilung. Es geht also darum, ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung bestehen, dass der Geschäftsleiter oder der Gesellschafter sich auf eine Art und Weise verhalten werden, die den Schutzzweck des KWG beeinträchtigt, also insbesondere die Schutzinteressen der Anleger gefährdet. Solche Anhaltspunkte lassen sich nur aus dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person gewinnen. Dieses Verhalten muss in seiner Gesamtheit die Erwartung nahe legen, dass es sich auch in Zukunft wiederholen wird. Einmalige oder aus einer Sondersituation resultierende Verfehlungen begründen deshalb in der Regel keinen hinreichenden Grund, die Unzuverlässigkeit anzunehmen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler: Kreditwesengesetz 2. Aufl. 2004 § 33 Rn 32). Dagegen können wiederholte Verstöße gegen Ordnungsvorschriften, insbesondere, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kreditwesengesetz oder anderen dem Anlegerschutz dienenden Vorschriften stehen, die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler: Kreditwesengesetz 2. Aufl. 2004 § 33 Rn 36).

19 Zu diesen insoweit beachtlichen Pflichten gehört die monatliche Einreichung der Monatsausweise (= monatl. Vermögensstatus und Erfolgsrechnung - Beck/Samm § 25 Rn 8) nach § 25 KWG. Das sind Informationen, die der Aufsichtsbehörde einen laufenden Einblick in die geschäftliche Entwicklung des Instituts verschaffen. Weiterhin gehören zu den Kooperationspflichten die Vorlage des mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses nach § 26 KWG. Beide Pflichten dienen der Kontrolle der Solvenz des Finanzdienstleisters. Diese ist wiederum, wie sich aus § 10 KWG ergibt, bedeutsam für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern. Diese Sicherheit ist gegeben, wenn der Finanzdienstleister über angemessene Eigenmittel verfügt. Deshalb ist es sinnvoll und erforderlich, ihre Solvenz zu überwachen. Das Instrumentarium dafür besteht in den gesetzlichen Anzeigepflichten. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, vereitelt den Gesetzeszweck auch dann, wenn die Prüfung, wenn sie ermöglicht würde, zu keinen Beanstandungen führen würde.

20 Zu den gesetzlichen Pflichten des Finanzdienstleisters, die dem Schutz der Anleger dienen, gehört auch die Pflicht nach § 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), die Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern und Beiträge zur Erbringung der Mittel der Einrichtung zu leisten (§ 8 ESAEG). Im Zusammenhang damit sind die Finanzdienstleister auch verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung den festgestellten Jahresabschluss mit den dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich einzureichen. Diese Unterlagen benötigt die Einrichtung zur Feststellung des zu versichernden Risikos, nach dem sich die Höhe des Risikos richtet (§ 8 Abs. 3 ESAEG).

21 Diesen Pflichten ist Herr B. als Vertreter der Klägerin während der Zeit, als die Klägerin über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung verfügte, zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Ihre Behauptung, sie habe in dieser Zeit gar keine Finanzportfolioverwaltungen durchgeführt, ändert nichts daran, dass sie verpflichtet war, entsprechende Mitteilungen zu machen und ihre Abschlüsse vorzulegen. Im Übrigen ist die Behauptung zweifelhaft, weil die Erlaubnis in diesem Falle nach Ablauf eines Jahres von Gesetzes wegen erloschen wäre, so dass ihre Aufhebung durch Verwaltungsakt ins Leere gegangen wäre und deren Anfechtung keinen Sinn gemacht hätte.

22 Da die Klägerin seit dem 01.01.1998 bis zum Entzug der Erlaubnis im Februar 2001 diesen Pflichten andauernd nicht nachgekommen ist, bestehen allein schon deshalb Tatsachen, die geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit des Herrn B. zu schließen. Dieser Eindruck wird auch nicht durch andere Tatsachen relativiert oder gar beseitigt. Im Gegenteil zeigt die Einlassung der Klägerin in diesem Verfahren, wonach sie den damaligen Verfehlungen nur geringes Gewicht beimisst, dass Herr B. noch immer kein angemessenes Verhältnis zu diesen Pflichten hat und sie als Petitessen betrachtet, deren Vernachlässigung bedeutungslos ist. Angesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen würde, wenn die Klägerin die begehrte Erlaubnis erhielte.

23 Dafür spricht im Übrigen weiter, dass die Klägerin unter der Verantwortung des Herrn B. auch nicht ihrer Pflicht zur Vorlage der Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 KWG nachgekommen ist, weshalb ihr die fingierte Erlaubnis im Februar 2001 wieder entzogen worden ist.

24 Tatsachen, aus denen sich die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, ergeben sich auch aus der Art und Weise, wie die Klägerin unter der Verantwortung des Herrn B. im Internet für sich wirbt. Obwohl die Beklagte bereits in dem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ablehnung des Erlaubnisantrages vom 19.05.2003 und dann erneut im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung vom 25.05.2004 auf die irreführenden Angaben auf der Website hingewiesen hat, waren diese bei einer Recherche des Gerichts am Morgen vor der mündlichen Verhandlung unter dem URL www.B..de noch immer vorhanden. Die Klägerin wirbt hier für Dienstleistungen, für die sie keine Erlaubnis besitzt, nämlich für Vermögensverwaltung, was im Gesamtzusammenhang der Geschäftstätigkeit auf eine Finanzportfolioverwaltung schließen lässt, und für die Organisation und Verwaltung so genannter Private Investors Clubs, was entweder auch auf eine Portfolioverwaltung oder auf eine Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 2a Nr. 2 KWG (dazu vgl. (Boos/Fischer/Schulte-Mattler: Kreditwesengesetz 2. Aufl. 2004 § 1 Rn 124) schließen lässt, obwohl die Klägerin hierfür keine Erlaubnis hat und hierüber auf ihrer Website nicht aufklärt.

25 Eine Tatsache, aus der sich Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Herrn B. gewinnen lässt, ergibt sich schließlich auch aus dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Tätigkeit als Anlagenvermittler vom 02.10.2002. Darin gibt die Klägerin u.a. an, Gegenstand des Unternehmens sei die Abschlussvermittlung, obwohl sie hierfür keine Erlaubnis hat und auch keine Erlaubnis beantragt hat.

26 Die Rechtfertigung der Annahme, dass Herr B. unzuverlässig sei, wird auch nicht durch seinen beruflichen Werdegang und/oder sein ehrenamtliches Engagement für die IHK in Frage gestellt. Beide Umstände tangieren nicht die Prognose, dass Herr B. auch in Zukunft das gesetzwidrige Verhalten zeigen wird, das er in der Vergangenheit trotz seines beruflichen Werdegangs und seines ehrenamtlichen Engagements gezeigt hat.

27 Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Geschäftstätigkeit sei nicht mit der Entgegennahme von Vermögenswerten verbunden, weshalb geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden müssten, ändert dies nichts daran, dass sie die Anforderungen des KWG zu erfüllen hat.

28 Die Gebührenfestsetzungen entsprechen dem Gesetz und sind rechtmäßig.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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