VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-03-15, 10 E 2754/04

10 E 2754/04Verwaltungsgericht / Chamber 1015.03.2005

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2754/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-15

Aktenzeichen: 10 E 2754/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0315.10E2754.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 1981 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit einem weiteren Mitbewohner eine 47 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die der auf sie entfallende Mietkostenanteil rund 197,-- Euro monatlich beträgt.

2 Mit Antrag vom 20.01.2003 beantragte die Klägerin Wohngeld. Nach dem (Formular-)Antrag studierte sie Biologie, sie erhält keine Ausbildungsförderung. Neben dem Studium arbeitet sie (seit 14.08.2001) bei einem Anwaltsbüro und erzielt einen durchschnittlichen Bruttoverdienst von 385,95 Euro monatlich. Aus den von ihr der Behörde vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass jedenfalls im Februar 2003 ein Mietzuschuss von 400 Euro von den Eltern an die Klägerin überwiesen wurde. Sonst erhalte sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 Euro. Aus dem ebenfalls eingereichten Formblatt für Auszubildende lässt sich entnehmen, dass der Haushalt der Eltern der Klägerin aus sechs Personen und einem 9-Zimmer-Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 186 qm besteht. Dort war die Klägerin mit Nebenwohnsitz gemeldet.

3 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.09.2003 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin lediglich als vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend anzusehen sei. Sie berief sich auf § 18 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG).

4 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sich ihr Lebensmittelpunkt auf Grund ihres Studiums in Frankfurt am Main befinde und sie hier einen selbständigen Haushalt führe. Sie bringe auch die Kosten dafür selbst auf. Im übrigen sei das Hochschulstudium einer Berufstätigkeit gleichzusetzen.

5 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 als unbegründet zurück. Dort heißt es:

6 "Gem. § 18 Nr. 3 des WoGG wird Wohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von Personen während der Zeit genutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend ist (§ 4 Abs. 3).

7 Nach § 4 Abs. 3 des WoGG ist festgelegt, dass Familienmitglieder auch dann zum Haushalt rechnen, wenn sie vorübergehend abwesend sind und wenn der Haushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt. Dabei endet eine Haushaltszugehörigkeit nicht schon allein wegen der auswärtigen Unterbringung im Rahmen einer Schul- und Berufsausbildung.

8 Die Widerspruchsführerin ist nach Frankfurt am Main zugezogen, um hier ein Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität durchzuführen. Damit ist der Aufenthalt in Frankfurt am Main ausbildungsbedingt und darauf zurückzuführen, dass entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten an ihrem Familienwohnort nicht zur Verfügung stehen.

9 Ob Die Widerspruchsführerin im Anschluss an diese Ausbildung in Frankfurt am Main verbleiben und etwa hier eine Stelle übernehmen wird, ist nicht absehbar. Eine konkrete Zusage eines Arbeitgebers, dass er sie übernehmen wird, liegt jedenfalls nicht vor.

10 Unzutreffend ist weiterhin die Darstellung, dass ein Ausbildungsplatz an einer Universität einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen sei. Es kann hierzu auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden.

11 Aus dem Formblatt für Auszubildende ist im übrigen zu entnehmen, dass es sich bei der elterlichen Wohnung um ein Haus mit insgesamt neun Zimmern und 186 qm handelt, die derzeit von sechs Personen bewohnt wird. Mithin steht der Widerspruchsführerin für eine potentielle Rückkehr jedenfalls genügend Wohnraum zur Verfügung, so dass von der räumlichen Seite her betrachtet eine solche Rückkehr nach Ausbildungsende jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, auch wenn die Widerspruchsführerin erklärt hat, dass ihre Räume von dem 17-jährigen Bruder genutzt würden.

12 Der Hinweis, dass sie für die Wohnung in Frankfurt am Main mit erstem Wohnsitz angemeldet sei und es sich bei der elterlichen Wohnung lediglich noch um ihren Nebenwohnsitz handele, vermag für die Prognose, wie sie sich nach dem Abschluss der Ausbildung verhalten und wo sie anschließend verbleiben wird, nichts herzugeben. Es ist im übrigen die Regel, dass sich Auszubildende und Studenten, die am Ausbildungsort eine Wohnung nehmen, mit erstem Wohnsitz dort anmelden. Für den Bezug von Wohngeld ist dies jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch hier kann auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, der dort ausgeführt hat, dass eine solche Ummeldung lediglich einen formalen Aspekt darstelle, der über die Beurteilung der Frage der vorübergehenden Abwesenheit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nichts aussage (vgl. Beschluss vom 23.10.2003 - Az.: 10 TP 1578/03).

13 Auch von der wirtschaftlichen Seite her betrachtet besteht eine Abhängigkeit vom Familienhaushalt insoweit, als die Widerspruchsführerin von ihren Einkünften aus der Nebentätigkeit bei dem Anwaltsbüro ihren Lebensunterhalt entgegen ihrer ursprünglichen Darstellung nicht bestreiten kann. Daher erhält sie von ihren Eltern - wie sie später eingeräumt hat - monatlich 250,-- Euro. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob diese Angaben vollständig sind, da aus den Kontoauszügen ersichtlich ist, dass jedenfalls für Februar 2003 auch ein Mietzuschuss in Höhe von 400,-- Euro geleistet wurde. Ob dies die einzige derartige Zuwendung gewesen ist, bleibt unklar, da nur Kontoauszüge für die Zeit vom 30.01. bis 06.03.2003 vorgelegt worden sind.

14 Eine Klärung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, da die Ablehnung wegen nur vorübergehender Abwesenheit vom Familienhaushalt i.S. des § 18 Nr. 3 WoGG zutreffend erfolgt ist, zumal diese in Einklang mit der bereits genannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht. Der Hess. VGH hat in seinem Urteil vom 19.04.1986 - Az.: 9 OE 23/83 entschieden, dass weder das Lebensalter noch eine lange Studienzeit ausreichende Beweiszeichen für eine bereits erfolgte Loslösung vom Familienhaushalt seien. In dem Fall eines Studenten, der bereits 29 Jahre alt war und noch einige Jahre des Studiums vor sich hatte, führte das Gericht außerdem aus, dass die Schwierigkeit, nach der Hochschulausbildung einen Arbeitsplatz zu finden, und die Notwendigkeit, die Belastung der Eltern durch Unterhaltszahlungen so gering wie möglich zu halten, einen Hochschulabsolventen auch gegen seine Neigung nach dem Studium vorübergehend wieder in das Elternhaus zurückführen können.

15 Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so stehen dem - wie dargestellt - weder die räumlichen Verhältnisse im Familienhaushalt entgegen noch hat die Widerspruchsführerin eine verbindliche Zusage, dass sie nach Abschluss der Ausbildung von einem konkreten Arbeitgeber übernommen werden wird.

16 Da somit von einer nur ausbildungsbedingten Abwesenheit auszugehen ist, war es nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde den Antrag abgelehnt hat."

17 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin-Vertreterin am 11.05.2004 zugestellt (Zustellungsurkunde).

18 Mit am 09.06.2004 eingegangenen Telefax hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie begründet sie wie folgt:

19 Die Klägerin lebe zusammen mit ihrem Freund in der Wohnung, der auf sie entfallende Mietanteil betrage rund 197,00 €. Durch ihre Mutter erhalte sie einen Zuschuss von monatlich 250,00 €. Sie habe aber anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt keinen Bruttoverdienst von 385,95 €, sondern im Jahr 2003 einen Nettoverdienst von durchschnittlich monatlich 323,93 € (in der Klageschrift sind die einzelnen Monatsverdienste aufgeführt).

20 Die Klägerin habe, da sie nunmehr im Studium weiter fortgeschritten sei, nicht mehr die Zeit und Kraft im bisherigen Umfang im Anwaltsbüro zu arbeiten. Sie habe deshalb 2004 nur noch folgende Einnahmen:

Januar 04225,06 €
Februar 04102,30 €
April 0432,99 €

21 Ab 01.06.04 arbeite sie für einen Stundensatz von 6,65 € als Mitarbeiterin bei einer Tankstelle. Sie werde dort nach Bedarf eingesetzt. Der maximale Nettoverdienst werde sich auf 266,00 € belaufen.

22 Zu weiteren Unterstützungen über die 250,00 € hinaus sei die Familie nicht in der Lage. Die Klägerin habe noch drei Geschwister, wobei nur der Älteste, der 18-jährige Bruder bereits eine Ausbildung mache und somit einen geringen Eigenverdienst hat. Die beiden jüngeren Geschwister (10 und 9 Jahre) seien voll auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Von den neuen Zimmern der elterlichen Wohnung entfalle eine Zwei-Zimmer-Wohnung auf die betagte Großmutter (eine separate Wohnung). Zwei weitere Zimmer seien eine Einliegerwohnung, die von dem ältesten Bruder der Klägerin bewohnt werde. Sie könne nicht mehr an Fremde vermietet werden, da die betagte Großmutter derartig verwirrt ist, dass andere Mieter nicht mehr ins Haus aufgenommen werden könnten. Die Mutter der Klägerin arbeite als Erzieherin, der Vater sei Angestellter beim Arbeitsamt.

23 Die Klägerin habe sich mindestens seit 01.07.2002 völlig von ihrer Familie gelöst und führe einen eigenen Haushalt. Im Hinblick darauf, dass ein Biologiestudium, wie es die Klägerin betreibe, sich über Jahre hinziehe, könne keineswegs von einer vorübergehenden Regelung gesprochen werden. Sie habe nicht vor, nach Abschluss des Studiums wieder in die elterliche Wohnung zurückzuziehen.

24 Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.09.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2004 der Klägerin Wohngeld von Januar 2003 ab zu gewähren.

25 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:

27 In dem elterlichen Haushalt stehe nach wie vor genügend Wohnraum zur Verfügung, der eine Rückkehr jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lasse, wobei es nicht darauf ankommt, dass die früher von der Klägerin bewohnte Zwei-Zimmer-Wohnung nicht zwingend auf Dauer von deren Bruder allein bewohnt werden muss. Selbst wenn man die Räumlichkeiten, die auf die Großmutter entfallen, in Abzug bringe, so verbleibe bei sieben Zimmern und sechs Bewohnern genug Raum, um der Aufnahme der Widerspruchsführerin zu dienen. Wenn die Klägerin vortrage, dass sie keineswegs vorhabe, nach Abschluss des Studiums wieder in die elterliche Wohnung zurückzuziehen, könne darauf verwiesen werden, dass es auf die voluntative Seite bei der Frage der vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt nicht ankomme. Eine Zusage eines bestimmten Arbeitnehmers zur Übernahme nach dem Studium hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt.

28 Letztlich habe die Klägerin, wenn auch unfreiwillig, die nur ausbildungsbedingte Abwesenheit selbst erklärt, wenn sie darauf hinweise, dass sie deswegen ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main genommen habe, weil der Fahrtaufwand von der elterlichen Wohnung bis zur Universität in Frankfurt sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch aus finanziellen Gründen außer Verhältnis stehe. Hieraus lässt sich erkennen, dass diese Abwesenheit nur ausbildungsbedingt und damit vorübergehend ist. Die Auffassung, ein Studienplatz stehe einem Arbeitsplatz völlig gleich, sei rechtsirrig. Ansonsten wäre die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ebenso überflüssig wie unzutreffend, was die Klägerin vermutlich wohl nicht behaupten werde.

29 In dem vom HessVGH entschiedenen Fall (vom 19.04.1986 [9 0E 23/83])hatte der Kläger das gleiche vorgetragen, was hier auch die Klägerin anführe, nämlich bewusst ihren Wohnsitz verlegt und sich vom elterlichen Haushalt losgelöst zu haben, so dass es nicht nachvollziehbar ist, was hieran willkürlich sein soll. Im übrigen bleibe unklar, was die Klägerin damit meine, dass man ihr vorwerfe, dass sie möglicherweise wieder zu ihren Eltern zurückkehren werde. Der VGH habe dies seinerzeit dem Kläger nicht vorgeworfen, sondern nur die Möglichkeit aufgezeigt, dass angesichts der Arbeitsmarktsituation eine Rückkehr jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, wobei er dann zu dem Ergebnis gekommen sei, dass hier eine nur vorübergehende Abwesenheit vorliege.

30 Die Behördenakten des Beklagten (WoG-Nr.: 412000-134671-6, Blatt 1 bis 62) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

31 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

32 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist. Dem Gericht ist es bereits von daher verwehrt die Bescheide aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

33 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Insbesondere hat die Klägerin noch nicht ein Lebensalter erreicht, ab dem die Vermutung dafür spricht, dass eine Loslösung vom Elternhaushalt anzunehmen ist. Sie bleibt daher darlegungspflichtig plausibel zu erklären, wie sie bei ungewisser Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr zu den unterhaltspflichtigen Eltern ausschließen will.

34 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.

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