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9 E 4443/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-03-14, 9 E 4443/04
9 E 4443/04Verwaltungsgericht / Chamber 914.03.2005
Entscheidungsdatum: 2005-03-14
Aktenzeichen: 9 E 4443/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0314.9E4443.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt ... vom 05. August 2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behöre vom 22. September 2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin stand im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Verfügung vom 30.12.2003 versetzte das Staatliche Schulamt für die Stadt ... die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit gem. § 51 Abs. 1 HBG in den Ruhestand. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde der Klägerin am 07. Januar 2004 zugestellt.
2 Mit Schreiben vom 02.03.2004 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Staatlichen Schulamt mit, die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 BeamtVG seien durch die Klägerin nicht erfüllt; Versorgungsbezüge könnten nicht festgesetzt werden. Daraufhin hörte das Staatliche Schulamt für die Stadt ... die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2004 zur beabsichtigten Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und anschließenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.
3 Mit Verfügung vom 05.08.2004 hob das Staatliche Schulamt für die Stadt ... die Zurruhesetzungsverfügung auf, beurlaubte die Klägerin zugleich bis zum 31. August 2004 und verfügte ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 01. September 2004. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, beteiligte das Staatliche Schulamt den zuständigen Personalrat und die Frauenbeauftragte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2004 setzte das Staatliche Schulamt in entsprechender Abänderung des Ausgangsbescheids den Entlassungstermin auf den Ablauf des Monats September 2004 fest. Im Übrigen bestätigte es den Ausgangsbescheid und wies den Widerspruch insoweit zurück.
4 Die Klägerin hat am 27.09.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie einzelne Sachverhalte vor, aus denen sich ihrer Auffassung nach ergibt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind.
5 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt ... vom 05. August 2004 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22 September 2004 aufzuheben.
6 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
8 Durch Beschluss vom 17.02.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
9 Ein gehefteter Widerspruchsvorgang sowie die die Klägerin betreffende Versorgungsakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
10 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
11 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
12 Das beklagte Land durfte die Zurruhesetzungsverfügung vom 30.12.2003 nicht mit Bescheid vom 05.08.2004 aufheben. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Verfügung, mit der die Klägerin in den Ruhestand versetzt wurde, nicht mehr zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 S. 2 HBG. Danach kann die Verfügung - die dem Beamten schriftlich zuzustellen ist - nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Dies war hier der Ablauf des Monats Januar 2004, da die Verfügung am 07.01.2004 zugestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 HBG). Nach diesem Zeitpunkt kam eine Aufhebung oder Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung folglich nicht mehr in Betracht. Insbesondere schließt diese spezielle gesetzliche Regelung die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme oder Aufhebung rechtmäßiger oder rechtswidriger Verwaltungsakte aus, sodass die Zurruhesetzungsverfügung hier auch nicht im Hinblick auf § 48 HVwVfG zurückgenommen werden konnte (von Roetteken in HBR IV § 56 HBG Rdnr. 42 m. w. N.; für die entsprechende Regelung des § 35 BBG siehe Plog/Wiedow § 35 Rdnr. 11).
13 Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Klägerin infolge ihrer Zurruhesetzung Versorgungsansprüche zustehen, diese aber unter dem Vorbehalt einer gewissen Mindestdienstzeit stehen (§ 4 BeamtVG), die die Klägerin hier womöglich nicht absolviert hat. In einem solchen Fall steht dem rechtswidrig, aber wirksam in den Ruhestand versetzten Beamten dem Grunde nach ein Ruhegehalt, der Höhe nach wenigstens das Mindestruhegehalt zu. Im Übrigen ist im Rahmen der Ruhegehaltsfestsetzung über die in diesem Verfahren geltend gemachte Anrechnung früherer Beschäftigungsdienstzeiten der Klägerin zu befinden, woraus sich womöglich noch ein höheres Ruhegehalt als das Mindestruhegehalt ergeben kann.
14 Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Klägerin erfüllt sind, kann nach alledem dahinstehen, da die Zurruhesetzungsverfügung unabhängig davon Bestand haben muss.
15 Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen.
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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