VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-03-07, 9 G 583/05

9 G 583/05Verwaltungsgericht / Chamber 907.03.2005

Regest

Ansprüche, die sich auf eine anlässlich der Berufung in ein beamtetes Professorenverhältnis erteilte Zusage stützen, sind gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 583/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-07

Aktenzeichen: 9 G 583/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0307.9G583.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ansprüche, die sich auf eine anlässlich der Berufung in ein beamtetes Professorenverhältnis erteilte Zusage stützen, sind gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Vornahme der in der Antragsschrift unter Nr. 1-3 im einzelnen bezeichneten Handlungen und Maßnahmen zu verpflichten, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Es kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds hat die Antragstellerin lediglich unsubstantiiert behauptet, sie sei ohne die Vornahme der begehrten Maßnahmen durch den Antragsgegner nicht mehr in der Lage, ihren Lehr- und Forschungsaufgaben nachzukommen wie auch die Leistungen zu erbringen, die ihr im Rahmen der Patientenversorgung obliegen. Konkrete Darlegungen, aus denen sich ergibt, dass es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könne, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die von ihr am 10.12.2004 erhobene Klage (9 E 6690/04<2>) zuzuwarten, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht; solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von ihr in der Antragsschrift lediglich pauschal aufgestellten Behauptungen. Die Antragstellerin hat weder im Hauptsacheverfahren noch in diesem Verfahren hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie den ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr nachkommen könne. Sie erstrebt lediglich zusätzliche Regelungen bzw. Maßnahmen des Antragsgegners zur Verbesserung ihrer Möglichkeiten der Aufgabenerfüllung, die sie auf die von ihr angeführte Berufungszusage aus dem Jahr 1998 stützt, ohne indes darzulegen, dass ihr andernfalls eine Ausübung der ihr obliegenden Aufgaben unmöglich sei. Unter diesen Umständen ist aber die gebotene Eilbedürftigkeit der hier begehrten Entscheidung nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Antragstellerin reichen überdies erst recht nicht aus, um die von ihr begehrte Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend nötig erscheinen zu lassen.

3 Darüber hinaus kann sich die Antragstellerin auch nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen. Es erscheint nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht hinreichend oder gar überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Hauptsacheverfahren womöglich Erfolg haben wird. Vielmehr ist bereits beim derzeitigen Sachstand abzusehen, dass sie mit ihrem Begehren aller Voraussicht nach unterliegen wird. Die Antragstellerin kann nämlich die von ihr begehrten Regelungen und Maßnahmen nicht vom Antragsgegner beanspruchen, hat aber - in diesem Verfahren ebenso wie im Hauptsacheverfahren - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises davon abgesehen, den Antrag unmittelbar gegen die passiv legitimierte Stelle, nämlich den Dienstherrn zu richten. Unter diesen Umständen kann dem Begehren der Erfolg nur versagt bleiben.

4 Die Antragstellerin begehrt die umgehende Ausschreibung und Besetzung der Stelle eines Arztes für Diagnostische Radiologie/Kinderradiologie im Medizinischen Zentrum Radiologie des Antragsgegners, Funktionsbereich Pädiatrische Radiologie, als Vertreter der Antragstellerin (Nr. 1 des Antrags), die Zuteilung von laufenden Mitteln für Forschung und Lehre für das Jahr 2005 i. H. v. 15.000,00 € (Nr. 2 des Antrags) und den umgehenden Erlass einer Benutzungsordnung für die Geräte zur Magnet-Resonanz-Tomografie MRT 1 und MRT 4 im Bereich des Antragsgegners, die sicherstelle, dass ab sofort alle Funktionsbereiche, die auf die Nutzung dieser Geräte angewiesen sind, gleichberechtigten Zugang zu diesen Geräten haben (Nr. 3 des Antrags). Zur Begründung dieser hier und im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche beruft sie sich auf den Vermerk des Vorstands des Y-Klinikums vom 18.02.1998 über das Berufungsgespräch vom 16.02.1998, den der Klinikumsvorstand durch Beschluss Nr. V 23/98 zustimmend zur Kenntnis nahm. Diese schriftliche Dokumentation des Berufungsgesprächs hat aber nicht zur Folge, dass die darin womöglich getroffenen Vereinbarungen, von deren Erfüllung die Antragstellerin die Annahme des Ruf abhängig machte, als Vereinbarungen mit dem Klinikumsvorstand angesehen und im Hinblick darauf ihre Erfüllung auch vom Klinikum selbst - dem Antragsgegner - beansprucht werden könnten. Die Erteilung einer Berufungszusage wie auch deren Erfüllung steht vielmehr in untrennbarem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Das Begehren der Antragstellerin hat seine rechtlichen Wurzeln folglich in ihrem Dienstverhältnis als C 3-Professorin für Pädiatrische Radiologie im Zentrum der Radiologie des Y-Klinikums und kann sich der Sache nach mithin nur gegen den Dienstherrn oder die von diesem bestimmte zuständige Stelle richten. Dementsprechend hat der HessVGH entschieden, dass die Hochschule für den Vollzug einer Berufungszusage zuständig ist und sich folglich der Anspruch auf Einhaltung oder Erfüllung einer Berufungszusage gegen die Universität richtet (B. v. 28.6.1991 - 6 TG 948/91).

5 Dienstherr der Antragstellerin ist jedoch nicht der Antragsgegner als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UniKlinG vom 26.06.2000, GVBl. I S. 344, geändert durch Gesetz vom 31.10.2001, GVBl. I S. 434), sondern nach § 69 Abs. 1 HHG i. d. F. vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2004, GVBl. I S. 466) das Land Hessen, ggfs. nach § 69 Abs. 2 S. 2 HHG vertreten durch den Präsidenten der X-Universität. Dies stimmt mit den Regelungen in § 22 UniKlinG überein. Danach verbleiben die Beschäftigen des bisherigen Universitätsklinikums, soweit ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem 01. Januar 2001 begründet wurde, im Dienst des Landes und gelten diese Beschäftigten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes als zur Universität versetzt (§ 22 Abs. 1 UniKlinG). Das im Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 HHG a. F., § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 HHG n F., zu dem die Antragstellerin als Professorin gehört, ist nach § 22 Abs. 3 S. 1 UniKlinG - unverändert - bei der Universität beschäftigt. Die Herauslösung des früher als unselbstständige Anstalt der Universität geführten Klinikums und seine Überführung in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts haben somit am Status der Antragstellerin, ihrem Dienstverhältnis zum Land Hessen und ihrer Zugehörigkeit zur Universität nichts geändert.

6 Die wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität sind allerdings hinsichtlich ihrer vom Klinikum wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung (§ 5 Abs. 2 UniKlinG) verpflichtet, ihre diesbezüglich geschuldeten Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen; die Antragstellerin ist als verbeamtete Professorin dem Universitätsklinikum insoweit zur Dienstleistung nach § 5 Abs. 2 UniKlinG zugewiesen (§ 22 Abs. 3 S. 3 UniKlinG). Die Rechtsstellung dieser Beschäftigten im Übrigen wird durch diese Regelung jedoch nicht berührt. Folglich steht die Antragstellerin - ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung beim Universitätsklinikum, also dem Antragsgegner - im Dienst des Landes. Ihr Dienstvorgesetzter ist neben der obersten Dienstbehörde der Präsident der Universität. Infolgedessen können sich Ansprüche, die ihren Ursprung im Dienstverhältnis haben, auch nur gegen das Land Hessen, ggf. vertreten durch den Präsidenten der X-Universität, richten, nicht aber - wie hier - unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht werden. Das Begehren der Antragstellerin auf Erfüllung ihrer Berufungszusage hat nichts mit ihrer Zuweisung zur Dienstleistung an das Klinikum zu tun. Es hat seine Grundlage ausschließlich im Dienstverhältnis zum Land und ggf. ergänzend in der Mitgliedschaft bei der Universität.

7 Dem steht nicht entgegen, dass der Klinikumsvorstand nach Abs. 3 UniKlinG Vorgesetzter des wissenschaftlichen Personals und insoweit auch der Antragstellerin ist, soweit Aufgaben nach § 5 Abs. 2 UniKlinG wahrzunehmen sind, also u. a. Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung (§ 22 Abs. 6 S. 1 UniKlinG). Denn Leistungsansprüche, die die Antragstellerin aus ihrem Dienstverhältnis zum Land herleitet, werden nicht vom Vorgesetzten i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 2 HBG, sondern von ihren Dienstvorgesetzten (§ 4 Abs. 2 S. 1 HBG) erfüllt und können im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes auch nur im Verhältnis zum Dienstherrn geltend gemacht werden. Daran änderte sich nichts, wenn man den Anspruch der Antragstellerin ausschließlich dem Mitgliedschaftsrecht bei der Universität zuordnete. Auch insoweit wäre der Antragsgegner die unzuständige, weil für die Erfüllung der Berufungsvereinbarung nicht verantwortliche Stelle. Jedenfalls gilt dies seit der rechtlichen Herauslösung der Universitätskliniken aus den Universitäten, da die Kliniken nun auch äußerlich erkennbar keine Aufgaben der Universität mehr wahrnehmen, sondern sich auf die Krankenversorgung einschließlich der damit verbundenen Bildungsaufgaben beschränken. Die Ausstattung von Hochschullehrern ist dagegen eine Frage der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und ihrer Mitgliedschaft zur Hochschule.

8 Die Passivlegitimation des Antragsgegners für die hier verfolgten Begehren ergibt sich schließlich auch nicht aus der aufgrund des § 22 Abs. 4 UniKlinG erlassenen Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 31. August 2004 (GVBl. I S. 291). Nach der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung ist das Ministerium berechtigt, die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität, soweit sie - wie die Antragstellerin - dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 UniKlinG verpflichtet sind, nach Maßgabe von § 22 Abs. 5 UniKlinG dem Universitätsklinikum zu übertragen; diese Personalangelegenheiten nimmt das Universitätsklinikum im Auftrag des Landes wahr. § 2 der genannten Anordnung begründet zwar im Einzelnen aufgezählte Zuständigkeiten des Antragsgegners in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 UniKlinG verpflichtet sind; diese Zuständigkeiten erstrecken sich aber allesamt nicht auf die von der Antragstellerin in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche, hinsichtlich derer folglich nach wie vor eine Zuständigkeit des Landes als Dienstherr bzw. der X-Universität, nicht aber des Antragsgegners gegeben ist.

9 Für das von der Antragstellerin unter Nr. 2 der Antragsschrift geltend gemachte Begehren, ihr laufende Mittel für Forschung und Lehre für das Jahr 2005 i. H. v. 15.000,00 € zur Verfügung zu stellen, ergibt sich dies darüber hinaus aus dem Umstand, dass nicht der Antragsgegner, sondern das Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Finanzmittel zuweist, für deren Verteilung auf der örtlichen Ebene das Präsidium der Hochschule und sodann die Dekanate zuständig sind (§ 91 HHG). Im Fachbereich Medizin entscheiden die medizinischen Zentren über die Verwendung der ihnen zugewiesenen personellen und sächlichen Mittel, hier also das Zentrum für Radiologie (§ 61 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 HHG). An den Grundsätzen der Verteilung der personellen und sächlichen Mittel für Forschung und Lehre wirkt der Fachbereichsrat Medizin mit (§ 58 Nr. 2 HHG). Bei alledem handelt es sich um eine hochschulrechtliche Angelegenheit, die nicht der Zuständigkeit des Antragsgegners unterliegt. Folglich kann ihm gegenüber auch nicht ein Begehren verfolgt werden, welches die Verteilung der personellen und sächlichen Mittel für Forschung und Lehre innerhalb eines medizinischen Zentrums betrifft.

10 Der Antrag könnte allerdings auch unabhängig von der nicht gegebenen Passivlegitimation des Antragsgegners in der Sache keinen Erfolg haben. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass der Berufungszusage, auf die die Antragstellerin ihr Begehren stützt, jedenfalls nicht die verbindliche Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zukommen kann, da sie nicht von beiden Seiten unterschrieben wurde und mithin der gesetzlich gebotenen Schriftform ermangelt (§ 57 HVwVfG, § 126 BGB). Unabhängig davon lassen sich die hier verfolgten Begehren auch in der Sache nicht auf das Gespräch mit dem Dekan am 16.2.1998 stützen. Ausweislich des Vermerks vom 18.2.1998 wurde in diesem Gespräch nicht bindend vereinbart, dass die unter Nr. 1-3 der Antragsschrift aufgeführten Maßnahmen getroffen werden sollten. In Bezug auf die zweite Stelle des ärztlichen/wissenschaftlichen Diensts erkannte die Klinikumsleitung lediglich an, dass auch diese Stelle mit einem Arzt besetzt sein "sollte"; schon dem Wortlaut lässt sich keine entsprechende rechtliche Verpflichtung entnehmen. Folglich kann der Antrag zu 1. auch aus diesem Grund nicht auf das Gespräch vom 16.2.1998 gestützt werden. Gleiches gilt für den Antrag zu 2.; denn auch in Bezug auf die Verteilung der Mittel für Forschung und Lehre ist eine Zuständigkeit des Klinikumsvorstands, wie ebenfalls dargelegt, nicht gegeben und sind bindende Festlegungen in dem Gespräch ausweislich des Vermerks nicht getroffen worden. Vielmehr erklärte die Klinikumsleitung lediglich, einen Betrag von 30.000,- DM für angemessen zu halten. Ein Rechtsgrund für einen entsprechenden Anspruch kann dieser Formulierung nach keiner denkbaren Betrachtungsweise entnommen werden. Über eine Benutzungsordnung, deren Erlass die Antragstellerin unter Nr. 3 ihres Antrags begehrt, ist hingegen seinerzeit augenscheinlich gar nicht gesprochen worden; jedenfalls lässt sich dem Vermerk insoweit nichts entnehmen, sodass eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht ersichtlich ist.

11 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Für die unter Nr. 1 und 3 in der Antragsschrift geltend gemachten Begehren ist mangels weiterer Anhaltspunkte zur Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin jeweils auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen. Der Streitwert für das unter Nr. 2 der Antragsschrift geltend gemachte Begehren ergibt sich aus der Höhe des von der Antragstellerin begehrten Betrags. Eine Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung ist nicht geboten, zum einen wegen der von der Antragstellerin begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, zum anderen, weil das Gesetz eine derartige Verminderung nicht vorsieht und dem Umstand der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren schon dadurch Rechnung trägt, dass nur die Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens erhoben wird.

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