VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-02-22, 10 E 2525/04

10 E 2525/04Verwaltungsgericht / Chamber 1022.02.2005

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2525/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-22

Aktenzeichen: 10 E 2525/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0222.10E2525.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Unter Aufhebung der Bescheide vom 26.03. und 30.04.2004 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch nach seinem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1978 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium der Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main auf. Für dieses Studium erhielt er für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 Ausbildungsförderung.

2 Zum Sommersemester 2004 wechselte der Kläger in den Studiengang Wirtschaftsrecht und beantragte am 15.03.2004 weiter Ausbildungsförderung. Dabei gab er an, sich seit dem Sommersemester 2002 erfolglos für den Studiengang Wirtschaftsrecht beworben zu haben, hätte sich aber zum Wintersemester 2002/2003 für den Studiengang Informatik eingeschrieben, da er gehofft habe, intern wechseln zu können. Den Studiengang hätte er möglicherweise fortgeführt, sofern er für den Studiengang Wirtschaftsrecht keinen Studienplatz erhalten hätte. Zugleich legte er eine Bescheinigung der Fachhochschule Frankfurt am Main über die vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2003/2004 erworbenen Leistungsnachweise vor. Außerdem reichte er Ablehnungsbescheide der Fachhochschule Frankfurt am Main für das Sommersemester 2002, das Wintersemester 20022/2003 und das Wintersemester 2003/2004 über den Studiengang Wirtschaftsrecht ein.

3 Mit Bescheid vom 26.3.2004 lehnte die Behörde des Beklagten die weitere Ausbildungsförderung ab. Sie begründet die Verweigerung damit, dass der Wechsel nach drei Semestern erheblich verspätet erfolgt sei. Dem Kläger sei eine bundesweite Bewerbung für den Studiengang Wirtschaftsrecht zumutbar gewesen.

4 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass seine bundesweite Bewerbung für den Studiengang Wirtschaftsrecht nicht möglich gewesen sei. Es sei einerseits seine familiäre Situation zu berücksichtigen, andererseits aber auch dass er neben dem Studium auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sei und eine Wohnung in Frankfurt am Main gemietet hätte. Ein früherer Wechsel habe nicht erfolgen können, da er erst zum Sommersemester 2002 den Wunschstudienplatz hätte.

5 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 30.4.2004 als unbegründet zurück. Im Einzelnen ist dort ausgeführt:

6 "Indem Sie zum Sommersemester 2004 nach einem dreisemestrigen Studium in der Fachrichtung Informatik zu dem Studiengang Wirtschaftsrecht wechselten, erfolgte ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG.

7 Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG FamRZ 1976, 555, FamRZ 1991, 625).

8 Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zu Tage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel, aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG FamRZ 1980, 292 ; FamRZ 1986, FamRZ 1991, 625).

9 Bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung spielt die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel eine wesentliche Rolle (BVerwG FamRZ 1984, 516 ).

10 In der Eingangsphase, d. h. bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung sind geringere mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen.

11 Für die Feststellung eines wichtigen Grundes und die dabei gebotene Interessenabwägung ist es im Übrigen unerheblich, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten oder nicht erhalten hat (BVerwG FamRZ 1990, 325)."

12 Weiter ist ausgeführt:

13 "Unabweisbar i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG sei ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt, z. B. eine unerwartete Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.

14 Da in Ihrem Fall der Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester des Studiengangs Informatik erfolgte, muss dieser durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein. Die Berücksichtigung eines Neigungswechsels - wie vom Kläger geltend gemacht - setzt voraus, dass der Auszubildende vor Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung (BVerwG FamRZ 1980, 835 ; 1991, 119). Demgegenüber habe der Kläger jedoch angegeben, dass er von vornherein ein Studium Informatik sei nur eine Alternative gewesen, da er keinen Studienplatz für sein Wunschstudium erhalten habe. Dem entspreche es, dass er sich erstmals zum Sommersemester 2002 für den Studiengang Wirtschaftsrecht beworben habe.

15 "Demzufolge wäre eine Berufung auf das Vorliegen eines ernsthaften Neigungswandels, infolgedessen Ihnen die Fortführung des zuerst gewählten Studiengangs nicht mehr zugemutet werden könnte, ausgeschlossen.

16 Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an die Neigung anknüpfe, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG FamRZ 19 90, 325 1991, 119) die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, aber auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist.

17 Ein Parkstudium wird als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhalten hat. Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden dieses Studium seiner zweiten Wahl zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluss zu betreiben, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden.

18 Die Anerkennung eines wichtigen Grundes in den Fällen, in denen der Auszubildende sein Wunschstudium wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen nicht sofort hat aufnehmen können, beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich darauf, dass die Zahl der aktuell konkurrierenden Mitbewerber des Auszubildenden und das Maß der jeweils verfügbaren Ausbildungskapazität - sich verändernde - Umstände sind, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind und sich deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG nicht allein zu seinen Lasten auswirken dürfen.

19 In Ihrem Fall ist jedoch festzustellen, dass Sie sich allein an der Fachhochschule Frankfurt am Main für den Studiengang Wirtschaftsrecht beworben haben. Grundsätzlich waren Sie gehalten, sich bundesweit für diesen Studiengang zu bewerben. Der Umstand, dass Sie nicht Ihre Wohnung bzw. Ihren Arbeitsplatz haben verlieren wollen, kann dabei keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig ist nach Aktenlage erkennbar, dass Sie durch zwingende familiäre Umstände an den Studienort Frankfurt am Main gebunden waren.

20 Im Übrigen ist erkennbar, da Sie den Studiengang Informatik nicht zielstrebig entsprechend den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung betrieben habe, d. h. dieses Studium ist nahezu erfolglos verlaufen. So fehlen Ihnen fast alle Studien- und Prüfungsleistungen des. 1. bis 3. Fachsemesters des Studiengangs Informatik. Lediglich in den Fächern Analysis und Algebra wurden im 1. Fachsemester Leistungsnachweise erworben.

21 Nach Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie beabsichtigt haben, den Studiengang Informatik bis zum berufsqualifizierenden Abschluss fortzuführen, falls Sie für den Studiengang Wirtschaftsrecht keinen Studienplatz erhalten hätten.

22 Folglich muss Ihnen auch die Berufung auf das Vorliegen eines Neigungswechsels versagt bleiben. Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG konnte Ihrem Fachrichtungswechsel nicht stattgegeben werden.

23 Aufgrund Ihres Fachrichtungswechsels steht Ihnen ab März 2004 keine Ausbildungsförderung mehr zu.

24 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 5.5.2004 zugestellt (Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG).

25 Mit Schriftsatz vom 27.5.2004, bei Gericht am 28.5.2004 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter.

26 Er bezieht sich zur Klagebegründung zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben:

27 "In Ihrer Begründung werden Sie mir einen verspäteten Wechsel zum Wunschstudium vor, dazu kann ich folgendes sagen: Ich habe mich bereits seit Mitte 2000 für den Studiengang "Wirtschaftsrecht" beworben, allerdings bis zum aktuellen Sommersemester nur Absagen bekommen. Die Ablehnungsschreiben, für das SS 2001 bis zum WS 2003/044, habe ich bereits der vorangegangenen Begründung (für den Wechsel) beigelegt. Dass keinerlei Leistungen mehr im Studiengang Informatik erbracht worden sein sollen, ist nicht korrekt. Bei Bekanntgabe des Wechsels habe ich bereits Fr. A. davon in Kenntnis gesetzt, dass die Leistungsnachweise des 3. Semesters erst einige Wochen nach Beginn des Sommersemesters in der Datenbank der Fachhochschule gespeichert sind. Dies ist zum einen der Organisation und zum anderen den Professoren zuzurechnen. Diese Nachweise können ebenfalls noch nachgereicht werden. Außerdem haben Sie vielleicht bemerkt, dass auf dem Ausdruck der Leistungsnachweise bereits zwei benotete Nachweise für das Hauptstudium erbracht worden sind, obwohl ich nach wie vor noch im Grundstudium war. Für das neue Studium habe ich bereits Klausuren geschrieben und bestanden. Nachweis liegt bereits vor. Also kann hier nicht von einem mangelnden Engagement gesprochen werden. Zu ihrem dritten und letzten Argument: "Im Übrigen wäre eine Bewerbung zum Wunschstudium bundesweit zumutbar gewesen", möchte ich noch einiges vorbringen. Wie Ihnen sicher bekannt ist arbeite ich neben dem Studium, um meine ergänzenden Lebenshaltungskosten zu decken. Mein Arbeitgeber hat mir zum April den Vertrag um ein halbes Jahr verlängert. In Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit, kann man das mit Glück beschreiben, arbeiten gehen zu dürfen. Seit Okt. 1998 habe ich meine Wohnung, die ich bei einem Wechsel ebenfalls hätte Aufgeben müssen. Zumal der Wohnungsmarkt auch nicht sonderlich gute Aussichten für den Bürger bereithält.

28 Nun zur familiären Situation die bis dato keinerlei Relevanz besaß. Meine Mutter ist nicht mehr erwerbstätig, geschieden und bereits in einem betagten Alter von fast 60 Jahren. Es ist meine (moralische, familiäre) Pflicht, nach ihrem Wohl zu sehen und ihr gegebenenfalls noch die eine oder andern Besorgungen zu machen.

29 Meine Schwester ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, der ich auch von Zeit zu Zeit ein Babysitter (Onkel) sein muss, damit Sie ihren Lebensunterhalt verdienen kann.

30 Fazit: Der Wechsel zum Wunschstudium hätte nicht früher passieren können, die erforderlichen Belege wurden beigelegt. Leistungen wurden sowohl noch im alten als auch im neuen Studiengang (parallel) erbracht. Belege wurden nachgereicht.

31 Die Bewerbungen bundesweit hätte dazu geführt, dass ich meine Wohnung, den Arbeitsplatz verloren hätte und meiner Familie die nötige Unterstützung nicht mehr hätte geben können."

32 Ferner führt er aus: Im WS 2002/03 erhielt ich eine Mitteilung, dass ich für den Studiengang Informatik angenommen wurde. Also begann ich Informatik zu studieren und versuchte dies auch bis ich irgendwann merkte, dass der Stoff und die Klausuren immer schwieriger und komplexer wurden. Ich registrierte Mitte des 3. Semesters, dass mir dieses Fach überhaupt nicht liegt und daraufhin habe ich mich sofort für einen Platz im Bereich Wirtschaftsrecht beworben. Mitte Februar erhielt ich dann überraschend eine Zusage zum Studienfach "Wirtschaftsrecht", für das ich mich im März immatrikulieren sollte. Während dessen erlangte ich noch zwei weitere Leistungsnachweise für den Studiengang Informatik, die mir noch möglich waren und schnupperte zugleich in Vorlesungen des neuen Studienfachs. In den Klausurwochen des Wintersemesters 2003/04, versuchte ich mich an einer Klausur für das Fach Wirtschaftsrecht und erlangte einen Leistungsnachweis in Englisch.

33 Beim Amt für Ausbildungsförderung gab ich den Wechsel dann bekannt und reichte alle Nachweise, die man vom mir verlangte, ein. Als noch eine Begründung ausblieb, entschloss ich mich diese vor Ort auf dem Rand eines Antragsformulars zu schreiben. Das Amt für Ausbildungsförderung glaubte zu Unrecht an ein sogenanntes "Parkstudium", welches Leistungsnachweise und weiteres bewerben (auch bundesweit) für das Wunschstudium voraussetzt. Ich hatte weder die Absicht Informatik als Parkstudium zu betreiben, noch war Wirtschaftsrecht mein ausschließliches Wunschstudium. Dieses hatte ich weder angestrebt noch so vermitteln wollen. Mein Hauptinteresse liegt darin, beruflich weiterzukommen und zwar mit einem Studium, welches meinen Interessen und Vorstellungen entspricht. Denn nur aufgrund von einem Förderungszuschuss weiter zu studieren in einem Fach, wo man keine Aussichten auf Erfolg sieht, ist früher oder später zum scheitern verurteilt.

34 Ich wünsche mir mit meinem Studium so schnell wie möglich fertig zu werden und mit diesem Studienfach habe ich erkannt, dass meine Stärken eher im Wirtschaftsbereich liegen. Da ich bereits die "Toleranzsemester" im vorherigen Studiengang fast verbraucht habe und mir so nur noch die Regelstudienzeit zum studieren bleibt, bevor die Studiengebühren in fast nicht mehr tragbarem Umfang steigen, versuche ich im Moment zwei Semester parallel zu studieren.

35 Eine große Hilfe dabei sind der Leistungsnachweis in Englisch der bereits erbracht wurde und die Leistungsnachweise des alten Studienfachs Informatik, die mir zum Teil anerkannt werden. So wird mir z. B. "BWL" als Prüfungsleistung anerkannt.

36 Die Nachweise für die Anerkennung reiche ich gerne bei Vorliegen nach."

37 Der Kläger legt eine Bescheinigung der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 16.11.2004 vor, in der folgende Leistungsnachweise dokumentiert worden sind.

38 20041 SL Grundlagen des Rechts 2,7 Bestanden F

39 20041 PL Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 1 und 2 4,0 Bestanden A 20041 SL Internes und Externes Rechnungswesen 4,0 Bestanden F

40 20041SL Volkswirtschaftslehre 1 und 2 4,0 Bestanden F 20041 SL Arbeitstechniken Recht/Wirtschaft 1 und 2 unbenotet Bestanden F

41 20041 SL Englisch 1 4,0 Bestanden A 20041 WP Verhandlungsstrategien 3,0 Bestanden A 20041 WP Betriebspsychologie und -soziologie unbenotet Bestanden A

42 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 26.03.2004 und 30.04.2.004 ihm Ausbildungsförderung für sein Studium des Wirtschaftsrechts zu gewähren.

43 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

44 Zur Vermeidung von Wiederholungen beruft er sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 30.04.20004 und führt weiter aus: Soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens geltend mache, nicht von vornherein die Aufnahme des Studiengangs Wirtschaftsrecht angestrebt zu haben, müsste er sich seine Bewerbungen an der Fachhochschule Frankfurt am Main seit dem Sommersemester 2002 entgegenhalten lassen. Da er sich jedoch nicht bundesweit beworben habe, sei er nicht durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen an einer Studienaufnahme im Wirtschaftsrecht gehindert gewesen. Im Übrigen sei festzustellen, dass angesichts des erfolglosen Verlaufs des Studiengangs Informatik der Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester als verspätet anzusehen ist. Die Vorlage des Ablehnungsbescheides der Fachhochschule Frankfurt am Main für den Studiengang Betriebswirtschaft zum Wintersemester 2002/2003 habe keinerlei Einfluss auf die mit Bescheid vom 26.3.2004 (Widerspruchsbescheid vom 30.4.2004) getroffene Entscheidung.

45 Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, aufgrund hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen an einer früheren Aufnahme des Studiengangs Wirtschaftsrecht oder Betriebswirtschaft gehindert gewesen zu sein, da er sich nicht bundesweit beworben habe.

46 Die Behördenakten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

47 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

48 Auf Grund der Übertragung darf der Einzelrichter entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

49 Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn die Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium des Wirtschaftsrechts ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. In diesen Fällen hat das Gericht die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist hier nicht der Fall, weshalb das Gericht die Behörde zu verpflichten hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

50 Zwar ist das Gericht durch die Verwaltungsgerichtsordnung verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) und des dadurch bestimmten Gegenstandes der Klage alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen festzustellen. Das verbietet sich jedoch bei Ermessensentscheidungen, weil sonst in unzulässiger Weise der zuständigen Behörde vorgegriffen würde, was letztlich zu einer Verletzung des (aus Art. 71 und 126 Hessische Verfassung, Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG abgeleiteten) Gewaltenteilungsgrundsatzes führte. Die Spruchreife fehlt aber auch dann, wenn es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, für eine abschließende Entscheidung aber noch weitere erhebliche Ermittlungen und rechtliche Überlegungen erforderlich sind. Zumindest das letztere ist hier der Fall.

51 Wie die Behörde zutreffend ausgeführt hat, setzt das geltend gemachte subjektive Recht auf Ausbildungsförderung in der neuen Fachrichtung einen wichtigen Grund für den Wechsel voraus.

52 Ein wichtiger Grund kann auch in den Umständen bestehen, die der Kläger angeführt hat. Dabei kann nicht ausnahmslos von dem Auszubildenden gefordert werden, er müsse sich bundesweit an anderen Hochschulen für das neu erstrebte Studium bewerben und seine Bewerbung ausschließlich an der FH Frankfurt am Main nicht ausreiche. Der Umstand, dass der Kläger den Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz verhindern wollte, ist im Gegensatz zur Ansicht in dem die Ablehnung begründenden Widerspruchsbescheid nicht in allen Fällen irrelevant. Die von der Behörde herangezogenen Grundsätze gelten für den Regelfall eines jüngeren Studenten, der ohne das Vorliegen familiärer Besonderheiten insbesondere sozialer Verpflichtungen quasi ungebunden seinen Ausbildungsplatz frei wählen kann. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Er hat auf die Besonderheiten seines sozialen Umfeldes (alleinstehende leistungsgeminderte Mutter, alleinerziehende Schwester) mit den damit einhergehenden verwandtschaftlichen Verpflichtungen hingewiesen und die schwierigen Verhältnisse bei der Wiedererlangung von Wohnung und Arbeitsplatz nach Abschluss des Studiums hervorgehoben.

53 Es ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die allgemeinen Verhältnisse hinsichtlich Wohnung und Arbeitsplatz in Frankfurt am Main in absehbarer Zukunft nicht wesentlich verändern werden und die engen Bindungen des Klägers an seine Familie wahrscheinlich sind. Dazu hat die Behörde jedoch nicht Stellung genommen (im Verwaltungsverfahren auch nicht Stellung nehmen können, weil der Kläger einzelne Umstände erst in der Klagebegründung mitgeteilt hat). Die Behörde hat sich vielmehr nahezu ausschließlich auf das Erfordernis bundesweiter Bewerbungen für das Wunschstudium gestützt. Das reicht für die Ablehnung eines wichtigen Grundes nicht aus.

54 Zu welchen Schlüssen die geschilderten Umstände die Behörde bewegen werden, da sie diesen Sachverhalt bisher nicht hinreichend festgestellt hat, ist durch das Gericht derzeit nicht feststellbar.

55 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dem Beklagten waren die Kosten vollständig aufzuerlegen, weil der gerichtliche Ausspruch einer Neubescheidung kein Teil-Unterliegen des Klägers darstellt. Eine derartige - wenn auch weit verbreitete - Ansicht ist zu Recht kritisiert worden. Diese juristische Streitfrage kann aber letztlich dahin stehen, weil in diesem Fall auch § 155 Abs. 4 VwGO zum Zuge käme. Der Beklagte hat nämlich die mangelnde Spruchreife zu vertreten, weil er sowohl Ermittlungen wie auch Erwägungen unterlassen hat, die nach der Rechtslage von ihm zu treffen bzw. anzustellen gewesen wären.

56 Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).

57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO geboten.

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