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12 E 6122/03•VG Frankfurt 12. Kammer, 2005-02-01, 12 E 6122/03
12 E 6122/03Verwaltungsgericht / Chamber 1201.02.2005
Vorausleistungen des Voreigentümers sind mit der endgültigen Straßenbeitragsschuld nicht zu verrechnen.
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 12 E 6122/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0201.12E6122.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Vorausleistungen des Voreigentümers sind mit der endgültigen Straßenbeitragsschuld nicht zu verrechnen.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.03 wird in Höhe von 9,09 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Baumaßnahmen an der L-Straße in E.
2 Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 04.04.2002 das an die L-Straße angrenzende Flurstück .../1, Flur ... Gemarkung R.. Am 08.08.2002 wurde sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
3 Die L-Straße war Teil der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 3268. Das Amt für Straßen und Verkehrswesen stufte die L-Straße zur Gemeindestraße zurück und verlegte den Verlauf der Landesstraße 3268 im Gebiet der Gemeinde E über eine parallel am Ortsrand verlaufende Straße. Die Beklagte errichtete sodann in der L-Straße im Bereich zwischen der Hanauer Straße und der Leipziger Straße zwei Kreisel, entfernte zwischen der Straße Am Rathaus und der Leipziger Straße sowohl den Straßenunterbau als auch den Straßenoberbau und baute die Straße vollständig neu aus. Im Bereich zwischen der Straße Am Rathaus und der Hanauer Straße wurde die Fahrbahn an die Höhe des errichteten Kreisels an der Hanauer Straße angepasst, indem eine Asphaltfeindeckschicht aufgebracht wurde. Im gesamten Bereich ist die Fahrbahn optisch verschmälert worden, indem an den Fahrbahnrändern abgesetzte Streifen hergestellt wurden.
4 Mit Bescheid vom 18.04.2000 zog die Beklagte die Voreigentümerin des von der Klägerin erworbenen Flurstückes zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag in Höhe von 4048,00 DM heran, woraufhin die Voreigentümerin diesen Betrag an die Beklagte zahlte.
5 Am 03.12.2002 stellte der Gemeindevorstand der Beklagten fest, dass die Erneuerung der L-Straße fertig gestellt ist, was der Bürgermeister in der Ausgabe des Hanauer Anzeigers vom 07.12.2002 amtlich bekannt machte.
6 Mit Bescheid vom 14.01.2003 zog die Beklagte die Klägerin für die Baumaßnahmen in der L-Straße zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 2299,89 Euro (4498,20 DM) heran, wobei sie die Vorausleistungen der Voreigentümerin auf den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2000 nicht anrechnete. Als beitragsfähige Aufwendungen berücksichtigte die Beklagte u.a. Kosten in Höhe von 5200,12 Euro, die ihr für Pflasterarbeiten auf dem an die Straße angrenzenden Flurstücke ..., Flur ..., Gemarkung L. in Rechnung gestellt worden waren.
7 Gegen den am 18.01.2003 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 17.02.2003 Widerspruch, zu deren Begründung sie ausführte, die Zahlungen der Voreigentümerin seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Daraufhin schrieb die Beklagte unter dem 05.05.2003 eine Anrechnung der geleisteten Vorausleistung könne nur erfolgen, wenn die Voreigentümerin eine entsprechende Erklärung vorlege. Mit Bescheid vom 10.09.2003, zugestellt am 16.09.2003, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für Begründung führte sie im wesentlichen aus, nach einem Eigentumswechsel sei gemäß § 11 Abs. 10 KAG die Vorausleistung auf den Straßenbeitrag demjenigen zu erstatten, der sie erbracht habe. Eine Erklärung der Voreigentümerin, dass die Vorausleistung aus dem Straßenbeitrag angerechnet werden könne, sei nicht abgegeben worden.
8 Mit Schreiben vom 17.09.2003 teilte die Beklagte der Voreigentümerin mit, dass die Vorausleistung in Höhe von 4048,-- DM (2069,71 Euro) zurückerstattet werde.
9 Am 16.10.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Vorausleistung der Voreigentümerin sei zu Unrecht nicht angerechnet worden. Aufgrund des der Beklagten vorliegenden Kaufvertrages hafte die Verkäuferin für Anliegerbeiträge, die bis zum Vertragsschluss angefordert worden seien. Die Berechnung hinsichtlich der einzubeziehenden Kosten und der Umlegungsmaßstab sei rechtsfehlerhaft, da es sich bei der L-Straße über eine überörtliche Verbindungsstraße handele, könnten nicht 50 % der Kosten umgelegt werden. Die L-Straße sei die einzige Verbindungsstraße zwischen dem Ortsteil Langendiebach und der nördlich zur Autobahnauffahrt Langenselbolder Dreieck und südlich zum Hanauer Kreuz führenden Leipziger Straße (B 40). Außerdem sei sie die einzige Verbindungsstraße zwischen dem Ortsteil Langendiebach und der zur Nachbargemeinde Rodenbach führenden Rodenbacher Straße. Die Einmündung zur Leipziger Straße sei mit drei Richtungsspuren ausgestattet, was zeige, das die Straße für den überörtlichen Verkehr konzipiert sei. Die Situation habe sich durch den Umbau, auf den sich der vorliegende Bescheid beziehe, nicht verändert. Es seien zwar zwei abknickende Vorfahrten und ein Kreisverkehr eingebaut worden, was sich jedoch auf das Verkehrsaufkommen nicht ausgewirkt habe.
10 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003 aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte trägt vor, wer aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen im Innenverhältnis für die Anliegerbeiträge hafte, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides unerheblich. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht sei im Straßenbeitragsrecht im Falle eines Eigentümerwechsels eine Verrechnung der erbrachten Vorleistung mit dem endgültigen Beitrag nicht möglich. Die Vorauszahlung sei der Voreigentümerin am 22.09.2003 zurück überwiesen worden. Die L-Straße sei eine innerörtliche Durchgangsstraße.
13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
14 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt. Der Bescheid vom 14.01.2003 ist in Höhe von 9,09 Euro aufzuheben, da insoweit der Berechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Straßenbeitrages Aufwendungen für Pflasterarbeiten auf dem Anliegergrundstück, Parzelle ..., Flur ..., Gemarkung L. zugrunde liegen, die nicht beitragsfähig sind. Beitragsfähig sind nur Aufwendungen für Arbeiten an der Straße oder an ihrem Zubehör nicht aber Arbeiten auf angrenzenden Anliegergrundstücken, da diese nicht zur Einrichtung "öffentliche Straße" zählen. Der beitragsfähige Aufwand reduziert sich deshalb um 10364,17 DM (5.299,12 Euro), auf 2.614.70,86 DM, wovon die Hälfte, nämlich 1.307.35,34 DM umlagefähig ist. Daraus errechnet sich bei einer erschlossenen Geschossfläche von 102.218,96 qm ein qm-Preis von 12,786623 DM. Bei einer anzusetzenden Geschossfläche des klägerischen Grundstückes von 350,40 DM ergibt sich damit ein Straßenbeitrag von 4.480,43 DM mithin 17,77 DM weniger als der angeforderte Beitrag von 4.498,20 DM. Dies sind 9,09 Euro.
15 Eine weitergehende Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.01.2003, wie sie die Klägerin erstrebt, ist nicht möglich; denn dieser Bescheid ist im übrigen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat die Beklagte durch ihre am 08.08.2002 beschlossenen, am 31.08.2002 im Hanauer Anzeiger veröffentlichte Straßenbeitragssatzung, die ihre Straßenbeitragssatzung vom 24.10.1991 rückwirkend zum 01.04.2000 ersetzt, Gebrauch gemacht. Nach § 1 dieser Straßenbeitragssatzung (StrBS) erhebt sie zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Dieser Satzung unterliegt die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Straßenbaumaßnahme, die nach dem Beschluss des Gemeindevorstandes vom 03.12.2002 am 15.08.2002 abgeschlossen wurde. Denn die sachliche Beitragspflicht entstand erst mit dem Eingang der Schlussrechnung des Planungsbüros G.-W. bei der Beklagten im November 2002, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die neue Straßenbeitragssatzung bereits beschlossen und veröffentlicht war.
17 Die von der Beklagten durchgeführte Straßenbaumaßnahme stellt einen beitragsfähigen verbessernden Um- und Ausbau i.S.d. § 11 Abs. 3 KAG dar. Denn die Benutzbarkeit der Straße wird nach der Verkehrskonzeption der Beklagten verbessert. Nach der Rückstufung der L-Straße zur Gemeindestraße ist es erkennbares Ziel der planerischen Konzeption der Beklagten gewesen, den überörtlichen Verkehr fernzuhalten und die Straße für den Anliegerverkehr attraktiver zu gestalten. So ist die Fahrbahn zumindest optisch durch die Schaffung seitlicher Streifen verschmälert worden und die beiden Kreisel sorgen für eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit der die Straße benutzenden Kraftfahrzeuge.
18 Durch den Umbau der Straße sind der Beklagten beitragsfähige Aufwendungen in Höhe von 2.614.070,68 DM entstanden. Substantiierte Einwendungen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Zweifel an der Beitragsfähigkeit dieser Kosten sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
19 Bei der Bemessung des umlagefähigen Aufwandes hat die Beklagte zu Recht einen Gemeindeanteil von 50 % abgesetzt, da es sich bei der L-Straße nach deren Rückstufung um eine innerörtliche Durchgangsstraße gemäß § 11 Abs. 3 KAG handelt. Sie dient nicht vorwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Ob eine Straße überwiegend dem überörtlichen Verkehr, dem innerörtlichen Verkehr oder dem Anliegerverkehr dient, sind maßgebend die Verkehrsplanung der Gemeinde, der auf entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand und die straßenrechtliche Einordnung. Die L-Straße ist von einer Landesstraße, deren Aufgabe es ist, dem vorwiegend einen über das Gebiet eines Kreises hinausgehenden Durchgangsverkehr zu dienen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Straßengesetz) zu einer Gemeindestraße herabgestuft worden, deren Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßengesetz darin besteht, den Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder den nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen. Dementsprechend ist auch eine parallel zur L-Straße am Bebauungsrand verlaufende Straße nun anstelle der L-Straße Teil der Landesstraße 3268 geworden. Der überörtliche Durchgangsverkehr der Landesstraße 3268 soll nach der maßgeblichen Verkehrskonzeption des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen nicht mehr durch die L-Straße laufen. Diese Planung hat die Beklagte aufgegriffen und die L-Straße derart umgestaltet, dass sie für den überörtlichen Verkehr unattraktiver wird. So hat sie zwei Kreisel eingebaut, die den Verkehrsfluss hemmen und somit zu einer Verkehrsberuhigung führen. In die gleiche Richtung zielt die optische Verschmälerung der Fahrbahn wie auch die geänderte Vorfahrtsregelung an den Einmündungen Konrad-Adenauer-Straße und Hainstraße.
20 Als Anliegergrundstück erhält die klägerische Parzelle durch den verbessernden Um- und Ausbau der L-Straße ein ausbaubeitragsrechtlich beachtlichen Sondervorteil, der die Erhebung eines Beitrages rechtfertigt.
21 Substantiierte Zweifel am Abrechnungsgebiet und am satzungsrechtlichen Verteilungsmaßstab hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
22 Bei der Berechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Straßenbeitrages ist die erbrachte Vorausleistung der Voreigentümerin nicht anzurechnen. Schuldner des vollen Straßenbeitrags ist gemäß § 11 Abs. 7 KAG war, wie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Das war die Klägerin, da sie vor Erlass des Beitragsbescheides vom 14.01.2003 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden war. Eine Sonderregelung, wie er das Erschließungsbeitragsrecht in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB kennt, nämlich das die Vorausleistung des Voreigentümers mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, kennt das Hessische Straßenbeitragsrecht nicht. Eine möglicherweise im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Voreigentümerin vermag das Entstehen des öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruches der Beklagten nicht zu beeinflussen. Darüber hinaus betrifft die vertragliche Vereinbarung nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nur Beiträge, die bis zum Vertragsschluss angefordert wurden. Der Straßenbeitrag ist aber erst mit Bescheid vom 14.01.2003 und damit nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 04.04.2002 erhoben worden. Ob der Klägerbevollmächtigte, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, Vollmachts und namens der Verkäuferin gegenüber der Beklagten erklärt hat, die erbrachte Vorausleistung solle der Klägerin zugute kommen, was er als Leistung eines Dritten auf eine fremde Schuld verstanden haben will, kann hier dahinstehen, da nicht die hier allein in Frage stehende Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Straßenbeitrag betrifft, sondern die Frage, ob dieser Straßenbeitrag mittlerweile beglichen worden ist.
23 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO in voller Höhe zu tragen, da sie nur zu einem geringen Teil obsiegt.
24 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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