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10 G 5967/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-01-17, 10 G 5967/04
10 G 5967/04Verwaltungsgericht / Chamber 1017.01.2005
Die Behörde darf Wohngeld verweigern, wenn der Antragsteller dem berechtigten Verlangen auf Mitwirkung zur Aufklärung seiner Einkommensverhältnisse nicht nachkommt.
Entscheidungsdatum: 2005-01-17
Aktenzeichen: 10 G 5967/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0117.10G5967.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Behörde darf Wohngeld verweigern, wenn der Antragsteller dem berechtigten Verlangen auf Mitwirkung zur Aufklärung seiner Einkommensverhältnisse nicht nachkommt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.278,--€ festgesetzt.
1 I
Der Antragsteller bewohnt in Frankfurt am Main eine 50 qm große Wohnung, für die eine monatliche Miete von 379,66 € zu entrichten ist. Bei seiner Vorsprache bei der Wohngeldbehörde am 26.11.2003 beantragte er Wohngeld für diese Wohnung und legte einen Arbeitslosenhilfebescheid vom 19.11.2003 vor, aus dem sich Leistungen von 15,84 € täglich, also 483,22 € monatlich vergaben. Später reichte er eine Erklärung nach, wonach er monatlich 130,-- € an Unterhalt für seine Tochter zahle. Außerdem habe er 2003 für die Tochter noch mindestens 711,-- € aufgewendet. Weiter habe er noch "geldwerte Leistungen von mindestens 1.561,-- € plus Verpflegung und Freizeitaufwendung" erbracht, ohne den Zeitraum näher zu bezeichnen.
2 Nach einer Gegenüberstellung der Behörde des Einkommens des Antragstellers unterschritt dies den sozialhilferechtlichen Bedarfssatzes erheblich. Daraufhin forderte sie mit Bescheid vom 6.4.2004 die Vorlage der vollständigen "Kontoauszüge ab November 2003 und eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung von dem Antragsteller an und machte ihn auf die Folgen der §§ 66 ff SGB I aufmerksam. Hierauf legte der Antragsteller einen weiteren Arbeitslosenhilfebescheid vor, nachdem er ab dem 29.02.2004 tägliche Leistungen von 16,16 € erhalte. Kontoauszüge sowie die angeforderten Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen legte er nicht vor. Die Behörde lehnte daraufhin den Antrag wegen fehlender Mitwirkung (§§ 60 f. SGB I) mit Bescheid vom 15.06.2004 ab.
3 Dagegen richtete sich der Widerspruch mit der Begründung, der Antragsteller habe das Anforderungsschreiben der Behörde nicht erhalten und nur deshalb habe er nicht zur vollen Aufklärung beitragen können. Dies hole er nach. Sein Einkommen bis Oktober 2003 sei geeignet, plausibel darzulegen, wie er durch Auflösung von Rücklagen seine Finanzierung habe vornehmen können. Er legte einen Kontoauszug vor, der einen Überweisungseingang zum 09.12.2003 von 2.200,-- € aufweist, außerdem habe er seit März einen Minijob mit 165,-- € monatlich Verdienst. Nachweise hierfür sind nicht zur Behörde gelangt.
4 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 als unbegründet ab. Zur Begründung ist dort ausgeführt:
5 "Das Wohngeldrecht ist gemäß Art. 2 § 1 Ziff. 4 des I. Sozialgesetzbuches (SGB ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, auf den die Vorschriften des Teil I (Allgemeiner Teil und des Teils X (Verwaltungsverfahren) anzuwenden sind, soweit im Wohngeldrecht keine spezielle Regelung getroffen oder deren Anwendung ausgeschlossen ist. Die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers richtet sich somit nach den §§ 60 und 61 i. V. m. § 65 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialhilfeleistung beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, sowie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers erforderliche Unterlagen vorzulegen. Der Leistungsträger bestimmt dabei gem. § 2 Abs. 1 SGB X die Art und Umfang der Ermittlungen. Kommt ein Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann der Leistungsträger die Leistung nach § 66 SGB I versagen.
6 Nach diesen Vorschriften ist die Bewilligungsbehörde verfahren, als sie den Wohngeldantrag des Widerspruchsführers abschlägig beschieden hat. Nachdem die Bewilligungsbehörde bei der Gegenüberstellung der Einkünfte mit dem maßgeblichen Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz trotz Berücksichtigung eines fiktiven Wohngeldanspruches festgestellt hatte, dass die Einkünfte nur 86% des Bedarfssatzes erreichten, forderte sie mit Schreiben vom 06.04.2004 den Widerspruchsführer zum Nachweis darüber auf, wie es ihm möglich war, den Lebensunterhalt mit derart geringen Einnahmen zu bestreiten. Eingereicht wurde daraufhin lediglich ein aktueller Bescheid über den Bezug von Arbeitslosenhilfe, nach dem der Zahlbetrag von monatlich 483,32 € auf 491,53 € angestiegen ist. Die monatlichen Mehreinnahme i. H. v. 8,21 € erklärt jedoch nicht, wie der erheblich höhere Fehlbetrag ausgeglichen worden ist.
7 Den mitgeteilten Einkünften i. H. v. 491,53 €, stehen bereits eine Mietbelastung i. H. v. 379,66 € sowie Unterhaltszahlungen an das Kind i. H. v. monatlich 130,-- € gegenüber. Bei der von der Bewilligungsbehörde vorgenommenen Berechnung war bereits unberücksichtigt geblieben, dass der Widerspruchsführer für das Kalenderjahr 2003 neben den Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter auch von geldwerten Leistungen spricht, die er in Höhe von 711,-- € bzw. "mindestens 1.561,-- € plus Verpflegung und Freizeitaufwendungen erbracht habe. Weiterhin fällt auf, dass der Widerspruchsführer, nach einer Bestätigung der Kindsmutter Zahlungen für seine Tochter "vier Monate im Voraus" geleistet hat. Die Herkunft der Mittel wurde nicht dargestellt. Es war daher davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer weitere Einnahmen erzielt, die er im Wohngeldantrag nicht angegeben hat.
8 Soweit der Widerspruchsführer jetzt erklärt, er habe das Schreiben vom 06.04.2004 nicht erhalten, verwundert dies zunächst, weil hierauf der Arbeitslosenhilfebewilligungsbescheid vom 11.02.2004 bei der Bewilligungsbehörde am 09.06.2004 eingegangen ist.
9 Im Übrigen war für den Widerspruchsführer bereits aus dem formellen Wohngeldantrag ersichtlich, dass alle Einkünfte anzugeben und entsprechend zu belegen sind, die ihm zur Verfügung stehen. Er war somit in der Lage, den Umgang der Mitwirkungspflichten, die von der Bewilligungsbehörde gefordert wurden, zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dem hat er allerdings nicht entsprochen.
10 Auch im Rahmen des Widerspruchs verweist der Widerspruchsführer lediglich nur lapidar darauf, dass er seine Rücklagen aufgelöst und seit März noch einen Minijob i. H. v. 165,-- € habe. Die vorgelegten Kontoauszüge lassen keine Rückschlüsse zu, welche Herkunft die Einzahlung von 2.200, -- € hat und aus welchem Grund sie dem Widerspruchsführer überwiesen wurde. Über die Einnahmen aus dem Minijob wurden gar keine Nachweise vorgelegt. Die Kontoauszüge wurden ebenfalls nicht in dem notwendigen vollständigen Umfang eingereicht.
11 Da somit die wirtschaftliche Situation des Widerspruchsführers völlig unklar geblieben ist, war es für die Bewilligungsbehörde nicht möglich, eine Wohngeldberechnung vorzunehmen."
12 Der Widerspruchsbescheid wurde am 14.10.2004 zugestellt (Zustellungsurkunde).
13 Dagegen richtet sich die am 10.11.2004 bei Gericht zur Niederschrift erhobene Klage, die der Antragsteller wie folgt begründete: "Der Bescheid basiert auf falschen Daten, ich habe zwei Kontoauszüge mit den Überweisungen bekommen, die erst im Dezember bzw. die andere Zahlung im darauffolgenden Jahre überwiesen worden sind aufgrund von Streitigkeiten mit dem Auftraggeber. Insgesamt habe ich ca. 3.100, -- € auf meinem Konto gehabt, dies ist aber alles aufgebraucht, da ich seit Oktober 2004 wieder arbeitslos bin."
14 Weiter argumentiert der Antragsteller: "Ich wurde nie aufgefordert über meinen Minijob Nachweise zu führen. Den Beleg habe ich dem Arbeitsamt zur Verfügung gestellt. Ich werde bei meinem Minijobgeber nochmals ein Duplikat des Nachweises anfordern. Darüber hinaus finde ich es verwunderlich, dass ich nicht angehört worden bin, obwohl das Wohnungsamt mir gesagt hat, ich werde angehört."
15 Ebenfalls am 10.11.2004 stellt der Antragsteller mit gleicher Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, ihm "Wohngeld zu geben."
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag "zurückzuweisen".
17 Zur Begründung führt sie aus, es bestünden weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Sie beziehe sich hierzu auf den angegriffenen Wohngeldbescheid vom 15.06.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004. Der Antragsteller hat weder die von ihm angeforderten lückenlosen Kontoauszüge ab November 2003 vorgelegt, noch eine Erklärung abgegeben, wie sich das Einnahmen- und Ausgabenverhältnis gestalte. Nachweise über den von ihm angeführten Minijob gebe es ebenfalls nicht. Soweit der Kläger angebe, er sei nie aufgefordert worden hierzu Nachweise vorzulegen, könne auch die von ihm selbst im Antragsformular unterschriebene Erklärung vom 26.11.2003 verwiesen werden, wonach ihm bekannt sei, dass er die gesetzliche Verpflichtung habe, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, bis zum Erlass des Wohngeldbescheides unverzüglich mitzuteilen. Dies habe er ebenso wenig getan, wie er für eine Aufhellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gesorgt habe.
18 Die Behördenakten der Wohngeldstelle (Bl. 1-18) haben zur Entscheidung vorgelegen.
19 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
20 II
Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, weil der Antragsteller sich nach Übersendung der Antragserwiderung zu dem Verfahren nicht mehr geäußert hat, und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass er das Interesse an dem Verfahren verloren hat. In diesem Falle fehlte es an dem für den Antrag notwendigen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
21 Der Antrag ist in jedem Falle aber unbegründet, denn dem Antragsteller steht ein Wohngeldanspruch nicht zu, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, und sein Antrag schon deshalb abgelehnt werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen. Auch das Klage- oder das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Argument, er habe das Aufforderungsschreiben der Behörde nicht erhalten, rechtliche Erheblichkeit zukomme, so hätte der Antragsteller die Nachweise über den Minijob im gerichtlichen Verfahren vorlegen können. Das hat er aber nicht getan.
22 Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten aufgrund von § 155 Abs. 4 VwGO der Behörde aufzuerlegen wären, bestehen nicht.
23 Der Streitwert ist aufgrund § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen. Bei der Schätzung des (wirtschaftlichen) Interesses des Klägers ist der Jahresbetrag des voraussichtlichen Wohngeldes (§§ 2, 27 Abs. 1 WoGG) nach der Berechnung der Behörde vom 06.04.2004 (Bl. 151 Behördenakte) zugrunde gelegt worden; dieser Betrag ist im Hinblick auf den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung halbiert worden.
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