VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-12-13, 9 G 4451/04

9 G 4451/04Verwaltungsgericht / Chamber 913.12.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 4451/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-13

Aktenzeichen: 9 G 4451/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1213.9G4451.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 1 BG HE, § 10 Abs 1 GleichstG HE

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 17.05.2004 ausgeschriebene Stelle des Revierleiters der Revierförsterei Salmünster bei dem Forstamt Schlüchtern vor Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung dem Beigeladenen zu übertragen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht, da mit der beabsichtigten Übertragung der streitigen, nach Besoldungsgruppe A 11 BBO bewerteten Stelle an den Beigeladenen der vom Antragsteller in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch jedenfalls wesentlich erschwert würde. Zwar hat der Antragsteller bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBO inne. Zudem ist nach den Angaben des Antragsgegners mit der Stellenübertragung nicht unmittelbar eine Beförderung des Beigeladenen unter Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde verbunden. Der Beigeladene kann aber, ist ihm der Dienstposten erst einmal übertragen, jederzeit auf diesem Dienstposten zum Forstamtmann befördert werden. Der Antragsgegner hat überdies mitgeteilt, dass er dies bei entsprechender Bewährung des Beigeladenen auch beabsichtigt. Folglich führt schon die Übertragung der Stelle an den Beigeladenen zu der Gefahr, dass der Antragsteller seinen derzeitigen Bewerbungsverfahrensanspruch künftig nicht werde durchsetzen können. Darüber hinaus ist der Beigeladene bislang - anders als der Antragsteller - nicht in der Funktion eines Revierleiters eingesetzt, sodass im Fall einer Stellenübertragung an ihn der derzeitige Bewährungsvorsprung des Antragstellers ihm gegenüber an Bedeutung verlöre. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass der HessVGH, dem die Kammer insoweit folgt, unter solchen Umständen die Grundsätze des Bewerbungsverfahrensanspruchs anwendet. Im Hinblick darauf ist der Anordnungsgrund gegeben.

3 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da er durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Daran fehlt es hier.

4 Der für die Entscheidung erhebliche Rechtsfehler des Auswahlverfahrens ist darin zu sehen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nicht auf der Grundlage einer vergleichenden Abwägung von Eignung und Befähigung der Bewerber nach Maßgabe der Anforderungen der zu besetzenden Stelle getroffen hat. Dies widerspricht nicht nur den in ständiger Rechtsprechung des HessVGH und der Kammer für eine solche Entscheidung entwickelten Anforderungen, sondern auch § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG, wonach die Qualifikation der Bewerber, also deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen ist. Diese unabhängig von einer etwaigen Unterrepräsentanz von Frauen geltenden Vorgaben erfordern nicht nur eine Orientierung der der Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen an den Merkmalen des stellenspezifischen Anforderungsprofils, sondern auch eine entsprechende Ausrichtung der Auswahlentscheidung selbst (zu alledem mit umfassenden Nachweisen v. Roetteken in HBR IV, § 8 HBG Rdn. 184 ff.). Dass die hier getroffene Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer solchen vergleichenden Abwägung getroffen wurde, lässt sich nicht feststellen.

5 Der Antragsgegner hat in der Stellenausschreibung vom 17.05.2004 zwar auch mitgeteilt, welche Anforderungen in persönlicher und fachlicher Hinsicht die Bewerber um eine der ausgeschriebenen Stellen erfüllen müssen, und zudem noch auf den Grundsatzerlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 06.08.1998 Bezug genommen, der u. a. eine Stellenbeschreibung für die Revierleiterin, den Revierleiter einer Revierförsterei bei einem Hessischen Forstamt und darin auch ein Anforderungsprofil für die entsprechenden Stellen enthält. Ausweislich des Auswahlvermerks der Landesbetriebsleitung des Landesbetriebs Hessen-Forst vom 10.09.2004, den ein Mitglied der Landesbetriebsleitung nach Beteiligung der Besonderen Frauenbeauftragten unterzeichnete und der folglich die hier zu beurteilende Auswahlentscheidung dokumentiert, wurde die Auswahl unter den Bewerbern jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der von ihnen in den letzten dienstlichen Beurteilungen erreichten Beurteilungsstufen getroffen. Aus dem Vermerk geht ausdrücklich hervor, dass die Landesbetriebsleitung wegen der deutlichen Differenzierung nach der Stufe der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nur diejenigen Bewerber in die engere Auswahl nahm, die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 BBO und höher inne haben und mit Beurteilungsstufe 2 und besser beurteilt wurden. Schon im Hinblick auf diese Vorgabe schied der Antragsteller, der zwar ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBO innehat, aber lediglich die Beurteilungsstufe 4 erreicht hatte, aus dem in die weitere Auswahl einbezogenen Bewerberkreis aus. Erwägungen darüber, ob und in welchem Umfang die Bewerber, insbesondere der Antragsteller und der Beigeladene, die Merkmale des in der Ausschreibung aufgeführten und sich aus dem Grundsatzerlass zusätzlich ergebenden Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle erfüllen und welcher Bewerber nach Maßgabe eines am Anforderungsprofil orientierten Qualifikationsvergleichs am besten geeignet sei, sind nicht Gegenstand des Auswahlvermerks und lassen sich auch sonst dem Auswahlvorgang nicht entnehmen. Auch in diesem Verfahren hat der Antragsgegner entsprechende Erwägungen nicht vorgetragen. Die eigentliche Auswahlentscheidung unter den in der engeren Wahl verbliebenen beiden Bewerbern wollte die Landesbetriebsleitung dann - so der Auswahlvermerk - aufgrund der Überlegung treffen, dass bei formal gleichem Gesamturteil - wie hier - die am innegehaltenen Amt ausgerichtete Beurteilung eines Beamten mit einem höheren statusrechtlichen Amt in der Regel besser einzustufen sei als die eines Beamten mit niedrigerem statusrechtlichen Amt. Da jedoch auch diese Erwägung angesichts der Statusgleichheit der von den noch zur Wahl stehenden Bewerbern bekleideten Ämter nicht weiterführte, zog die Landesbetriebsleitung noch ergänzend die Noten der Diplom- und Laufbahnprüfung heran, die bei dem Beigeladenen deutlich besser seien. Die abschließende Feststellung, dem Beigeladenen sei der Vorzug zu geben, weil er den Anforderungen der Stelle am ehesten entspricht, erweist sich nach alledem als inhaltsleere, für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung nicht tragfähige Behauptung; nähere Erwägungen hierzu werden im Auswahlvermerk an keiner Stelle angestellt und sind auch sonst dem Auswahlvorgang nicht zu entnehmen.

6 Es kann dahinstehen, ob diese Verfahrensweise unter der Voraussetzung rechtlich womöglich nicht zu beanstanden sein könnte, dass sich jedenfalls den dienstlichen Beurteilungen, die Grundlage der Auswahlentscheidung waren, in hinreichender Weise Aussagen zu der Qualifikation der beurteilten Beamten im Hinblick auf die einzelnen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle entnehmen ließen. Denn auch dies ist nicht der Fall. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen orientieren sich vielmehr ebenfalls nicht hinreichend an den Anforderungsmerkmalen der Stelle. Zwar enthalten sie u. a. Aussagen zur sozialen Kompetenz des jeweils beurteilten Beamten, welche immerhin ein Anforderungsmerkmal der Stelle darstellt. Es mag sein, dass auch weitere Beurteilungsmerkmale ebenfalls jeweils einzelnen Merkmalen entsprechen, die Gegenstand des Anforderungsprofils der streitigen Stelle sind. Gleichwohl sind die Beurteilungen schon für sich genommen insgesamt nicht an den Merkmalen dieses Anforderungsprofils orientiert, sondern treffen lediglich Aussagen zu allgemeinen, nicht auf die Anforderungen einer konkreten Stelle bezogenen Beurteilungskriterien. Erst recht fehlt es aber an einer Auswertung der in den Beurteilungen insoweit, also in Bezug auf die hier maßgeblichen Anforderungsmerkmale zum Ausdruck kommenden Einschätzung von Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten, die allein Grundlage einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung hätte sein können. Wie bereits dargelegt, orientiert sich die Auswahlentscheidung ausschließlich an dem jeweils erzielten Gesamturteil und wird damit schon von vornherein der Vorgabe des § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG nicht gerecht, die Auswahlentscheidung ausschließlich nach Maßgabe der Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu treffen.

7 Da sich die Auswahlentscheidung schon im Hinblick auf die mangelnde Orientierung am Anforderungsprofil als rechtsfehlerhaft erweist, kommt es auf die übrigen Rügen des Antragstellers im Ergebnis nicht mehr an.

8 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

9 Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen anzuerkennen, da dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

10 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung sieht die Vorschrift - anders als § 20 Abs. 3 GKG a. F. - nicht vor.

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