VG Frankfurt 3. Kammer, 2004-12-07, 3 E 1194/04

3 E 1194/04Verwaltungsgericht / 3. Kammer07.12.2004

Regest

Die Übernahme von Kosten für den Besuch des (abgeschobenen) Ehepartners kommt nicht in Betracht, wo diesem wiederholt Betretenserlaubnisse nach § 9 Abs. 3 AuslG erteilt wurden.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 1194/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-07

Aktenzeichen: 3 E 1194/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1207.3E1194.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 3 AuslG, § 12 Abs 1 S 2 BSHG

Leitsatz

Die Übernahme von Kosten für den Besuch des (abgeschobenen) Ehepartners kommt nicht in Betracht, wo diesem wiederholt Betretenserlaubnisse nach § 9 Abs. 3 AuslG erteilt wurden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO.

2 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehören Beziehungen zur Umwelt, zu denen auch der Besuch des am 29. Juni 1999 in die Türkei abgeschobenen Ehemannes der Klägerin zu zählen ist, nur in einem vertretbaren Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt. Auch insoweit ist es Aufgabe der Sozialhilfe (nur) eine Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, deren Fortbestehen die Menschenwürde des Hilfesuchenden verletzen würde (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.10.1993 - FEVS 45,25 (28) m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der Abschiebung des Ehemannes der Klägerin in die Türkei hielt sich - wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 09. Dezember 2003 (13 E 4629/02(V)) ergibt - die Klägerin von Dezember 1999 bis September 2000 mit den beiden Kindern bei ihrem Ehemann in der Türkei auf.

3 Dem Ehemann der Klägerin wurden auf entsprechende Anträge hin vom 12.06.2001 bis zum 03.08.2001, vom 19.11.2001 bis zum 04.01.2002, vom 09.03.2002 bis zum 18.04.2002, vom 10.06.2002 bis zum 15.08.2002 und im Februar/März 2003 Betretungserlaubnisse gemäß § 9 Abs. 3 AuslG erteilt. Darüber hinaus wurde die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung des Ehemannes der Klägerin mit Verfügung vom 19.07.2002 auf den 29.06.2004 befristet.

4 Neben diesen im Lichte des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ergangenen ausländerrechtlichen Entscheidungen, um Begegnungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bzw. dem Vater ihrer Kinder zu ermöglichen, ist für eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten eines Fluges in die Türkei zu ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder zu gewähren, kein Raum.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.