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1 E 3961/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-11-17, 1 E 3961/03
1 E 3961/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer17.11.2004
1. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. Anpassungsgeldrichtlinien liegt vor, wenn ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen (325,-- EUR/Monat) vorliegt, wobei als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen ist. 2. Das BAFA beurteilt in ständiger Verwaltungspraxis das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von mehr als zwei Monaten dadurch, dass es nach Bekanntwerden einer Überschreitung in einem Monat bzw. in zwei Monaten eine Betrachtung der zurückliegenden zwölf Monate anstellt, um zu beurteilen, ob ein weiterer (dritter) Monat hinzukommt. Diese Praxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Entscheidungsdatum: 2004-11-17
Aktenzeichen: 1 E 3961/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1117.1E3961.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. Anpassungsgeldrichtlinien liegt vor, wenn ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen (325,-- EUR/Monat) vorliegt, wobei als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen ist.
Das BAFA beurteilt in ständiger Verwaltungspraxis das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von mehr als zwei Monaten dadurch, dass es nach Bekanntwerden einer Überschreitung in einem Monat bzw. in zwei Monaten eine Betrachtung der zurückliegenden zwölf Monate anstellt, um zu beurteilen, ob ein weiterer (dritter) Monat hinzukommt. Diese Praxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger stellte unter dem 31.10.2002, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen am 23.10.2002, einen Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom 17.06.1999) Bundesanzeiger Nr. 126 vom 10.07.1999). Auf den Inhalt dieses Antrages wird Bezug genommen. Bereits zuvor hatte der Kläger dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Schreiben vom 04.10.2002 mitgeteilt, dass er eine geringfügige Beschäftigung auf 325,-Euro-Basis mache. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage weniger als 15 Stunden. Diese Tätigkeit werden ausgeübt bei der ... GmbH, Duisburg.
2 Im November bzw. Dezember 2002 erhielt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von der Firma ... Nachweise, aus denen sich ergab, dass der Kläger im Monat November 2002 ein Einkommen erzielt hatte, das über 325,- Euro lag (Gesamtbrutto 440,83 Euro/steuerpflichtiges Brutto 337,63 Euro, Bl. 34 der Behördenakte). Im Januar erhielt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von der Firma ... Unterlagen, aus denen sich ergab, dass der Kläger im Dezember 2002 ein Einkommen erzielt hatte, das den Betrag von 325,- Euro überstieg (Gesamtbrutto 433,16 Euro/ steuerpflichtiges Brutto 329,12 Euro, Bl. 37 der Behördenakte).
3 Unter dem 12.02.2003 erging ein vorläufiger Bescheid über die Gewährung von Anpassungsgeld, nachdem dem Kläger ab dem 01.11.2002 Anpassungsgeld in Höhe von 865,67 Euro gewährt werde. Der Betrag von 865,67 Euro für die Zeit vom 01.11.2002 bis 30.11.2002 werde vorerst einbehalten werden. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen. Für den Dezember 2002 kam es sodann zur Auszahlung des Anpassungsgeldes in Höhe von 865,67 Euro.
4 Unter dem 26.02.2003 kam es zu dem endgültigen Bescheid über die Gewährung von Anpassungsgeld, wonach ab 01.11.2002 1.054,97 Euro Anpassungsgeld zu zahlen sind. Ferner stellte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in diesem Bescheid fest, dass für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.01.2003 ein Betrag von 676,37 Euro überzahlt sei. Dieser Betrag ergibt sich aus der Abrechnung für die Monate November 2002 bis Januar 2003 nach Blatt 49 der Behördenakte.
5 Unter dem 24.02.2003 erließt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Teilrücknahme- und Rückzahlungsbescheid, wonach die Entscheidung über die ungekürzte Zahlung von Anpassungsgeld in der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2002 zurückgenommen werde. Das zu unrecht gezahlte Anpassungsgeld in Höhe von 676,37 Euro werde zurückgefordert. Da der Kläger in der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2002 ein Einkommen von über 325,- Euro erzielt habe, liege eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne von Nr. 5.7 der APG-Richtlinien vor und die Anpassungsgeldzahlung sei in dieser Zeit um 100 Prozent zu kürzen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Das eingeräumte Ermessen sei entsprechend der Richtlinien auszuüben. Ferner könne für die genannte Zeit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der hälftige Beitrag zur Sozial- und Pflegeversicherung nicht übernommen werden, weil der Kläger aufgrund der mehr als geringfügigen Beschäftigung in der Krankenversicherung Pflicht zu versichern sei. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 28.02.2003.
6 Mit Schriftsatz vom 11.03.2003, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugegangen am 12.03.2003, legte der Kläger Widerspruch ein. Dem Kläger stehe für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2002 die ungekürzte Zahlung von Anpassungsgeld zu. Weder der Bescheid vom 23.12.2002 (gemeint ist wahrscheinlich der Bescheid vom 12.02.2003) noch der Bescheid vom 26.02.2003 enthielten Hinweise auf eventuelle Hinzuverdienstbeschränkungen. Gleiches gelte für den Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld. Die sich in diesem Antrag befindliche Mitteilungspflicht betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung (auch einer geringfügigen) sei der Kläger unaufgefordert nachgekommen (Schreiben des Klägers vom 04.10.2002 an das Bundesamt). Während im November kein Anpassungsgeld überwiesen worden sei, sei im Dezember wieder eine Überweisung erfolgt. In der Annahme, dass im Januar 2003 alles entsprechend verrechnet werde, habe der Kläger am 20.01.2003 ein Telefonat mit einem Bediensteten des Bundesamtes geführt. Wegen des Inhalts dieses Telefonats wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.04.2003 Bezug genommen. Der Kläger habe nach alledem davon ausgehen dürfen, dass eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zu keiner Minderung seines Anpassungsgeldbezuges führe. Nach den dem Kläger bekannten Richtlinien vom 13.10.1994 habe er zumindest nur mit einer höchstens sechzigprozentigen Kürzung seines Anpassungsgeldbezuges rechnen dürfen.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2003 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch vom 11.03.2003 zurück. Der Kläger habe in 4 Monaten die Geringfügigkeitsgrenze von 325,- Euro pro Monat überschritten, unter anderem im November und Dezember 2002, so dass von einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Nr. 5.7 der Richtlinien auszugehen sei. Dies bewirke die Rechtswidrigkeit des das Anpassungsgeld gewährenden Bescheides vom 12.02.2003. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz eröffne dem Bundesamt das Ermessen zur Rücknahme. Dem Kläger sei auch kein schutzwürdiges Vertrauen einzuräumen. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug zu nehmen ist. Die Rückforderung beruhe auf § 49a Abs. 12 VwVfG. Der Widerspruchsbescheid wurde als Übergabeeinschreiben 05.08.2003 zur Post gegeben.
8 Mit Schriftsatz vom 12.08.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 15.08.2003, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Widerspruchsbegründung vom 17.04.2003. Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten Januar bis Oktober 2002 dürfe nicht mit einbezogen werden.
9 Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen.
12 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig aber unbegründet. Der Teilrücknahme- und Rückzahlungsbescheid vom 24.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 12.02.2003 über die Gewährung von Anpassungsgeld ist § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG des Bundes.
14 Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der wie vorliegend, ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter der Einschränkung der Absätze 2 - 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er unter anderem den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
15 Der ursprüngliche Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Anpassungsgeld vom 12.02.2003 in der Gestalt des endgültigen Bescheides vom 26.02.2003 ist rechtswidrig soweit hierin ein ungekürztes Anpassungsgeld für die Monate November und Dezember 2002 festgesetzt worden ist. Die in den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom 17.06.1999 geregelten Voraussetzungen der Ziffer 5.7 (Wegfall der Zahlung des Anpassungsgeldes), wie sie ihre Ausprägung in der Verwaltungspraxis der Beklagten gefunden haben, liegen vor.
16 Zunächst ist festzustellen, dass es einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Anpassungsgeldes nicht gibt. Vielmehr handelt es sich bei dem Anpassungsgeld, das nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus gewährt werden kann, um eine staatliche Zuwendung, die zwar nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig ist, nicht aber auf einem Gesetz beruht, welches dem Kläger einen subjektiven Anspruch zubilligt. Allerdings darf die Verteilung der öffentlichen Gelder nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr ist dabei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn die Verteilung des Anpassungsgeldes nach einheitlichen, für alle gleichen Maßstäbe erfolgt. Die Maßstäbe hat der Bundesminister für Wirtschaft in den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld festgeschrieben.
17 Nummer 5.7 der Richtlinien bestimmt folgendes:
18 "Nimmt der Anpassungsgeldempfänger eine mehr als geringfügige Beschäftigung ... auf, entfällt die Zahlung des Anpassungsgelds für die Dauer dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zu 100%, der grundsätzliche Anspruch bleibt davon für den Zeitraum der Gewährung unberührt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn:
19 a) die Beschäftigung laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr gegen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen ausgeübt wird, das durchschnittlich im Monat die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des IV. Buches Sozialgesetzbuch geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet ..."
20 Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist zunächst darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht eine Entscheidung der Beklagten nur daraufhin überprüft, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Dies wäre der Fall, wenn die Entscheidung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößen würde. Dies ist aber nicht der Fall.
21 Das erkennende Gericht kann zunächst einmal nicht beanstanden, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in seiner Verwaltungspraxis bei der Anwendung von Ziffer 5.7 der Anpassungsgeldrichtlinien davon ausgeht, dass eine mehr als geringfügige Beschäftigung dann vorliegt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 325,- Euro in einem Jahr in mehr als 2 Monaten überschritten wird bzw. unter Bezugnahme auf die Hinweise zur Versicherungsfreiheit des Betriebsdienstes der Bundesknappschaft (Stand: 01.01.2001) davon ausgeht, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen vorliegt und als gelegentlich dabei ein Zeitraum bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen ist (vgl. Ziffer 4.1 der Hinweise zur Versicherungsfreiheit des Betriebsdienstes der Bundesknappschaft). Das erkennende Gericht kann ferner nicht beanstanden, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2004 dargelegt, in ständiger Verwaltungspraxis das Vorliegen einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von mehr als zwei Monaten dadurch beurteilt, dass es nach Bekanntwerden einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eine Betrachtung der zurückliegenden 12 Monate anstellt, um zu beurteilen, ob zu einer Überschreitung in einem Monat bzw. wie hier zu Überschreitungen in zwei Monaten weitere Monate hinzutreten, in denen die Geringfügigkeitsgrenze gleichfalls überschritten wurde. Lediglich in einem Fall, in dem bei Bekanntwerden der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze feststeht, dass der Anpassungsgeldempfänger zuvor keinerlei Tätigkeit ausgeübt hat, geht die Betrachtung der Beklagten zwecks Beurteilung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von mehr als zwei Monaten in die Zukunft. Der Umstand, dass diese Verwaltungspraxis nur schwer mit dem Wortlaut der Ziff. 5.7 der Richtlinien zu vereinbaren ist, erweist sich hingegen als unerheblich. Die Frage, ob bei der Gewährung des Anpassungsgeldes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen wurde, entscheidet sich nicht danach, ob mit der Gewährung gegen die Richtlinien verstoßen wurde, sondern ausschließlich danach, ob bei der Gewährung gegen die dauernde Verwaltungspraxis verstoßen wurde (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil v. 23.04.2003, 3 C 25/02, NVwZ 2003, S. 1384).
22 Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Fehlerhaft in diesem Sinne sind alle Angaben, die auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen und wegen ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu einer rechtswidrigen Entscheidung geführt haben. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
23 Mit Schreiben vom 04.10.2002 ist der Kläger seinen Mitteilungspflichten gemäß der Anlage 1 zum Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld nachgekommen, worin er sich verpflichtet hatte, dem Bundesamt unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, die Aufnahme einer Beschäftigung (auch einer geringfügigen) und alles sonstigen Umstände, die den Anspruch auf Leistungen nach den Richtlinien mindern oder ausschließen können. Gerade mit dem Schreiben vom 04.10.2002 brachte der Kläger jedoch um Ausdruck, dass er eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat und dies "auf 325,00 Euro-Basis". Hiermit brachte der Kläger eindeutig zum Ausdruck, dass die aufgenommene Beschäftigung unterhalb der Grenze von 325,00 Euro liegt. Da dies im Jahre 2002 in vier Monaten, darunter im November und Dezember 2002 unrichtige Angaben im oben genannten Sinne gemacht wurden. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es insoweit nicht an. Der Wegfall des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs.2 S. 3 Nr. 2 VwVfG stellte keine Sanktion für schuldhaftes Verhalten dar, sondern geht von der selbstverständlichen Verantwortung eines jeden Verfahrensbeteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes aus. Auch der Umstand, dass die Überschreitung der Grenze nur wenige Euro ausgemacht hat, ist unerheblich, da auch eine geringe Überschreitung einer Grenze eine Überschreitung darstellt. Aus dem vom Kläger selbst genannten Betrag von 325,00 Euro wird überdies deutlich, dass dem Kläger diese Grenze bewusst war und er hierauf nicht etwa gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vorliegend konnte der Kläger zum einen aus den Richtlinien selbst, aber auch aus der von ihm unterschriebenen Erklärung (Anlage 1 zum Antrag) entnehmen, dass er verpflichtet war, der Beklagten Überschreitungen der Grenze von 325,00 Euro anzuzeigen. Ferner wird aus dem Widerspruchsschreiben vom 17.04.2003 deutlich, dass der Kläger selbst davon ausging, dass "im Januar 2003 alles entsprechend verrechnet wird". Dass die entsprechende Verrechnung dann letztlich erst im Februar 2003 erfolgte kann jedenfalls kein Vertrauen erwachsen lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem vom Kläger geführten Telefonat am 20.01.2003. Dieses Telefonat mag, wie vom Kläger vorgetragen, unhöflich geführt worden sein, der vorgetragene Inhalt erbringt aber jedenfalls keine Zusicherung, dass es nicht mehr zu einer entsprechenden Verrechnung kommen werde. Ferner kann sich der Kläger nicht etwa auf die Richtlinien aus 1994 berufen, da mittlerweile seit geraumer Zeit die Richtlinien aus 1999 einschlägig sind.
24 Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall das Ermessen nicht zugunsten der Rücknahme auszuüben.
25 Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht aufgefordert, das überzahlte Anpassungsgeld zu erstatten. Ermächtigungsgrundlage für dieses Verlangen ist § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung (Bl. 49 bzw. 97 der Behördenakte) ist nachvollziehbar und setzt den zurückzufordernden Betrag in Höhe von 676,37 Euro zu Recht fest.
26 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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