VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-11-11, 1 E 994/04

1 E 994/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer11.11.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 994/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-11

Aktenzeichen: 1 E 994/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1111.1E994.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen zur zollermäßigten Einfuhr von Champignon-Konserven mit Ursprung aus der Volksrepublik China.

2 Die Klägerin importiert als so genannter traditioneller Händler Champignon-Konserven aus der Volksrepublik China.

3 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 (ABl. Nr. L 212/16) wurde ein Kontingent zur zollermäßigten Einfuhr von jährlich 22.750 t Champignon-Konserven mit Ursprung aus der Volksrepublik China eröffnet. Mit Verordnung (EG) Nr. 2334/2003 der Kommission vom 30.12.2003 (ABl. Nr. L 346/15) wurde die ursprüngliche Kontingentsregelung im Hinblick auf die EU-Erweiterung geändert, um auch Einführern aus den neuen Mitgliedstaaten die Einfuhr von Pilzkonserven zu ermöglichen. Während die so genannten traditionellen Einführer, zu denen die Klägerin zählt, bisher in 2 Tranchen jeweils jährlich zum 01. Januar und zum 01.07. insgesamt 75 % ihrer Referenzmenge beantragen konnten, könne sie nach der neuen Verordnung nur noch 35 % zum Januar 2004 und 65 % zum Mai 2004 bei gleich bleibender Kontingentsmenge beantragen, was zu einer Reduzierung der Einfuhrlizenzmenge für die traditionellen Einführer führt.

4 Mit Schreiben vom 29.12.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Referenzmenge der Klägerin 1.324757 kg betrage und sich die 35 % Höchstmenge daher auf 463.665 kg belaufe.

5 Auf Antrag der Klägerin erteilt die Beklagte unter dem 16.01.2004 der Klägerin drei Einfuhrlizenzen für Champignon-Konserven über jeweils 154.555 kg.

6 Mit Schreiben vom 23.12.2003 beantragte die Klägerin eine weitere Einfuhrlizenz für Champignon-Konserven aus der Volksrepublik China für 987,903 kg hilfsweise für 529.903 kg und gab an, sie hätten im Vertrauen auf die bisherige Regelung mehr Ware gehandelt sowie bereits verschifft und benötigte die weiteren Einfuhrlizenzen um ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können.

7 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung weiterer Einfuhrlizenzen mit Bescheid vom 05.01.2004 ab. Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2334/2003 dürften sich im Januar eingereichte Anträge von traditionellen Einführern höchstens auf 35 % der jeweiligen Referenzmenge beziehen. Die Antragshöchstmenge für die Klägerin betrage angesichts einer Referenzmenge von 1.324.757 kg 463.665 kg. Diese Mengen seien bereits durch die drei früher gestellten Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ausgeschöpft.

8 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16.01.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.02.2004 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin habe kein Anspruch auf Erteilung weiterer Lizenzen zur Einfuhr von Champignon-Konserven aus der Volksrepublik China über den bisher erteilten Umfang hinaus. Der Widerspruch der Klägerin richte sich nicht gegen ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln sondern gegen die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 und die Übergangsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2334/03 unmittelbar. Über diese Gemeinschaftsregelung könne sich die Beklagte nicht hinwegsetzen.

9 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.03.2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, die Ablehnung weiterer Lizenzen sei rechtswidrig. Die Verordnung 2334/2003 i.V.m. der Verordnung Nr. 2125/95 verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und sei daher ungültig.

10 Die zitierten Verordnungen verstießen sowohl gegen Artikel 33 Abs. 1 Buchst. c, 37 EG, weil dem Ziel der Marktstabilisierung für Europäische Produkte in Form von frischen und konservierten Champignons in unverhältnismäßiger Weise permanent der Vorrang gegenüber Verbraucherinteressen eingeräumt werde und zum anderen gegen das Gemeinschaftsziel des unverfälschten Wettbewerbs, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen werde.

11 Der Verstoß der einschlägigen Verordnung gegen Artikel 37 EG i.V.m. mit Artikel 33 EG Abs. 1 c ergebe sich aus folgenden Überlegungen:

12 Die von der Europäischen Union getroffenen Schutzmaßnahmen zum Schutz der europäischen Champignonproduktion seien unverhältnismäßig. Verhältnismäßig sei eine Schutzmaßnahme nur dann, wenn eine ernsthafte Störung im Marktgleichgewicht durch Ein- oder Ausfuhren vorliege bzw. drohe, der nicht durch geringere Mittel begegnet werden könne. Entgegen der Ansicht der EU führe die Erteilung einer größeren Menge an Einfuhrlizenzen nicht dazu, dass eine Marktstörung eintrete. Eine am tatsächlichen Bedarf innerhalb der EU orientierte Festsetzung der Einfuhrkontingente belaste die Händler weniger, könne aber den Schutz der Produzenten aus den Gemeinschaftsländern ebenfalls gewährleisten. Eine Marktsättigung sei derzeit nicht feststellbar. Vielmehr ergebe sich aus früheren Erweiterungen der Europäischen Union ein zusätzlicher Bedarf von 10.000. t und durch die im Mai erfolgte Erweiterung der EU ein weiterer Bedarf in Höhe von 4.000 t . Weiterhin bedürfe es einer jährlichen automatischen Steigerung um 5 %, wobei zu berücksichtigen sei, dass infolge der Europäischen Integration und des damit steigenden Wohlstandes innerhalb der EU in den neuen EU-Mitgliedstaaten auch das Konsumverhalten in Bezug auf Produkte wie verarbeitete Champignons steigen werde.

13 Um den Schutzzweck, nämlich die EU-Agrarproduktion vor Drittlandsimporten zu schützen, müsse die Menge an Einfuhrlizenzen so bemessen sein, dass EU-Produkte dennoch zu angemessenen Preisen abgesetzt werden könnten. Eine Betrachtung der Marktverhältnisse ergebe, dass verarbeitete Champignons nicht so stark durch eine Lizenzeinschränkung geschützt werden müssten, wie dies gegenwärtig der Fall sei. Sowohl Polen als auch die Niederlande hätten ihre Marktposition nach Deutschland stark ausgebaut und könnten ihre Überschüsse auf dem europäischen Markt ohne Probleme vermarkten. Würde die Lizenzmenge für Champignons aus China erhöht, käme es zu einem gesunden preisstabilisierenden Wettbewerb, nicht hingegen zu einem Wettbewerb, der die europäische Produktion schlechter stelle und zu einer ernsthaften Störung des europäischen Marktes führe. Demzufolge seien die Lizenzmengen entsprechend heraufzusetzen, um insbesondere den unterversorgten Markt für Champions der ersten Qualitätsstufe zugunsten der EU-Verbraucher bedienen zu können.

14 Des weiteren sei die Methode der EU zur Feststellung einer Störung ungeeignet. Ob eine Störung des gemeinsamen Marktes vorliege, stelle die europäische Union durch die Zählung der Anträge auf Lizenzerteilung fest. Durch das gleichzeitig verwendete Kürzungssystem seien die Antragsteller gezwungen mehr zu beantragen, als sie tatsächlich importieren wollten. Diese Methode zur Feststellung einer Störung führe zwangsläufig zu höheren Einfuhrprognosen als tatsächlich Einfuhren zu erwarten seien.

15 Des weiteren erfolge die Festsetzung der Bedarfsmenge aus Drittländern und deren Aufteilung auf das Lizenzsystem zu weit im voraus. Dadurch könne der tatsächliche Bedarf an Champions nur ungenau festgestellt werden, so dass gegenwärtig die Lizenzmenge bei weitem nicht dem entspreche, was im Interesse der EU-Verbraucher und Importeure erforderlich sei. Volkswirtschaftlich sinnvoll sei nur ein Lizenzsystem, das auf eine verlässliche Quelle gestützt sei, was die Bedarfsmenge aus Drittländern betreffe. Diese Bedarfsmenge müsse stets aktuell anhand des Bedarfs in der Gemeinschaft abzüglich der Produktion aus der Gemeinschaft erfolgen. Ansonsten komme es zu einer unangemessenen und damit rechtswidrigen Überprotektion der Gemeinschaftsprodukte. Hinzukomme, dass der Bedarf der neuen Mitgliedstaaten durch eine wirklichkeitsorientierte Bedarfsberechnung zu ermitteln sei und nicht pauschal geschätzt werden dürfe. Schon die pauschale Erhöhung mit dem Beitritt Österreichs und Schwedens habe nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprochen. Des weiteren sei auch die Ermittlung des Preisniveaus methodisch fehlerhaft. Derzeit werde das Preisniveau ermittelt indem die Angebotspreise frei Grenze für die Erzeugnisse aus Drittländern mit den Selbstkostenpreisen verglichen würden. Der Schluss, dass ein niedrig angesetzter Preis für ein europäisches Produkt Anlass zur Besorgnis einer Marktstörung sein könne, sei nicht zwingend. Gerade wenn ein europäisches Produkt bei gleicher Qualität preiswerter sei als das eingeführte Produkt ,müsse sich nach dem normalen Marktprinzip, das sich das preiswertere gleichwertige Produkt besser verkaufe durchsetzen und von einer Marktstörung könne deshalb keine Rede sein. Daher sei zu berücksichtigen, dass eingeführte Produkte zollbelastet seien und marktbestimmend daher der Preis unter Berücksichtigung der Zollbelastung sei. Ohne Umrechnung der importbedingten Mehrkosten könne eine wirklichkeitsgetreue Berechnung nicht erfolgen. Bezeichnend für die derzeitige wettbewerbsverzerrende Situation sei, dass der Beihilfebetrag für Champignons etwa so groß sei wie die Zolleinnahmen aus der Drittlandsquote. Mit anderen Worten die europäischen Produkte würden durch die Drittlandsimporteure subventioniert.

16 Ein weiterer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei darin zu sehen, dass die Kommission der Stabilisierung der Märkte dauerhaft den Vorrang vor anderen Interessen einräume. Im Zeitraum von 35 Jahren habe sich herausgestellt, dass zwar die in Europa produzierten Mengen an Champignons für den Frischmarkt ständig zugenommen haben, jedoch keine ausreichenden Mengen mehr für die verarbeitende Industrie verbleiben. Soweit eine Berechnung der Lizenzkontingente nur auf der Grundlage der in der EU hergestellten Menge von Champignons basiere, sei die Berechnung ermessensfehlerhaft, weil die Belange der verarbeitenden Industrie unberücksichtigt blieben. Der Europäische Markt sei mit dem Produkt verarbeitete Champignons unterversorgt, insbesondere was die Qualität erster I. Wahl betreffe. Bei der Berechnung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass große Mengen vorübergehend konservierter Pilze in der Europäischen Union verarbeitet würden, wodurch diese dann das Qualitätsmerkmal I. Wahl hergestellt in der EU erhielten. Diese Entwicklung führe neben der Belastung für die Händler im Bereich verarbeiteter Champignons zu einer unnötigen Steigerung der Preise für den EU-Verbraucher für verarbeitete Champignons der Qualitätsstufe I. Wahl.

17 Schließlich würden bei der Festsetzung der Lizenzmengen neuere Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die Hersteller für Frischpilze seien von der Einfuhr größerer Mengen verarbeiteter Pilze nicht mehr in dem Maße betroffen wie bei Einführung der Schutzmaßnahme. Im Jahre 1968 sei aufgrund der Knappheit an verfügbarer Frischware das frische Produkt mit verarbeitenden Produkten substituiert worden. Heute würden Champignons in Dosen für andere Zwecke verwendet als Frischware und seien seitdem völlig getrennte Produkte, die sich nicht gegenseitig substituieren ließen. Die Schutzbedürftigkeit der Frischpilzhersteller habe hierdurch abgenommen. Des weiteren seien die Lizenzen unter den Händlern unangemessen verteilt. Die Lizenzkontingente würden zwischen traditionellen Händlern und Newcomern verteilt. Bei Lizenzanträgen werde pro Halbjahr für die Quotenberechnung höchstens 75 % des Jahresdurchschnittes der Einfuhren des traditionellen Einführers in den drei vorhergehenden Kalenderjahren berücksichtigt. Hierdurch erhalte praktisch jeder traditionelle Händler von Jahr zu Jahr weniger Lizenzen. Dies provoziere einen wettbewerbsschädlichen Handel mit Lizenzen. In EU-Ländern, die an sich überhaupt nicht auf den Import angewiesen seien, würden Lizenzen erworben und an die diejenigen weiterverkauft, die ihren Bedarf an Lizenzen unter Zahlung zusätzlicher Summen decken müssten. Hierdurch würden die Preise in unangemessener Weise gesteigert und es komme zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Ein Einfuhrlizenzsystem dürfe lediglich verhindern, dass Störungen im Wettbewerb der Gemeinschaft von außen auftreten, nicht jedoch dafür sorgen, dass der gemeinschaftsweite Händlerwettbewerb durch die Jagd nach Lizenzen geprägt werde. Ein solches Verfahren sei durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Traditionelle Händler, deren Rolle im System an sich darin bestehe, für kontinuierliche und kompetente Versorgung insbesondere durch verlässliche Drittlandsimporte zu sorgen, würden dadurch in ihrer Existenz erheblich gefährdet. Ein weiterer Mangel des Lizenzsystems sei darin zu sehen, dass für die Quotenberechnung höchstens 75 % des Jahresdurchschnitts der Einfuhren der traditionellen Einfuhren berücksichtigt werden, der Antragsteller jedoch bereits bei der Antragstellung sich auf ein Ursprungsland festlegen müsse. Dies führe dazu, dass fast alle Antragsteller China benennen würden, weil dort hinreichende Mengen zu guter Qualität bei konkurrenzfähigen Preisen zur Verfügung stünden. Deshalb würde die Chinarestquote für das 2. Halbjahr immer überzeichnet und es würde repartiert mit dem Ergebnis, dass die Antragsteller automatisch einen Teil ihrer Referenz verlören, da sie keine zweite Chance hätten mit der verbleibenden Referenz ein anderes Ursprungsland zu beantragen, für das es noch Lizenzen gebe.

18 Die zu niedrige Festsetzung der Kontingentsmenge für verarbeitete Champignons führe darüber hinaus dazu, dass nur hochwertige und damit teuere Ware der ersten Qualität eingeführt werde. Mit der Festsetzung einer zu geringen Menge komme es folglich zu unangemessen hohen Preisen für den europäischen Verbraucher. Der Zweck, den europäischen Agrarmarkt vor zu hohen Importmengen zu schützen, könne dies nicht rechtfertigen.

19 Soweit die Lizenzen den Gemeinschaftsbedarf an Drittimporten nicht deckten führe dies dazu, dass die Händler einen Schaden erlitten. Der Schaden bestehe in der Menge, die sie theoretisch absetzen könnten, aber gerade wegen der zu geringeren Importmenge nicht ankaufen können.

20 Schließlich führe die Verordnungsregelung zu einem verfälschten Wettbewerb. Traditionelle Importeure, die auf Drittlandsprodukte angewiesen seien, könnten nicht die notwendige Anzahl an Lizenzen erhalten und seien daher gezwungen, diese bei Antragstellern der Länder zu erwerben, die ihren Bedarf ohne Importe sicherstellen können. Dies gelte insbesondere für die Händler in Deutschland und Großbritannien, weil diese beiden Länder in starkem Umfang auf Drittlandsimporte angewiesen seien. Händler aus den Niederlanden könnten ihren Bedarf grundsätzlich in ihrem eigenen Land ohne weitere Transportkosten decken. Sie könnten sich durch den Lizenzverkauf weitere Einnahmen und damit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil sichern. Für diese Wettbewerbsverzerrung fehle es an einem rechtfertigen Grund.

21 Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, weil Händler aus der Bundesrepublik Deutschland durch die genannten Verordnungen schlechter gestellt würden als Händler aus den Niederlanden, die nicht in so hohem Maß auf Importe angewiesen seien. Beide Händlergruppen konkurrierten auf dem selben sachlich relevanten Markt. Die Gemeinschaftsziele sollten gerade gewährleisten, dass auf dem gemeinsamen Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer auch gleiche Bedingungen vorfänden. Eine Ungleichbehandlung finde dadurch statt, dass sich die einschlägigen Verordnungen auf die niederländischen Händler weniger belastend auswirkten als auf die deutschen Händler. Anhand der Exportzahlen lasse sich nachweisen, dass niederländische Händler jährlich ihre Exporte steigerten, während in Deutschland die Exporte deutscher Händler zurückgingen. Mithin könnten deutsche Händler über Importe aus Drittländern nicht ein vergleichbares gesamtes Handelsvolumen erreichen, weil die beschränkte und unzureichende Menge Einfuhrlizenzen für Import aus Drittländern wie China dies verhindere. Die Ungleichbehandlung könne vorliegend dadurch vermieden werden, dass eine genügende Menge von Lizenzen zur Verfügung gestellt werde. Hierdurch könne erreicht werden, dass kein mittelbarer Lizenzhandel mehr stattfinden müsse und sich entsprechend auch Händler aus Ländern mit hinreichender Eigenproduktion weniger um die begehrten Lizenzen bemühen würden. Schließlich bestehe auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

22 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 05. Januar 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2004 gemäß Antrag der Klägerin vom 01. Januar 2004 eine Einfuhrlizenz (Blocknummer DE A 385410) für 987.903 kg Champignon-Konserven des KN-Codes 2003 10 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China an die Klägerin zu erteilen.

hilfsweise,

eine Einfuhrlizenz (Blocknummer DE A 385410) für 529.903 kg Champignon-Konserven des KN-Codes 2003 10 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China an die Klägerin zu erteilen.

23 Im Übrigen regt die Klägerin eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an.

24 I.

Verstößt die Verordnung (EG) Nr. 2334/03 und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 33 Abs. 1 lit. c, d und Art. 37 EGV?

25 II.

Ist der von der EU-Kommission dauerhaft eingeräumte Vorrang der Ziele der Marktstabilisierung i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. EGV für europäische frische oder konservierte Champignons unverhältnismäßig, wenn insbesondere konservierte Champignons I. Wahl nicht in hinreichender Menge in der EU weder vor noch nach der EU-Erweiterung im Mail 2004 vorhanden sind? Bestehen mit der Verordnung (EG) Nr. 2334/03 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 2125/05 Verstöße gegen das Gemeinschaftsziel des unverfälschten Wettbewerbs, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

26 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.02.2004 mit dem die Erteilung weiterer Einfuhrlizenzen abgelehnt wurde ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

29 Rechtsgrundlage für die Streit befangenen Bescheide ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 06.09.1995 (ABl. Nr. L 212/16 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2334/03 der Kommission vom 30.12.2003 (ABl. Nr. L 346/15).

30 Mit Verordnung (EG) Nr. 212/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus wurde für die Volksrepublik China ein Zollkontingent in Höhe von 22.750 Tonnen eröffnet. Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 muss für jede Einfuhr im Rahmen der Kontingente eine gemäß der Verordnung erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 werden Kontingentsmengen 85% den traditionellen Einführern zugewiesen. Nach Art. 4 Abs. 1 a 2. Abs. sind traditionelle Einführer diejenigen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates oder der Verordnung 2125/95 in jedem der hervorgehenden drei Kalenderjahren Einfuhrlizenzen erhalten und zumindest in zwei der genannten drei Jahre Pilze im Rahmen des Zollkontingents eingeführt haben. Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission dürfen sich die Lizenzanträge eines traditionellen Einführers i.S.v. Art. 4 Abs. 1 a pro Halbjahr nur auf höchstens 60% des Jahresdurchschnittes seiner Einfuhren in den drei vorhergehenden Kalenderjahren beziehen. Abweichend von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 schreibt Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2334/03 vor, dass sich die im Januar 2004 eingereichten Lizenzanträge eines traditionellen Einführers i.S.v. Art. 4 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 höchstens auf 35% des Jahresdurchschnitts der in den drei vorhergehenden Kalenderjahren gemäß der vorgenannten Verordnung getätigten Einfuhren beziehen dürfen.

31 Grund für die abweichende Regelung ist nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 2334/03, Einführer aus den neuen Mitgliedsstaaten ebenfalls in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 kommen zu lassen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Kontingente zu gewährleisten und damit die traditionellen Einführer der neuen Mitgliedsstaaten im Jahr 2004 in die Lage zu versetzen, ausreichende Mengen beantragen zu können, wurde für das Jahr 2004 die Menge angepasst, auf die sich die Anträge der traditionellen Einführer der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30.04.2004 beziehen können (3. Begründungserwägung zur Verordnung (EG) Nr. 2334/03).

32 Da die der Klägerin nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zustehende Referenzmenge unstreitig 1. 324.757 kg betrug, konnte die Beklagte der Klägerin aufgrund von Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 2334/03 die von der Klägerin als traditioneller Einführerin im Januar 2004 eingereichten Lizenzanträge nur bis höchstens 35% des Jahreskontingents der Klägerin entsprechend 463.665 kg bewilligen. Da die Klägerin diese Referenzmenge bereits mit 3 Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in Höhe von jeweils 154.555 kg ausgeschöpft hatte, hat die Beklagte die darüber hinausgehenden Lizenzanträge der Klägerin nach der einschlägigen Verordnung zu Recht abgelehnt.

33 Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit der einschlägigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission und 2334/03 der Kommission. Das Gericht war daher nach Art. 234 EG nicht gehalten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Gültigkeit der Verordnung einzuholen, da eine solche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Erlass des Urteils nicht erforderlich war. Die einschlägigen Verordnungen 2125/95 und 2334/03 sind gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24.02.1986, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 der Kommission bzw. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28.10.1996.

34 Nach den zitierten Vorschriften werden Zollkontingente für die in den jeweiligen Vorschriften genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruquayrunde geschlossenen Übereinkünfte ergeben, zu denen auch Pilze gehören, nach den gemäß dem Verfahren des Art. 22 bzw. 29 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

35 Nach Art. 12 Abs. 2 3. Spiegelstrich bzw. Art. 15 Abs. 2 c kann zur Verwaltung der Kontingente unter anderem das Verfahren: Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller") angewandt werden. In Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 15 Abs. 3 wird weiter bestimmt, dass mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichtes auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen wird, wobei unbeschadet der Zölle, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruquayrunde geschlossenen Übereinkünfte ergeben, die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Abs. 2 genannten Kontingenten entsprechen.

36 Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Kommissionsverordnungen Nr. 2125/95 und 2334/03 durch die Ermächtigungen der Ratsverordnung nicht gedeckt sind. Wie die erste Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zeigt, diente die Eröffnung des Zollkontingents für Konserven von Pilzen der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Handelsvereinbarung in der Uruquayrunde. Die Verordnung (EG) Nr. 2334/03 hat entsprechend ihrer ersten Begründungserwägung lediglich die Funktion Einführern aus den neuen Mitgliedsstaaten nach der Osterweiterung den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zu verschaffen. Auch das Verfahren zur Kontingentsverwaltung nämlich die Aufteilung des Kontingents unter Berücksichtigung traditioneller Handelsströme entspricht der Ratsverordnung.

37 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat aber auch bei der Festlegung der Höhe des Einfuhrkontingents, wogegen sich die Angriffe der Klägerin in erster Linie richten nicht gegen materielles Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Kontingentsfestsetzung verstößt weder gegen die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik wie sie in Art. 33 EG niedergelegt sind noch gegen andere Ziele der Gemeinschaft wie sie in Art. 3 EG festgelegt sind, noch gegen Gemeinschaftsgrundrechte oder sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze.

38 Bei der Überprüfung der Kontingentsfestsetzung anhand der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik i.S.v. Art. 33 EG ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Leitziele und bei der Abwägung gegensätzlicher Interessen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der sich einer Rechtskontrolle weitgehend entzieht (vgl. hierzu Priebe - in Grabitz/Hilf - das Recht der Europäischen Union Art. 33 EGV Rn. 2 m.w.N.).

39 Zum Durchführungsermessen gehört auch, dass nicht alle Ziele gleichzeitig oder mit gleicher Intensität verwirklicht werden müssen, vielmehr können die Organe der Gemeinschaft aus politischen und wirtschaftlichen Gründen bestimmten Zielen Vorrang einräumen. Auch besteht keine Hierarchie zwischen den verschiedenen Einzelzielen. Der Gesetzgeber muss auf einen Ausgleich zwischen ihnen hinwirken, darf also nicht eines der Ziele isoliert verfolgen und damit die Verwirklichung anderer Ziele unmöglich machen (vgl. hierzu EUGH, Urt. v. 19.03.1992 Slg I S. 2076 - Hierl; Priebe a.a.O. Rn. 3 m. z. w. N. aus der Rechtsprechung. Soweit die Klägerin aus der Formulierung des Urteils des EUGH vom 19.03.1992, dass der Europäische Gesetzgeber einem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik zeitweilig den Vorrang einräumen kann, den Schluss zieht, dass einem Ziel nicht dauerhaft der Vorrang eingeräumt werden dürfe, sondern auch gemeinsame Ziele der Agrarpolitik hinzukommen müssten, und daher nachdem nunmehr für die Dauer von 35 Jahren den Interessen der Europäischen Champignonerzeuger der Vorrang eingeräumt worden sei, nunmehr den Verbraucherinteressen größeres Gewicht beizumessen sei, kann dem in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Aus der Formulierung, dass die Organe bestimmten Zielen zeitweilig Vorrang einräumen könnten, kann nicht geschlossen werden, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber gewissermaßen verboten ist, auch längerfristige Prioritäten zu setzen und zwar dann, wenn und solange die wirtschaftliche Situation dies erfordert (vgl. hierzu auch Priebe a.a.O. Rn. 3). Dass der Europäische Gesetzgeber bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Situation der Europäischen Erzeuger die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen weiterhin rechtfertigt, die Grenzen des ihm auf diesem Gebiet eingeräumten Spielraums bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich und erheblich überschritten hat (vgl. zu diesem Maßstab, Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.10.1982 Slg 1982 S. 3745 -Faust - hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichtes nicht nachgewiesen. Aus dem Vorbringen der Klägerin und dem von ihr vorgelegten Unterlagen ist es für das Gericht nicht offensichtlich, dass der Europäische Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessensspielraumes offensichtlich und erheblich überschritten hat. Die Klägerin hat zwar zahlreiche Gründe dafür angeführt, die es als vertretbar erscheinen lassen, die Einfuhrkontingente für Champignons aus der Volksrepublik China nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Osterweiterung der Europäischen Union zu erhöhen, ohne dass hierdurch die Interessen der Europäischen Erzeuger schwerwiegend beeinträchtigt werden. Zu nennen ist hier der Umstand, dass die Europäische Champignonerzeugung vorrangig als Frischware vermarktet wird, während die Pilze aus der Volksrepublik China verarbeitet auf dem Markt kommen und insbesondere bei der verarbeitenden Industrie Verwendung finden, so dass eine Substitution der Europäischen Erzeugung durch die eingeführte chinesische Ware nur bedingt zu erwarten ist. Des weiteren ist anzuführen, dass im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union mit einer Steigerung des Verbrauches an Champignons zu rechnen ist, was eine Erhöhung der Einfuhrquote für Pilze nahe gelegt hätte.

40 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es auch Gesichtspunkte gibt, die für eine Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen für die Europäischen Erzeuger sprechen. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Mitteilungen aus der Zeitschrift "Der Champignon" ergibt ist die Situation der Europäischen Pilzerzeuger dadurch gekennzeichnet, dass sie einerseits der Konkurrenz der Erzeuger der neuen Mitgliedsstaaten ausgesetzt sind, die im Hinblick auf das niedrigere Lohnniveau kostengünstiger arbeiten können und zum anderen der Konkurrenz der Importware aus China. Hinzu kommt noch, wie die Anfrage Nr. 58 an die Kommission in der Sitzung des Europäischen Parlaments am 19.12.2002 belegt, die Europäischen Erzeuger auch dadurch Absatzmöglichkeiten in Drittländer verloren haben, dass nicht nur die Europäische Union, sondern auch andere Drittländer ihren Markt für Pilze aus der Volksrepublik China eröffnet haben und hierdurch die Ausfuhren aus der Europäischen Union in diese Drittländer zurückgegangen sind.

41 Wenn die Kommission vor dem Hintergrund der widerstreitenden Interessen weder dem Begehren der Erzeuger nach erweiterten Schutzmaßnahmen vor Einfuhren noch dem Begehren der Einführer nach weiteren Einfuhren von Pilzen aus der Volksrepublik China nachgekommen ist und damit einerseits den Europäischen Markt für Champignons weiterhin schützt, andererseits aber den Interessen des Außenhandels mit China Rechnung trägt und an den bestehenden Einfuhrkontingenten festhält, kann dies bei Beachtung des dem Europäischen Gesetzgebers eingeräumten Spielraums auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht beanstandet werden. Für die Beibehaltung jedenfalls im Jahre 2004 spricht überdies der Gesichtspunkt, die Auswirkungen der Osterweiterung auf den gemeinsamen Markt abzuwarten. Das die Europäische Kommission bereit ist, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die von der Klägerin vorgetragenen Aspekte zu berücksichtigen zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Einfuhrkontingente für Champignons aus der Volksrepublik China für das Jahr 2005 erhöht wurden.

42 Letztlich war der Europäische Gesetzgeber auch aufgrund des Gemeinschaftszieles für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preise Sorge zu tragen, nicht offensichtlich gezwungen, die Einfuhrkontingente für Champignons aus der Volksrepublik China zu erhöhen. Der Begriff angemessen lässt von vornherein einen breiten Raum für eine Abwägung im Verhältnis zu den anderen Leitzielen. Da - wie vorstehend ausgeführt wurde - von den Champignonerzeugern aus den alten Mitgliedsstaaten bereits derzeit darüber geklagt wurde, dass sie einer massiven Konkurrenz durch osteuropäische Erzeugungsbetriebe und billige Einfuhren aus der Volksrepublik China ausgesetzt sind, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Erhöhung der Importkontingente für Pilze aus der Volksrepublik China zu einem zusätzlichen Preisdruck auf die Europäische Erzeugung führt, kann in der Beibehaltung der bestehenden Importkontingente kein offensichtlicher Ermessensfehler gesehen werden.

43 Die Streit befangenen Regelungen in den Verordnungen 2334/03 und 2125/95 verstoßen auch nicht gegen andere Ziele des Gemeinschaftsrechtes. Insbesondere verstoßen die Regelungen nicht gegen das Ziel des unverfälschten Wettbewerbs. Die Errichtung eines Systems des unverfälschten Wettbewerbs ist nicht das einzige in Art. 3 EGV genannte Ziel, zumal dort auch die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen ist. Die Verfasser des Vertrages haben daher in dem Bewusstsein, dass sich die gleichzeitige Verfolgung dieser beiden Ziele zu bestimmten Zeitpunkten und unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen könnte in Art. 36 Abs. 1 EGV vorgesehen, dass das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Handel mit diesen nur insoweit Anwendung findet, als dies der Rat vorgesehen hat. Die innergemeinschaftliche Störung des unverfälschten Wettbewerbs allein kann also daher nicht die Unrechtmäßigkeit einer Kontingentsregelung zur Folge haben (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 05.10.1994 Slg. I S. 4973 - Bundesrepublik Deutschland gegen Rat; Prieß S. 176 in Ehlers/Wolffgang - Rechtsfragen der Europäischen Marktordnung).

44 Das Gericht vermag aber auch nicht festzustellen, dass ein Verstoß der einschlägigen Regelung gegen Gemeinschaftsgrundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechtes vorliegt. Auch einen Verstoß der einschlägigen Vorschriften gegen das Diskriminierungsverbot vermag das Gericht nicht festzustellen. Insoweit trägt die Klägerin vor, sie als traditionelle Einführerin von Champignons aus der Bundesrepublik Deutschland in der es keine beachtliche Champignonerzeugung gebe, sei in besonderem Maße auf Importe und damit auf die Erteilung von Importlizenzen angewiesen, während Importeure aus anderen Mitgliedsstaaten, die über eine erhebliche eigene Produktion verfügten, nicht auf Importe angewiesen seien, gleichwohl Importlizenzen beantragen könnten und diese gegen Geld auf Einführer die zusätzliche Importlizenzen für ihr Geschäft benötigten übertragen könnten, wodurch sich für die Klägerin im Vergleich zu anderen Importeuren, die auf Einfuhrlizenzen nicht angewiesen seien und diese sogar noch verkaufen könnten, eine ungünstigere Kostenstruktur ergebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sieht in dem in Art. 34 Abs. 2 enthaltenen Diskriminierungsverbot nur den spezifischen Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechtes gehört. Entsprechend dem allgemeinen Gleichheitssatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu Priebe a.a.O. Art. 34 EG Rn. 110 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die einschlägigen Vorschriften über die Schutzmaßnahmen zur Einfuhr von Pilzen treffen ohne Unterschied alle Einführer aus den Mitgliedsstaaten. Eine unterschiedliche Betroffenheit der Einführer ergibt sich nur daraus, dass Einführer aus bestimmten Mitgliedsstaaten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit je nach der Möglichkeit sich auf dem nationalen Markt mit Pilzen zu versorgen, in größerem oder geringerem Maße auf Einfuhren von Pilzen und damit auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen angewiesen sind. Diese unterschiedlichen tatsächlichen Auswirkungen der Vorschriften auf Einführer in den jeweiligen Mitgliedsstaaten haben ihre Ursache letztlich in den unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedsstaaten und sind damit gewissermaßen Ausdruck der Situationsgebundenheit des jeweiligen Einführers. Da Zielsetzung der Vorschriften nicht ist innerhalb der Europäischen Union einheitliche Marktverhältnisse zu schaffen, sondern lediglich der Außenhandel unter Hinnahme der in den einzelnen Mitgliedsstaaten gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt wird, ist die unterschiedliche Auswirkung der Vorschriften letztlich Ausdruck der Situationsgebundenheit des jeweiligen Einführers in seinem Nationalstaat und nicht Ausdruck einer Diskriminierung. So hat der EUGH ausgeführt, dass der Umstand allein, dass eine im Rahmen einer Marktorganisation erlassene Maßnahme auf Erzeuger unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als Diskriminierung anzusehen ist, wenn die Maßnahmen auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der Marktorganisation angepassten Kriterien beruht (vgl. EUGH, Urt. v11.05.2000 Sgl 2000 I S. 3079 - Gascogne).

45 Als grundsätzliche Regelung könnte die Möglichkeit des Handels der Einfuhrlizenzen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes begründen. Die Möglichkeit des Handels mit Einfuhrlizenzen eröffnet die Möglichkeit, dass der Inhaber der Einfuhrlizenz anstatt selbst Pilze einzuführen und zu verkaufen sein Einfuhrrecht einem anderen Wirtschaftsteilnehmer übertragen kann, der die Einfuhr selbst vornehmen will. Die Übertragbarkeit von Einfuhrlizenzen kann für Einführer, die auf diese Lizenzen für die Marktversorgung nicht angewiesen sind, einen finanziellen Vorteil verschaffen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Beibehaltung der Übertragbarkeit der Lizenzen kann jedoch darin gesehen werden, dass die Möglichkeit des Lizenzhandels die Integration der Märkte der Mitgliedsstaaten, insbesondere der neuen Mitgliedsstaaten erleichtert (vgl. hierzu auch EUGH, Urt. v. 05.10.1994 Slg I 5039 - Bundesrepublik Deutschland gegen Rat -).

46 Schließlich hat das Gericht gegen die einschlägigen Regelungen auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liegt ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nur vor, wenn die in Frage stehende Maßnahme offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht oder grundsätzlich zur Erreichung der Ziele ungeeignet ist (vgl. hierzu Boos, Art. 37 EG Rn. 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EUGH in Grabitz/Hilf Das Recht der Europäischen Union). Der Nachweis, dass die Streit befangene Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist oder offensichtlich in dem betroffenen Umfang nicht erforderlich oder angesichts des Zieles offenbar unangemessen ist, vermochte die Klägerin nicht zu erbringen. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die zugegebenermaßen für die Klägerin und andere traditionelle Einführer mit der Kontingentsregelung verbundenen Nachteile nämlich der Ausfall von möglichen Geschäften und erhöhte Kosten wegen des erforderlichen Zuerwerbs von Lizenzen anderer Einführer stehen nicht außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber vorrangig verfolgtem Ziel stehen, nämlich den des Schutzes der Europäischen Erzeuger vor Preisverfall und dem Verlust von Marktanteilen an Importware aus Drittstaaten.

47 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 3§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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