VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-11-03, 10 E 2911/01

10 E 2911/01Verwaltungsgericht / Chamber 1003.11.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2911/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-03

Aktenzeichen: 10 E 2911/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1103.10E2911.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 6 GG, Art 4 Verf HE, § 8 WoGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 1953 geborene Klägerin bewohnte seit dem 01.08.1999 mit ihren drei Kindern eine ca. 150 m² große, vor dem 01.01.1966 erstmals bezugsfertig gewordene Wohnung in W. zur Untermiete. Für diesen Wohnraum war eine Miete von 1.913,-- DM monatlich zu entrichten. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts standen der Klägerin nach ihren Angaben Unterhaltsgeld von 243,32 DM wöchentlich bis zum 20.03.2000, Kindesunterhalt von 1.600,-- DM monatlich sowie Kindergeld zur Verfügung.

2 Mit Antrag vom 30.01.2000, bei der Behörde am 25.02.2000 eingegangen, beantragte die Klägerin mit Formularantrag Wohngeld (Mietzuschuss). Mit Schreiben vom 30.05.2000 forderte die Behörde die Klägerin auf, zu der von ihr festgestellten Diskrepanz zwischen sozialhilferechtlichem Bedarf und angegebenen Einnahmen für Februar bis April 2000 Stellung zu nehmen und zu erläutern, wie der Lebensunterhalt bestritten werde bzw. im Falle weiterer Einnahmen diese mitzuteilen und nachzuweisen.

3 Die Klägerin erklärte daraufhin (Schreiben vom 04.07.2000), dass der Kindesunterhalt 1.700,-- DM monatlich betrage, der durch die Lebensunterhaltungskosten jeweils entstandene monatliche Fehlbetrag sei vom Vater der Klägerin kontinuierlich ausgeglichen worden. Ferner reichte sie für die Monate Mai und Juni 2000 Nachweise über Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ein.

4 Jeweils mit Bescheiden vom 17.07.2000, abgesandt am 03.08.2000, gewährte die Behörde Wohngeld für den Monat Februar (100,-- DM) und für die Monate März und April 2000 (81,-- DM monatlich), versagte aber die begehrten Leistungen für den Monat Mai 2000 und ab dem 01.06.2000.

5 Gegen diese Entscheidungen erhob die Klägerin am 18.08.2000 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, dass die Unterstützungszahlungen ihres Vaters nicht als Einkommen anzurechnen seien. Ferner werde die Anwendung des wohngeldrechtlichen Mindesthöchstbetrages beanstandet.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück, da ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Nach § 2 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 01.02.1993 werde Wohngeld als Mietzuschuss zu der zu berücksichtigenden Miete nach Maßgabe der Wohngeldtabellen in den Anlagen 1 bis 8 zum WoGG gewährt. Maßgebend für die Wohngeldgewährung sei neben der Zahl der Familienmitglieder und der Höhe der anrechenbaren, berücksichtigungsfähigen Miete, die Höhe des anzurechnenden monatlichen Familieneinkommens als zwölfter Teil der Summe des anzurechnenden Jahreseinkommens der einzelnen Familienmitglieder. Nach § 10 Abs. 1 WoGG zählten zum Jahreseinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und unabhängig davon, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig seien oder nicht. Auch Unterhaltsleistungen zählten zum anzurechnenden Einkommen. Das anzurechnende monatliche Familieneinkommen sei in den angegriffenen Bescheiden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 11 bis 17 WoGG richtig ermittelt worden. Da es sich um vor dem 01.01.1966 erstmals bezugsfertig gewordenen, mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum ausgestatteten Wohnraum in einer Gemeinde der Mietenstufe 4 (W.) handelte, könne bei einem Vier-Personen-Haushalt nach § 8 WoGG für die Miete nur ein monatlicher Höchstbetrag von 685,-- DM berücksichtigt werden. Gemäß der für einen Vier-Personen-Haushalt maßgebenden Tabelle in der Anlage 4 zum WoGG ergebe sich für die Zeit vom 01.02. bis zum 29.02.2000 ein Wohngeldanspruch von 100,-- DM sowie für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2000 von 81,-- DM monatlich und für den Mai 2000 sowie ab dem 01.06.2000 kein Wohngeldanspruch.

7 Mit Schriftsatz vom 16.07.2001, bei Gericht am 18.07.2001 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie halte es für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 4 GG), dass der Betrag, den ihr Vater ihr und den Kindern freiwillig, das heißt, ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung allmonatlich zuwende, zu ihren Lasten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werde. Ihr Vater mache die und den Kindern zukommenden Gelder steuerlich in keiner Weise geltend. Folge man der Logik der angefochtenen Entscheidungen, sei es juristisch wohl angezeigt, wenn ihr Vater die Zahlungen einstelle. In diesem Falle wäre sie schlechter gestellt. Genau dieses Ergebnis wolle aber der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 4 GG vermeiden.

8 Die Behörde sei auf diesen Gesichtspunkt in keiner Weise eingegangen. Die Klägerin sei sowohl auf Wohngeld als auch auf die freiwilligen Zahlungen ihres Vaters angewiesen. Es komme diesem nicht in den Sinn, mit den Zahlungen die öffentliche Hand zu entlasten. Die Anrechnung seiner Leistungen greife in den Schutzbereich des Art. 6 GG ein, denn er sei der Großvater der Kinder der Klägerin. Damit verletzen die angefochtenen Entscheidungen in zweifacher Hinsicht den gesteigerten Schutz, den das Grundgesetz sowohl ihr und ihren Kindern als auch ihrem Vater gewähre.

9 Die Klägerin hält es auch für gesetzeswidrig, wenn ihr bei der Berechnung des Wohngeldes eine Wohnung zugeordnet werde, die unstreitig in ihrer Heimatgemeinde nicht zu Verfügung stehe. Das Wohngeldgesetz sei ein Ausfluss des Sozialstaatsgebotes wie es im GG verankert sei und zwar auf dem Hintergrund des gesteigerten Familienschutzes gemäß Art. 6 GG. Es sei demgemäß nicht auf starre und lebensfremde Pauschalregelungen abzustellen, sondern auf die soziale Wirklichkeit. Nur bei einer solchen Auslegung sei § 8 WoGG verfassungskonform.

10 Folge man der Auffassung der Beklagten, so werde der Vater der Klägerin genötigt, seine allmonatlichen freiwilligen Zahlungen einzustellen oder aber die Klägerin müsse einen Prozessbetrug begehen, in dem sie diese Zuwendungen pflichtwidrig verschweige. Beide Alternativen seien strafbewährtes Unrecht. Vor diesem Hintergrund sei eine derartige Gängelung des Bürgers auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freiheitliche Lebensgestaltung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

11 Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Klägerin wird auf die Ausführungen insbesondere in dem Schriftsatz vom 12.10.2001 verwiesen.

12 Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17.07.2000 und 21.06.2001 ihr Wohngeld entsprechend ihrem Antrag und den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

13 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt weiter aus, die Klägerin sehe die Berechnungsmethode des Beklagten als verfassungswidrig an. Darüber zu befinden sei jedoch nicht Aufgabe des Beklagten sondern die der Gerichte. Auch die Anrechnung der Unterhaltsbeträge des Vaters der Klägerin bzw. des Großvaters der Kinder der Klägerin sei ebenfalls rechtens. Die Klägerin und ihre Kinder hätten im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Bedürftigkeit gemäß § 1603 BGB einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater bzw. ihren Großvater. Eine Interessekollision mit Art. 6 GG sei hier nicht erkennbar. Das Rechtsstreitsprinzip und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei durch das Gesetz selbst bzw. durch die Gestaltung der Wohngeldtabellen berücksichtigt worden. Danach sei es nicht Sinn und Zweck des Wohngeldgesetzes, eine große Wohnung bzw. jedem Familienangehörigen ein eigenes Zimmer zu sichern. Auch wenn dies der Klägerin lebensfremd erscheine, habe der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Gesetze daran orientiert, was sich eine Familie mit wenig Geld leisten könne.

15 Die Behördenakten des Beklagten (Az.: 18.561-8, Blatt 1 bis 74) haben vorgelegen.

16 Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, nachdem ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat und Vergleichsverhandlungen geführt worden sind.

17 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11.03.2002 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

19 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, denn auch § 8 WoGG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH 10.02.1994 - 12 CZ 93.3562 -, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 09.08.1993 - 12 C 93.2258 -).

20 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.

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