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10 E 2540/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-10-28, 10 E 2540/04
10 E 2540/04Verwaltungsgericht / Chamber 1028.10.2004
Entscheidungsdatum: 2004-10-28
Aktenzeichen: 10 E 2540/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1028.10E2540.04.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1 Mit ihrer am 01.06.2004 bei Gericht erhobenen Klage gegen "das Kreissozialamt ... und/oder den Landeswohlfahrtsverband Hessen …, diese als Einzel- oder gemeinsame Kostenträger zu verpflichten, den Eheleuten X. nach Maßgabe einer ärztlichen Weisung vom 30.03.2004 einen 3-wöchigen Urlaub zu finanzieren" wollen die Kläger unter Berufung auf den Vorschlag ihres Hausarztes die Finanzierung einer "ambulanten Vorsorgeleistung bei bestehender Krankheit", den dieser der DAK - Deutsche Angestellten Krankenkasse gemacht hatte (Formularantrag des Arztes an die DAK, Bl. 3 der Gerichtsakten), erreichen.
2 Die Kläger tragen vor, bereits am 17. und 29.03.2004 bei den Beklagten einen Antrag gestellt zu haben und verweisen auf nicht näher bezeichneten Anlagen zur Klageschrift. Dort befindet sich auch ein Schreiben an beide Beklagte vom 29.03.2004 unter Hinweis auf eine schriftliche Anfrage vom 17.03.2004 hinsichtlich einer Freizeit-/Erholungsmaßnahme". In dem Schreiben beantragten die Kläger", eine kooperative Entscheidung auf den Weg zu bringen". Ein Bescheid oder Widerspruchsbescheid sei nicht ergangen.
3 Der Beklagte zu 1) ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Er verweist auf den Bescheid des Sozialamtes vom 01.07.2004, mit dem er die Finanzierung einer "Freizeit-/Erholungsmaßnahme" aus folgenden Gründen abgelehnt habe: Das Bundessozialhilfegesetz sehe die Finanzierung von Freizeit und Erholungsmaßnahmen nicht vor, vielmehr gälten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V. Demnach könne die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Kläger seien bei der DAK krankenversichert, die Zuständigkeit des Sozialamtes bezüglich der Krankenhilfeleistungen sei nach Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2004 nicht mehr gegeben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Bl. 4 der Behördenakten des Beklagten zu 1)), wonach Widerspruch erhoben werden könne.
4 Der Beklagte zu 2) ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und verweist auf eine Verfügung vom 17.06.2004, mit der er den Klägern mitgeteilt habe, dass ein Anspruch gegen ihn nicht bestehe. Es existiere weder ein Ausgangsbescheid noch ein Widerspruchsbescheid. Die Sachlage stelle sich vielmehr so dar, dass am 05.04.2004 erstmalig bei dem Beklagten zu 2) ein Antrag auf Gewährung einer "Freizeit-/Erholungsmaßnahme" einging, dem ein ärztliches Gutachten der DAK sowie ein Bescheid des Hess. Amtes für Versorgung und Soziales beigefügt gewesen sei. Den Klägern sei mitgeteilt worden, dass seit der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes die DAK, bei der die Kläger krankenversichert seien, über den Antrag zu entscheiden habe. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage habe der Beklagte zu 2) davon ausgehen können, dass die Angelegenheit damit ihre Erledigung gefunden habe. Soweit die Kläger nunmehr ohne erneutes Verlangen nach einer formellen Bescheiderteilung Klage erhoben hätten, sei diese unzulässig. Die Durchführung des Vorverfahrens sei zwingende Prozessvoraussetzung, die Voraussetzungen des § 75 VwGO hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen. Die Klage sei auch wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten zu 2) inhaltlich nicht begründet.
5 Die Behördenakten des Beklagten zu 1) (Bl. 1-4) haben vorgelegen.
6 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.10.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
7 Die Klage ist unzulässig, denn die Kläger haben gegen die ablehnenden Entscheidungen beider Beklagten Widerspruch nicht erhoben, sie haben sich vielmehr auch zu den beiden Klageerwiderungen nicht mehr geäußert. Lediglich der Kläger zu 1) hat eine am 24.09.2004 eingegangene "Gegendarstellung" zu den Akten gereicht. In dem Schriftstück ist mitgeteilt, dass der Beklagte zu 2) "zeitgleich" den Antrag der Kläger abgelehnt habe. Damit sind die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten bestandskräftig geworden, so dass die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis haben.
8 Auf die Frage, ob die Behörden der beiden Beklagten zuständig für die begehrte Entscheidung sind, kommt es daher nicht an. Ebenfalls spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Kläger die Voraussetzungen für eine ambulante Vorsorgeleistung erfüllen.
9 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
10 Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten.
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