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9 E 3840/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-10-25, 9 E 3840/03
9 E 3840/03Verwaltungsgericht / Chamber 925.10.2004
Entscheidungsdatum: 2004-10-25
Aktenzeichen: 9 E 3840/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1025.9E3840.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt Schadensersatz für die aus seiner Sicht verspätete Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A zum BBesG. Der 1938 geborene Kläger bestand am 11.12.1964 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen an der Hochschule für Erziehung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität und hatte als Wahlfach katholische Theologie gewählt. Am 22.02.1968 bestand er die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Land Hessen. Das Prüfungszeugnis führt aus, dass die Ernennung zum Realschullehrer außer dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung das Bestehen einer Erweiterungsprüfung in einem Schulfach voraussetze, jedoch nicht in dem Wahlfach der Ersten Staatsprüfung.
2 Am 07.05.1968 wurde der Kläger vom Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zunächst in die Besoldungsgruppe A12 des HBesG eingruppiert. Nachdem er am 22.11.1971 die Erweiterungsprüfung im Fach Mathematik bestanden hatte, wurde er in die Besoldungsgruppe A13 des HBesG eingruppiert. Aufgrund des 2. BesVNG wurde der Kläger zum 01.07.1975 unter Gewährung einer Ausgleichszulage in die Besoldungsgruppe A12 übergeleitet.
3 Am 05.02.1999 legte der Kläger die Erweiterungsprüfung im Fach Ethik nach Maßgabe der VO über die Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrer vom 13.09.1983 (ABl. 1983 S. 810) ab. Das Prüfungszeugnis ist vom Wissenschaftlichen Prüfungsamt für die Lehrämter an der Justus-Liebig-Universität Gießen ausgestellt. Am 24.02.1999 beantragte der Kläger unter Beifügung dieses Zeugnisses die Einweisung in die Besoldungsgruppe A13 und die Ernennung zum Realschullehrer, da er nun über zwei Wahlfächer verfüge, nämlich katholische Religion und Ethik. Mit Verfügung vom 18.08.1999 beauftragte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main den Kläger rückwirkend zum 16.08.1999 mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern an der Georg-Büchner-Schule in Frankfurt am Main, an der der Kläger auch schon zuvor eingesetzt war. Die Georg-Büchner-Schule ist eine kooperative Gesamtschule mit Grundstufe.
4 In der Folgezeit äußerte sich das Wissenschaftliche Prüfungsamt für die Lehrämter an der Universität Gießen dahin, dass eine Anerkennung der Ethikprüfung als große Erweiterungsprüfung deshalb ausscheide, weil Ethik an Haupt- und Realschulen kein grundständiges Fach sei. Trotz mehrerer Anfragen seitens des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main hielt das Prüfungsamt daran fest, eine Anerkennung als Erweiterungsprüfung komme nicht in Betracht, da es sich beim Fach Ethik im Haupt- und Realschulbereich um kein vom Kultusministerium anerkanntes Fach handele. Daraufhin mahnte der Kläger am 01.02.2001 die unverzügliche Bescheidung seines Höherstufungsantrags beim Beklagten an. Das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main forderte daraufhin vom Wissenschaftlichen Prüfungsamt in Gießen eine schriftliche Stellungnahme an, ohne sie jedoch zu erhalten. Ungeachtet dessen wies das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main den Kläger mit Verfügung vom 27.04.2001 in die Besoldungsgruppe A13 ein. Die Verfügung wurde dem Kläger am gleichen Tage ausgehändigt. Zuvor hatte er über seinen Bevollmächtigten die Bescheidung des Höherstufungsbegehrens erneut angemahnt und geltend gemacht, seit Februar 1999 über die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Realschullehrer zu verfügen.
5 Am 10.01.2002 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Schadensersatz wegen der aus seiner Sicht zu spät vorgenommenen Einweisung in die Besoldungsgruppe A13. Für die Verzögerung bis zum April 2001 habe es keine sachlichen Gründe gegeben. Spätestens mit seiner Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern hätte auch die Beförderung erfolgen müssen. Folglich müsse die Differenz in der Besoldung für 19 Monate vom Beklagten gezahlt werden.
6 Mit Bescheid vom 29.07.2002 lehnte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main die Gewährung von Schadensersatz ab (Bl. 3-5 d. A.). Gegen den am 06.08.2002 zugestellten Bescheid erhob der Kläger noch im August 2002 Widerspruch, den das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 (Bl. 6-11 d. A.) zurückwies. Zugestellt wurde der Widerspruchsbescheid am 01.08.2003.
7 Mit seiner am 08.08.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, das Fach Ethik sei ordentliches Lehrfach. Das beklagte Land sei an das Prüfungszeugnis der Universität in Gießen gebunden und könne die dort bescheinigte Befähigung nicht unbeachtet lassen. Damit sei die erforderliche weitere fachwissenschaftliche Ausbildung nachgewiesen.
8 Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 29. Juli 2002 und seines Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 zu verurteilen, an den Kläger 7.479,69 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit dem 16. August 1999 zu zahlen, und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen Schaden infolge der verspäteten Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 zu ersetzen.
9 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Es vertritt die Auffassung, der Kläger habe weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in 2 Fächern die Voraussetzungen für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 erfüllt. Seinerzeit sei die Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrer nach der VO von 1983 im Fach Ethik vom Kultusministerium nicht als gleichwertiger Ersatz einer zweiten fachwissenschaftlichen Ausbildung angesehen worden. Dies sei dem Kläger auch mitgeteilt worden, da Ethik seinerzeit kein grundständiges Fach gewesen sei. Erst am 19.04.2001 habe das Wissenschaftliche Prüfungsamt für die Lehrämter mitgeteilt, dass die Erweiterungsprüfung im Fach Ethik als sog. große Erweiterungsprüfung habe anerkannt werden können. Aus der Übertragung der Dienstobliegenheiten eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern könne der Kläger keine Rechte herleiten, insbesondere enthalte diese Maßnahme keine Zusicherung der späteren Beförderung.
11 Ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, und die Verwaltungsvorgänge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
12 Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, obwohl dieser nicht Gegenstand des vor Klageerhebung durchgeführten Vorverfahrens war. Die Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus § 256 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt, da sich der Zeitpunkt, zu dem die Beförderung aus der Sicht des Klägers vorzunehmen gewesen wäre, aus dem Zahlungsantrag ergibt, der als Zeitpunkt des Zinsanspruchs den 16. August 1999 benennt. Damit ist der Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses hinreichend genau festgelegt, um die Schadensursache und die ihr zuzurechnenden Folgen einzugrenzen.
13 Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat und das beklagte Land seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht verletzt hat. Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2002 und 25.07.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
14 Als Grundlage des Schadensersatzanspruchs kommt § 92 Abs. 1 HBG in Betracht. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung, und zwar auch dann nicht, wenn er die Voraussetzungen für eine Beförderung vollständig erfüllt und somit rechtmäßig befördert werden könnte. Ob ein Beamter befördert wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Gleichwohl darf der Dienstherr von der - zulässigen und tatsächlich möglichen - Beförderung eines Beamten nicht aus unsachlichen Gründen absehen noch aus derartigen Gründen oder gar willkürlich den beruflichen Aufstieg eines Beamten behindern. Derartiges kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Der Kläger erfüllte nämlich jedenfalls bis zum April 2001 die Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A des BBesG nicht.
15 Die Bundesbesoldungsordnung A benennt in der Besoldungsgruppe A13 als Voraussetzung für die Einweisung in diese Besoldungsgruppe bei Lehrern in Hessen, die ihre Ausbildung nach Vorschriften aus der Zeit vor dem 01.07.1975 absolviert haben, dass sie eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern haben, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt und eine der Lehrbefähigung entsprechende Verwendung erfolgt (Fußnote 16 zur Besoldungsgruppe A13). Zwar ist der Kläger jedenfalls seit August 1999 an einer Haupt- und Realschule in mindestens zwei Fächern im Schulunterricht eingesetzt und unterrichtete in der Sekundarstufe 1. Auch wurden ihm am 18. August 1999 ausdrücklich rückwirkend zum 16.08.1999 die Aufgaben eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern übertragen. Der Kläger besaß jedoch jedenfalls bis zur Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 am 27.04.2001 keine Lehrbefähigung mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in mindestens zwei Fächern. Seine 1968 erworbene Lehrbefähigung beschränkte sich auf ein Fach, die katholische Religion. Dies geht aus dem Zeugnis für die Erste Staatsprüfung hervor. Dort wird kein weiteres Fach aufgeführt, in dem der Kläger eine - weitere - fachwissenschaftliche Ausbildung erhalten hätte. Das Zeugnis für die zweite Staatsprüfung von 1968 knüpft daran an und weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Ernennung zum Realschullehrer zwingend voraussetzt, dass in einem weiteren Fach eine Erweiterungsprüfung abgelegt wird.
16 Weder die Erweiterungsprüfung im Fach Mathematik noch die Erweiterungsprüfung im Fach Ethik stellen eine fachwissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach dar, wie sie das Besoldungs- und Laufbahnrecht voraussetzen. Die beiden Erweiterungsprüfungen erfüllen die daran zu stellenden Voraussetzungen nicht, sondern erweitern lediglich die Möglichkeiten des Klägers, Fachunterricht an öffentlichen Schulen zu erteilen, ohne die Lehramtsbefähigung selbst auf ein zweites Fach auszudehnen.
17 Erweiterungsprüfungen sind nach § 27 Abs. 2 VO über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (StaatsPrVO) v. 03.04.1995 (GVBl. 1995 I S. 233) nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung gültig. Die späteren Änderungen haben daran nichts geändert, wobei sich die heute geltende Regelung in § 26 Abs. 2 StaatsPrVO findet.
18 Im Unterschied dazu besteht für Zusatzprüfungen keine vergleichbare Einschränkung. § 40 Abs. 2 StaatsPrVO a. F., heute § 39 Abs. 2 StaatsPrVO sieht dafür vor, dass die Zusatzprüfung in einem der in § 33 Abs. 1 S. 1 StaatsPrVO a. F., § 32 Abs. 1 S. 1 StaatsPrVO n. F. genannten Fächer abzulegen ist, wobei ein anderes Fach zu wählen ist, als es bereits Gegenstand der Ersten Staatsprüfung war. Zu den dort genannten Fächern zählt das Fach Ethik nicht. Es wird in § 33 Abs. 2 StaatsPrVO a. F., § 32 Abs. 2 StaatsPrVO lediglich als zulässiger Gegenstand einer bloßen Erweiterungsprüfung i. S. d. § 25 ff. StaatsPrVO a. F., §§ 24 ff. StaatsPrVO n. F. aufgeführt. Allerdings wird das Fach Mathematik in den genannten Vorschriften über die Zusatzprüfung als mögliches Fach einer Zusatzprüfung aufgeführt. Gleichwohl bestand auch insoweit keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom Februar 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 einzuweisen.
19 Die vom Kläger in den Fächern Mathematik und Ethik abgelegten Erweiterungsprüfungen genügen nämlich nicht den Anforderungen an eine fachwissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach, sondern bleiben im Niveau unterhalb dieser Ausbildungsanforderung. Aus der gesetzlichen Fassung der besonderen Voraussetzungen für die Einordnung von Lehrern in Hessen in die Besoldungsgruppe A13 ergibt sich nämlich, dass aufgrund Neufassung der Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A13 durch das 2. BesVNG die bis 1975 in Hessen übliche Praxis nicht mehr fortgesetzt werden konnte, Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in nur einem Fach und einer anschließend absolvierten Erweiterungsprüfung in die Besoldungsgruppe A13 einzuordnen. Der Grund dafür liegt darin, dass die für eine Erweiterungsprüfung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nach der Auffassung des Gesetzgebers eben nicht denjenigen Anforderungen entsprechen, wie sie für eine Prüfung in einem zweiten Fach nach vorausgegangener wissenschaftlicher Ausbildung gelten und wie sie sich heute hinsichtlich des Studienumfangs aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 StaatsPrVO ergeben. Die Erweiterungsprüfung des Klägers im Fach Mathematik, abgelegt im Jahr 1971, erfüllte die Voraussetzungen für eine - echte - Zusatzprüfung im Sinne einer der fachwissenschaftlichen Ausbildung vergleichbaren Qualifikation nicht, was sich schon daraus ergibt, dass dem Kläger die Teilnahme am seinerzeitigen Quadriga-Funkkolleg des Hessischen Rundfunks maßgeblich auf die Ausbildung angerechnet wurde. Dem Niveau einer wissenschaftlichen Ausbildung an einer Universität entsprach diese Fortbildung nicht.
20 Für das Fach Ethik ergibt sich die mangelnde Eignung der Erweiterungsprüfung als Zusatzprüfung schon daraus, dass dieses Fach nicht zu denjenigen Fächern zählt, in denen eine fachwissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach erworben werden kann, da Ethik vom Verordnungsgeber lediglich als Fach einer möglichen Erweiterungsprüfung vorgesehen ist. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, wie viele Ausbildungsstunden der Kläger für die Erweiterungsprüfung tatsächlich absolviert hat und ob die Ausbildung insoweit einer fachwissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen eines Universitätsstudiums gleichwertig ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die dem Kläger für die Erweiterungsprüfung abverlangten schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen den üblichen Anforderungen an eine Wahlfachprüfung entsprachen, wie dies das Amt für Lehrerausbildung in seinem Schreiben vom 18.02.2004 annimmt (Bl. 62 f. d. A.).
21 Damit erfüllte der Kläger in der Zeit zwischen Februar 1991 und dem 27.04.2001 zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen, die das Besoldungsrecht für die Einweisung eines Lehrers mit einer in Hessen vor 1975 erworbenen Lehrbefähigung in nur einem Fach in die Besoldungsgruppe A13 aufstellt. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung wird auch daran deutlich, dass sich weder den Verwaltungsvorgängen noch der Personalakte entnehmen lässt, was sich Anfang April 2001 tatsächlich geändert haben soll, als seitens des Beklagten die Beförderung des Klägers betrieben wurde. Für die angeblich am 19.04.2001 mündlich erteilte Auskunft des Wissenschaftlichen Prüfungsamts für die Lehrämter an der Universität in Gießen findet sich jedenfalls kein Anhaltspunkt in den Akten, die dem Gericht vorliegen. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es allerdings nicht darauf an, ob die am 27.04.2001 erfolgte Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe A13 rechtmäßig erfolgt ist, woran durchgreifende Zweifel bestehen. Jedenfalls kann der Kläger aus diesem Ereignis nicht herleiten, dass ihm allein deshalb schon ab August 1999 die entsprechende Verbesserung seines Status hätte zuteil werden müssen. Das beklagte Land hat derartige Erwartungen auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger geweckt.
22 Aus der Beauftragung des Klägers mit den Dienstobliegenheiten eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern kann ebenfalls kein Anspruch hergeleitet werden, nunmehr auch entsprechend der für solche Lehrer vorgesehenen Besoldungsgruppe A13 besoldet zu werden. Die Beauftragung stellt eine organisatorische Maßnahme dar, ohne damit unmittelbar weitergehende Ansprüche nach Maßgabe des Besoldungsrechts zu begründen. Es ist anerkannt, dass Beamte auch mit Aufgaben eines höher besoldeten Amtes betraut werden können, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf Vergütung aus diesem Amt oder Beförderung in dieses Amt ergibt. Dies folgt aus § 19 Abs. 1 S. 1 BBesG. Danach bemisst sich die Besoldung nach der Besoldungsgruppe des dem Beamten tatsächlich verliehenen Amtes. Die Änderung des Aufgabenkreises eines Beamten, die Übertragung eines Dienstpostens, dem ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, begründet kein Recht darauf, entsprechend dieser Besoldungsgruppe besoldet oder in dieses Amt befördert bzw. in eine entsprechende Planstelle eingewiesen zu werden (vgl. BVerwG U. v. 31.05.1990 - 2 C 16.89 - ZBR 1990, 347). Dies gilt nach § 19 Abs. 2 BBesG auch dann, wenn einem Amt gesetzlich bestimmte Funktionen zugeordnet sind.
23 Die Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern enthält daher keine Zusicherung i. S. d. § 38 HVwVfG, was der Kläger im Übrigen selbst nicht anders beurteilt.
24 Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht darauf berufen, er müsse im Hinblick auf seine Leistung ebenso bezahlt werden wie andere Lehrer, die ebenfalls in der Sekundarstufe 1 in mehr als einem Fach unterrichtlich tätig sind. Die nähere Aufklärung der insoweit maßgebenden Voraussetzungen kann unterbleiben, weil sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ein derartiger Anspruch nicht ergibt (vgl. BAG U. v. 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - ZTR 2000, 516; Preis in Erfurter Kommentar, 4. Aufl., § 612 BGB Rn. 45). Denn der Spielraum des Gesetzgebers für Unterscheidungen in der Bezahlung von Beamten ist insoweit nur dahin begrenzt, dass Differenzierungen auf einem sachlichen Grund beruhen müssen und insbesondere nicht willkürlicher Natur sind. Die Unterscheidung zwischen Lehrern mit einer auf ein Fach begrenzten fachwissenschaftlichen Ausbildung und solchen Lehrern, die eine anspruchsvollere fachwissenschaftliche, d. h. universitäre Ausbildung in 2 Fächern erworben haben, ist weder willkürlich noch unsachlich, da sich aus der zweiten fachwissenschaftlichen Ausbildung eine höhere Einsatztiefe ergeben kann und zudem auch der höhere Ausbildungseinsatz honoriert wird. Dabei handelt es sich um vertretbare Unterscheidungsmomente, wobei es nicht Aufgabe der Gerichte ist, die Richtigkeit oder berufspolitische Vernünftigkeit derartiger Erwägungen zu beurteilen oder gar durch eigene davon abweichende Überlegungen zu korrigieren.
25 Soweit Art. 33 S. 1 HV verlangt, dass das Arbeitsentgelt der Leistung entsprechen muss, und man darin entsprechend Art. 33 S. 2 HV auch die Gewährleistung des Anspruchs auf gleiche Leistung bei gleicher Leistung sieht, kann dem hier keine weitere Bedeutung zukommen, da die landesverfassungsrechtliche Regelung die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften in Gestalt des BBesG und seiner Anlagen nicht einschränken kann, da insoweit zwingendes Recht vorliegt und auch keine Ermessensspielräume zur Ausfüllung anstehen.
26 Teil II Art. 4 S. 1 Nr. 3 der Europäischen Sozialcharta (BGBl. 1964 II S. 1261) gewährt ein Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit lediglich im Verhältnis von Frauen und Männern, ohne jedoch auch sonst einen Anspruch darauf zu normieren, dass gleiche bzw. gleichwertige Leistung stets und ohne Rücksicht auf das Geschlecht gleich zu entgelten ist (vgl. BT-Drucks. IV/2117 S. 31). Die Regelung geht damit nicht über die vergleichbare Regelung in Art. 141 Abs. 1, 2 EG hinaus, der ebenfalls nur die Entgeltgestaltung im Verhältnis von Frauen und Männern erfasst, ohne darüber hinaus ein Gebot der Entgeltgleichheit aufzustellen.
27 Allerdings erkennen die Vertragsstaaten des Internationalen Paktes v. 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Art. 7 Buchst. a), Abschnitt i) dieses Paktes das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere ein Arbeitsentgelt gewährleistet wird, das allen Arbeitnehmern mindestens einen angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit sichert. Zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser Regelung gehören auch die in der öffentlichen Verwaltung tätigen Beschäftigten, wie sich insbesondere aus Art. 8 Abs. 2 des Paktes ergibt (vgl. BT-Drucks. 7/658 S. 23). Dies schließt die Beamten ein. Auch wird in Art. 7 des Paktes nicht nur das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen anerkannt. Darüber hinaus wird auch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, zu denen seit dem In-Kraft-Treten des Paktes am 03.01.1976 die Bundesrepublik Deutschland gehört (BGBl. 1976 II S. 428), normiert, die unter den Buchstaben a) bis c) näher beschriebenen Bedingungen tatsächlich zu gewährleisten, sodass die Wirkungskraft der Regelung über eine bloße Anerkennung des zugrunde liegenden allgemeinen Rechts hinaus geht (BT-Drucks. a.a.O. S. 22). Ungeachtet dessen kann sich für den Kläger daraus jedoch nichts ergeben, weil das 2. BesVNG am 01.07.1975 in Kraft getreten ist. Auf ihm beruht die heutige Fassung der Eingruppierung von hessischen Lehrern, deren Ausbildung vor dem 01.07.1975 geregelt war. Die Verpflichtungen aus dem Pakt sind erst danach in Kraft getreten und entfalten keine Rückwirkung. Da die Neuregelung der Besoldung zum 01.07.1975 zudem darauf abzielte, die Zuordnung von Beamten zur Laufbahngruppe des gehobenen und des höheren Dienstes auch im Bereich der Besoldung von einer bestimmten Art der Hochschulausbildung abhängig zu machen und daran bis heute festgehalten wurde, sieht die Kammer auch keine zwingende Anpassungspflicht des Bundesgesetzgebers, jedenfalls solange er an der Strukturierung der Laufbahngruppen und der ihr seit 1975 folgenden Einordnung in das Besoldungsrecht festhält, zumal die Fallgruppe des Klägers seit 1975 nur noch in der Form von sog. Altfällen auftritt, also auf die allmähliche Abwicklung ausgerichtet ist.
28 Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
30 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).
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