VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-10-25, 9 E 2626/03 (1)

9 E 2626/03 (1)Verwaltungsgericht / Chamber 925.10.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 2626/03 (1) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-25

Aktenzeichen: 9 E 2626/03 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1025.9E2626.03.1.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Leitung der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main ihr Einverständnis zur Versetzung eines/einer in einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit eingesetzten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Frankfurt am Main nur nach vorheriger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main entsprechend den §§ 19, 20 BGleiG i. V. m. § 17 Abs. 2 BGleiG erteilen darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger bei der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main. Im April 2003 war dort die Stelle einer/eines Beraterin/Beraters im höheren Dienst im sog. "Hochschulteam", in dem Frauen unterrepräsentiert sind, neu zu besetzen.

2 In diesem Zusammenhang teilte das ehemalige Landesarbeitsamt Hessen der Dienststelle der Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.11.2001 mit, dass zur Besetzung der freiwerdenden Stelle ein Angestellter der Zentralen Arbeitsvermittlung in Bonn vorgesehen sei, und bat um "Kenntnisnahme" sowie "Prüfung/Entscheidung". Mit Schreiben vom 18.12.2001 erwiderte die Dienststelle der Klägerin, gegen eine Verwendung des zur Versetzung vorgesehenen Angestellten im Arbeitsamt Frankfurt am Main bestünden keine Bedenken.

3 Im Frühsommer 2002 hatte die Klägerin erfahren, dass die freiwerdende Stelle ohne Ausschreibung mit einem Angestellten der Zentralen Arbeitsvermittlung in Bonn wiederbesetzt werden solle.

4 Mit Schreiben vom 13.05.2002 an den Präsidenten des ehemaligen Landesarbeitsamtes Hessen über den Direktor des ehemaligen Arbeitsamts Frankfurt am Main votierte die Klägerin wegen Unterrepräsentanz von Frauen im Hochschulteam für eine Ausschreibung der Stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.05.2002 (Bl. 7 f. d. GA) Bezug genommen.

5 Im September 2002 erhielt die Klägerin weitere Informationen über den Vorgang von der Gleichstellungsbeauftragten beim ehemaligen Landesarbeitsamt Hessen und teilte in einem auf dem Dienstweg an den Präsidenten des ehemaligen Landesarbeitsamts Hessen gerichteten Schreiben vom 08.10.2002 mit, sie schließe sich einer Beanstandung des Vorgangs durch die Gleichstellungsbeauftragte beim Landesarbeitsamt Hessen an, mahnte ihre Beteiligung durch Vorlage der Verwaltungsvorgänge an und forderte abermals eine Ausschreibung der neu zu besetzenden Stelle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.10.2002 (Bl. 9 f. d. GA) Bezug genommen.

6 Mit Schreiben vom 14.11.2002 teilte die Dienststelle der Klägerin mit, über die vorgesehene Versetzung werde in der Hauptstelle entschieden. Dieser liege indes noch kein Entscheidungsvorschlag des Landesarbeitsamtes Hessen vor, sodass zur Zeit keine weitergehenden Informationen erteilt werden könnten.

7 Ebenfalls mit Schreiben vom 14.11.2002 informierte das damalige Landesarbeitsamt Hessen die Dienststelle der Klägerin, dass der Hauptstelle der Vorschlag unterbreitet werden solle, als Nachfolger für die neu zu besetzende Stelle einen Mitarbeiter der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn mit Wirkung zum 01.03.2003 zu versetzen. Zugleich wurde um Beteiligung des örtlichen Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten gebeten sowie um Vorlage der Äußerung Personalrates bzw. des Votums der Gleichstellungsbeauftragten. Das Schreiben wurde der Klägerin zur Kenntnis zugeleitet.

8 Mit Schreiben vom 27.11.2002 an den Präsidenten des damaligen Landesarbeitsamts Hessen, das die Klägerin auf dem Dienstweg weiterleitete, erhob sie Einspruch gegen die beabsichtigte Versetzung, da weder sie noch die Gleichstellungsbeauftragte des aufnehmenden Landesarbeitsamtes Hessen im Rahmen der Stufenbeteiligung an den Vorgängen beteiligt gewesen seien, die der beabsichtigten Versetzung eines Angestellten von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung zum Arbeitsamt Frankfurt am Main bislang vorausgegangen seien. Sie rügte die fehlende Ausschreibung der neu zu besetzenden Stelle bei gleichzeitig bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im "Hochschulteam" und bezweifelte insgesamt die ausreichende Berücksichtung von Belangen der Frauenförderung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.11.2002 (Bl. 15-17 d. GA) Bezug genommen.

9 Das Schreiben der Klägerin wurde mit Begleitschreiben vom 12.12.2002 von ihrer Dienststelle an das damalige Landesarbeitsamt Hessen weitergeleitet, wo dieses als Votum der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten gem. § 17 Abs. 2 BGleiG behandelt wurde.

10 Mit Verfügung vom 18.02.2003 wurde die beabsichtigte Versetzung vollzogen.

11 Am 28.05.2003 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Sie macht im wesentlichen geltend, sie sei nicht unverzüglich und umfassend über die beabsichtigte Versetzung unterrichtet worden, zumal dem Bewerber bereits in einem Vorstellungsgespräch am 11.01.2002 vom Vizepräsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen die nunmehr vollzogene Versetzung zugesagt worden sei. Da jede betroffene Dienststelle ihre Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen habe, komme es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Entscheidung über die Versetzung von einer übergeordneten Stelle getroffen worden sei. Da die Überwachung des Vollzugs des Gleichstellungsplanes stets der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten obliege und diese grundsätzlich sachnäher sei, habe sie ihrerseits am Versetzungsvorgang unmittelbar beteiligt werden müssen. Die Dienststelle hätte zudem nicht sie und den Personalrat gleichzeitig beteiligen dürfen, sondern sie zuerst, um wirklich in der Sache Einfluss nehmen zu können. Auch habe die Dienststelle ihren Einspruch vom 27.11.2002 unbeachtet gelassen, obwohl er binnen eines Monats zu bescheiden gewesen wäre. Die Einspruchsfrist sei auch nicht durch die bereits früher erfolgte Kenntniserlangung ausgelöst, sondern erst durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die streitige Maßnahme durch die Dienststelle in Lauf gesetzt worden. Selbst wenn man in ihrem Einspruch lediglich ein Votum im Rahmen des § 17 Abs. 2 BgleiG sehe, hätten ihr die Gründe für die Nichtbeachtung mitgeteilt werden müssen.

12 Die Klägerin beantragt,

festzustellen,

  1. dass die Leitung der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main ihr Einverständnis zur Versetzung eines in einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit eingesetzten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Frankfurt am Main nur nach vorheriger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main entsprechend den §§ 19, 20 BgleiG i. V. m. § 17 Abs. 2 BgleiG erteilen darf,

  2. dass die Dienststelle die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat, indem sie deren Einspruch vom 27.11.2002 gegen die beabsichtigte Versetzung eines Angestellten von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn auf eine nach A 13 BBesG/Vergütungsgruppe II BAT bewertete Stelle als Beraterin im Hochschulteam des Arbeitsamtes Frankfurt am Main ohne Ausschreibung unbeachtet gelassen hat,

hilfsweise,

dass der von der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main eingelegte Einspruch vom 27.11.2002 dem Vollzug der Versetzung des Angestellten Dr. Z. zur Agentur für Arbeit Frankfurt am Main solange entgegensteht, wie der Einspruch nicht beschieden wird oder nicht die sofortige Vollziehung der Einverständniserklärung der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2001 angeordnet worden ist.

13 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Sie macht im wesentlichen geltend, der Klägerin habe nur ein Beteiligungsrecht nach § 17 Abs. 2 BGleiG am Teilverfahren der hiesigen Dienststelle zugestanden, da die Hauptstelle in eigener Zuständigkeit über die streitige Versetzung entschieden habe. Bei Versetzungen ab der Besoldungsgruppe A 12 sei die Gleichstellungsbeauftragte des Landesabreitsamtes direkt zu beteiligen. Dem insoweit eingeschränkten Beteiligungsrecht der Klägerin als örtlicher Gleichstellungsbeauftragter sei genügt worden, da diese eine Stellungnahme - wenn auch nicht gegenüber dem Direktor des ehemaligen Arbeitsamts Frankfurt am Main - abgegeben habe, die auch an das Landesarbeitsamt Hessen weitergeleitet worden sei. Der Einspruch der Klägerin vom 27.11.2002 sei nicht gegenüber dem Leiter der Dienststelle abgegeben worden. Er sei überdies nicht fristwahrend erfolgt, weil die Klägerin nach eigenen Angaben bereits im Frühsommer 2002 Kenntnis von der geplanten Maßnahme erlangt hatte.

15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Bandes Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Soweit die Klägerin im Hauptantrag zu 2) das Begehren verfolgt, festzustellen, dass die Dienststelle ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte dadurch verletzt habe, dass sie ihren Einspruch vom 27.11.2002 unbeachtet gelassen habe, ist die Klage unzulässig. Denn durch eine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, während die Klägerin insofern die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage anstrebt, die aber als solche kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist. Denn Gegenstand einer Feststellungsklage können stets nur Rechte und Pflichten sein, die sich aus einer bestimmten Rechtsstellung ergeben. Die in ein Feststellungsbegehren eingekleidete Rechtsfrage der Klägerin betrifft hingegen nur die rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vorgangs bzw. einer bestimmten Handlung und damit lediglich eine Vorfrage innerhalb eines Rechtsverhältnisses, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründet, sondern allenfalls die Klärung der Voraussetzungen bestimmter Rechte und Pflichten betrifft. Dies aber ist im Rahmen einer Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO gerade nicht statthaft (u.a.: Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdn. 13 m. w. N.).

17 Hinsichtlich der weiteren Klagebegehren ist die Klage als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Feststellung bestehender, aus § 17 Abs. 2 BGleiG folgender Beteiligungsrechte der Klägerin im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren der vorliegend streitigen Art betrifft die Feststellung von Rechten und Pflichten, die sich unmittelbar aus den rechtlichen Beziehungen der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte zur Dienststellenleitung ergeben, und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

18 Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 43 Abs. 1 VwGO an den begehrten Feststellungen ergibt sich schon aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da die hiesige Dienststelle der Beklagten - wie noch auszuführen ist - einerseits durch die erfolgte Einverständniserklärung im streitigen Stellenbesetzungsverfahren ohne vorherige Unterrichtung/Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten pflichtwidrig verfuhr und andererseits gleichwohl davon ausgeht, die Klägerin hinreichend am streitigen Versetzungsverfahren beteiligt zu haben.

19 Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht das Erfordernis vorausgegangener Einspruchseinlegung gem. § 22 Abs. 1 BGleiG entgegen. Denn die Klägerin hat vor Klageerhebung Einspruch erhoben, ohne dass hierüber vor Klageerhebung in angemessener Frist sachlich entschieden wurde (§ 22 Abs. 2 BGleiG). Sie hat nämlich mit Schreiben vom 27.11.2002, das dem Leiter ihrer Dienststelle zur Kenntnis gelangte, u. a. auch gegen ihre bislang seitens der örtlichen Dienststelle unterbliebene hinreichende Beteiligung am streitigen Versetzungsverfahren Einspruch eingelegt, der von der Dienststellenleitung indes auch in diesem, das bei der hiesigen Dienststelle geführte Teilverfahren i.S.d. § 17 Abs. 2 BGleiG betreffenden Punkt bislang nicht beschieden wurde, da der Vorgang insgesamt lediglich mit Schreiben vom 12.12.2002 an das ehemalige Landesarbeitsamt Hessen weitergeleitet wurde. Dem steht auch der Einwand nicht entgegen, die Klägerin habe die Einspruchsfrist von einer Woche gem. § 21 Abs. 1 S.2 BGleiG nicht gewahrt, da sie bereits im Frühsommer 2002 Kenntnis von dem streitigen Versetzungsverfahren erlangt habe. Denn für den Lauf der Frist ist maßgeblich, wann die Gleichstellungsbeauftragte von der Entscheidung über die betroffene Maßnahme durch ihre Dienststelle unterrichtet wurde, d.h. offiziell von den wesentlichen Umständen Kenntnis erlangt hat, während zufällige oder anderweitige Kenntniserlangung hierfür nicht ausreicht. Eine diesen Anforderungen genügende, i.S.d. § 20 Abs. 1 BGleiG umfassende Information der Klägerin über das laufende Stellenbesetzungsverfahren und den Stand des Entscheidungsprozesses ist aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt, sodass auch die einwöchige Einspruchsfrist vor dem Zugang des Einspruchsschreibens beim Direktor des Arbeitsamts Frankfurt am Main am 18.11.2002 nicht in Lauf gesetzt worden war.

20 In der Sache ist die Klage indes nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1) begründet. Denn die Leitung der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main hätte ihr am 18.12.2001 erklärtes Einverständnis zur Versetzung eines in einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit eingesetzten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Frankfurt am Main nur nach vorheriger Mitwirkung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend den §§ 19, 20 BGleiG i. V. m. § 17 Abs. 2 BGleiG erteilen dürfen und ist auch sonst in Stellenbesetzungsverfahren vergleichbarer Art verpflichtet, vor Erteilung eines entsprechenden Einverständnisses die örtliche Gleichstellungsbeauftragte im Umfang der §§ 19, 20 BGleiG i. V. m. § 17 Abs. 2 BGleiG zu beteiligen.

21 Rechtsgrundlage für das Beteiligungsrecht der Klägerin ist § 17 Abs. 2 BGleiG, wonach jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gem. §§ 19, 20 BGleiG an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen hat, wenn - wie hier - in höheren Dienststellungen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden. Das hiernach für eine Beteiligung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erforderliche Teilverfahren an der streitigen Stellenbesetzung mit einem externen Mitarbeiter war in der Aufforderung an die Agentur für Arbeit, Frankfurt am Main vom 22.11.2001 zur Stellungnahme über die beabsichtigte Verwendung eines Angestellten der ZAV in Bonn bei der hiesigen Dienststelle zu sehen, in dessen weiterem Verlauf die hiesige Dienststelle ihrerseits die Erklärung abgab, dass gegen eine Zuversetzung des besagten Angestellten diesseits keine Bedenken bestünden. Hierbei handelte es sich auch um eine personelle Maßnahme i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 BGleiG, über die die Klägerin als örtliche Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich hätte umfassend unterrichtet und an der ihr die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme am örtlichen Entscheidungsprozess hätte eingeräumt werden müssen, da eine Mitwirkung der hiesigen Dienststelle an der Vorbereitung einer höheren Orts zu treffenden Versetzungsentscheidung mit unmittelbarer Auswirkung für die hiesige Dienststelle vorlag. Eine gleiche Verpflichtung besteht daher auch für vergleichbare zukünftige Fallkonstellationen, in denen die Agentur für Arbeit Frankfurt am Main ggf. erneut vorbereitend eine Einverständniserklärung zur Versetzung einer/eines in einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit eingesetzten Beschäftigten zur hiesigen Dienststelle zu erteilen beabsichtigt bzw. in sonstiger Form beabsichtigt, Erklärungen vergleichbaren Inhalts abzugeben.

22 Die von der Klägerin im Rahmen des Hilfsantrages zu 2) begehrte Feststellung, dass ihr Widerspruch vom 27.11.2002 dem Vollzug der streitigen Versetzung solange entgegenstehe, wie dieser nicht beschieden worden oder die sofortige Vollziehung der Einverständniserklärung der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main vom 18.12.2001 angeordnet worden sei, ist indes unbegründet.

23 Da die Klägerin nur ein gem. § 17 Abs. 2 BGleiG auf das bei der örtlichen Dienststelle geführte Teilverfahren begrenztes Beteiligungsrecht im Rahmen des hier streitigen Versetzungsvorgangs hatte und ihr als Folge hiervon allenfalls ein begrenztes Einspruchsrecht bzgl. der im Rahmen dieses Teilverfahrens abgegebenen Einverständniserklärung vom 18.12.2001 zustand, kann sich die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs vom 27.11.2002 gem. § 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG zwangsläufig auch nur auf die Einverständniserklärung der hiesigen Dienststelle vom 18.12.2001 beziehen. Da jedoch gem. Ziffer 2.2 der Regelung der Beklagten über die Zuständigkeiten im Beamten- und im Tarifrecht vom 17.11.1999 bei Versetzungen u. a. zu einem Arbeitsamt eines anderen Bezirks das Einvernehmen des aufnehmenden Landesarbeitsamtes, hier also des Landesarbeitsamtes Hessen erforderlich war, kam dem am 18.12.2001 erteilten Einvernehmen der hiesigen Dienststelle keine wirklich eigenständige Bedeutung für das streitige Versetzungsverfahren zu, sodass eine aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Klägerin im Hinblick auf die Einverständniserklärung der hiesigen Dienststelle dem Vollzug der streitigen Versetzung auch nicht entgegensteht, da hierdurch kein wesentlicher Teilakt des streitigen Versetzungsverfahrens in seiner Wirkung gehemmt wurde.

24 Die Klägerin kann hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie gleichwohl am Versetzungsvorgang unmittelbar selbst hätte beteiligt werden müssen, da es maßgeblich nicht darauf ankommen könne, auf welcher Ebene im Verwaltungsaufbau eine Versetzungsentscheidung getroffen werde, sondern darauf, dass die - sachnähere - örtliche Gleichstellungsbeauftragte immer schon deshalb umfassend zu beteiligen sei, weil ihr die Überwachung des Vollzugs des Gleichstellungsplanes obliege. Denn die Klägerin verkennt insoweit, dass die Regelung des § 17 Abs. 2 BGleiG die direkte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle gerade nicht vorsieht, ihr nach Maßgabe des Gesetzes also nicht schlechthin ein Mitwirkungsrecht an Entscheidungen zusteht, die auf der Zuständigkeitsebene des damaligen Landesarbeitsamtes Hessen angesiedelt sind. § 17 Abs. 2 BGleiG sieht vielmehr vor, dass die Förderung und Überwachung der Ziele des Gesetzes jeweils von der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle wahrgenommen wird, während die Gleichstellungsbeauftragte(n) der nachgeordneten Ebene(n) eines Entscheidungsprozesses nur im Rahmen etwaiger Teilverfahren einbezogen werden, nämlich über das Recht zur Abgabe eines Votums, das der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle wie auch der übergeordneten Dienststellenleitung vorzulegen ist, wodurch hinreichend sichergestellt wird, dass berechtigte Belange der nachgeordneten Dienststelle(n) von der dortigen Gleichstellungsbeauftragten eingebracht werden können.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Hiernach waren den Beteiligten die Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegensanteil aufzuerlegen, wobei im Hinblick auf die in den Anträgen zu 1. und 2. zum Ausdruck kommenden beiden Streitpunkte von einem jeweils hälftigen Unterliegensanteil der Beteiligten in Bezug auf das Gesamtbegehren auszugehen war. § 22 Abs. 4 BGleiG bleibt unberührt.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die hierfür gem. § 124 Abs. 2 VwGO erforderlichen Gründe nicht gegeben sind.

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