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1 E 2745/04•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-10-06, 1 E 2745/04
1 E 2745/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer06.10.2004
Entscheidungsdatum: 2004-10-06
Aktenzeichen: 1 E 2745/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1006.1E2745.04.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 30.07.2003 einen Zuschuss aus Fördermitteln des Bundes zu den Kosten einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 11. September 2001 (BAnz. S. 20, 313), in der geänderten Fassung vom 14.04.2002 (BAnz. S. 88, 93). Der Zuschuss wurde beantragt für eine allgemeine Beratung. Als Art der Tätigkeit gab die Klägerin an; Durchführung von Umzügen von gewerblichen Unternehmen und privaten Personen, sowie Möbeltransporte aller Art. Im Rahmen des Antragsverfahrens legte die Klägerin eine Berechnung des Transportanteils vor, aus der sich ergibt, dass sich der Gesamtumsatz der Klägerin im Jahre 2002 auf 429.304,27 € belief und der Umsatz mit Transportanteil auf 289.929,31 €. Aus diesem Umsatz errechnete die
2 Klägerin einen Transportanteil in Höhe von 59.447,04 € entsprechend 13,85 % des Gesamtumsatzes.
3 Mit Bescheid vom 07.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach Nr. 1.5 der Richtlinie vom 11.09.2001 in der geänderten Fassung vom 15.04.2004 und 11.03.2003 könnten entsprechend der Sektorbeschränkung der Verordnung (EG) Nr. 69 (2001) Beratungen für Unternehmen des Verkehrssektors nicht im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Da der überwiegende Umsatz des klägerischen Unternehmens im Transportgewerbe erzielt werde und die Klägerin somit dem Verkehrsgewerbe zuzuordnen sei, sei eine Antragsberechtigung nicht gegeben. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21.04.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2004 zurückgewiesen wurde. Die Unternehmensberatung sei nicht förderfähig, weil nach der einschlägigen Richtlinie Beratungen für Unternehmen des Verkehrssektors nicht mehr bezuschusst werden. Speditionen seien Teil des Transportgewerbes und somit dem Verkehrssektor zuzuordnen. Aus der Mitteilung des Steuerberaters der Klägerin vom 19.12.2003 und der beigefügten Aufschlüsselung ergebe sich eindeutig, dass von einem Gesamtumsatz im Jahre 2002 in Höhe von 429.000,-- € auf den Umsatz mit Transportanteil 289,000,-- € entfielen. Somit erziele die Klägerin nahezu 3/4 und damit den überwiegenden Teil ihres Umsatzes im Transportgewerbe, d.h. im Verkehrssektor. Einer normierten Rechtsgrundlage für prozentuale Grenzen bedürfe es nicht, weil das Bundesamt die Aufteilung nach dem überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit in ständiger Verwaltungspraxis gleichermaßen handhabe.
4 Unter dem 09.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Gewährung des beantragten Zuschusses begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie betreibe ein Umzugsunternehmen und übernehme für ihre Kunden gegen Entgelt weitere diverse Dienstleitungen wie zum Beispiel:
5 Zwischenmontagen incl. Anschlussarbeiten Möbelmontagen aller Systeme
6 Schreinerarbeiten
7 Lagerung
8 Verpackung
9 Überseeverpackung
10 Versicherung
11 Umzug - Komplettservice
12 Gestellung eines Möbelaufzuges.
13 Von dem Gesamtumsatz des Jahres 2002 habe der Umsatzanteil für den Transport lediglich 13,85 % vom Gesamtumsatz betragen. Der restliche Umsatz sei mittels Dienstleistungen erwirtschaftet worden. In Anbetracht des geringen Transportanteils handele es sich bei dem Unternehmen der Klägerin nicht um ein Verkehrsgewerbe. Die Entscheidung der Beklagten sie dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen sei ermessensfehlerhaft. Da alle anderen Voraussetzungen des Zuschussanspruches gegeben seien, bestehe eine Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag positiv zu bescheiden.
14 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Zuschuss zu den Beratungskosten nach der Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.11.2001, in den geänderten Fassungen vom 15.04.2002 und 11.03.2003 zu bewilligen und den Zuschuss an die Klägerin auszuzahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Zum Verkehrssektor oder Verkehrsgewerbe gehören unter anderem der Personenkraftverkehr und der Güterkraftverkehr. Genauso wenig wie im Personenkraftverkehr zum Beispiel der Aufwand für den Fahrer des jeweiligen Verkehrsmittels herausgerechnet werden könne, ohne denen das Verkehrsmittel nicht funktioniere, könne im Güterkraftverkehr oder Transportgewerbe der Aufwand für die Transporteure nicht herausgerechnet werden, denn die Güter transportierten sich schließlich nicht von selbst. Deshalb könnten im Transportgewerbe die im Zusammenhang mit dem Transport zu erbringenden Dienstleistungen nicht isoliert betrachtet werden. Im Gegenteil erfüllten sie erst in ihrem Zusammenwirken den Begriff Transportgewerbe. Hierfür spreche auch die Betrachtungsweise der Klägerin selbst, denn in der Aufstellung ihres Steuerberaters vom 19.12.2003 würden aus dem Gesamtumsatz gerade die Leistungen herausgerechnet die mit dem Transportgewerbe nichts zu tun hätten wie Lagermieten, Wareneinkauf, Verkauf Küchenteile usw.. In den Umsätzen mit Transportanteilen tauchten solche transportfremden Umsatzanteile nicht auf. Im Hinblick hierauf sei von einem Transportanteil am Gesamtumsatz von 289,929,32 € auszugehen was 3/4 des Gesamtumsatzes der Klägerin im Jahre 2002 ausmache.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
18 Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufweist.
19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses aus Fördermitteln des Bundes zu den Kosten einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.11.2001 (BAnz. S. 20,. 313, in den geänderten Fassungen vom 15.04.2003 (BAnz. S. 88, 93 und 11.03.2003 (BAnz. S. 51, 45).
20 Nach Ziffer 1.3 der Richtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendungen kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58,46; Hess. VGH, Urt. v. 25.10.1995 - 8 UE 1279/94).
21 Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung der Behörde sind die genannten Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse sicherstellen sollen. Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1996 - 11 C 5.95; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.1992 - 8 UE 1326/98). Maßgeblich ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
22 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den begehrten Zuschuss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ein Unternehmen des Verkehrssektors darstellt und daher entsprechend Ziffer 1.5 der Richtlinie in Verbindung mit der Sektorbeschränkung der Verordnung (EG) Nr. 69 (2001) Beratungen für dieses Unternehmen nicht im Rahmen der Richtlinie gefördert werden können.
23 Durch Ziffer 1.5 der Richtlinien soll der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (ABl. Nr. L 10/30 Rechnung getragen werden. Zuwendungen für Unternehmensberatungen stellen grundsätzlich Beihilfen im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrages dar. Durch Verordnung (EG) Nr. 994/98 (ABl. Nr. L 142) wurde die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Notifizierungsverfahren gem. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag unterliegen. In Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 eine Regelung für Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen getroffen, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllen und damit nicht der Anmeldepflicht gem. Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag unterliegen. Nach Artikel 1 a gilt diese Verordnung allerdings nicht für Beihilfen im Verkehrssektor. Hintergrund dieser Regelung ist, dass für die Bereiche Verkehr Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllen (vgl. 3. Begründungserwägung zur Verordnung (EG) Nr. 69/2001.
24 Vor dem Hintergrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung kann es nicht beanstandet werden, wenn in Ziffer 1.5 der maßgeblichen Richtlinien bestimmt ist, dass Beratungen für Unternehmen des Verkehrssektors nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden können.
25 Die Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin ein Unternehmen des Verkehrssektors darstellt. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Berichtes über die Planung für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 ist Unternehmensgegenstand der Klägerin die Durchführung von Umzügen von gewerblichen und privaten Personen und Firmen sowie Möbeltransporte aller Art. Wie sich aus dem zitierten Bericht weiter ergibt, besteht der Fuhrpark der Klägerin aus 2 Transportfahrzeugen. Darüber hinaus führt die Klägerin von Gerichtsvollziehern angeordnete Zwangsräumungen von Wohnungen und Büros durch und ist vom Gericht als Pfandkammer zugelassen. Nach der von der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2003 vorgelegten Umsatzaufteilung entfällt von dem Gesamtumsatz für das Jahr 2002 in Höhe von 429.304,27 € auf Umsätze mit Transportanteil ein Anteil von 289.029,32 €. Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand und den auf Nahbereichs- und Fernbereichsumzüge entfallenden Umsatz mit Transportanteil von nahezu 75% des Gesamtumsatzes hat die Beklagte den klägerischen Betrieb zu Recht dem Verkehrssektor zugerechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Gericht selbst verwehrt ist, die Richtlinien wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren und es maßgeblich darauf ankommt, wie die zuständige Behörde die Richtlinienbestimmungen in ständiger Praxis interpretiert und demgemäß durch Artikel 3 GG gebunden ist. Wenn die Beklagte Betriebe, die dem Unternehmensgegenstand nach dem Verkehrssektor zuzuordnen sind und ihren Umsatz weit überwiegend mit der Durchführung von Leistungen in diesem Bereich erzielen, dem Verkehrssektor zuzurechnen, kann diese bei Beachtung des Interpretationsspielraums der Beklagten nicht beanstandet werden. Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte die von der Klägerin vorgenommene Herausrechnung der Transportanteile aus den Umsätzen mit Transporten nicht akzeptiert. Zu Recht hat die Beklagte bei der Frage, ob ein Unternehmen dem Verkehrssektor zugerechnet wird, darauf abgestellt, welche Tätigkeit dem klägerischen Betrieb das Gepräge gibt. Dies ist die Durchführung von Umzügen. Insofern hat die Beklagten ihren Überlegungen, ob der klägerische Betrieb dem Verkehrssektor zuzurechnen ist, zu Recht die Umsätze zugrundegelegt, die die Klägerin mit der Durchführung von Nachbereichs- und Fernbereichsumzügen erzielt hat.
26 Die von der Klägerin vorgenommene Aufspaltung des Stundenpreises für eine LKW und 4 Mann Personal in einen Personal- und Transportkostenanteil geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die als Einheit zu betrachtende Leistung eines Umzugsunternehmers wird herkömmlich mit einem Stundensatz abgerechnet, der Personalkostenanteile als auch Sachkostenanteile enthält. Diese Leistung des Umzugsunternehmers wird am Markt einheitlich angeboten. Ein Umzugsunternehmer unterscheidet sich gerade dadurch von dem bloßen Vermieter eines LKW´s dass er nicht nur Transportkapazitäten zur Verfügung stellt, sondern auch Personal zur Verfügung stellt, das den Transport durchführt, d.h. das Umzugsgut abholt, transportiert und gegebenenfalls wieder aufstellt.
27 Die lebensfremde Aufspaltung der Leistungen eines Umzugsunternehmens in einen Personkosten- und Transportkostenanteil würde im Übrigen gegen § 4 Abs. 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29.07.1976 (BGBl. I, S. 2034) verstoßen, wonach die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen ist, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder ein Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wenn versucht wird, die Umsatzanteile aus der Durchführung von Umzügen, die eindeutig dem Verkehrssektor zuzurechnen sind, dadurch zu minimieren, dass der Personenkostenanteil aus den erzielten Umsätzen herausgerechnet wird, obwohl die Umzugsleistung nur durch den Einsatz auch von Personen erbracht werden kann.
28 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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