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3 G 4051/04•VG Frankfurt 3. Kammer, 2004-09-17, 3 G 4051/04
3 G 4051/04Verwaltungsgericht / 3. Kammer17.09.2004
Kosten eines Sprachkurses unterfallen der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die Regelsatzleistungen zu gewähren sind.
Entscheidungsdatum: 2004-09-17
Aktenzeichen: 3 G 4051/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0917.3G4051.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 S 2 BSHG, § 22 Abs 1 S 1 BSHG
Kosten eines Sprachkurses unterfallen der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die Regelsatzleistungen zu gewähren sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
1 Der am 06.09.2004 gestellte Antrag,
2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten für die Teilnahme des Kindes H an Englisch-Kursen im Kindergarten künftig zu übernehmen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
5 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da jeder Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1977 - BVerwGE 55, 148 (150); Hess VGH, Beschluss vom 22.10.1996 - 9 TG 2336/96), hätte das vorliegende Begehren von dem Kind H, vertreten durch seine Mutter - die Antragstellerin - verfolgt werden müssen.
6 Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis und gegebenenfalls ein Hinwirken darauf, dass eine Änderung im Rubrum vorgenommen werde, bedurfte es indessen nicht, da der Antrag auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
7 Die streitbefangenen Kosten für die Teilnahme an Englisch-Kursen im Kindergarten fallen nicht unter den Bedarf, der durch einmalige Leistungen zu decken ist. Die Teilnahme an den besagten Englisch-Kursen ist freiwillig. Will das Kindergartenkind Noah Hövels daran teilnehmen, so entsteht ihm der dafür erforderliche Bedarf nicht "zwangsläufig" als durch den Kindergartenbesuch bedingter Bedarf, sondern er ist dem durch eine freie persönliche Entscheidung des Kindes und/oder seiner Personensorgeberechtigten bedingten Bedarfsbereich zuzuordnen. Ein solcher Bedarf unterfällt der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz - BSGH - auch die Teilnahme am kulturellen Leben gehört und für die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO nach Regelsätzen bemessene laufende Leistungen zu gewähren sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.1996 - NDV-RD 1997, 11 (12) für freiwilligen Flöten-Unterricht an der Schule).
8 Dieser im Regelsatz zusammengefasste Monatsbedarf eines Hilfeempfängers ist nach dem sogenannten Statistikmodell ermittelt worden. Dieses geht von der Annahme aus, dass die statistisch ermittelten Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten von Alleinstehenden und Mehrpersonenhaushalten in unteren Einkommensgruppen eine die notwendigen Bedürfnisse deckende, der Würde des Menschen entsprechende Lebensführung gewährleisten. Ansatz des Statistikmodells ist im Gegensatz zum früheren sogenannten Warenkorbmodell nicht ein idealtypisch zusammengesetztes Bedarfsmengenschema, das sich an einem konkreten Bedarf orientiert und Verbrauchsarten- und mengen für verschiedene Teilbereiche des notwendigen Lebensunterhaltes festsetzt. Nach dem Statistikmodell werden vielmehr Durchschnittswerte ungeachtet der realen Lebensgestaltung für ausreichend angesehen, um auf diese Weise eine der Entwicklung der Einkommen und des Verbrauchsverhaltens unterer Einkommensgruppen angepasste Entwicklung der Regelsätze sicherzustellen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Regelsätze ist nicht mehr ein konkreter Bedarf selbst, sondern das Konsumverhalten bestimmter Einkommensgruppen, aus dem auf die Bemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhaltes geschlossen wird. Das Statistikmodell beruht auf einer Vielzahl aussagekräftiger statistischer Erhebungen. Es wurden im großen Rahmen alle Einnahmen und Ausgaben der ausgewählten privaten Haushalte erhoben.
9 Von daher ist es grundsätzlich nicht möglich, im Einzelfall wegen des erhöhten Bedarfs des Hilfesuchenden etwa - wie vorliegend - an Dienstleistungen für Bildung dieser Situation durch eine Erhöhung der Regelsätze Rechnung zu tragen. Ob ein Hilfeempfänger für die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen viel oder wenig Kosten aufbringt, obliegt seiner freien Entscheidung. Der Regelsatz steht ihm insgesamt zur Befriedigung seiner notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung. Ob er Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zugunsten höherer Ausgaben für andere Bedürfnisse, kann er selbst bestimmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.11.2000 - FEVS 52, 417 (418)). Eine Erhöhung des Regelsatzes kommt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur dann in Betracht, wenn eine abweichende Regelung durch die Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Dafür ist indessen vorliegend nichts ersichtlich.
10 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
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