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9 E 2335/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-09-16, 9 E 2335/04
9 E 2335/04Verwaltungsgericht / Chamber 916.09.2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-16
Aktenzeichen: 9 E 2335/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0916.9E2335.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger stand ursprünglich im Beamtenverhältnis im Dienst der Universität Hannover; von dort wurde er nach einer Abordnung vom 01.04.2002 bis 31.10.2002 durch Verfügung vom 25.10.2002 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.11.2002 an das ...-Amt versetzt. Bereits mit Bescheid vom 17.05.2002 hatte das ...-Amt dem Kläger für den Fall der nachfolgenden Versetzung die Gewährung der Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zugesagt. Das B-Amt- prüfte die vom Kläger eingereichten Angebote von Umzugsunternehmen und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.06.2002 mit, er könne den Auftrag der Z-GmbH erteilen. In diesem Schreiben wies das B-Amt auch darauf hin, dass Umzugskosten erst mit Wirksamwerden der Zusage am 01.11.2002 gezahlt werden könnten
2 . Mit Schreiben vom 07.10.2003, beim B-Amt am 09.10.2003 eingegangen, leitete der Kläger die Formulare und Anlagen zur Umzugskostenrechnung dem B-Amt zu und beantragte die Auszahlung der ihm zugesagten Umzugskostenvergütung; aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Umzug in der Zeit vom 16. - 19.07.2002 stattfand. Mit Bescheid vom 21.11.2003 lehnte das B-Amt- die Erstattung der Umzugskosten ab. Der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG, wonach die Umzugskostenvergütung innerhalb eines Jahres schriftlich zu beantragen sei, versäumt; folglich sei sein Anspruch auf Umzugskostenvergütung erloschen.
3 Der Kläger erhob am 22.12.2003 Widerspruch. Die Beklagte könne sich nicht auf die abgelaufene Ausschlussfrist berufen, da nicht unterstellt werden könne, dass er Kenntnis von dieser Frist gehabt habe. Sie habe nur in Lauf gesetzt werden können, wenn er auf sie hingewiesen worden wäre. Im Übrigen sei er darauf hingewiesen worden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst zum 01.11.2002 wirksam geworden sei, so dass er diesen Termin als ersten Termin einer möglichen Antragstellung verstanden habe.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2004, der als Posteinwurf-Einschreiben am 16.04.2004 zur Post gegeben wurde, wies das B-Amt- den Widerspruch zurück. Darin wies es darauf hin, dass die Ausschlussfrist als bekannt vorausgesetzt werde und es zudem Sache des Bediensteten sei, sich selbst über Geltung und Inhalt der Ausschlussfristen zu unterrichten. Stichtag für den Beginn der Frist sei im Übrigen nicht der Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung, sondern der Tag nach Beendigung des Umzugs.
5 Mit seiner am 18.05.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im wesentlichen geltend, dass die Beklagte sich nicht auf das Fristversäumnis berufen könne, da er nicht hinreichend über die Ausschlussfrist informiert worden sei. Im Übrigen sei er im Hinblick auf die entsprechende Mitteilung der Beklagten davon ausgegangen, dass erst das Datum der Wirksamkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung, also der 01.11.2002, für ihn hinsichtlich der Fristberechnung rechtliche Bedeutung habe.
6 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 21.11.2003 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15.04.2004 zu verurteilen, an ihn 7.662,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
10 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang (Bl. 1 - 27) liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
11 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihm zugesagten Umzugskostenvergütung in der geltend gemachten Höhe; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind vielmehr rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Darlegungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Berichterstatter folgt diesen Ausführungen voll inhaltlich; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.
13 Aus den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt sich zwangsläufig, dass der Kläger mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren keine andere rechtliche Einschätzung herbeiführen kann. Der Gesetzgeber hat die Frist, innerhalb derer die Umzugskostenvergütung zu beantragen ist, ausdrücklich als Ausschussfrist bezeichnet mit der Folge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der bis dahin gegebene Anspruch auf die Umzugskostenvergütung ohne weiteres erlischt. Ein erloschener Anspruch ist einer Erfüllung nicht mehr zugänglich (Meyer/Frickel, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 2 BUKG Rdnr. 119 m.w.N.). Die Statuierung einer Ausschlussfrist dient der Rechtsicherheit, d.h. der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit, sowie der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Bei ihrer Versäumung ist es grundsätzlich rechtlich unerheblich, ob der Berechtigte auf seinen Anspruch verzichten wollte oder ob er die Frist versehentlich oder aus Unkenntnis ungenutzt verstreichen ließ (Meyer/Frickel, a.a.O., Rdnr. 120 m.w.N.). Infolge dieser - in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargestellten - Rechtslage war der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten nach Ablauf eines Jahres nach dem Umzug, d.h. mit Ablauf des 19.07.2003, erloschen, so dass der am 07.10.2003 gestellte Antrag auf Erstattung der Umzugskosten keine rechtliche Grundlage mehr hatte.
14 Der Fristlauf war auch nicht davon abhängig, dass der Kläger über den Charakter der Frist als Ausschlussfrist informiert war. Ebenso wenig konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Ausschlussfrist erst am 01.11.2002 zu laufen begann. Dies konnte er dem Schreiben des B-Amts vom 14.06.2002 nicht entnehmen; dieses Schreiben enthielt lediglich den Hinweis darauf, dass die Umzugskosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten. Das Schreiben enthielt hingegen keinerlei Hinweise darauf, wann und innerhalb welcher Frist der Kläger seinen Antrag zu stellen habe. Folglich liegen die Voraussetzungen einer missverständlichen Information des Berechtigten, die ausnahmsweise dazu führen könnte, dass die Folgen der inhaltlichen Missverständlichkeit zu Lasten der Verwaltung gehen (Meyer/Frickel, a.a.O. Rdnr. 124 m.w.N.), hier nicht vor.
15 Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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