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8 E 2137/01•VG Frankfurt 8. Kammer, 2004-09-14, 8 E 2137/01
8 E 2137/01Verwaltungsgericht / Chamber 814.09.2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-14
Aktenzeichen: 8 E 2137/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0914.8E2137.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Beseitigung des Baumes keiner Genehmigung nach der "Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt X am Main" bedarf.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in YZ am Main, Kegelbahn 37/39 (Gemarkung XY, Flur 3, Flurstück 121/42). Auf diesem Grundstück steht nahe dem Grenzzaun zum Nachbargrundstück Kegelbahn 35 eine Weißbirke mit einem Stammumfang von ca. 140 cm, die etwa 12 m hoch ist.
2 Der Kläger stellte mit am 13.04.1999 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben einen Antrag zur Beseitigung dieses Baumes (Aktenzeichen G99-0314). Zur Begründung führte er aus, der Baum habe Schäden an der Pflasterung beim Nachbarn verursacht und die Wurzeln seien in Kanalrohre auf dem eigenen Grundstück eingewachsen. Mit Bescheid vom 28.05.1999 versagte die Beklagte die Genehmigung. Zur Begründung führte sie aus, der Baum sei im Zeitpunkt der Besichtigung vital gewesen und habe noch eine hohe Lebenserwartung, da äußere Anzeichen, die eine Beseitigung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Auch wären an der Garagenzufahrt keine Schäden zu erkennen. Darüber hinaus könne man dem Einwachsen von Wurzeln in Abflussrohre durch einen Austausch des bestehenden Rohres durch ein muffenloses Kunststoffrohr, ummantelt mit Wurzelvlies, begegnen.
3 In dem am 26.10.2000 bei der Beklagten eingegangenem neuerlichen Fällantrag (Az.:G00-1090) führte der Kläger nunmehr aus, inzwischen seien die Wurzeln auch in Kanalrohre auf dem Nachbargrundstück eingewachsen. Auch diesen neuen Fällantrag versagte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2001 und wiederholte die Begründung aus dem Bescheid vom 28.05.1999. Zusätzlich führte sie aus, der Baum befinde sich in ausreichendem Abstand zum Gebäude, das Grundstück weise ausreichend natürliches Gefälle auf und benötige deshalb an dieser Stelle gar keinen Ablauf.
4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 23.01.2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zusätzlich zu seiner Begründung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren führte er aus, die Birke habe keine ausreichende Standsicherheit mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch hiergegen zurück und führte zur Begründung aus, dass vom Zustand des Baumes keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen, die mit zumutbarem Aufwand nicht abzuwenden seien.
5 Hiergegen reichte der Kläger am 22.05.2001 Klage beim Verwaltungsgericht ein.
6 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
7 Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 04. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2001 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zur Beseitigung des streitgegenständlichen Baumes zu erteilen.
8 Am 24.02.2004 verkündete die Beklagte im Amtsblatt der Stadt X die "Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt X am Main", die zum 25.02.2004 in Kraft trat. Gleichzeitig trat die Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Stadt X am Main vom 07.05.1998 außer Kraft (§ 8 der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt X am Main).
9 Nach gerichtlichem Hinweis beantragt der Kläger nunmehr,
festzustellen, dass er für die Beseitigung des Baumes keiner Genehmigung nach der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichem Innenbereich der Stadt X am Main bedarf; hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 04. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2001 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Beseitigung des streitgegenständlichen Baumes zu erteilen.
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
12 Die Klage ist nach der Umstellung des Antrags als Feststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte auch unter der Geltung der neuen Grünbestandssatzung eine Fällgenehmigung für notwendig hält und diese Ansicht trotz der vom Gericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung aufrechterhält.
13 Der Kläger bedarf keiner Genehmigung im Sinne der §§ 2, 3 der Satzung zum Schutze der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt X am Main.
14 Die frühere Baumschutzsatzung ist außer Kraft getreten und die neue Grünbestandssatzung ist wegen Verstoßes gegen das Hessische Naturschutzgesetz unwirksam, weil die Regelung des Geltungsbereiches und des Schutzgegenstandes in § 1 der Satzung im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in § 26 HeNatG steht.
15 Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich ihrer Genehmigung bedarf, wenn der Charakter eines Gebietes oder Bestandes besonderen Schutz erfordert (§ 26 S. 1 HeNatG).
16 Die Beklagte hat hier den Weg gewählt, bestimmte Grünbestände im gesamten baurechtlichen Innenbereich unter Schutz zu stellen, wie sich aus Satz 1 und 2 der Satzung ergibt. Die Annahme, die Beklagte haben den Grünbestand um des Charakters eines Gebietes Willen unter Schutz gestellt, verbietet sich, weil es für die Unterschutzstellung eines Gebietes der Durchführung eines Verfahrens entsprechend § 3 BauGB bedurft hätte, das vorliegend nicht durchgeführt wurde. Auch ist die flächendeckende Unterschutzstellung des baurechtlichen Innenbereichs ausweislich der Begründung zu § 26 HeNatG (Landtagsdrucksache 15/3544) ausgeschlossen. Die Unterschutzstellung des in der Satzung definierten Baumbestandes als eines in § 26 S. 1 HeNatG angesprochenen Teils eines Grünbestandes ist durch diese Bestimmung ebenfalls nicht gedeckt, denn hierzu wäre erforderlich, dass der Charakter des unter Schutz gestellten Bestandes den ihm gewährten Schutz erfordert. Was sämtliche Bäume, Laub- und Ginkgobäume bzw. Nadelbäume ab einem Stammumfang von 60 bzw. 90 cm aufgrund ihrer besonderen Charakteristik im gesamten baurechtlichen Innenbereich der Stadt X besonders schutzbedürftig machen soll, lässt sich weder der Satzung noch den Unterlagen zum vorbereitenden Satzungsverfahren entnehmen. Entsprechende Untersuchungen in dieser Hinsicht sind unterblieben.
17 Denkbar ist, dass in einer kleineren Gemeinde oder einem Teil eines größeren Stadtgebiets wie dem der Beklagten ein Laubbaumbestand, der für dieses Gebiet charakteristisch ist, zu seiner Bewahrung der Unterschutzstellung bedarf. Hier sind vielerlei Gründe für eine Unterschutzstellung denkbar, die aber nur auf der Grundlage einer vorbereitenden Erhebung (Bestandsaufnahme) zur Begründung der Unterschutzstellung angenommen werden können. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein jeder Baum in einer Gemeinde - ab einem bestimmten Stammumfang - zur Erhaltung des charakteristischen Baumbestandes in der Gemeinde der Unterschutzstellung bedarf. Was das Charakteristische des Baumbestandes in der Stadt X ausmacht, ist der Satzung auch nicht zu entnehmen. § 1 Abs. 1 der Satzung beschränkt sich auf die Behauptung, dass der gesamte Baumbestand in YZ für die Stadt charakteristisch sei. Damit wird aber letztlich der gesamte baurechtliche Innenbereich des Stadtgebietes unter Umgehung der Bürgerbeteilung gemäß § 3 BauGB unter Schutz gestellt, was dem Anliegen des Gesetzgebers zuwider läuft. Es stellt sich auch die Frage, weshalb für Obstbäume und insbesondere für sämtliche Bäume in öffentlichen Grünanlagen und öffentlich gewidmeten Straßen die Satzungsbestimmungen nicht gelten sollen, wenn doch gerade der gesamte Gehölzbestand charakteristisch für das Stadtbild ist. Ob auf der Grundlage des neugefassten § 26 HeNatG überhaupt Raum für solche Ausnahmen ist, mag an dieser Stelle dahinstehen. Dass die Satzung keine Anwendung auf Bäume im Wald findet (§ 1 Abs. 3 b der Satzung) geht ohnehin ins Leere, denn Waldgebiete gehören naturgemäß nicht zum baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde. Dass Bäume in einer Stadt, gerade in einer großstädtisch angelegten, das Lebensraumangebot für wildlebende Tiere verbessern und vielfältige andere positive Auswirkungen auf die Wohn- und Lebensqualität haben, wie es in der Präambel der Satzung heißt, ist unbestritten, aber letztlich ein Allgemeinplatz, der die schutzwürdige Charakteristik eines besonderen Grünbestandes nicht zu begründen vermag. Dass es nicht das Ziel der Satzung ist, nur besonders schützbedürftige Bestände oder wegen ihres Charakter besonders schützbedürftigen Gebiete zu schützen, kommt auch im letzten Satz der Präambel zum Ausdruck, in der es heißt, "die Satzung... soll den Gehölzbestand YZs nachhaltig sichern". Gerade diese flächendeckende Unterschutzstellung des gesamten Baumbestandes ist auf der Grundlage des neuen Hessischen Naturschutzgesetzes nicht mehr möglich.
18 In der Regel wird die Baumschutzsatzung nicht alle bebauten Gebiete der Stadt erfassen dürfen, denn nach dem Gesetz muss der Charakter eines Gebietes den besonderen Schutz erfordern. Es ist nicht anzunehmen, dass jedes Gebiet einer Gemeinde dieselbe Schutzbedürftigkeit aufweist, so dass die Unterschutzstellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs gerechtfertigt wäre.
19 Zu Art. 1 Nr. 29 (§ 26 HeNatG) ist in der Drucksache 15/3544 ausgeführt: "Die Gemeinden können das Schutzniveau ihrer Grünbestände in weiten Grenzen aber nicht flächendeckend sondern entsprechend der jeweiligen Schutzbedürftigkeit durch Satzung bestimmen". Daraus ist zwingend zu folgern, dass eine Differenzierung "entsprechend" einzelner Teile der Stadt notwendig ist.
20 Darauf hinzuweisen ist, dass im Satzungsgebungsverfahrens diese Problematik von der XYZ-Fraktion im YZer Römer durchaus gesehen wurde. In ihrem Antrag Nr. 1082 vom 31.07.2003 beantragte sie nämlich:
"Die Satzung wird hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs mit den Erfordernissen des § 26 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) in Einklang gebracht. Dies gilt insbesondere für den räumlichen Geltungsbereich, der auf Innenbereiche beschränkt wird, deren Charakter oder Baumbestand besonderen Schutz erfordert". Weiter heißt es in der Begründung: "Aus formalrechtlichen Gründen, aber auch um den Bürgern wieder mehr Freiraum und Verantwortung zu übertragen, ist die YZer Baumschutzsatzung unverzüglich dem HeNatG anzupassen. Der räumliche Geltungsbereich ist entsprechend zu verkleinern und neu auszuweisen". Diesem Antrag auf Verkleinerung des Geltungsbereichs ist offensichtlich nicht entsprochen worden.
21 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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