VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-09-13, 9 E 1531/04

9 E 1531/04Verwaltungsgericht / Chamber 913.09.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1531/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-13

Aktenzeichen: 9 E 1531/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0913.9E1531.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 BBG, § 42 Abs 3 BBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2 Der Kläger wurde am 13. Juni 1963 geboren und trat Anfang 1988 als Arbeiter in die Dienste der früheren Deutschen Bundesbahn. Am 13. Januar 1993 wurde er nach dem Bestehen der Prüfung für die Laufbahn der Bundesbahnassistenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Bundesbahnassistenten zur Anstellung ernannt. Seit dem 20. Januar 1999 befindet sich der Kläger im Krankenstand, d. h. er verrichtet seit diesem Zeitpunkt keinen Dienst mehr im Hinblick auf krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden in fortlaufender Folge vorgelegt. Innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG ist der Kläger der DB Arbeit GmbH zugeordnet. In der Folgezeit führte die Deutsche Bahn AG drei Berufsfürsorgeverfahren durch, um die Möglichkeiten einer weiteren dienstlichen Einsetzbarkeit des Klägers im Hinblick auf seine nur noch partiell fortbestehende Dienstfähigkeit zu untersuchen. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit konnte weder 2002 noch Anfang des Jahres 2003 noch Mitte des Jahres 2003 für den Kläger gefunden werden.

3 Mit Schreiben vom 06. August 2003 unterrichtete die Dienststelle Mitte des Beklagten den Kläger von der Absicht, ihn wegen der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, längere Anpassungsstörung bei Arbeitszeitkonflikt, als dienstunfähig zu behandeln und deshalb vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Dabei wurde dem Kläger auch dargelegt, dass eine anderweitige Einsatzmöglichkeit im Hinblick auf erfolglose Berufsführsorgeverfahren nicht habe gefunden werden können. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen und im Übrigen innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Das Schreiben vom 06. August 2003 wurde dem Kläger am 12. August 2003 zugestellt.

4 Mit Schreiben vom 09. September 2003 stimmte der Präsident des Beklagten der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu.

5 Mit Schreiben vom 11. September 2003, beim Beklagten eingegangen am darauf folgenden Tage, machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten geltend, es fehle an einer berufsseitigen Erprobung für Beamte seitens des Beklagten, was hier zu erfolgen hätte, wobei zwar ein Berufsfürsorgeverfahren durchgeführt worden sei, dies allerdings für Beamte nicht als ausreichend gelten könne. Der Kläger bewerbe sich derzeit zu einer anderen Behörde. Es werde um Überprüfung und wertende Stellungnahme gebeten, inwieweit seitens des Beklagten die externe Bewerbung und der Wechsel zu einer anderen Behörde unterstützt werden könne. Ferner werde gebeten, ob es sinnvolle Fortbildungsmaßnahmen, möglicherweise an einer Verwaltungsschule, geprüft werden könnte.

6 Mit Bescheid vom 22. September 2003, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. September 2003, versetzte die Dienststelle Mitte des Beklagten den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Bl. 21 f. d. A.). Am 24. Oktober 2003 erhob der Kläger Widerspruch, den er im November 2003 näher begründete. Insbesondere wurde gerügt, dass seitens des Beklagten keine weitere Erprobung des Klägers versucht worden sei, zumal dieser dienstwillig sei. Es hätten daher entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen bzw. eine sinnvolle Fortbildungsmaßnahme z. B. an einer Verwaltungsschule geprüft werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. Dezember 2003, wies die Dienststelle Mitte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 23 bis 28 d. A.).

7 Am 23. Januar 2004 hat der Kläger erhoben. Unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren macht er geltend, es liege nur eine partielle Dienstunfähigkeit vor. Richtig sei allerdings, dass er seit dem 16. Dezember 1999 dienstunfähig erkrankt sei. Dies beziehe sich allerdings lediglich auf Tätigkeiten bei der Deutschen Bahn AG. Es sei keineswegs richtig, dass er grundsätzlich dienstuntauglich sei. Die Bescheide ließen eine Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten einer ersatzweisen Beschäftigung in einer anderen Dienststelle, dem Einsatz in einer Erprobungsphase mit anderen Tätigkeiten vermissen. Seitens des Beklagten sei es versäumt worden, die Konsequenzen aus der lediglich partiellen Dienstunfähigkeit zu ziehen.

8 Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögen vom 22. September 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 aufzuheben.

9 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist darauf, dass einer Erprobung des Klägers in anderen Tätigkeiten schon der Umstand entgegengestanden habe, dass er seit 1999 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Folglich habe ein dienstlicher Einsatz des Klägers schon aus diesem Grunde nicht stattfinden können.

11 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge, ein Band Personalakten des Beklagten betreffend den Kläger und die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 G 1530/04 (V) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

13 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

14 Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist geboten, weil er wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig geworden ist (§ 42 Abs. 1 S. 1 BBG). Der Kläger verrichtet seit Ende 1999 keinen Dienst mehr. Seitdem hat er fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist Dienst zu leisten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08. Oktober 2001 hat der Kläger zudem erklärt, dass er keine realistische Möglichkeit sieht, auf einen Arbeitsplatz im Bereich der Deutschen Bahn AG, der er zugewiesen ist, vermittelt zu werden. Überdies gesteht der Kläger zu, dass er auf seinem letzten Arbeitsplatz bei der Deutschen Bahn AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hat eingesetzt werden können. Folglich war der Kläger seit 1999 unfähig, seine dienstlichen Verpflichtungen im Rahmen seiner zugewiesenen Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG zu erfüllen. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das abstrakt-funktionelle Amt, das der Kläger zuletzt bekleidet hatte. Bei einem zugewiesenen Beamten handelt es sich um den Tätigkeitsbereich, den der Kläger aufgrund seines Zuweisungsverhältnisses im Bereich der Deutschen Bahn AG hätte versehen müssen. Insoweit hat der Bahnarzt ohne jeden Widerspruch des Klägers und nachvollziehbar festgestellt, dass der Kläger auf seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar war. Damit steht die Dienstunfähigkeit vom Ausgangspunkt her fest.

15 Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sind für den Kläger nicht ersichtlich. Seitens des Beklagten ist entsprechend den Erfordernissen des § 42 Abs. 3 BBG vor der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens insgesamt dreimal ein Berufsfürsorgeverfahren eingeleitet und durchgeführt worden, um in diesem Rahmen näher zu klären, ob und gegebenenfalls auf welchen Arbeitsplätzen der Kläger eingesetzt werden könnte, den gesundheitlichen Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit Rechnung tragend. Damit ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seiner Verpflichtung nachgekommen, vorrangig anderweitige Einsatzmöglichkeiten zu prüfen, um auf diese Weise eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im abstrakt-funktionellen Amt zu vermeiden. Gleichzeitig hatte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen damit auch dem Einwand des Klägers Rechnung getragen, die partiell noch fortbestehende Dienstfähigkeit, von der der Bahnarzt bei der Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen ist, angemessen zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen hat sich im Hinblick auf die Art und den Grad der gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger und den daraus resultierenden Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzmöglichkeiten kein geeigneter Arbeitsplatz für ihn finden lassen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird bestätigt durch die zahlreichen, aber erfolglosen Bewerbungen des Klägers selbst bei anderen Behörden. Entsprechende Unterlagen sind vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Sie weisen aus, dass auch die Bemühungen des Klägers persönlich keinerlei Erfolgsaussichten besaßen, so- dass die Schlussfolgerung des Beklagten, der Kläger könne in zumutbarer Weise nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Bereich seines Dienstherren eingesetzt werden, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

16 Bei der Anwendung von § 42 Abs. 3 BBG ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um Ermessensreglungen handelt, sodass die Entscheidung des Dienstherren, einen Beamten zur Vermeidung der vorzeitigen Dienstunfähigkeit anderweitig einzusetzen oder aber davon abzusehen nur im eingeschränkten Ausmaß gerichtlich überprüfbar ist. Besteht eine anderweitige Einsatzmöglichkeit realistischer Weise, kann ein entsprechend geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden, soll ein anderweitiger Einsatz erfolgen. Hier scheitert die anderweitige Einsatzmöglichkeit aber schon daran, dass ein im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger geeigneter Arbeitsplatz nicht hat gefunden werden können.

17 Die entsprechenden Erwägungen zur Suche eines anderweitigen Arbeitsplatzes finden allerdings keinen unmittelbaren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden. Auf sie wird jedoch in der Ankündigung, den Kläger zur Ruhe zusetzen, ausdrücklich Bezug genommen, wie sich aus dem entsprechenden Schreiben vom 06. August 2003 ergibt. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles und die umfangreichen Bemühungen des Beklagten während mehrerer Jahre, einen anderweitigen Arbeitsplatz für den Kläger zu finden oder seiner sonstigen Einsatzmöglichkeit zu klären, muss dies genügen. Seitens des Beklagten sind erkennbar und nachweislich die nach § 42 Abs. 3 BBG gebotenen Bemühungen unternommen worden. Dass der mangelnde Erfolg nicht noch besonders in den angefochtenen Bescheiden dargestellt wird, ist für das Ergebnis folgenlos, da dem Beklagten letztlich auch keine alternative Entscheidung offenstand. Konnte er keinen anderen Arbeitsplatz für den Kläger finden, muss er ihn nach § 42 Abs. 2 BBG zur Ruhe setzen.

18 Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.