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1 E 713/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-09-09, 1 E 713/02
1 E 713/02Verwaltungsgericht / 1. Kammer09.09.2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-09
Aktenzeichen: 1 E 713/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0909.1E713.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter gemäß Verordnung (EG) Nr. 603/95 und Verordnung (EG) Nr. 785/95 für das im September 1999 ausgelieferte Trockenfutter der Partien 24/99 bis 28/99. Die Klägerin betreibt in Proßmarke (Brandenburg) eine Anlage zur Rauchgastrocknung von Grünfutter. Die Anlage wurde früher mit Rohbraunkohle betrieben. Mit immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigung von 1995 wurde der Klägerin die Umstellung der Anlage auf die Verfeuerung von naturbelassenem Holz genehmigt. Bezüglich des Brennstoffeinsatzes wurde festgelegt, dass als Brennstoff Holz in Form von Holzhackschnitzeln, Spänen und Rinde zum Einsatz kommen soll. Der Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz (sowie daraus anfallenden Resten), Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz ( sowie daraus anfallenden Resten), soll nur dann zulässig sein, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen.
2 Die Trommeleintrittstemperatur der Rauchgase liegt bei der Grünfuttertrocknung im Bereich von 500-700 Grad Celsius. Die Verbrennungsgase kommen dabei direkt mit dem Trocknungsgut in Berührung.
3 Das zu trocknende Grünfutter erzeugte die Klägerin selbst auf gepachteten und eigenen Anbauflächen. Außerdem kaufte sie Grünfutter von anderen Erzeugern auf oder trocknete es im Lohnverfahren für andere Landwirtschaftsbetriebe. Das erzeugte Trockenfutter wiederum verkaufte die Klägerin an Händler oder landwirtschaftliche Unternehmen.
4 Mit Formblattantrag vom 04.10.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe für in dem Monat September ausgelieferte 400620 kg Trockenfutter (Ackerfutter/Wiesengras-Gemisch Partien 24/99-28/99).
5 Mit Bescheid vom 26.11.1999 lehnte die Beklagte die beantragte Trockenfutterbeihilfe für den Monat September 1999 für die Partien 24/99 - 28/99 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die am 06.09.1999 durch die amtliche Futtermittelüberwachung Brandenburg gezogene und durch die SVLUA Potsdam untersuchte Probe eine erhebliche Kontamination mit Dioxin ergeben habe. Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 603/95, Art. 8 c vorgeschriebene Bedingung, dass das Trockenfutter gesund und von handelsüblicher Qualität sein müsse, sei demnach ab 06.09.1999 nicht mehr erfüllt. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 07.12.1999 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.01.2002 zurückgewiesen wurde. Nach den einschlägigen EG-Vorschriften sei ein Beihilfeanspruch auf die Erzeugnisse begrenzt, die von einwandfreier und handelsüblicher Qualität seien und den Anforderungen an die Vermarktung als Futtermittel genügten. Nach der einschlägigen Richtlinie über den Verkehr mit Futtermittelausgangserzeugnissen wie den von der Klägerin erzeugten Luzerne-Klee und Grasmehl Pellets würden die Anforderungen an eine Vermarktung durch die Richtlinie 96/25 EG des Rates normiert. Nach Art. 3 dieser Richtlinie dürften Futtermittelausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit seien und keine Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit darstellen. Dieser Europäischen Regelung entspreche § 3 Nr. 2 a und b des Futtermittelgesetzes. Nach dieser Vorschrift sei es verboten, Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet seien, zum Einen die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen oder zum Anderen die Gesundheit der Tiere schädigten. Die Beihilfevoraussetzungen der Auslieferung gesunden und handelsüblichen Trockenfutters habe die Klägerin für die streitbefangenen Partien nicht erbracht. Aufgrund der von dem staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt in Potsdam ermittelten Dioxingehalte von 14,3 ng I-TEQ/KG, 12,2 ng I-TEQ/kg, 17,0 ng I-TEQ/kg und 17,9 ng I-TEQ/kg welche in Rückstellmustern von BLE-Proben der im Mai, August und September 1999 von der Klägerin ausgelieferten Partien 2/99, 4/99, 19/99 und 27/99 gefunden wurden und aufgrund der von dem LELF im Juni und Oktober 1999 bei Lagerbeständen festgestellten Dioxinbelastungen von 15,6 ng I-TEQ/kg und 14,4 ng I-TEQ/kg müsse davon ausgegangen werden, dass das gesamte von der Klägerin im September 1999 ausgelieferte Trockenfutter nicht von handelsüblicher Qualität gewesen sei. Aufgrund der festgestellten Dioxinbelastung könne gleichfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Trockenfutter bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet gewesen sei, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen und die Gesundheit der Tiere zu schädigen. Für das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen und somit für die Auslieferung von gesundem und handelsüblichem Trockenfutter sei die Klägerin gemäß § 11 MOG beweispflichtig. Diesen Beweis habe die Klägerin aufgrund der ermittelten hohen Dioxingehalte der bei ihr gezogenen Trockenfutterproben für die Partien 24/99-28/99 nicht erbracht. Dioxine könnten nach bisherigen vor allem aus Tierversuchen gewonnenen Erkenntnissen bei Mensch und Tier bereits in Kleinstmengen vielfältige Gesundheitsschäden auslösen wie Beeinträchtigungen der Fruchtbarkeit, Gewichtsverluste, Störungen des Nerven- und Immunsystems, des Hormonhaushalts und der Enzymsysteme, Schädigungen an Leber und Haut. Nach dem bisherigen Stand der Wissenschaft nehme der Mensch Dioxine zu 90 % über Nahrungsmittel, vor allem über den Verzehr von Fleisch- und Fleischprodukten, Milch- und Milchprodukten und von Fischen auf. Nur zu einem geringen Teil würden Dioxine über die Haut und die Atemwege absorbiert. Der Anteil von Dioxinen in tierischen Lebensmitteln lasse sich dabei überwiegend auf Dioxinkonzentrationen in Futtermitteln von Nutztieren zurückführen. Bisher sei z.B. nachgewiesen, dass eine Verfütterung von mit Dioxinen belasteten Futterpflanzen an Milchkühe dazu führe, dass die von diesen Kühen gewonnene Milch eine entsprechend höhere Übertragungsrate an Dioxinen aufweise.
6 Dioxine gehörten wegen ihrer gesundheitsschädlichen Wirkung auf Mensch und Tier zu den unerwünschten Stoffen in der Tierernährung entsprechender Richtlinie 1999/29 EG des Rates. Die genannte Richtlinie und der Anhang 5 zu § 23 der Futtermittelverordnung würden zwar bisher bei den Einzelfuttermitteln nur eine Höchstmengenregelung an Dioxin für das Einzelfutter mit Zitrustrester von 0,5 ng I-TEQ/kg vorsehen. Die Festlegung dieses Dioxingrenzwertes sei seinerzeit deshalb erfolgt, weil dieses Einzelfuttermittel im Jahre 1998 als Ursache für extrem hohe PDD/F-Werte in Lebensmitteln ausgemacht worden sei und zukünftige Importe von kontaminiertem Zitrustrester in die Europäische Gemeinschaft dringend unterbunden werden sollte. Aus der alleinigen Einführung eines Grenzwertes für das Einzelfuttermittel Zitrustrester könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gefolgert werden, dass alle anderen mit Dioxin belastenden Futtermittel dem Reinheitsgebot des Futtermittels genügen und daher ohne weiteres in den Verkehr gebracht und an Tiere verfüttert werden dürfen. Aufgrund der Tatsache, dass die im Einzelnen bestehende Gesundheitsgefahr für Mensch und Tier, welche aus der Aufnahme und Anreicherung von Dioxinen im Körper resultiert, in Folge fehlender gesicherter Erkenntnisse nur über Risikoabschätzungen vorgenommen werden könne und zudem von der Vorbelastung abhängig sei, seien für Dioxinkontaminationen in allen andren Futtermitteln von dem deutschen Gesetzgeber bewusst keine Grenzwerte festgesetzt worden. Der Neueintrag von Dioxinen in den Futtermitteln-Nahrungsmittel Kreislauf habe vielmehr aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes soweit wie möglich unterbunden und die täglich duldbare Aufnahmemenge des Menschen an Dioxinen unter ein pg I-TEQ/kg Körpergewicht gesenkt werden sollen. Die Geltung des Minimierungsgebotes in Deutschland sei aus Gründen der gesundheitlichen vorsorge bereits 1990 beschlossen worden. Aus der erwiesenen Toxizität der Dioxine, ihrer hohen Persistenz in der Umwelt sowie aus ihrer Übertragung über den Nahrungsmittelkreislauf auf Tier und Mensch leite sich die Anforderung ab, Dioxin enthaltende Futtermittel nicht in den Verkehr zu bringen und insbesondere auch nicht an Lebensmittel liefernde Tiere zu verfüttern. Zur Einhaltung des bisher in Deutschland geltenden Minimierungsgebotes sei es notwendig, dass alle Abweichungen von der in der Regel unter der Nachweisgrenze von 0,5 ng I-TEQ/kg liegenden natürlichen Hintergrundbelastung der Futtermittel mit Dioxin aufgedeckt und eliminiert würden und somit alle nachweisbaren Dioxinbelastungen in Futtermitteln unterbunden würden. Inzwischen habe die Europäische Union durch Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27.11.2001 für sämtliche Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs einen Dioxinhöchstgehalt von 0,75 ng TEQ (WHO)/kg festgelegt. Selbst wenn man zur Beurteilung der Frage, ob das von der Klägerin ausgelieferte Trockenfutter gesund und handelsüblich gewesen sei den über der bisherigen Nachweisgrenze für Dioxine liegen den künftigen für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs geltenden Dioxin-Höchstwert von 0,75 TEQ (WHO)/kg heranziehe, sei dass von der Klägerin ausgelieferte Trockenfutter aufgrund seiner Dioxingehalte von 17.4 ng, 14,5 ng, 20,1 ng und 20,5 ng zu hoch mit Dioxin belastet und daher für eine Vermarktung und Verfütterung an Tiere nicht geeignet gewesen. Das Trockenfuttermittel wäre daher selbst auf der Grundlage dieses erst zukünftig in Deutschland geltenden Höchstwertes für Dioxine in Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs wegen seines unzumutbaren Gehalts an dem unerwünschten Stoff Dioxin als nicht gesund und handelsüblich anzusehen. An dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass das Trockenfutter in der Regel kein Alleinfuttermittel darstelle und daher nur einen bestimmten Anteil an der Gesamtfutterration eines Tieres ausmache. die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Beimischung des mit Dioxin belasteten Trockenfutters zu anderen Futtermitteln bzw. der Vermischung
7 des Trockenfutters mit unbelastenden Pellets vermöge nicht daran zu ändern, dass das ausgelieferte Trockenfutter nicht handelsüblich und möglicherweise gesundheitsgefährlich gewesen sei. Bei Futtermitteln, die erst mit anderen Futtermitteln verschnitten werden müssen, aus gesundheitsunbedenklich zu sein, könne von einer einwandfreien und handelsüblichen Qualität nicht gesprochen werden. Das Trockenfutter sei zudem von der Klägerin ohne Hinweis auf die bestehende Dioxinbelastung in den Verkehr gebracht worden. Auf die Art und Weise der Verfütterung habe die Klägerin, der kein Mischfutterwerk angeschlossen gewesen sei, keinen Einfluss. Ein Verschweigen des belasteten Trockenfutters mit anderen Futtermitteln würde schließlich auch dem für das nationale Futtermittelrecht geltenden Minimierungsgebot widersprechen, nach welchem die Gesamtbelastung der Verbraucher mit dioxinhaltigen Futtermitteln so gering wie möglich zu halten ist.
8 Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass das Grünfutter, welches sie von verschiedenen Erzeugern zum Trocknen erhalten habe, bereits bei der Anlieferung zum Trockenwerk mit Dioxiden vorbelastet gewesen sein könne. Nach der einschlägigen Verordnung werde nämlich unabhängig von einer eventuell bereits bestehenden Vorbelastung des noch zu trockneten Feuchtfutters eine Beihilfe nur für solches Trockenfutter gewährt, welches gesund und handelsüblich sei und damit keine nachweisbaren Dioxingehalte aufweise und keine über dem Minimierungsgebot bzw. künftig über 0,75 ng hinausgehende Dioxinkonzentration enthalte. Die Gefahr einer nicht beihilfefähigen Trocknung von Feuchtfutter, welches mit Dioxin vorbelastet sei, falle nach der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter in den betrieblichen Risikobereich der Klägerin.
9 Die Klägerin hat am 26.02.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Bewilligung der Futtermittelbeihilfe weiter verfolgt. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die beantragten Beihilfen seien zu gewähren, denn die Futtermittelpartien der Klägerin hätten den Beihilfevoraussetzungen entsprochen. Seit Produktionsbeginn im Jahre 1992 seien alle hergestellten Futtermittel permanent durch den amtlichen Prüfdienst des LELF auf unerwünschte Stoffe gemäß § 23 der Futtermittelverordnung überprüft worden. Eine gesonderte Überprüfung auf die unerwünschten Stoffe Dioxine/Furane sei offenbar nicht vorgenommen worden, obwohl seit 1998 in der Futtermittelverordnung nur für das Einzelfuttermittel Zitrustrester ein Dioxin/Furan Grenzwert von 0,5 ng I-TEQ/kg festgelegt worden sei. Darüber hinaus seien die hergestellten Futtermittel regelmäßig auch durch die Beklagte hinsichtlich ihrer Qualität sowie des Feuchte- und Rohproteingehaltes überprüft worden. Seinerzeit habe es weder für die Beklagte noch für die Klägerin ebenso wenig wie für amtliche Prüfstellen Veranlassung gegeben, die hergestellten Futtermittel auf die unerwünschten Stoffe Dioxine/Furane zu untersuchen, da es zu keiner Zeit zu Überschreitungen der gesetzgeberisch festgesetzten und sehr strengen Grenzwerte für Dioxin/Furane im Lebensmittelbereich gekommen sei.
10 Die bei der Klägerin gezogenen Futtermittelproben hätten weder der damals geltenden noch der heute geltenden Futtermittelprobeentnahme- und Analyseverordnung entsprochen. Zum einen sei die nicht auf Dioxine/Furane ausgerichtet gewesen, sondern habe der Überprüfung anderer sogenannter unerwünschter Stoffe im Sinne der Anlage 5 zur Futtermittelverordnung gedient. Die seinerzeit geltenden Vorschriften über die Probenahme hätten der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass wegen des komplexen am Rande der Nachweisgrenze liegenden Analyseverfahrens bereits kleinste Verunreinigungen zu einer Verfälschung des Analyseergebnisses führten. Vorliegend seien aber nicht einmal die seinerzeit geltenden und veraltenden Probenahmevorschriften eingehalten worden. Zum einen sei die Probenahme durch ungeeignete und verschmutzte Plastikschaufeln erfolgt und das Probenahmegut sei in verschmutzte Plastikbeutel verbracht worden und anschließend in ungeeigneten Behältnissen gelagert worden. Die Verantwortung hierfür liege , auch wenn die Probenahmegeräte und Verhältnisse von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien, bei der Beklagten, die für die ordnungsgemäße Probenahme verantwortlich sei. Der Dioxinproblematik habe der Gesetzgeber inzwischen Rechnung getragen, in dem er neue Vorschriften über die Probenahme und Analyse erlassen habe, die eine Verunreinigung ausschlössen. Soweit die Beklagte vortrage, das jetzige LVL habe Proben aus dem Trockenfutterbestand gezogen, welche ähnlich hohe Werte aufwiesen, werde dies mit Nichtwissen bestritten.
11 Der Begriff "gesund- und handelsübliche Qualität" sei nicht bestimmt. Es sei bekannt, dass Dioxin ubiquietär vorhanden sei und sowohl über Luft, Wasser und Boden in jede Pflanze gelange, ohne dass diese Pflanzen einem Trocknungsprozess unterzogen würden. Auch sei seit langem bekannt gewesen, dass Dioxine bei Verbrennungsprozessen freigesetzt werden. Auch im Lebensmittelbereich seien Dioxinspuren gefunden worden Im Hinblick hierauf sei es unmöglich, die nunmehr geltenden Dioxinrichtwerte im deutschen Futtermittel einzuhalten. Im Hinblick hierauf könne der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie die Grenzwerte nicht eingehalten habe, zumal die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass die Grenzwertüberschreitung auf dem Trocknungsvorgang beruhe. Schließlich gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass das von ihr hergestellte Trockenfutter nicht gesund und nicht von handelsüblicher Qualität gewesen sei. Ihrer Auffassung nach sei mangels Vorliegen einer entsprechenden Definition Futtermittel so lange als gesund und von handelsüblicher Qualität einzustufen, bis der Gesetzgeber konkrete Werte für spezielle unerwünschte Stoffe bestimmt habe und solche überschritten würden. Da es bislang keine Grenzwerte für Dioxine/Furane für deutsche Futtermittel gegeben habe, könne ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie nicht gesundes Futtermittel hergestellt habe. Eine Heranziehung des festgelegten Grenzwertes für das Einzelfuttermittel Zitrustrester von 0,5 ng I-TEQ/kg verbiete sich bei der Bestimmung der Qualität von Trockenfutter aus der Bundesrepublik Deutschland, da bereits eine weitaus höhere Hintergrundbelastung von Böden, Grundwasser und Luft liege. Schließlich habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass von den Futtermitteln der Klägerin eine konkrete Gefahr für die menschliche und tierische Gesundheit ausgehe. Die Verweisung auf zukünftig geltende Grenzwerte sei rechtswidrig.
12 Im Übrigen stehe dem das Rückwirkungsverbot entgegen. Der vom Verwaltungsgericht Cottbus bestellte Gutachter Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. D. Schrenk von der Universität Kaiserslautern habe auf S. 19 seines für das Verwaltungsgericht Cottbus erstellten Gutachtens festgestellt, dass durch Verfüttern der höher mit Dioxin belasteten Futtermittel der Klägerin nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Nutztieren oder deren Nachkommen zu erwarten ist. Er empfehle lediglich ein Inverkehrbringen dieser Futtermittel zu untersagen, da eine gesundheitsschädliche Wirkung auf den Menschen durch den Verzehr der Milch von Kühen welche mit höher belastenden Futtermittel er Klägerin gefüttert werden, nicht gänzlich auszuschließen sei. Die gutachterliche Stellungnahme gehe von einer worst-case Variante aus und berücksichtige nicht die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verfütterung. Er verkenne, dass die Trockengrünpellets kein Alleinfuttermittel darstellten, sondern maximal 10 % einer täglichen Futterration erreiche. Die ermittelten Werte stellten im Falle der Vermischung für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Problem dar. Die Futtermittel der Klägerin seien daher als gesund und von handelsüblicher Qualität einzustufen. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 der Futtermittelverordnung dürften Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert würden, sogar bis zum zweieinhalbfachen der festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen enthalten. Ferner normiere § 26 Abs. 3 der Futtermittelverordnung die Verfütterungsmöglichkeit von Futtermitteln die einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen aufwiesen zusammen mit anderen Futtermitteln wobei in der Tagesration für die entsprechenden Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden dürften.
13 Des weiteren seien ausschließlich die Partien 2/99, 4/99, 19/99 und 27/99, von denen bei der Beklagten noch Rückstellproben vorhanden gewesen seien, nachträglich auf den unerwünschten Stoff Dioxin untersucht worden. Das auch alle anderen Partien gleichartige Dioxinspuren aufweisen sei rein spekulativ. Der Nachweis, dass alle von September 1999 bis Oktober 1999 ausgelieferten Parteien gleichartige Dioxinspuren aufwiesen, seien nicht zu erbringen, da die Futtermittel verfüttert worden seien und im Lebensmittelbereich gerade keine Grenzwertüberschreitungen aufgetreten seien. Den Beweis der Kontaminationsfreiheit des Futtermittels könne die Klägerin im Hinblick auf die allgemeine Hintergrundbelastung mit Dioxin nicht führen. Der Nachweis sei im Übrigen deshalb auch nicht möglich, weil es keine Grenzwerte gebe.
14 Schließlich könne es sich nicht zum Schaden der Klägerin auswirken, wenn die LELF ihr seit 1990 bestehendes Wissen über Dioxinspuren im Trockengrün, in Futterpflanzen sowie in Heu und Getreide nicht bekannt gebe. Die Klägerin habe im guten Glauben gehandelt und habe von der Dioxinbelastung nichts gewusst.
15 Schließlich seien auch im Freistaat Sachsen bei verschiedenen Trockenwerken Dioxin in Futtermitten festgestellt worden. Die Futtermittelbehörde des Freistaates Sachsen hätten jedoch entschieden, dass die belasteten Futtermittel mit anderen Futtermitteln zu vermischen seien. Ferner habe der Landkreis Prignizdioxinbelastetes Futtermittel unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfütterung an Zootiere freigegeben.
16 Schließlich gehe die Klägerin davon aus, dass eine Vermischung des kontaminierten Futtermittels mit weniger belastenden Futtermitteln zulässig sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Untermischung unter reines Futter immer möglich und somit eine Gefährdung der tierischen Gesundheit ausgeschlossen.
17 Schließlich sei die Klägerin wie alle anderen Trocknungsbetriebe auch nicht in der Lage, ihre Futtermittel auf jegliche auch nicht in der Anlage 5 der Futtermittelverordnung benannten unerwünschten Stoffe zu untersuchen. Eine Verpflichtung hierzu sei nicht ersichtlich. Grenzwerte für Dioxin-Furane habe es seinerzeit nicht gegeben. Auch zukünftig würden neue, bislang unbekannte Umweltgifte aufgefunden werden. Die Klägerin müsste hellseherische Fähigkeiten besitzen, um diese zu erkennen und bereits heute ihre Futtermitte auf solche Stoffe zu untersuchen.
18 Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Beihilfe zu bewilligen.
19 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20 Der Klägerin stehe die Beihilfe für das im September 1999 ausgeliefert Trockenfutter der Partien 24/99 - 28/99 nicht zu, da die Beihilfevoraussetzung für diese Partien nicht vorgelegen hätten bzw. von der Klägerin nicht nachgewiesen worden seien. Für die Trockenfuttermenge der im September 1999 ausgelieferten Partie 27/93 hätten die Beihilfevoraussetzungen deshalb nicht vorgelegen, weil das Trockenfutter dieser Partie aufgrund des in der entsprechenden Rückstellprobe vorgefundenen Dioxingehaltes entgegen den einschlägigen EG-Vorschriften nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gewesen sei und zudem eine davon ausgehende Gesundheitsgefahr für Tier und/oder Mensch nicht ausgeschlossen werden könne. Für die übrigen im Monat September 1999 ausgelieferten Trockenfutterpartien 24/99, 25/99, 26/99 und 28/99 könne aufgrund der festgestellten Dioxinbelastung aller untersuchter Rückstellproben und der durch das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt/Oder gezogenen Proben nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Partien Dioxinkontaminationen vergleichbarer Größenordnungen enthielten und daher ebenfalls nicht gesund und von einwandfreier handelsüblicher Qualität gewesen sei.
21 Entgegen den Angaben der Klägerin seien nicht nur die Trockenfutterpartien 2/99, 4/99, 19/99 und 27/99 beprobt worden, sondern das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Frankfurt/Oder habe im Juni und Oktober 1999 aus dem Lagerbestand der Klägerin ebenfalls Proben genommen und auf ihre Gehalte an Dioxin untersucht. Die Probenahme habe zu ähnlichen Ergebnissen die die von der Beklagten vorgenommenen Beprobungen geführt. Die Analyse sei mittels hochauflösender Massenspektroskopie durchgeführt worden, ein Verfahren dass auch heute noch dem Stand der Technik entspreche. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es für die Verwertung der aus den Rückstellproben gewonnenen Untersuchungsbefunde auch unerheblich, dass die Proben ursprünglich nur zu Zwecken der Bestimmung der Feuchtigkeits- und Rohproteingehalte genommen worden sei. Das Verfahren der Probeziehung richte sich sowohl bei der Bestimmung der Feuchtigkeits- und Rohproteingehalte als auch bei der Bestimmung der Dioxingehalte einheitlich nach der 1. Richtlinie 76/371/EWG. Außerdem seien die Rückstellproben bei der Klägerin ordnungsgemäß entnommen und aufgebahrt worden. Es seien weder ungeeignete Behältnisse noch ungeeignete Probenahmegeräte benutzt worden. Das Trockenfutter sei vielmehr in Polyethylen gelagert und aufbewahrt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, in wie fern die verwendeten Kunststoffbeutel bzw. Probenahmegeräte zu einer Verschmutzung der Probe geführt haben sollen. Es sei nicht denkbar, das Plastikteile in die Probe gelangt seien. Im Übrigen sei die Klägerin für die ordnungsgemäße Auswahl und Bereitstellung der Geräte zur Probenahme selbst verantwortlich. Es hätte im Interesse der Klägerin gelegen, die Geräte vor der Probenahme zu säubern. Im Übrigen seien von dem jetzigen LVL ebenfalls Proben aus dem Trockenfutterbestand der Klägerin gezogen worden, die einen ähnlich hohen Dioxingehalt aufgewiesen hätten wie in den Rückstellproben der Beklagten ermittelt worden sei.
22 Die bei der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgestellten Dioxinbelastungen ihres Trockenfutters seien um ein vielfaches höher als die natürliche Hintergrundbelastung pflanzlicher Futtermittel mit Dioxin. Nach einer Analyse von 245 Futtermittelproben in den Jahren 1993-1999 durch das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg liege die natürliche Hintergrundbelastung von pflanzlichen Futtermitten und Mineralfuttermitteln mit Dioxinen im Bereich von 0,1-0,3 ng TEQ (WHO) /kg luftgetrocknete Trockenmasse, wobei für das Gras in Baden-Württemberg etwas darüber liegende Werte von 0,2 ng-0,5 ng ermittelt worden seien. Auch in Brandenburg sei als natürliche Hintergrundbelastung von Grünfutter mit Dioxinwerten von 0,278 ng bis etwa 0,791 ng I-TEQ (WHO) /kg Trockensubstanz ermittelt. Der von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht des Instituts für Umwelttechnologie und Umweltanalytik e.V: in Duisburg aus dem Jahre 1996 führe zu keinen anderen Ergebnissen. In den dort untersuchten Grünmehlpellets seien Dioxinkonzentrationen zwischen 0,13-2,4 ng I-TEQ (NATO) /kg Trockensubstanz festgestellt worden, die deutlich unter den bei der Klägerin gemessenen Werten lägen. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse sei auszuschließen, dass die überhöhten Dioxinwerte in dem Trockenfutter der Klägerin auf die natürliche Hintergrundbelastung zurück zu führen seien. Ursache für die hohe Belastung des Trockenfutters der Klägerin mit Dioxinen sei vielmehr, dass bei der Anwendung eines direkten Trocknungsverfahrens kontaminierte Abfallhölzer verfeuert worden seien und sich bildende dioxinbelastete Rauchgase mit dem Trockengut in Berührung gekommen seien. Die Möglichkeit einer solchen Kontamination von Grünfutter während des Trocknungsprozesses sei zwischenzeitlich auch durch den wissenschaftlichen Ausschuss Tierernährung der Europäischen Kommission bestätigt worden. In einer Stellungnahme vom 06.11.2000 zur Dioxinkontamination von Futtermitteln werde ausgeführt, dass Trocknungsmethoden, bei welchem durch einen direkten Verbrennungsprozess aufgeheizte und Verbrennungsprodukte mit sich führende Luftströme direkt mit Futtermittelausgangserzeugnissen in Berührung kommen, in Abhängigkeit von dem eingesetzten Brennstoff erhebliche Schadstoffquellen darstellen können. In den als Brennmaterial von der Klägerin genutzten Holzhackschnitzeln seien bei einer Anlagenkontrolle am 25.10.1999 durch das Amt für Emissionsschutz Cottbus gut sichtbare Störstoffe gefunden worden, wobei Analysen aus dem Frischholz und dem Brandrückstand bestätigen, dass schädliche Verunreinigungen enthalten waren.
23 Die Analysebefunde der untersuchten Trockenfutterproben begründeten ernsthafte Zweifel daran, dass das gesamte von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1999/2000 ausgelieferte Trockenfutter von gesündere , einwandfreier und handelsüblicher Qualität gewesen sei, da sämtliche der untersuchten Trockenfutterproben Dioxinbelastungen aufgewiesen hätten, die deutlich über der natürlichen Hintergrundbelastung pflanzlicher Futtermittel mit Dioxinen liegen. Keine der gezogenen Proben habe Dioxinkonzentrationen aufgewiesen, die sich im normalen Bereich der Hintergrundbelastung bewegten. Die untersuchten Proben könnten daher als repräsentativ für die gesamte Trockenfutterproduktion der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1999/2000 angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften könnten die Behörden der Mitgliedsstaaten Kontrollen durch Stichproben vornehmen und anschließend die Ergebnisse dieser Kontrollen nach dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit auf die erzeugte Gesamtmenge hochrechnen. Schließlich habe die Klägerin nach § 11 MOG die Beweislast dafür zu tragen, dass die Beihilfevoraussetzungen vorliegen. Zu den Beihilfevoraussetzungen, die allein dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Betreiberin der Trocknungsanlage zuzurechnen seien, gehöre auch, dass das von der Klägerin erzeugte Trockenfutter eine einwandfreie und handelsübliche Qualität aufweise und keine Gesundheitsgefahren für Tier und/oder Mensch mit sich bringe. Die geforderte gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trockenfutters folge bereits aus § 2 Nr. 1 a und b des nationalen Futtermittelgesetzes. Danach sei es verboten Futtermittel derart herzustellen, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet seien, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen. Nach § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes übernehme der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er zur Beschaffenheit der Futtermittel keine Angaben mache. Im Hinblick hierauf könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie sei im guten Glauben an die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und erteilten Genehmigungen gewesen und durch die Dioxinuntersuchungsergebnisse überrascht worden. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass es bei den von der Beklagten durchgeführten Überprüfungen des Trockenfutters zu keinen Beanstandungen gekommen sei. Die vom Prüflabor der Beklagten erstellten Untersuchungsergebnisse bestätigten nicht die Qualität des erzeugten Trockenpulvers, sondern lediglich die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des erforderlichen Höchstgehaltes an Feuchtigkeit und des erforderlichen Roheiweißmindestgehaltes in der Trockenmasse. Die amtliche Überwachung aller Futtermittel im Hinblick auf deren gesundheitliche Unbedenklichkeit sei allein Aufgabe der jeweils zuständigen Landesbehörden.
24 Die Nichterweislichkeit der einwandfreien und handelsüblichen Qualität sowie der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des im September 1999 erzeugten Trockenfutters gehe aufgrund der Beweislastregelung des § 11 MOG zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin könne der Beklagten auch keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vorwerfen. Nach dem die zuständige Landesbehörde im Juni 1999 eine belastete Trockenfutterprobe im Betrieb der Klägerin festgestellt habe, habe der zuständige Betriebsprüfer Ende September 1999 erfolglos versucht weitere Probeziehungen vorzunehmen, dies sei ihm allerdings verwehrt worden. Erst am 07. Oktober 1999 nach Erlass eines Entsprechenden richterlichen Beschlusses habe der Betriebsprüfer unter Amtshilfe von Polizeibeamten weitere Futtermittelproben nehmen können. Des Weiteren seien alle noch verfügbaren Rückstellproben nachträglich untersucht worden. Weitere Beprobungen seien nicht möglich gewesen, weil das Trockenfutter bereits ausgeliefert und zum großen Teil verfüttert gewesen sei. Trockenfutter, dass Dioxinbelastungen in Größenordnungen aufweise, wie sie in den untersuchten Futtermittelproben seien nicht von einwandfreier Qualität. Futtermittel mit Dioxinbelastungen seien der Gesundheit abträglich. Belastungen des Futtermittels mit Schadstoffen seien zumindest auf der kleinstmöglichen Stufe zu halten. Trockenfutter, das gesundheitsschädliche Dioxinmengen enthalte, die weit über der natürlichen Hintergrundbelastungen pflanzlicher Futtermittel liege, sei daher von keiner gesunden Qualität wie sie eine Beihilfegewährung nach Gemeinschaftsrecht erfordere. Auch stelle das mit Dioxin belastete Trockenfutter keine handelsübliche, das heißt in Geschäfts- und Handelsverkehr gebräuchliche Qualität dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weise ein Erzeugnis nur dann eine handelsübliche Qualität auf, wenn es nach seiner Beschaffenheit im Gemeinschaftsgebiet unter normalen Bedingungen vermarktet werden könne. Wären die Dioxinbelastungen des Trockenfutters bekannt gewesen, hätte dieses nicht unter normalen Umständen vermarktet werden können. die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde habe im Gegenteil das im Trockenwerk noch vorhandene Trockenfutter sichergestellt und für eine Verwertung nicht freigegeben. bereits geliefertes, aber noch nicht verbrauchtes Trockenfutter habe an die Klägerin zurückgeführt werden müssen. Im Übrigen hätte es eines Hinweises auf die Dioxinbelastung des Trockenfutters bedurft.
25 Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass von Trockenfutter, welches Dioxinbelastungen in der Größenordnung aufweise wie sie in de Trockenfutterproben der Klägerin festgestellt worden seien, Gefahren für die tierische und/oder menschliche Gesundheit darstellten. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil vom 11.09.2002 den Begriff der Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit in einem weiten Sinne verwendet und als Gefahr jedes Produkt oder Verfahren bezeichnet, welches nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit haben könne. Bei der Bestimmung des Begriffes der Gefahr habe das Gericht eine vorläufige Mitteilung der Kodex-Alementarius-Kommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation aus dem Jahre 1996 angelehnt. In Abgrenzung zu dem so bestimmten Gefahrenbegriff wurde der Begriff des Risikos von dem Gericht als eine Funktion der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Verwendung eines Produktes oder Verfahrens definiert. Die Definition des Gefahrenbegriffes für Zusatzstoffe in der Tierernährung sei auch auf Futtermittel insgesamt anzuwenden. Eine Gefahr sei daher dann zu bejahen, wenn ein Futtermittel nachteilige Wirkungen für die tierische und menschliche Gesundheit haben könne. Dies bedeute, dass das Trockenfutter bereits dann nicht beihilfefähig sei, wenn die abstrakte Möglichkeit nachteiliger Wirkungen für die tierische und /oder menschliche Gesundheit bestehe. Da eine Gesundheitsgefahr für Mensch und Tier, welches aus der Aufnahme und Anreicherung von Dioxinen im Körper resultiere, in Folge fehlender gesicherter Erkenntnisse nur über Risikoabschätzungen vorgenommen werden könne und zudem von der jeweiligen Vorbelastung abhängig sei, würden für Dioxinkontaminationen in allen Futtermitteln von dem deutschen Gesetzgeber bewusst keine festen Höchstgrenzen eingeführt. Während die Festsetzung von Höchstwerten nämlich lediglich zu einer Kappung der Belastungsspitzen führe, solle mit der Minimierungsstrategie statt dessen eine flexible Vorgehensweise zum Aufspüren und Ausschalten von Dioxinquellen ermöglicht und der Neueintrag von Dioxin in den Futtermittel-Nahrungsmittel-Kreislauf soweit wie möglich unterbunden werden. Als Orientierungswert zum Einschreiten der Überwachungsbehörden sei daher der für Zitrustrester festgesetzte Höchstwert an der oberen Nachweisgrenze von 0,5 ng I-TEQ (NATO) /kg, anzusehen. Inzwischen sei durch den als Dioxinhöchstgehalt in sämtlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs der Wert von 0,75 ng TEQ(WHO) /kg bestimmt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehe es vorliegend nicht darum, diesen Höchstwert rückwirkend auf das Trockenfuttermittelwirtschaftsjahr 1999/2000 und auf das kontaminierte Trockenfutter der Klägerin anzuwenden. Mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlich europaweit geltenden Dioxinhöchstwert solle vielmehr die diesem Wert zugrunde liegende gesundheitliche Risikobewertung verdeutlicht und dabei angemerkt werden, dass die festgestellten Belastungen des Trockenfutters der Klägerin diesen Höchstwert bei Weitem überschritten hätten.
26 Die Klägerin könne sich auch nicht auf das in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erstellte toxikologische Sachverständigengutachten stützen. Nach der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Schenk könne zumindest eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Menschen durch das belastende Trockenfutter der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Schließlich könne der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass ja eine Vermischung des belasteten Trockenfutters mit unbelastetem Futter möglich sei. Selbst wenn Grünmehl, wie die Klägerin vortrage, aufgrund seines nicht ausreichenden Nährstoffgehalts kein alleiniger Bestandteil der täglichen Futterration von Milchkühen sein könne, so habe der Gutachter in seiner Stellungnahme jedoch deutlich gemacht, dass auch die teilweise Verfütterung des Grünmehls nach den angestellten Berechnungen zu Dioxingehalten in der Milch führen würde, die bei dem Verzehr durch ein Kleinkind eine Belastung zur Folge hätte, die über der täglich duldbaren Aufnahmemenge liege. Im Übrigen könne sich die Klägerin auch deshalb nicht auf die Möglichkeit der Vermischung berufen, weil weder sie selbst das erzeugte Trockenfutter vor der Auslieferung mit unbelastetem Futter vermischt habe, noch den Abnehmern des Trockenfutters eine solche Vermischung nahegelegt habe. Schließlich würde ein Verschneiden des belasteten Trockenfutters mit anderen Futtermitteln dem noch im Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden nationalen Minimierungsgebot widersprechen, nach welchem die Gesamtbelastung der Verbraucher mit dioxinhaltigen Futtermitteln so gering wie möglich zu halten ist.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.
28 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter gemäß Verordnung (EG) Nr. 603/95 und Verordnung (EG) Nr. 785/95 für das im September 1999 ausgelieferte Trockenfutter der Partien 24/99 - 28/99. Mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch ist Art. 8 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21.02.1995 (ABl. Nr. L 63/1). Nach Art. 1 der zitierten Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die unter anderem für Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrocknete Luzerne gilt. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird die Beihilfe für die in Art. 1 genannten Erzeugnisse gewährt. Nach Art. 8 wird die Beihilfe gemäß Art. 3 auf Antrag des Berechtigten für Trockenfutter gewährt, dass die Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und den in Art. 8 näher bezeichneten Bedingungen entspricht. Zu diesen Bedingungen gehört nach Art. 8 c, dass das Trockenfutter gesund und von handelsüblicher Qualität sein muss. Diese Beihilfevoraussetzung hat die Klägerin für das von ihr produzierte Trockenfutter nicht nachgewiesen. Die untersuchten Proben des Futtermittels ergaben eine erhebliche Kontamination mit Dioxin. Der Begriff der "gesunden und handelsüblichen Qualität" wird durch Art. 3 der Richtlinie 74/63 EWG in der Fassung der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29.04.1996 (ABl Nr. L 125/35) in Art. 3 dahin näher bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten vorschreiben, das Futtermittel- Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 74/63 (EWG) des Rates vom 17.12.1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABlL 38 vom 11.02.1974, S. 31) bestimmt des weiteren, dass die Mitgliedsstaaten vorschreiben, dass die Futtermittelausgangserzeugnisse nur dann in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind. Insbesondere können Futtermittel- Ausgangserzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen so hoch ist, dass dadurch unmöglich wird, die in Anhang 1 festgelegten Höchstwerte für Mischfutter einzuhalten, nicht als von einwandfreier und handelsüblicher Qualität angesehen werden. Anhang I Nr. 21 der Richtlinie 74/63 sieht Dioxine als unerwünschte Stoffe an und legt für das Einzelfuttermittel Zitrustrester als obere Grenze 500 pg = 0,5 ng fest.
29 In Umsetzung dieser Richtlinie hat der nationale Gesetzgeber in § 3 Nr. 2 a und b festgelegt, dass es verboten ist, Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind, die Qualität von Nutztieren gewonnene Erzeugnissen, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen oder die Gesundheit der Tiere zu schädigen. Nach § 23 Abs. 1 der Futtermittelverordnung, darf der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. In Anlage 5 wird als Höchstgehalt an Dioxinen für das Einzelfuttermittel Zitrustrester der Wert von 0,5 ng I/TEQ-kg vorgesehen.
30 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass seinerzeit ein bestimmter Dioxingrenzwert für das Einzelfuttermittel "Trockenfutter" weder im Gemeinschaftsrecht noch im nationalen Recht festgelegt war.
31 Das es somit keine einschlägigen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung gab war es Sache der Mitgliedsstaaten und damit der Beklagten selbst Maßstäbe für die Auslegung des Begriffes gesund und handelsübliche Qualität im Sinne von Art. 8 c der einschlägigen Verordnung zu bestimmen.
32 Die Beklagte hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und den Höchstwert für das Einzelfuttermittel Zitrustrester analog auf das von der Klägerin produzierte Trockenfutter angewandt. Dieses Vorgehen der Beklagten kann nicht beanstandet werden. Mit der Festlegung des Dioxingrenzwertes für das Einzelfuttermittel Zitrustrester hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zu erkennen gegeben, ab welchem Grenzwert er ein Futtermittelausgangserzeugnis als unerwünscht und nicht mehr als gesund und von handelsüblicher Qualität bewertet. Wenn die nationale Behörde mangels anderweitiger gemeinschaftsrechtlicher oder nationaler Regelungen diesen Dioxingrenzwert letztlich in Anwendung des Gleichhaltsgrundsatzes auch ihrer Bewertung ob andere Futtermittelausgangserzeugnisse gesund und von handelsüblicher Qualität sind, zugrunde legt, kann dies nicht beanstandet werden, zumal die Vorgehensweise der Beklagten in Einklang mit der allgemeinen Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelungen steht. Auch sind von der Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einer analogen Anwendung des Dioxingrenzwertes für das Einzelfuttermittel Zitrustrester auf das von der Klägerin hergestellte Produkt entgegenstehen. Solche Gesichtspunkte sind für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich (vgl. insoweit auch EuGH, Urt. v. 19.11.1998 Slg. 1998 S. 7555 f.; EUGH, Urt. v. 08.06.1994 Slg. 1994 I S. 2391 f.) zur gleichlautenden Vorschrift Art. 13 Verordnung (EG) 3665/87 betreffend Ausfuhrerstattung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein Futtermittel nur dann gesund ist, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Tiergesundheit kein Risiko darstellt. Gemäß Art. 174 Abs. 2 EG ist der Vorsorgegrundsatz einer der Grundsätze, auf denen die Umweltpolitik der Gemeinschaft beruht. dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutze der menschlichen Gesundheit trifft. Insoweit können nach einer Risikobewertung auch vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, wenn noch wissenschaftliche Ungewissheit über die Existenz und den Umfang der Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen (vgl. EUGH, Urt. v. 11.09.2002 Slg II 2002 S. 3305 f.).
33 Auch der Vorsorgegrundsatz rechtfertigt es daher die Grenzwerte für Futterausgangsmittel so festzusetzen, dass für die Gesundheit der Tiere und insbesondere die menschliche Gesundheit keine Risiken bestehen.
34 Dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Grenzwert im Sinne einer Risikominimierung nicht ungeeignet ist, belegt letztlich auch das vom Verwaltungsgericht Cottbus eingeholte toxykologische Sachverständigengutachten von Dr. Schenk vom 02.01.2001 (vgl. Bl. 240 der Verwaltungsakte). Prof. Dr. Schenk kommt zu dem Ergebnis, dass die in dem von der Klägerin produzierten Trockenfutter festgestellte Kontamination bei der Annahme einer alleinigen Verfütterung des Grünmehls an Milchkühe bei einem regelmäßigem Verzehr der Milch dieser Kühe zu einer deutlichen Überschreitung der duldbaren täglichen Aufnahme an Dioxinen sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen führen können. Die Einhaltung der von der Beklagten festgelegten Grenzwerte von 0,5 ng würde sicherstellen, dass die duldbare tägliche Aufnahme an Dioxinen nicht überschritten würde.
35 Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Grenzwert deshalb ungeeignet sei, weil bereits die natürliche Hintergrundbelastung des Grünfutters eine höhere Dioxinbelastung aufweise. Bereits die tatsächliche Behauptung der Klägerin wird durch die vorliegenden Untersuchungen über die natürliche Hintergrundbelastung des Grünfutters widerlegt. Wie sich aus einer Analyse von 245 Futtermittelproben aus dem Jahre 1993 bis 1999 durch das Chemische und Veterinär Untersuchungsamt Freiburg ergibt, liegt die natürliche Hintergrundbelastung von pflanzlichen Futtermitteln und Mineralfuttermitteln mit Dioxinen im Bereich von 0,1 - 0,3 ng Trockenmasse, wobei für Gras in Baden-Württemberg etwas darüber liegenden Werte von 0,2 ng - 0,5 ng ermittelt wurden. Auch die für das Land Brandenburg gemessene natürliche Hintergrundbelastung von Grünfutter mit Dioxinen hat Werte im Bereich zwischen 0,278 ng - 0,791 ng ergeben. Vor dem Hintergrund dieser Messergebnisse die ein vielfaches niedriger liegen als die im Trockenfutter der Klägerin gemessenen Werte kann keine Rede davon sein, dass die Messergebnisse im Betrieb der Klägerin auf die natürliche Hintergrundbelastung zurückzuführen sind. Plausibel ist vielmehr - was letztlich auch von der Klägerin nicht mehr völlig in Abrede gestellt wird - dass die hohen Dioxinwerte im Trockenfutter der Klägerin auf den Trocknungsvorgang zurückzuführen sind bei dem im klägerischen Betrieb das Trockenfutter unmittelbar in Kontakt kommt mit dem erhitzten Rauchgas. Demgemäß heißt es in Anhang II zur Empfehlung der Kommission vom 10.02.2003 (ABL Nr. 34/20) unter der Überschrift Kontamination bestimmter Nebenprodukte der Industrie mit Dioxinen infolge der Trocknungs- oder anderer Be- bzw. Verarbeitungsverfahren, dass besondere Augenmerk dem Verfahren gelten soll, die zur Trocknung der Nebenprodukte eingesetzt werden. Trocknungsverfahren, bei denen es - wie in dem klägerischen Betrieb - zu einem direkten Kontakt zwischen den Futtermittelausgangsstoffen und dem Luftstrom kommt, der durch Direktverbrennung erhitzt wird und mit Verbrennungsprodukten (Gase, Rauch) belastet ist, können eine erhebliche Kontamination bewirken, deren Grad in hohem Maße von der Art des verwendeten Brennstoffs abhängig ist. Während Erdgas als ein sauberer Energieträger gelte, sei im Falle anderer Energieträger (das heißt Öl einschließlich Zusatzstoffe, Steinkohle, Holz) nicht auszuschließen, dass durch die Verbrennung Dioxine erzeugt werden, insbesondere, wenn die Verbrennung unvollständig bleibt. Auch das bereits zitierte Gutachten von Prof. Dr. Schenk sowie die Untersuchung von R. Malisch vom Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg halten es für plausibel, dass die hohe Dioxinbelastung des Trockenfutters Folge des Trocknungsvorganges ist.
36 Aber auch selbst dann, wenn die hohe Dioxinbelastung des Trockenfutters der Klägerin nicht durch den Trocknungsvorgang verursacht worden wäre und die hohe Dioxinbelastung Folge der natürlichen Hintergrundbelastung des Trockenfutters wäre, wäre das Trockenfutter nicht beihilfefähig, weil es nicht gesund im Sinne von Art. 8 c der einschlägigen Verordnung ist. Auch der unstreitige Umstand, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Herstellung des Trockenfutters nicht bekannt war, dass das Trockenfutter Dioxinkontaminiert war führt nicht dazu, dass der Klägerin die beantragte Beihilfe zu gewähren wäre. Wenn der Qualitätsmangel - wie hier - auf einen Fehler bei der Herstellung zurückzuführen ist, ist es unerheblich, wenn dieser Fehler erst bei einer späteren Kontrolle entdeckt wird, da andernfalls die Allgemeinheit die Folgen der Nichterfüllung der Vertragspflicht eines Erzeugers zu tragen hätte, was nicht Aufgabe der Gemeinschaftsregelung ist, die nur die Erzeugung von Trockenfutter ermöglichen soll, die sonst für den Wirtschaftsteilnehmer nicht rentabel wäre. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch zunächst unerkannte Mängel des Trockenfutters, die beihilfeschädlich sind, in das Betriebsrisiko des Erzeugers fallen und von diesem zu tragen sind.
37 Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Probenahme und die Verwertbarkeit der Ergebnisse greifen nicht durch. Gegen die Verwertbarkeit der gezogenen Proben lässt sich zunächst nicht einwenden, dass die Probeziehung nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26.07.2002 (ABl Nr. L 209/15) entsprochen hat, denn die Richtlinie trat erst nach der Vornahme der hier streitigen Probeziehungen in Kraft. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Probenahmen galt noch die Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 01.03.1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl Nr. L 102 vom 15.04.1976). Diese Richtlinie wurde durch Futtermittel- Probenahme- und Analyseverordnung umgesetzt. Diese Richtlinie findet nach Art. 1 sowohl bei Probenahmeverfahren Anwendung, die der Ermittlung unerwünschter Stoffe (wie z.B. von Dioxinen) dienen, als auch auf Probenahmeverfahren, mit denen übliche Inhaltsstoffe eines Futtermittels ermittelt werden sollen. Von daher geht der Einwand der Klägerin fehl, die Probenahme habe nur der Ermittlung des Feuchtigkeits- und Rohproteingehalts des Trockenfutters gedient. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Probenahmegeräte seien zum Zeitpunkt der Probenahme verschmutzt gewesen genauso wie die Plastikbeutel in denen das Probenahmegut aufbewahrt worden sei und die Rückstellproben seien nicht ordnungsgemäß gelagert worden. Es ist schon nicht substantiiert dargelegt und auch ansonsten nicht nachvollziehbar, inwiefern die behaupteten Verschmutzungen zu dem erhöhten Dioxingehalt des Trockenfutters geführt haben sollen. Überdies sind die Gerätschaften von der Klägerin selbst der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, so dass es letztlich gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich nunmehr darauf beruft, die von ihr zur Verfügung gestellten Gerätschaften seien verschmutzt gewesen und damit die Ordnungsgemäßheit der Probeziehung in Frage stellten will. Entscheidend dagegen, dass die angeblich verschmutzten Gerätschaften und Plastikbeutel ursächlich für den Dioxingehalt der Proben waren, spricht das auch die von dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft gezogenen Proben einen vergleichbaren Dioxingehalt des von der Klägerin hergestellten Trockenfutters erbracht haben, so dass die von der Klägerin behaupteten Verschmutzungen des Probenahmegeräts nicht ursächlich für den erhöhten Dioxingehaltes des Trockenfutters gewesen sein können.
38 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen begründen die von der Beklagten durchgeführten Beprobungen genauso wie die vom Landesamt durchgeführten Proben ernstliche Zweifel daran, dass das von der Klägerin produzierte Trockenfutter gesund im Sinne der einschlägigen Vorschrift ist, mit dem Ergebnis, dass - da die Klägerin die Einhaltung des Dioxinwertes von 0,5 ng des von ihr produzierten Trockenfutters nicht beweisen kann, die jedenfalls nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die Beweislast dafür zu tragen hat, dass die Beihilfevoraussetzungen des Art. 8 c der Verordnung (EG 603/95) nicht erweislich sind.
39 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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