VG Frankfurt 8. Kammer, 2004-09-07, 8 E 2581/02

8 E 2581/02Verwaltungsgericht / Chamber 807.09.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 8. Kammer — 8 E 2581/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-07

Aktenzeichen: 8 E 2581/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0907.8E2581.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollsteckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Mit am 12. September 1997 bei der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten eingegangener Bauvoranfrage beantragte die Beigeladene zu 2) die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit für das Bauvorhaben "Bürozentrum Nordwest der … und Flugtrainingszentrum der …GmbH" auf den Grundstücken in der Gemarkung … Flughafen, Flur 1, Flurstücke 263/3, 133/10, 261/2, 262. Mit Bauvorbescheid V 97/6011 vom 11.12.1997, erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten antragsgemäß den Bauvorbescheid entsprechend den beigefügten Anlagen. Das Baugrundstück ist wie folgt bezeichnet: Flughafen … ohne Nummer, Gemarkung …/Flughafen, Flur 1, Flurstück 263/3 u. a. In dem Bescheid heißt es darüber hinaus, das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauvorbescheid vom 11.12.1997 Bezug genommen. Antragsgemäß verlängerte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 29.11.1999 die Geltung des erteilten Bauvorbescheides bis zum 11.12.2000 und nochmals mit Bescheid vom 23.03.2001 bis zum 16.11.2002.

2 Gegen den Bauvorbescheid V 97/6011 vom 11.12.1997 legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.1998 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30.06.1999 nahm die Klägerin ihre verschiedenen Widersprüche unter anderem gegen den Bauvorbescheid Nr. V 97/6011 zurück. Auf das Schreiben der Klägerin vom 30.06.1999 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

3 Bereits gegen den Verlängerungsbescheid vom 29.11.1999 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2002 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium … mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 unter Hinweis darauf zurückwies, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Erteilung des in Rechtskraft erwachsenen Bauvorbescheides nicht verändert habe.

4 Mit Bauantrag vom 11.12.2000 beantragten die Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung des ersten Bauabschnitts eines Bürogebäudes mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück …, Flughafen, Airportring …, Gemarkung Flughafen, Flur 1, Flurstücke 263/9 und 263/10. Mit Bescheid vom 20.08.2001 (B 2000-3044-6) erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2 die Genehmigung zum Erdaushub mit Verbauarbeiten für die mit A-B-C-D-E gekennzeichnete Fläche gemäß den Anlagen zur ersten Teilbaugenehmigung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2001 Widerspruch ein und bestätigte mit Schreiben vom 12.11.2001, das sich der Widerspruch gegen die erste Teilbaugenehmigung für den ersten Bauabschnitt des Neubaus beziehe. Mit Schreiben vom 18.02.2001 begründete die Klägerin diesen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 wies das Regierungspräsidium … diesen Widerspruchsbescheid zurück.

5 Die gegen den Verlängerungsbescheid vom 29. November 1999 eingelegte Klage begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid der Widerspruch gegen den Bauvorbescheid nicht zurückgenommen worden sei. Die Rücknahme habe sich allein auf das Vorhaben "…-Flight-Training-Center" bezogen. Darüber hinaus könne die Verlängerung auf den Ausgangsbescheid vom 11. Dezember 1997 nicht aufbauen, da das tatsächliche Bauvorhaben auf den Flurstücken 263/9 und 263/10 realisiert werden soll, während von diesen Flurstücken im Bauvorbescheid, dessen Verlängerung angegriffen wird, nicht die Rede ist. Der Bauvorbescheid sei deshalb viel zu unbestimmt und daher nichtig.

6 Die Klägerin beantragt,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. August 2001 (B 2000-3044-6) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums … vom 19. Juni 2002 aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist unbegründet.

10 Die erste Teilbaugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist mit ihren allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gegründeten Einwendungen ausgeschlossen, da der Bauvorbescheid V97/6011 vom 11.12.1997 ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat mit dem positiven Bauvorbescheid über die zur Entscheidung gestellten Fragen abschließend und bindend entschieden, so dass im Rahmen des anschließenden Baugenehmigungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit der vorweg entschiedenen Fragen von ihr nicht erneut zu prüfen ist (§ 65 Abs. 1 S. 4 HBO 1993). Die Bindungswirkung tritt auch gegenüber der Nachbarschaft ein, wenn die Erteilung der Baugenehmigung ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn den eingelegten Widerspruch vom 04.02.1998 gegen den Bauvorbescheid V97/6011 hat die Klägerin am 06.07.1999 zurückgenommen, so dass der Bauvorbescheid ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Damit tritt ihr gegenüber die Bindungswirkung des positiven und rechtzeitig bis zum 16.11.2002 verlängerten Bauvorbescheides ein mit der Folge, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht mehr überprüft werden kann, sondern zu Gunsten der Beigeladenen unangreifbar feststeht. Die Klägerin meint zwar, aus der Betreffzeile des Schreibens vom 30.06.1999 ergebe sich, dass sich die Rücknahme des Widerspruchs nur auf das mittlerweile errichtete Flugtrainingszentrum der …- Flight-Training GmbH beziehe. In dem Schreiben heißt es nämlich unter Betreff: …-Bauvorhaben/…-Flight- Training-Center: hier: Widersprüche Nr. W6-3029/98, W6-3419/98, W6-3152/99. Bereits bei isolierter Betrachtung dieses Schreibens lässt sich diese Auslegung nicht begründen. In dem Schreiben selbst heißt es, dass die Stadt … ihre Widersprüche gegen den Bauvorbescheid Nr. V 97/6011 vom 11.12.1997 (Widerspruch Nr. W6-3029/98 vom 04.02.1998) zurücknehme; eine Einschränkung, die lediglich auf eine Teilrücknahme schließen lässt, ist damit nicht verbunden. Auch der Betreffzeile lässt sich dieses Auslegungsergebnis nicht entnehmen, denn dort ist vom ...-Bauvorhaben und vom ... Flight-Training-Center die Rede, was mit der Bauvoranfrage korrespondiert, in der das Bauvorhaben ebenfalls zweiteilig bezeichnet ist, nämlich als Bürozentrum Nordwest der ... und als Flugtrainingszentrum der ...GmbH. Der Betreffzeile ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das ...-Bauvorhaben nur hinsichtlich des Trainingscenters Gegenstand des Schreibens sein soll. Die Auffassung der Klägerin ernst genommen würde im übrigen bedeuten, dass hinsichtlich des Trainingscenters gar kein Widerspruch eingelegt worden wäre, denn im Widerspruchsschreiben der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.02.1998 ist in der Betreffzeile lediglich das ... Verwaltungszentrum aufgeführt, so dass der Bauvorbescheid nur teilweise angefochten wäre und hinsichtlich des Trainingscenters gar nicht hätte zurückgenommen werden können, so dass das Rücknahmeschreiben der Klägerin vom 30.06.1999 zu Punkt 1 völlig unverständlich wäre.

11 Die Klägerin kann die Aufhebung der ersten Teilbaugenehmigung auch nicht deshalb erreichen, weil in ihr ein falsches Flurstück aufgeführt ist und die Flurstücksbezeichnungen darüber hinaus unvollständig sind. In dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2001 ist nämlich nur von dem Flurstück "263/9 u. a." die Rede. Es kann dahinstehen, dass die Klägerin eine auf einer unvollständigen und falschen Bezeichnung der Flurstücke beruhende etwaige Nichtigkeit gar nicht geltend machen könnte, denn dies kann sie als Dritte nur dann, wenn eine Rechtsverletzung mindestens denkbar erscheint. Dies kann vorliegend aber ausgeschlossen werden, denn die allein geltend gemachten planungsrechtlichen Bedenken gegenüber der erteilten Baugenehmigung - unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder der von der Klägerin behaupteten Nichtigkeit - kann sie nicht mehr geltend machen, weil sie mit den planungsrechtlichen Einwendungen durch die Rücknahme des Widerspruchs gegen den die planungsrechtliche Zulässigkeit behandelnden Bauvorbescheid ausgeschlossen ist.

12 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich aus der tatsächlich fehlerhaften und unvollständigen Bezeichnung des Baugrundstücks im Bescheid vom 20.08.2001 nicht auf deren Nichtigkeit schließen lässt. In einem Fall wie diesem, in dem das Baugrundstück anhand der Angaben in der Baugenehmigung, dem Bauantrag und den mit Grünvermerk versehenen Plänen nicht eindeutig bestimmt werden kann - in den Plänen zur ersten Teilbaugenehmigung sind Flurstücke nicht aufgeführt - kann die dadurch resultierende Unsicherheit hinsichtlich des Baugrundstücks durch den Rückgriff auf die Bebauungsgenehmigung V 97 - 6011 geheilt werden. Das Baugrundstück ist auf dem zugrundeliegenden mit Grünvermerk versehenen Plänen eindeutig gekennzeichnet. In dem Bauantrag sind die betroffenen Flurstücke auch vollständig aufgeführt. Darauf hinzuweisen ist, dass die Annahme der Klägerin, dass das Baugrundstück identisch mit einem Buchgrundstück sein müsse und sich demgemäß vollständig durch die Benennung der Flurstücke bestimmen lassen muss, unzutreffend ist. Das Baugrundstück kann auch nur einen Teil eines Flurstücks ausmachen oder sich wie hier aus mehreren Flurstücken und Teilen einzelner Flurstücke zusammensetzen. Baugenehmigungen dieser Art sind dadurch gekennzeichnet, dass es im Bauantrag und im schriftlichen Teil der Baugenehmigung hinter der Benennung der Flurstücke der Zusatz "teilweise" gesetzt wird. Die tatsächliche Lage des Baugrundstücks lässt sich dann nur durch die zum Bauantrag eingereichten Pläne ersehen, was ausreichend ist.

13 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, sind nicht erstattungsfähig.

14 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.