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8 E 2555/02•VG Frankfurt 8. Kammer, 2004-09-07, 8 E 2555/02
8 E 2555/02Verwaltungsgericht / Chamber 807.09.2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-07
Aktenzeichen: 8 E 2555/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0907.8E2555.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Mit am 12. September 1997 bei der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten eingegangenen Bauvoranfrage beantragte die Beigeladene zu 2) die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit für das Bauvorhaben "Bürozentrum Nordwest der … und Flugtrainingszentrum der … GmbH" auf den Grundstücken in der Gemarkung … Flughafen, Flur 1, Flurstücke 263/3, 133/10, 261/2, 262. Mit Bauvorbescheid V 97/6011 vom 11.12.1997, erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten antragsgemäß den Bauvorbescheid entsprechend den beigefügten Anlagen. Das Baugrundstück ist wie folgt bezeichnet: Flughafen … ohne Nummer, Gemarkung …/Flughafen, Flur 1, Flurstück 263/3 u. a. In dem Bescheid heißt es darüber hinaus, das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauvorbescheid vom 11.12.1997 Bezug genommen. Antragsgemäß verlängerte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 29.11.1999 die Geltung des erteilten Bauvorbescheides bis zum 11.12.2000 und nochmals mit Bescheid vom 23.03.2001 bis zum 16.11.2002.
2 Gegen den Bauvorbescheid V 97/6011 vom 11.12.1997 legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.1998 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30.06.1999 nahm die Klägerin ihre verschiedenen Widersprüche unter anderem gegen den Bauvorbescheid Nr. V 97/6011 zurück. Auf das Schreiben der Klägerin vom 30.06.1999 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
3 Bereits gegen den Verlängerungsbescheid vom 29.11.1999 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2002 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium … mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 unter Hinweis darauf zurück wies, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Erteilung des in Rechtskraft erwachsenen Bauvorbescheides nicht verändert habe.
4 Mit Bauantrag vom 11.12.2000 beantragten die Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung des ersten Bauabschnitts eines Bürogebäudes mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück …, Flughafen, …, Gemarkung Flughafen, Flur 1, Flurstücke 263/9 und 263/10. Mit Bescheid vom 20.08.2001 (B 2000-3044-6) erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2 die Genehmigung zum Erdaushub mit Verbauarbeiten für die mit A-B-C-D-E gekennzeichnete Fläche gemäß den Anlagen zur ersten Teilbaugenehmigung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2001 Widerspruch ein und bestätigte mit Schreiben vom 12.11.2001, das sich der Widerspruch gegen die erste Teilbaugenehmigung für den ersten Bauabschnitt des Neubaus beziehe. Mit Schreiben vom 18.02.2001 begründete die Klägerin diesen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 wies das Regierungspräsidium … diesen Widerspruch zurück.
5 Die gegen den Verlängerungsbescheid vom 29. November 1999 eingelegte Klage begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid der Widerspruch gegen den Bauvorbescheid nicht zurückgenommen worden sei. Die Rücknahme habe sich allein auf das Vorhaben "…-Flight-Training-Center" bezogen. Darüber hinaus könne der angegriffene Verlängerungsbescheid auf den Ausgangsbescheid vom 11. Dezember 1997 nicht aufbauen, da das tatsächliche Bauvorhaben auf den Flurstücken 263/9 und 263/10 realisiert werden solle, während von diesen Flurstücken im Bauvorbescheid, dessen Verlängerung angegriffen wird, nicht die Rede ist. Der Bauvorbescheid sei deshalb viel zu unbestimmt und daher nichtig.
6 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1999 an die Deutsche … zur Verlängerung eines Bauvorbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums … vom 04. Juni 2002 aufzuheben.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
9 Die Klage ist unbegründet.
10 Die erste Verlängerung des Bauvorbescheides vom 29.11.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Verlängerung des Bauvorbescheides auf der Grundlage von § 65 Abs. 1 S. 3 HBO 1993 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens - noch dazu eine, die die Klägerin in eigenen Rechten verletzt - ist nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Entscheidung ist die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung, also am 29.11.1999. Die Bauaufsichtsbehörde ist bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht an ihre ursprünglich positive Entscheidung gebunden, sondern hat zwischenzeitlich eingetretene, sich auf die Entscheidung auswirkende Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen (Allgeier/von Lutzau, Bauordnung für Hessen, Kommentar, 7. Aufl., Erläuterung zu § 66, S. 518). Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die sich auf die Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit der ersten Verlängerung des Bauvorbescheides hätte auswirken können, behauptet die Klägerin nicht und eine solche ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht an den Grundlagen für die ursprüngliche Entscheidung vom 11.12.1997 nicht wesentliches verändert hat. Die Klägerin meint lediglich, die Verlängerung hätte nicht erteilt werden dürfen, da es dem ursprünglichen Bauvorbescheid an der notwendigen Bestimmtheit fehle (§ 37 HVwVfG) und ein infolge seiner Unbestimmtheit nichtiger Verwaltungsakt auch nicht verlängert werden könne, so dass auch der Verlängerungsbescheid nichtig sei. Dies leitet die Klägerin daraus ab, dass das in Rede stehende Bauvorhaben auf den Flurstücken 263/9 und 263/10 realisiert werden solle, während der ursprüngliche Bauvorbescheid und die darauf beruhender hier angegriffene Verlängerung vom 29.11.1999 sich lediglich auf das Flurstück 263/3 und andere beziehe.
11 Die Annahme der Klägerin, das geplante und genehmigte Vorhaben auf den Flurstücken 263/9 und 263/10 führe mangels Deckung mit der Flurstückbezeichnung in dem Bauvorbescheid und dem Verlängerungsbescheid (263/3 und andere) dazu, dass der Bauvorbescheid und die Verlängerung nichtig seien, ist unzutreffend. Eine abweichende Bezeichnung der Flurstücke in der Baugenehmigung - wenn es sich denn tatsächlich um ein anderes Grundstück mit anderer Lage handeln sollte - führt nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Bauvorbescheides, sondern berührt allenfalls die in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung stehende Frage nach der Rechtmäßigkeit der nachfolgenden eigentlichen Baugenehmigung.
12 Dem Verlängerungsbescheid fehlt es auch nicht an der inhaltlichen Bestimmtheit, weil er die Bezeichnung "Flurstück 263/3 u. a." gewählt hat, denn die Formulierung bezeichnet das Baugrundstück entgegen der Ansicht der Klägerin in ausreichender Weise. Der Inhalt einer Bebauungsgenehmigung bestimmt sich ebenso wie der Inhalt einer Baugenehmigung aus der Gesamtheit der in der Bauantragsakte mit dem Grünvermerk versehenen Unterlagen auf der Grundlage des gestellten Antrages. Die Bauvoranfrage bezeichnet das Baugrundstück folgendermaßen: Flughafen; Flur 1; Flurstücke 263/3, 133/10, 261/2, 262 und korrespondiert damit mit den Flurstücksangaben in den mit dem Grünvermerk vom 15.12.1997 versehenden Plänen. Die zeitlich geringfügige Differenz zwischen dem Datum des Vorbescheids vom 11.12.1997 und dem Datum des Grünvermerks auf dem Plan vom 15.12.1997 ist unschädlich, denn der Postausgang des Bescheides vom 11.12.1997 erfolgte erst am 15.12.1997. Der Grünvermerk ist damit rechtzeitig angebracht worden.
13 Das Baugrundstück ist in dem Bauvorbescheid und der ersten Verlängerung damit eindeutig und zweifelsfrei bestimmt.
14 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die keinen eigenen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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