VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-08-17, 10 E 2095/02.A

10 E 2095/02.AVerwaltungsgericht / Chamber 1017.08.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2095/02.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-17

Aktenzeichen: 10 E 2095/02.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0817.10E2095.02.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1 Der 1984 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und am 22.03.2002 in das Inland eingereist, am 09.04.2002 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, dass er am 07.03.2000 von Cermik nach Istanbul gefahren sei. Er habe sich etwa zwei Wochen in Istanbul aufgehalten. Mit Hilfe seines Onkels, der in Istanbul lebte, sei es ihm gelungen, einen Schlepper zu finden. Dieser habe ihm einen Pass besorgt und mit diesem Pass sei er dann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei mit Türkisch Airlines von Istanbul nach Frankfurt am Main geflogen. Als er in Frankfurt am Main angekommen sei, habe man ihm die Unterlagen abgenommen, deshalb habe er keine Unterlagen über die Flugreise. Weiter trug er vor, dass sein Volk unterdrückt und ausgebeutet würde, in seiner Region seien durch die Bevölkerung Tätigkeiten für den Frieden durchgeführt worden. Die Bevölkerung möchte ihre Sprache, kurdisches Fernsehen und auch kurdische Schulen haben. In diesem Zusammenhang seien unter anderem kurdische Intellektuelle zu ihnen ins Dorf gekommen und man habe versucht, ihnen behilflich zu sein. Am 02.03.2002 seien drei Frauen zu ihm nach Hause gekommen, diese seien von der DJA gewesen. Sie hätten Flugblätter gebracht. Er habe dann diese Flugblätter verteilen sollen. Man habe ihm gesagt, er solle das heimlich in den Nachbarorten tun. Diese drei Frauen seien von einer Frauenpartei gewesen. Er und seine Familie seien auch damit einverstanden gewesen, dass er die Flugblätter verteilte. Er habe die Flugblätter in einen Pferdewagen gelegt und sei damit in den Nachbarort gefahren, um sie zu verteilen. Unterwegs habe er Stimmen gehört und zwei Militärfahrzeuge gesehen. Daraufhin habe er große Angst bekommen, habe den Pferdewagen stehen gelassen und sei in Richtung des Dorfes gerannt. Der Abstand zu den Militärfahrzeugen habe ungefähr einen Kilometer betragen. Auf dem Wagen hätten sich die restlichen Flugblätter befunden, die er habe verteilen wollen. Sie seien unter Zwiebeln versteckt gewesen. Im Dorf seien die Militärangehörigen dann hinter ihm her gewesen, man habe ihn gesucht, er habe sich bei seiner Tante versteckt gehalten. Später habe man ihm dann ein Pferd und Geld gegeben und er sei zu seinem Onkel nach Cermik geritten. Sein Onkel habe schon gewusst, was geschehen sei. Er habe sich eine Weile in Cermik aufgehalten, sein Onkel und sein Vater hätten ihm gesagt, dass die Tätigkeit, die er durchgeführt habe, Separatismus sei. Das sei gefährlich. Er habe sich dann nach Istanbul begeben und das Land verlassen. Inhalt der Flugblätter sei gewesen, dass sich kurdische Frauen in den kurdischen Farben kleiden sollten und an der Newroz-Veranstaltung teilnehmen sollten, außerdem sollten die Frauen Transparente tragen.

2 Nach der Anhörung des Klägers am 10.04.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag mit Bescheid vom 27.05.2002 ab. Der Kläger sei - entgegen seinen Angaben - aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. Anlage I zum Asylverfahrensgesetz eingereist und könne sich gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, denn die Drittstaatenregelung stelle gesetzessystematisch keine Ausnahmevorschrift des Grundrechts auf Asyl dar; Art. 16a Abs. 1 GG und Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG umschrieben vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten. Daher gelte auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge herleite, zu Lasten dieser Partei gehe. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor.

3 Weiter ist in dem Bescheid ausgeführt: Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, denn politische Verfolgung sei grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung. Eine Verfolgung sei dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägten, gezielt Rechtsverletzungen zufügte, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten. Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat sei nur dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, so dass ihm nicht zuzumuten sei, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Habe der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so könne ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus dem unsubstanziierten Vorbringen des Klägers ergäben nicht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte und bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse.

4 Der Vortrag des Klägers sei in keiner Weise geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken; die Angaben seien unsubstanziiert und ließen jegliches Detail vermissen. Nach aller Lebenserfahrung prägten sich derart gravierende Ereignisse, wie sie der Kläger behauptet habe, fest in das Gedächtnis des Betroffenen ein. Auch nach einem längeren Zeitraum hätte dem Kläger deshalb eine detaillierte Schilderung zumindest der markanten fluchtauslösenden Ereignisse möglich sein müssen. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe für eine Frauenpartei diese Flugblätter verteilt, sei unglaubwürdig. Mit Sicherheit hätten sich diese drei Frauen an Frauen in der Ortschaft gewandt, wenn Flugblätter für die Frauenbewegung oder eine Frauenpartei verteilt werden sollten und nicht an den Kläger. Der Sachvortrag des Klägers sei nach alledem arm an Details, vage und oberflächlich, außerdem enthalte er Widersprüche, die der Kläger nicht überzeugend ausgeräumt habe. Es bestünden nach alledem bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.

5 Aber selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellte, so ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung. Sofern der Kläger tatsächlich Flugblätter auf seinem Wagen transportiert habe, so sei nicht ersichtlich, weshalb er bei dem Erscheinen von Militärflugzeugen in einer Entfernung von ca. einem Kilometer den Wagen verlassen hatte und ins nächstgelegene Dorf geflüchtet sei. Dem Kläger müsse vorgehalten werden, dass er mit einer derartigen Situation hätte rechnen müssen, da in seiner Region ein hohes Aufgebot an Militär versammelt sei. Er hätte zu jeder Zeit damit rechnen müssen, in eine solche Situation zu geraten. Es sei deshalb nicht recht nachvollziehbar, weshalb er beim Auftauchen von Militärfahrzeugen die Flucht ergriffen habe.

6 Dem Vorbringen des Klägers sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich in seiner Heimat oppositionell engagiert habe. Es sei nicht vorgetragen worden, dass er irgend einer politischen Vereinigung angehört habe. Politischen Verfolgungsmaßnahmen sei er nicht ausgesetzt. Er sei auch nicht vor einer ihm drohenden politischen Verfolgung geflohen. Von dem Kläger sei auch lediglich behauptet worden, dass in den Flugblättern die Frauen aufgefordert worden seien, bei der Newroz-Veranstaltung in den kurdischen Farben zu erscheinen.

7 Aber selbst wenn man eine Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahte, stünde dem Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

8 Dem Kläger drohe auch keine Gefahr bei seiner Einreise in die Türkei. Zwar werde jede Person einer Kontrolle unterzogen. Die Tatsache einer Asylantragstellung sei jedoch strafrechtlich nicht relevant.

9 Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.

10 Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen.

11 Der Bescheid ist den Klägervertretern mit Übergabe-Einschreiben (zur Post am 28.05.2002) zugestellt worden.

12 Mit Schriftsatz vom 04.06.2002 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter.

13 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG in der Person des Klägers vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

14 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und verweist auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid.

15 Die Behördenakten des Bundesamtes (Az.: 2750873-163, Blatt 1 - 40) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.04.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage hat keinen Erfolg, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens.

18 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).

19 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.

20 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen vom 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehr benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 04.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird.

21 Aufgrund dieser Erkenntnisse konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder weil sie einen Asylantrag gestellt haben bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

22 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.

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