VG Frankfurt 12. Kammer, 2004-08-05, 12 G 3023/04

12 G 3023/04Verwaltungsgericht / Chamber 1205.08.2004

Regest

Ein abgeschlossenes Studium an einer Verwaltungsfachhochschule i. S. des Verwaltungsfachhochschulgesetzes des Landes Hessen ist kein Erststudium i. S. der Vorschriften des Hessischen Studienguthabengesetzes. Wird nach einem solchen Studium ein Studium nach § 2 Abs. 1 HHG aufgenommen, vermindert sich das nach den §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 StuGuG zu bildende Studienguthaben gem. § 2 Abs. 5 StuGuG um die an der Verwaltungsfachhochschule absolvierten Studienzeiten.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 G 3023/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-05

Aktenzeichen: 12 G 3023/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0805.12G3023.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 3 StuGuG HE, § 2 Abs 5 StuGuG HE, § 1 StuGuG HE, § 2 Abs 1 HSchulG HE

Leitsatz

Ein abgeschlossenes Studium an einer Verwaltungsfachhochschule i. S. des Verwaltungsfachhochschulgesetzes des Landes Hessen ist kein Erststudium i. S. der Vorschriften des Hessischen Studienguthabengesetzes.

Wird nach einem solchen Studium ein Studium nach § 2 Abs. 1 HHG aufgenommen, vermindert sich das nach den §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 StuGuG zu bildende Studienguthaben gem. § 2 Abs. 5 StuGuG um die an der Verwaltungsfachhochschule absolvierten Studienzeiten.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.06.2004 gegen den Bescheid vom 16.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2004 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 166,66 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller, der als Steueroberinspektor - Beamter auf Lebenszeit - in der Hessischen Finanzverwaltung tätig ist, absolvierte in der Zeit vom … bis ... an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt (FH). Seit dem Sommersemester 2001 studiert er bei der Beklagten Rechtswissenschaften, befindet sich also gegenwärtig in diesem Studiengang im 7. Fachsemester. Mit Bescheid vom 16.02.2004, Zugang nicht bekannt, setzte die Antragsgegnerin für den Fall der Rückmeldung zum Sommersemester 2004 eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro fest, weil der Kläger ein Zweitstudium absolviere und dieses gem. § 3 Abs. 3 des Studienguthabengesetzes (StuGuG) gebührenpflichtig sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2004 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, wie sich bereits aus seiner Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften durch die ZVS ergebe, handele es sich in seinem Falle um eine sinnvolle Ergänzung des absolvierten Verwaltungsfachhochschulstudiengangs. Ihm sei ein weiteres Studienguthaben gem. § 2 Abs. 2 Studienguthabengesetz (StuGuG) zu gewähren, weil es sich um einen konsekutiven Studiengang handele, denn das Universitätsstudium diene in seinem Falle der Vertiefung und Ergänzung der durch das Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004, mit Postzustellungsurkunde abgesandt am 28.05.2004, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück und lehnte zugleich seinen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller verfüge bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 1 StuGuG, weil er nach erfolgreicher Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda gem. § 22 a Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz (VerwFHG) einen Abschluss als Diplom-Finanzwirt erlangt habe, versehen mit dem Zusatz "FH". Zudem sei die Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda eine staatliche Hochschule des Landes Hessen und damit auch eine Hochschule i. S. v. § 1 Hochschulrahmengesetz - HRG -, die einen Hochschulgrad nach § 18 HRG verleihe. Es komme für die Erhebung der Zweitstudiengebühr nicht darauf an, dass der Hochschulabschluss an einer Hochschule des Landes i. S. v. § 2 Abs. 1 HHG erworben worden sei, weil sonst jeder Studierende eines Zweitstudiums für den Fall, dass er in einem anderen Bundesland einen Universitätsabschluss gemacht habe, ebenfalls von der Zweitstudiengebühr befreit werde. Dies sei hingegen nicht der Sinn des Studienguthabengesetzes. Gewährt werde jedem Studierenden ein im Rahmen des Studienguthabens kostenfreier erster Hochschulabschluss. Habe er einen solchen an einer staatlichen Hochschule i. S. v. § 1 HRG erlangt, bestehe kein Anspruch auf einen weiteren kostenfreien Abschluss an einer Hochschule des Landes nach § 2 Abs. 1 HHG. Das Studium der Rechtswissenschaften sei im Falle des Antragstellers kein konsekutiver Studiengang. Darunter seien ausschließlich an Bachelor - Studiengänge anknüpfende Master-Studiengänge oder das Diplom II zu verstehen. Ebenso wenig handele es sich um einen Fall des nach dem StuGuG privilegierten Doppelstudiums. Zweifelhaft sei auch, ob es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaft um ein Aufbaustudium nach § 20 Abs. 6 HHG handele. Jedenfalls wären die in diesem Fall zu gewährenden zusätzlichen vier Semester Studiengeldfreiheit ohnehin verbraucht. Auch sei für eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen des § 6 der Hessischen Immatrikulationsverordnung vom 29.12.2003 (GVBl I, 204, S. 12-HImmaVO -) kein Raum, denn aufgrund der Teilzeittätigkeit des Antragstellers fehle es an einer wirtschaftlichen Notlage. Auch sei eine unmittelbare zeitliche Nähe zur Abschlussprüfung nicht gegeben, weil das Examen erst zum Sommersemester 2005 angestrebt werde. Am 28.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben (Az.: 12 E 3025/04 (V)), über die noch nicht entschieden ist, und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringens. Ergänzend vertritt er die Auffassung, in § 4 Abs. 1 VerwFHG sei nicht nur die Gebührenfreiheit der Verwaltungsfachhochschulausbildung im Rahmen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses normiert, das Land trage danach vielmehr ausdrücklich auch die durch die Ausbildung der Beamten des gehobenen Dienstes entstehenden Kosten, unabhängig davon, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handele und zu welchem Zeitpunkt es absolviert werde. Von Laufbahnbewerbern, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügten, würden keine Studiengebühren erhoben. Die Reihenfolge der absolvierten Studiengänge könne jedoch nicht maßgeblich dafür sein, ob eine Studiengebühr zu erheben sei. Unzutreffend sei auch die Wertung, eine Beteiligung an Kosten, die durch eine doppelte Inanspruchnahme von Ausbildungsangeboten entstehe, sei durch den Zweitstudierenden hinzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragstellers wird auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 23.07.2004 verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28.06.2004 anzuordnen.

2 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

3 Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Antragsteller sei studiengebührenpflichtig gem. § 3 Abs. 3 des Hessischen StuGuG vom 18.12.2003 (GVBl I, S. 513, 516 - StuGuG -), weil er bereits über einen Hochschulabschluss i. S. d. § 1 StuGuG verfüge und sein Studium der Rechtswissenschaft ein Zweitstudium i. S. d. § 3 Abs. 3 StuGuG darstelle. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird verwiesen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.07.2004. Ein Hefter Behördenunterlagen sowie die Verfahrensakte 12 E 3025/04 waren dem Verfahren beigezogen. Sie waren ebenso Gegenstand der Beratung wie die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28.06.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2004 ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004 den Antrag des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 25.02.2004 auf Aussetzung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt hat. Der Antrag ist auch begründet, denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Gebührenbescheides, so dass dem Interesse des Antragstellers am Eintritt des Suspensiveffektes seiner Klage Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall § 3 Abs. 3 StuGuG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einer Studiengebühr, denn dieser verfügt im SS 2004 noch über ein Studienguthaben von zwei Semestern gem. § 5 Abs. 1 des StuGuG. § 3 Abs. 3 des StuGuG sieht die Erhebung einer Gebühr von 500,00 Euro für Studierende vor, die über einen Abschluss i. S. d. § 1 des StuGuG verfügen. Das Studium des Antragstellers an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda mit dem Abschluss Diplom-Finanzwirt (FH) ist kein Erststudium i. S. dieser Vorschrift, weil die vorgenannte Verwaltungsfachhochschule nicht zu den "Hochschulen des Landes" zählt, die § 1 des Hessischen StuGuG als die Bildungseinrichtungen qualifiziert, an denen ein erster berufsqualifizierender Studienabschluss i. S. d. Vorschrift erzielt werden kann. § 1 StuGuG greift die in § 2 Abs. 1 S. 1 HHG gewählte Formulierung "Hochschulen des Landes" wörtlich auf, und die enumerative Aufzählung der Hochschulen des Landes Hessen enthält die Verwaltungsfachhochschule nicht. Ebenso fehlt es an jeglicher Bezugnahme auf die Bestimmungen des HRG. Der für das Erststudium maßgebliche Hochschulbegriff des § 2 HHG wird auch nicht, wie beispielsweise in Art. 85 Abs. 3 des BayHSchG in der zuletzt geänderten Fassung vom 24.04.2004 (GVBl Bayern 2004, S. 84), erweitert um den bundesrechtlichen Hochschulbegriff unter Einschluss der staatlichen Hochschulen nach § 73 Abs. 2 HRG, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, also auch um Verwaltungsfachhochschulen wie die in Rotenburg an der Fulda (vgl. zur Bayerischen Beamtenfachhochschule Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 28.03.2001 in VGHE BY 54, S. 52 bis 68). Insbesondere findet sich auch in den Motiven des Gesetzgebers nicht ein Hinweis auf die im Gefüge der Hochschulen eine Sonderstellung einnehmenden Verwaltungsfachhochschulen. Die Motivation des Gesetzgebers dürfte ausweislich der LT-Drucks. 16/861, S. 15 gewesen sein, eine ebensolche studienzeitbezogene Guthabenregelung zu schaffen wie in anderen Bundesländern, insbesondere eine solche wie in Baden-Württemberg, dessen derzeit geltendem Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - das Hessische StuGuG in seinen wesentlichen Bestimmungen nachgebildet ist, ohne allerdings dessen klare Regelung hinsichtlich der Behandlung der Studienzeiten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst im dortigen § 4 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG zu übernehmen. Da die hessische Regelung in § 2 Abs. 1 HHG die Verwaltungsfachhochschulen nicht aufführt als "Hochschulen des Landes", sondern deren Errichtung, Rechtstellung und Aufgaben ausschließlich im Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 12.06.1979 (GVBl I S. 97) zuletzt geändert durch Art. 6 Hochschulrechts-Neuerungregelungsgesetz vom 03.11.1998 (GVBl I S. 431)) regelt, hätte es im Rahmen einer Zweitstudiengebührenregelung der ausdrücklichen Erwähnung der Verwaltungsfachhochschulen in Hessen bedurft, sofern die dort erzielten Abschlüsse als berufsqualifizierende Erststudien im Sinne des Guthabenmodells nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 1 StuGuG hätten berücksichtigt werden sollen. Allein ein Verweis auf die Regelungen anderer Bundesländer in der vorgenannten LT-Drucks. vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil beispielsweise in Baden-Württemberg die entsprechenden Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes bereits in dem den Geltungsbereich umschreibenden § 1 des Fachhochschulgesetzes ebenso aufgeführt sind wie die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in § 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.06.2002, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.01.2004 (Nds. GVBl. S. 33). Unerheblich ist für die hier zu beantwortende Frage, dass das Studium der Rechtswissenschaften im Falle des Antragstellers aus Sicht des ZVS ein Zweitstudium ist und eine sinnvolle Ergänzung des Verwaltungsfachhochschulstudiums darstellt, denn der Regelungszusammenhang ist auf der Grundlage der Vergabeverordnung ein völlig anderer. Mangels eines Erststudiums mit Abschluss i. S. d. § 1 StuGuG ist vorliegend zugunsten des Antragstellers im Sommersemester 2004 von einem Studienguthaben von noch zwei weiteren Semestern auszugehen. Festzusetzen und zu bemessen ist das Studienguthaben nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 StuGuG. Danach erhalten Studierende anlässlich ihrer Rückmeldung für einen Studiengang ein einmaliges Studienguthaben i. H. d. Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Der Antragsteller studiert im Sommersemester 2004 im siebten Semester Rechtswissenschaften. Die Regelstudienzeit des Studiengangs Rechtswissenschaften beträgt neun Semester. Zuzüglich weiterer vier Semester ergibt sich hieraus ein Studienguthaben von 13 Semestern abzüglich 6 absolvierter Semester Rechtswissenschaften, welches sich gem. § 2 Abs. 5 des StuGuG zusätzlich um die Studienzeiten des Antragstellers an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda vermindert. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 3 und § 1 Abs. 1 nimmt § 2 Abs. 5 StuGuG nicht Bezug auf Studienzeiten an den Hochschulen des Landes Hessen sondern sieht eine Verringerung des Studienguthabens "...um die Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes an einer Hochschule oder eine Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind ...," vor. Wenngleich diese Vorschrift unglücklich gefasst und die Klarheit der baden-württembergischen Regelung zur Verringerung des Bildungsguthabens in § 4 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG, der die Studienzeiten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder an der württembergischen Notarakademie ausdrücklich erwähnt, vermissen lässt, ist sie nach ihrem Sinn und Zweck unter Einbeziehung der obigen Ausführungen zu § 73 Abs. 2 HRG und angesichts der Ausführungen in den Motiven des Gesetzgebers zu § 2 Abs. 5 (LT-Drucks. 16/861, S. 16) dahin zu verstehen, dass Studienzeiten an verwaltungsinternen Fachhochschulen das Studienguthaben verringern. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift nur Studienzeiten im Geltungsbereich des HRG außerhalb des Landes Hessen meint. Die Formulierung "... die Studienzeiten im Geltungsbereich des HRG ..." lässt eine solche Einschränkung, wie sie beispielsweise das LHGebG ausdrücklich vorsieht, nicht zu. Ebensowenig sind studienvermindernd nicht nur Studienzeiten an einer staatlichen Abschlüssen gleichgestellte Abschlüsse vermittelnden Hochschule, obgleich die Formulierung insoweit die sprachliche Klarheit vermissen lässt, soweit die Formulierung," ... deren Abschlüsse ... " sich sowohl auf die im ersten Halbsatz erwähnten Begriffe "Hochschule" und "Berufsakademie" oder aber nur auf die Ausbildungsstätte "Berufsakademie" beziehen könnte. Einer solchen Interpretation widerspräche die nicht gewollte Folge der Unbeachtlichkeit von Studienzeiten an staatlichen Hochschulen anderer Bundesländer, das heißt außerhalb des Geltungsbereichs des Hessischen Hochschulgesetzes. Dass die Fachhochschulausbildung an den verwaltungsinternen Fachhochschulen anders strukturiert ist als das Studium an den Hochschulen des Landes Hessen i. S. d. § 2 HHG hindert eine Berechnung des Studienguthabens unter Einbeziehung der Verminderung durch diese Studienzeiten nicht. Der Antragsteller hat 2 1/2 Jahre an der Verwaltungsfachhochschule studiert. Diese Zeit entspricht einem Studium von fünf Semestern, so dass dem Antragsteller nach Ableistung des Sommersemesters 2004 im Wintersemester 2004 noch ein Studienguthaben von einem Semester verbleibt. Im Hinblick auf die Übergangsvorschriften des § 5 Abs. 1 des StuGuG ist der Antragsteller danach frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig, weil er im Sommersemester 2004 noch über ein Studienguthaben verfügt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, beispielsweise was unter einem konsekutiven Studiengang oder einem Aufbaustudium zu verstehen sei oder ob bei ihm Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe der streitigen Studiengebühr. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wurde für den Antrag 1/3 der streitigen Gebührenhöhe in Ansatz gebracht.

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