projekte
6 E 1101/04•VG Frankfurt 6. Kammer, 2004-07-30, 6 E 1101/04
6 E 1101/04Verwaltungsgericht / Chamber 630.07.2004
Sorgt der Adressat eines zustellungspflichtigen Schriftstücks nicht dafür, dass ihm dieses Schriftstück auch während seiner Abwesenheit unter seiner Anschrift zugestellt werden kann, weil er keinen mit seinem Namen versehenen Briefkasten angebracht hat, gilt das Schriftstück am Tage des Zustellungsversuchs als zugestellt.
Entscheidungsdatum: 2004-07-30
Aktenzeichen: 6 E 1101/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0730.6E1101.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Sorgt der Adressat eines zustellungspflichtigen Schriftstücks nicht dafür, dass ihm dieses Schriftstück auch während seiner Abwesenheit unter seiner Anschrift zugestellt werden kann, weil er keinen mit seinem Namen versehenen Briefkasten angebracht hat, gilt das Schriftstück am Tage des Zustellungsversuchs als zugestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger war Halter des - inzwischen verschrotteten - PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X.. Am 03.02.2004 erhielt der Beklagte eine Anzeige der Hamburg-Mannheimer Versicherung gemäß § 29 c StVZO, wonach für das genannte Fahrzeug seit 27.01.2004 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Daraufhin teilte der Beklagte dies dem Kläger mit Verfügung vom 03.02.2004 mit und gab dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.02.2004, der Zulassungsstelle eine neue Versicherungsbestätigungskarte oder aber die Kennzeichenschilder zur Entstemplung vorzulegen und den Fahrzeugschein abzugeben. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde die zwangsweise Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens angedroht. Außerdem wurde der Sofortvollzug der Verfügung angeordnet. Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 26,00 € sowie Auslagen in Höhe von 5,60 €, insgesamt also 31,60 € festgesetzt.
2 Der Bescheid vom 03.02.2004 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) am 04.02.2004 durch Niederlegung zugestellt, wobei die Zustellerin auf der PZU angekreuzt hat, dass sie - da die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war - das Schriftstück (die Verfügung vom 03.02.2004) in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt habe.
3 Nachdem der Zulassungsbehörde bis zum Ablauf der Frist weder eine neue Deckungskarte noch Fahrzeugpapiere vorgelegt worden waren, beauftragte der Beklagte am 11.02.2004 die Firma All-Service mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers. Am 18.02.2004 um 15:15 Uhr wurde das Fahrzeug des Klägers durch Mitarbeiter der Firma entstempelt.
4 Mit Bescheid vom 19.02.2004 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Zwangsentstempelung eine Gebühr in Höhe von 153,00 € nebst Auslagen von 5,60 € fest.
5 Der Kläger hat am 08.03.2004 gegen die Bescheide vom 03.02.2004 und 19.02.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Verfügung vom 03.02.2004 sei ihm erst am 18.02.2004 ausgehändigt worden. Sie sei aufgrund eines Irrtums der Zustellung in einen falschen Briefkasten, nämlich den seines Mieters geworfen worden. Er habe sein Fahrzeug krankheitsbedingt und weil es nie angesprungen sei seit November nicht mehr gefahren. Unterlagen seiner Versicherung habe er erst am 18.02.2004 aus seinem vor Jahren gemieteten Postfach geholt und am 19.02.2004 ausgefüllt bei seiner Versicherungsagentur abgegeben. Er habe die Doppelkarte dann bei der Zulassungsstelle abgegeben, womit die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Versicherung der Zulassungsbehörde von sich aus alle Unterlagen zugeleitet habe. Er habe auf die Versicherungsunterlagen gewartet, die aber nicht gekommen seien.
6 Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 03.02.2004 sowie den Bescheid vom 19.02.2004 aufzuheben.
7 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Er erwidert, es sei unzutreffend, dass die Verfügung vom 03.02.2004 in den falschen Briefkasten gelegt und dem Kläger erst am 18.02.2004 bekannt geworden sei. Vielmehr sei ihm die Verfügung am 04.02.2004 zugestellt und damit am 05.03.2004 bestandskräftig geworden. Unerheblich für die erhobenen Gebühren sei der Umstand, dass der Kläger die Unterlagen seiner Versicherung von dieser erst am 18.02.2004 erhalten habe.
9 Mit Beschluss vom 18.06.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
10 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Bescheid vom 03.02.2004 sei in den Briefkasten von Herrn Hirt oder Frau Scharnhorst geworfen worden durch Vernehmung der Zustellerin Silvia Schiege. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.07.2004 Bezug genommen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte (1 Hefter) hat vorgelegen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
12 Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 03.02.2004 richtet, da dieser Bescheid mit Ablauf des 04.03.2004 bestandskräftig geworden ist, so dass die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) durch die am 08.03.2004 bei Gericht eingegangene Klage nicht gewahrt wurde.
13 Der Bescheid vom 03.02.2004 ist dem Kläger am 04.02.2004 wirksam zugestellt worden, sodass die Klagefrist mit Ablauf des 04.03.2004 ablief. Die Annahme des Gerichts, dass dem Kläger der Bescheid vom 03.02.2004 durch die Zustellerin Schiege wirksam zugestellt wurde, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Zeugenvernehmung der Zustellerin hat ergeben, dass diese den Bescheid in einen Briefkasten geworfen hat, auf dem zwar nicht der Name des Klägers steht, bei dem sie aber davon ausgehen musste, dass es der Briefkasten ist, aus dem der Kläger seine Post nimmt. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Angabe der Zustellerin bestätigt, dass er dieser einmal gesagt hat, sie solle seine Post in diesen (gelben) Briefkasten werfen. Dass der Kläger der Zeugin Schiege später gesagt hat, dass seine Post wegen Unstimmigkeiten mit Herrn Hirt nicht mehr in diesen Briefkasten geworfen werden solle, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht definitiv erklärt; vielmehr hat er ausgeführt, dass er glaube, dass er dies der Zeugin gesagt habe, es aber auch durchaus sein könne, dass er es einmal einer Kollegin der Zeugin gesagt habe. Der Zeugin Schiege ist daher bei dem Einwurf des Schriftstücks in den (gelben) Briefkasten kein Vorwurf zu machen. Hinzu kommt - und das ist hier der entscheidende Aspekt -, dass es Sache des Klägers ist, dafür zu sorgen, dass ihn wichtige, zustellungspflichtige Schriftstücke, die nicht über das Postfach zugestellt werden dürfen, erreichen. Dazu muss er in seinem Wohnhaus einen Briefkasten anbringen, durch den ihn solche Post erreicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es möglicherweise ausreicht, wenn er dem Zustellamt oder den Zustellern mitteilt, dass wichtige Post für ihn auch in den Briefkasten eines bestimmten Nachbars geworfen werden soll, wie es der Kläger früher im Hinblick auf den Briefkasten Hirt getan hat. Er muss dann aber auch mitteilen, wenn dies nicht mehr möglich ist, weil der Nachbar das nicht mehr will. Wird - wie hier - seitens des Adressaten von wichtigen Schriftstücken nicht dafür gesorgt, dass ihn zustellungspflichtige Schriftstücke auch in seiner Abwesenheit erreichen, geht dies zu seinen Lasten und das Schriftstück gilt am Tage des Zustellungsversuchs als zugestellt. Denn anderenfalls hätte es der Adressat eines Schriftstücks in der Hand, jegliche Zustellungen zu verhindern, indem er in seinem Wohnhaus keinen Briefkasten mit seinem Namen aufhängt.
14 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 03.02.2004 auch inhaltlich nicht zu beanstanden, also rechtmäßig ist. Denn dem Kraftfahrzeughalter obliegt die Pflicht, für einen ununterbrochenen Nachweis des Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Die Haftpflichtversicherung steht gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Für fehlerhaftes bzw. falsches Verhalten des Versicherers kann mithin nicht die Zulassungsstelle einstehen, die aufgrund der materiell-rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers über fehlenden Versicherungsschutz verpflichtet ist. Sie hat vielmehr nach Eingang einer Anzeige, es bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr - eine solche Anzeige nach § 29 c StVZO der Hamburg-Mannheimer ist am 03.02.2004 bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. eingegangen -, gemäß § 29 d Abs. 2 S. 1 StVZO unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Beklagte nach Erhalt der Anzeige der Hamburg-Mannheimer über den fehlenden Versicherungsschutz für das damalige Fahrzeug des Klägers verpflichtet war, den Bescheid vom 03.02.2004 zu erlassen, unabhängig davon, worauf der fehlende Versicherungsschutz beruhte. Die für den Bescheid entstandenen Gebühren - hier 31,60 € für den Bescheid vom 03.02.2004 - hat der Halter des Fahrzeugs zu tragen.
15 Soweit die Klage gegen den Bescheid vom 19.02.2004 gerichtet ist, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
16 Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides vom 19.02.2004 ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i. V. m. §§ 1, 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.07.1970 (BGBl I, S. 865, 1298), in der Fassung vom 11.12.2001 (BGBl I, S. 3617). Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Nach Satz 2 ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind durch den Gebührenschuldner ferner Postgebühren im Zustellungsverfahren zu entrichten. Kostenschuldner ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Der Beklagte hat sich für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 153,00 € zu Recht auf die Gebührennummer 254 der Anlage zur GebOSt berufen, wonach für sonstige Anordnungen nach der StVZO eine Gebühr zu erheben ist, die nach der im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung der Gebührennummer 254 zwischen 14,00 und 286,00 € festzusetzen war.
17 Der Kläger hat die Maßnahme, nämlich die Zwangsentstemplung seines Fahrzeugs veranlasst, da er die ihm mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 03.02.2004 gesetzte Frist zur Vorlage der Kennzeichenschilder zwecks Entstemplung, des Fahrzeugscheins sowie des Fahrzeugbriefes nicht nachgekommen ist. Wie oben ausführlich dargelegt, ist die Verfügung vom 03.02.2004 bestandskräftig geworden, zumal sie mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Unerheblich ist, dass der Kläger, wie er behauptet, die Verfügung vom 03.02.2004 erst am 18.02.2004 von seinem Nachbarn ausgehändigt bekommen hat, da - wie dargelegt - die Verfügung vom 03.02.2004 als am 04.02.2004 zugestellt gilt.
18 Auch gegen die Höhe der mit dem Bescheid vom 19.02.2004 geforderten Gebühren und Auslagen bestehen keine Bedenken. Wie bereits erwähnt, sieht die Gebührennummer 254 eine Gebühr zwischen 14,00 und 286,00 € vor. Die in dem Bescheid vom 19.02.2004 erhobene Gebühr von 153,00 € hält sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens und ist daher nicht zu beanstanden, zumal es zu einer konkreten Entstemplung mit entsprechendem Personalaufwand gekommen ist. Nach § 2 GebOSt ist der Beklagte auch befugt Auslagen zu erheben, wobei die Auslagen in Höhe von 5,60 € für die Postzustellungsurkunde nicht als unverhältnismäßig anzusehen sind.
19 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.