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9 G 3115/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-07-02, 9 G 3115/04
9 G 3115/04Verwaltungsgericht / Chamber 902.07.2004
Für einen Antrag, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 37 KWG zu untersagen, fehlt in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungsdatum: 2004-07-02
Aktenzeichen: 9 G 3115/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0702.9G3115.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 43 VwGO
Für einen Antrag, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 37 KWG zu untersagen, fehlt in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse.
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
1 Das Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch Verwaltungsakt die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin sowie die unverzügliche Abwicklung bereits getätigter Geschäfte der Antragstellerin anzuordnen, und derartige Maßnahmen öffentlich bekannt zu machen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt jedoch mangels Rechtsschutzinteresses ohne Erfolg.
2 Dem Begehren der Antragstellerin steht die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO nicht unmittelbar entgegen, wonach § 123 Abs. 1-4 VwGO keine Anwendung in den Fällen der §§ 80, 80 a VwGO findet. Voraussetzung für die Anwendung von § 80 bzw. § 80 a VwGO ist, dass seitens der Behörde ein belastender oder feststellender Verwaltungsakt erlassen wurde, hinsichtlich dessen die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Frage kommt. Vorliegend will die Antragstellerin gerade erreichen, dass es zum Erlass eines solchen nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 VwGO im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angreifbaren Verwaltungsakts nicht kommt. Damit kann die Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO derzeit mangels Bestehen eines zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, der in Rechte der Antragstellerin eingreifen kann, nicht angewandt werden. Folglich ist gegenwärtig noch Raum für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der allerdings nur insoweit zulässig sein kann, wie auch in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage entsprechenden Inhaltes erhoben werden könnte. Darüber kann jedoch nur im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entscheiden werden, da das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dafür keine geeignete Grundlage bietet.
3 Es ist grundsätzlich möglich, im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes eine Behörde auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens, darunter auch auf Unterlassen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in Anspruch zu nehmen. Insoweit bestehen grundsätzlich weder verfahrensrechtliche noch materiellrechtliche Hindernisse. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass vorbeugender Rechtsschutz nur insoweit und in dem Umfang möglich ist, wie der üblicherweise nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung bereit gestellte Rechtsschutz gegen bereits erlassene Verwaltungsakte nicht ausreicht. Für Verwaltungsakte, die geeignet sind, in Rechte des Betroffenen einzugreifen und diese nachteilig zu verändern, geht die VwGO davon aus, dass durch Widerspruch und spätere Anfechtungsklage ein den Rechten der Betroffenen genügender Rechtsschutz gewährleistet ist, der zudem durch den Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO in seiner Bedeutung verstärkt wird. Dementsprechend verlangt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für einen vorbeugenden Rechtsschutz ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Seiner Auffassung nach ist für vorbeugenden Rechtsschutz dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Urteil vom 08.09.1972 - IV C 17.71 - E 323, 326; Urteil vom 29.07.1977 - IV C 51.75 - E 54, 211, 215 f.; Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 36.85 - E 81, 329, 347). Diesen Grundsatz legt auch die Kammer zur Beurteilung des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Verfahren zugrunde. Danach stellt vorbeugender Rechtsschutz, gerichtet auf die Unterlassung eines erwarteten Eingriffsverwaltungsaktes, die Ausnahme dar, während die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes die Regel bildet. Er ermöglicht es einem Unternehmen wie der Klägerin, nach Erlass einer auf § 37 KWG gestützten Anordnung zur Einstellung des Geschäftsbetriebes und der unverzüglichen Abwicklung bereits getätigter unerlaubter Geschäfte Widerspruch einzulegen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entweder durch die Behörde oder das Gericht anordnen zu lassen. Der Gesetzgeber geht im übrigen davon aus, dass Maßnahmen der Antragsgegnerin, gestützt auf § 37 KWG, kraft Gesetztes sofort vollziehbar sind, da den Maßnahmen schon von Gesetzeswegen eine besondere Eilbedürftigkeit und die spezifische Wahrung herausragender öffentlichen Interessen inne wohnt. Diese Interessenbewertung ergibt sich aus § 49 KWG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Diese gesetzgeberische Ausgestaltung der wechselseitigen Interessenbewertung ist auch für das vorliegende Verfahren als maßgebend zugrunde zu legen, da vom Gesetzgeber ein nachträglicher Rechtsschutz durch Eilantrag nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs, als vereinbar mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes angesehen wird. Grundsätzliche Bedenken bestehen insoweit aus der Sicht der Kammer nicht, da das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht erfordert, dass hinsichtlich eines belastenden Verwaltungsaktes in jedem Fall für einen Widerspruch oder sonstigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung entsprechend der grundsätzlichen Regel in § 80 Abs. 1 VwGO eintritt. Es kann vielmehr Interessenlagen geben, in denen das öffentliche Interesse so wichtig und bedeutend ist, dass die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO nicht zur Anwendung gebracht wird und stattdessen dem öffentlichen Vollzugsinteresse ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt wird. Dies entspricht im übrigen auch der Praxis der Kammer, da sie in einer Vielzahl von Eilverfahren bislang durchgängig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt hat und dabei auch vom Beschwerdegericht, den HessVGH, im Wesentlichen unterstützt wurde. Einer effektiven Kontrolle der behördlichen Maßnahmen hat dies in keiner Weise Abbruch getan, wie sich ebenfalls aus der bisherigen Spruchpraxis der Kammer und der Tätigkeit des Beschwerdegerichts ergibt.
4 Die Antragstellerin will im vorliegenden Fall ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin eine von ihr möglicherweise zu erlassende Maßnahme, gestützt auf § 37 KWG, öffentlich bekannt macht und dadurch Geschäftsinteressen der Antragstellerin bereits zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt werden, zu dem über eine erst noch später zu erhebende Anfechtungsklage keine Entscheidung ergangen ist. Die von der Antragstellerin befürchtete Publizitätswirkung, sie spricht von irreparabler Schädigung des Geschäftsbetriebes, ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, im Bereich von Maßnahmen, die von der Antragsgegnerin nach § 37 KWG getroffen werden können, zum Prinzip des vorbeugenden Rechtsschutzes überzugehen und damit den Rechtsschutz für die von Maßnahmen nach § 37 KWG möglicherweise Betroffenen grundsätzlich umzukehren. Die Ansicht der Antragstellerin würde nämlich dazu führen, dass künftig jeder vom Erlass einer Maßnahme nach Maßgabe des § 37 KWG Betroffene bereits durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und ohne genaue Kenntnis des Inhalts einer solchen Anordnung der Antragsgegnerin vorbeugenden Rechtsschutz auf Unterlassung entsprechender Maßnahmen, gleich welchen möglichen Inhalts, in Anspruch nehmen könnte. Die Aufgabe des Gerichts besteht aber im Bereich von Eingriffsverwaltungsakten darin, die konkret ausgeübte Verwaltungstätigkeit der Behörde nachträglich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Grundsätzlich ist eine Behörde zunächst einmal berechtigt, im Rahmen der ihr zugewiesenen Zuständigkeiten und der für sie geltenden Eingriffsschranken darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie von den ihr eingeräumten Ermächtigungen Gebrauch macht und hoheitliche Maßnahmen zu Lasten Betroffener trifft. Bevor solche Entscheidungen, die zudem auch nach Ermessen zu treffen sind, nicht ergangen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, das Gericht in diesen Entscheidungsprozess innerbehördlicher Art einzubeziehen. Genau darauf würde aber das Ansinnen der Antragstellerin hinauslaufen. Dies wiederum würde die derzeit geltende Struktur des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch des Rechtsschutzes in der Hauptsache völlig umkehren, ohne dass dafür ein besonders qualifiziertes Interesse der Antragstellerin erkennbar wäre.
5 Die Antragstellerin spricht von einer Schädigung ihres Geschäftsbetriebes durch die Bekanntgabe einer Einstellungs- und Abwicklungsverfügung der Antragsgegnerin. Die entsprechenden Angaben sind jedoch im übrigen sehr allgemein gehalten. So wird beispielsweise nicht näher konkretisiert, bis zu welchen Beträgen konkret eine Einbuße befürchtet wird, zumal die Antragstellerin im Ausland ihren Sitz hat, nämlich in Österreich, und damit offenbar auch Geschäfte außerhalb Deutschlands betreibt. Das Verhältnis der mit deutschen Kunden und in Deutschland akquirierten Geschäfte zu anderen Geschäften wird nicht einmal ansatzweise in der Antragsschrift erläutert, sodass insoweit auch keine nähere Differenzierung möglich ist. Letztlich ist die Behauptung einer irreparablen Geschäftsschädigung eine Mutmaßung, nicht aber eine durch Tatsachen hinreichend untermauerte Annahme.
6 Das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes notwendige besonders qualifizierte Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aus einem bereits eingetretenen rechtswidrigen Vorverhalten der Antragsgegnerin. Wäre dies der Fall, wäre womöglich vorbeugender Rechtsschutz eher möglich, als dies bei der vorliegenden Interessenkonstellation der Fall wäre. Die Antragstellerin führt in ihrer Antragsschrift selbst aus, dass die Kammer und in Übereinstimmung mit ihr auch der HessVGH als Beschwerdegericht mehrfach Geschäftsmodelle zu beurteilen hatten, die denen der Antragstellerin zumindest ähnlich ist. In allen diesen Fällen sind sowohl die Kammer wie auch der HessVGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Antragsgegnerin jeweils ergriffenen Maßnahmen rechtmäßig und ihr Vollzug auch eilbedürftig waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin gleichsam willkürlich oder aus heiterem Himmel mit unverhältnismäßigen Maßnahmen überzogen werden könnte, sodass unter diesem Gesichtspunkt ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz in Betracht käme. Die Antragsgegnerin hat vielmehr durch ihr Verhalten in der Vergangenheit belegt, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen, soweit sie mit dem hiesigen Fall vergleichbar sind, rechtlich nicht zu beanstanden waren und sich auch hinsichtlich der Ermessensausübung innerhalb des gesetzlich gezogenen Spielraums bewegten. Die Interessenlage der Antragstellerin stellt sich insoweit nicht anders dar, als die Betroffenheit der an früheren Verfahren Beteiligten, in denen vergleichbare Interessenlagen zu beurteilen waren. Damit aber fallen die Anforderungen an ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Antragstellerin eher noch höher aus, als man dies im allgemeinen ohnehin schon annehmen mag. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag sich deshalb nichts für die Zulässigkeit des vorbeugenden Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin ergeben.
7 Auf die materiellrechtlichen Fragen, nämlich das tatsächliche Bestehen eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs bzw. die Annahme der Antragstellerin, das befürchtete Einschreiten der Antragsgegnerin werde sich als rechtswidrig erweisen, kommt es nach alldem nicht an.
8 Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
9 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
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